Urteil
DB 13 S 1634/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein rechtskräftiges ausländisches Strafurteil kann nach § 57 Abs.1 BDG im Disziplinarverfahren Bindungswirkung entfalten, insbesondere wenn es wegen ne bis in idem inländisches Strafverfahren verdrängt hat.
• Ein Disziplinargericht darf von den Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils nur nach § 57 Abs.1 Satz 2 BDG lösen, wenn diese offenkundig unrichtig sind oder unter klarer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind.
• Schwere, vorsätzlich begangene Sexualstraftaten an Kindern begründen regelmäßig ein außerdienstliches Dienstvergehen, das zur Aberkennung des Ruhegehalts führen kann.
• Zur Frage der Schuld- oder Schuldfähigkeit sind die im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten und Verfahrensfeststellungen maßgeblich, sofern keine begründeten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen.
Entscheidungsgründe
Aberkennung des Ruhegehalts wegen schwerwiegenden Kindesmissbrauchs auch bei ausländischem Strafurteil • Ein rechtskräftiges ausländisches Strafurteil kann nach § 57 Abs.1 BDG im Disziplinarverfahren Bindungswirkung entfalten, insbesondere wenn es wegen ne bis in idem inländisches Strafverfahren verdrängt hat. • Ein Disziplinargericht darf von den Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils nur nach § 57 Abs.1 Satz 2 BDG lösen, wenn diese offenkundig unrichtig sind oder unter klarer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. • Schwere, vorsätzlich begangene Sexualstraftaten an Kindern begründen regelmäßig ein außerdienstliches Dienstvergehen, das zur Aberkennung des Ruhegehalts führen kann. • Zur Frage der Schuld- oder Schuldfähigkeit sind die im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten und Verfahrensfeststellungen maßgeblich, sofern keine begründeten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen. Der Kläger (Dienstherrin) forderte disziplinarisch die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, eines ehemaligen Postbeamten, wegen eines 2005 in der Slowakischen Republik rechtskräftig verurteilten Sexualdelikts an Minderjährigen aus dem Jahr 1999. Der Beklagte war wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs an Kindern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die in Deutschland vollstreckbar erklärt und umgewandelt wurde; er hat die Strafe verbüßt und ist seit 1990 im Ruhestand. Die Dienststelle leitete 2011 ein Ermittlungsverfahren; darauf folgte die Disziplinarklage der Klägerin im Juli 2012 mit Antrag auf Aberkennung des Ruhegehalts. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Der Beklagte rügte unter anderem Verfahrensmängel im slowakischen Verfahren, Mängel der Gutachten, Zweifel an seiner Schuldfähigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme; er beantragte Berufung oder mildere Sanktion. Der Senat hat die slowakischen Akten und Gutachten geprüft und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. • Der Senat hält an der Bindungswirkung der im slowakischen Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen fest (§57 Abs.1 BDG). Wegen des ne bis in idem-Befunds und der Vollstreckbarkeits- und Umwandlungsentscheidung nimmt das slowakische Urteil in der Sache die Stelle eines deutschen Strafurteils ein. • Eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen nach §57 Abs.1 Satz2 BDG kommt nicht in Betracht: die vom Beklagten vorgetragenen Rügen sind nicht hinreichend substantiiert und begründen keine offenkundige Unrichtigkeit oder schwerwiegende Verfahrensverletzung. Soweit Verfahrensfragen (Dolmetscher, Mündlichkeitsgrundsatz, Übersetzungen) gerügt wurden, hat der Senat begründete Anhaltspunkte für ordnungsgemäße Verfahren und ausreichende Kenntnisnahme der Gutachten durch Verteidigung und Gericht festgestellt. • Die eingeholten Sachverständigengutachten (Psychiatrie, Sexologie, klinische Psychologie) ergaben keine forensisch relevante Verminderung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt; Zweifel an der Verwertbarkeit der Gutachten sind nicht ausreichend substantiiert und entkräftet worden. • Die tatbestandliche Zuordnung zu den deutschen Straftatbeständen (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, §§176,176a StGB bzw. einschlägige Sexualdelikte) ist gegeben; dieses Verhalten erfüllt ein außerdienstliches Dienstvergehen nach §77 Abs.1 BBG a.F. und rechtfertigt die Aberkennung des Ruhegehalts nach §§5 Abs.2 Nr.2,12 BDG als Richtschnur. • Bei der Maßnahmebemessung sind keine ausreichenden Entlastungs- oder Milderungsgründe erkennbar: weder Zeitablauf, Verbüßung der Strafe, bisherige Unauffälligkeit noch persönliche Umstände rechtfertigen ein Absehen von der Höchstmaßnahme; auch die Einlassungen zur aktuellen psychischen Lage betreffen nicht die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt. • Die Kosten- und Rechtsmittelentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Normen (§77 Abs.1 BDG, §154 Abs.2 VwGO; Nichtzulassung der Revision nach §69 BDG i.V.m. §132 Abs.2 VwGO). Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wird zurückgewiesen; das Ruhegehalt ist dem Beklagten abzuerkennen. Der Senat bestätigt die Bindungswirkung der slowakischen Straffeststellungen nach §57 Abs.1 BDG und sieht keine Gründe für eine Lösung nach §57 Abs.1 Satz2 BDG. Die Sach- und Rechtsprüfung der vorgelegten Strafakten und Gutachten ergab keine offenkundigen Verfahrensmängel oder hinreichenden Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Aufgrund des schweren, über längere Zeit und gezielt ausgeübten sexuellen Missbrauchs minderjähriger Personen sind die Voraussetzungen für die Höchstmaßnahme gewahrt; die wirtschaftliche und persönliche Lage des Beklagten begründet keinen mildernden Entzug der Disziplinarmaßnahme. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.