Beschluss
3 S 2660/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie nur auf Erhöhung des Streitwerts gerichtet ist.
• Bei Klagen von Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ist nach Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 regelmäßig ein Streitwert von 10.000 EUR (bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte) angemessen.
• Für die Festsetzung des Streitwerts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht die Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung maßgeblich; maßgebend ist die Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§ 52 Abs. 1 GKG).
• Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann der Streitwert bis zur Höhe des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festgesetzt werden, wenn die Errichtung des Baukörpers selbst konkret gestoppt werden soll.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Nachbarklage gegen Baugenehmigung: 10.000 EUR • Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie nur auf Erhöhung des Streitwerts gerichtet ist. • Bei Klagen von Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ist nach Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 regelmäßig ein Streitwert von 10.000 EUR (bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte) angemessen. • Für die Festsetzung des Streitwerts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht die Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung maßgeblich; maßgebend ist die Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§ 52 Abs. 1 GKG). • Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann der Streitwert bis zur Höhe des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festgesetzt werden, wenn die Errichtung des Baukörpers selbst konkret gestoppt werden soll. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht Freiburg, das ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung abgelehnt und den Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt hatte. Die Antragsgegnerin hatte den Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau einer Gaube und Dachterrasse in einem Wohnhaus erteilt. Die Antragstellerin beantragte Beschwerde mit dem Ziel, den Streitwert auf 19.000 EUR zu erhöhen und verwies darauf, die Behörde habe bei der Gebühr für die Baugenehmigung 19.000 EUR zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht hatte der Streitwertfestsetzung nicht abgeholfen. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde sowie die maßgeblichen Grundsätze zur Streitwertbestimmung. • Beschwerde unzulässig: Eine Beschwerde, die allein auf Erhöhung des Streitwerts gerichtet ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis; daher keine statthafte Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung. • Rechtsgrundlage für die Streitwertbestimmung sind § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; der Streitwert bemisst sich nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller, also dem objektiven Interesse aus dem Antrag. • Anwendung des Streitwertkatalogs: Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 orientiert sich der Senat in ständiger Rechtsprechung und setzt bei Nachbarklagen gegen Baugenehmigungen regelmäßig 10.000 EUR an, wenn keine höheren wirtschaftlichen Schäden dargelegt sind. • Gebühren der Baubehörde sind nicht maßgeblich: Die von der Behörde bei der Gebührenfestsetzung zugrunde gelegten Baukosten und die daraus resultierende Gebühr (19.000 EUR) bestimmen nicht den Streitwert im Verwaltungsverfahren; entscheidend ist das Interesse des Klägers. • Vorläufiger Rechtsschutz: Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden, insbesondere wenn die Errichtung des Baukörpers selbst verhindert werden soll. • Mangels Vortrag konkreter Anhaltspunkte für einen höheren wirtschaftlichen Schaden war eine Abweichung von der Empfehlung des Streitwertkatalogs nicht gerechtfertigt; der Senat bestätigte daher 10.000 EUR als angemessenen Streitwert. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts wurde verworfen. Sie war unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis für eine bloße Erhöhung des Streitwerts fehlte; in der Sache hätte die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg gehabt. Maßgeblich ist die Bedeutung der Sache für den Antragsteller nach § 52 Abs. 1 GKG; nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist bei Nachbarklagen gegen Baugenehmigungen regelmäßig ein Streitwert von 10.000 EUR anzusetzen. Die von der Baubehörde bei der Gebührenerhebung zugrunde gelegten Baukosten (19.000 EUR) sind für die Streitwertfestsetzung nicht maßgeblich. Mangels darlegbarer höherer wirtschaftlicher Nachteile war daher die Festsetzung auf 10.000 EUR sachgerecht und bleibt bestehen.