Beschluss
8 K 2007/22
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 I. Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 13.07.2022 zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Stellplätzen auf dem Grundstück Flst. Nr. x, Gemarkung x, begehrt, ist gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhoben. 2 Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer sieht nach summarischer Prüfung keine Veranlassung, entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 13.07.2022 einstweilen auszusetzen. Die nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt ein Überwiegen des Interesses des Beigeladenen und des öffentlichen Interesses an der Vollziehbarkeit der erteilten Baugenehmigung gegenüber dem gegenläufigen Interesse des Antragstellers, hiervon vorerst verschont zu bleiben. Dies folgt daraus, dass nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der vom Antragsteller erhobene Widerspruch aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird, da die erteilte Baugenehmigung nicht gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen dürfte, auf deren Schutz sich der Antragsteller berufen kann. Für den Erfolg eines Nachbarwiderspruchs ist es - was in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist“) hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt - anerkanntermaßen nicht ausreichend, dass ein Bauvorhaben lediglich objektiv-rechtlich rechtswidrig ist. Vielmehr muss das Bauvorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, die auch dem Schutz des Nachbarn und nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit dienen (vgl. nur Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., 2019, § 113 Rn. 26 und § 42 Rn. 78, 83, 98 ff. m.w.N.). 3 Eine Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung aus formell-rechtlichen Gründen ist nicht erkennbar. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht greifen die vom Antragsteller im Rahmen des Angrenzer-Benachrichtigungsverfahrens fristgemäß zur Vermeidung einer materiellen Präklusion hinreichend substantiell vorgebrachten Einwendungen (vgl. zum Darlegungserfordernis VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2017 - 3 S 1933/17 - juris, Rn. 15 ff.) aller Voraussicht nach nicht durch. 4 1. Denkmalrechtliche Verstöße der Baugenehmigung, auf die sich der Antragsteller berufen könnte, liegen nicht vor. In formell-rechtlicher Hinsicht ersetzt die Baugenehmigung die denkmalschutzrechtliche Genehmigung, § 7 Abs. 3 DSchG. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist von Bedeutung, dass es sich bei dem Gebäude des Antragstellers um ein einfaches, nicht um ein besonderes (eingetragenes) Kulturdenkmal im Sinne der §§ 12 ff. DSchG handelt. Demzufolge kommt dem Anwesen des Antragstellers kein Umgebungsschutz nach § 15 Abs. 3 DSchG zu (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 882/06 - juris, Rn. 24). Anhaltspunkte dafür, dass das Kulturdenkmal des Antragstellers zusammen mit dem Grundstück des Beigeladenen aufgrund eines hinzutretenden weiteren Merkmales (z.B. Konzeption, Planung, Funktionszusammenhang, Gestaltungsprinzip, vgl. dazu Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 4. Aufl. 2019, § 2 Rn.12 m.w.N.) eine Gesamtheit bzw. Einheit bildete, lassen sich den Akten nicht entnehmen. 5 a) Der Antragsteller kann sich voraussichtlich nicht mit Erfolg auf § 6 Satz 1 DSchG berufen. 6 Nach § 6 Satz 1 DSchG haben Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Diese Vorschrift vermittelt in Verbindung mit dem Schutz des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG Drittschutz zugunsten Eigentümern von Kulturdenkmalen. Darin liegt eine Abweichung vom Grundsatz, dass die Erhaltung von Denkmalen allein im öffentlichen Interesse erfolgt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 882/06 - juris, Rn. 23). Denn es ist mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dem Eigentümer eines Kulturdenkmals Pflichten für dessen Erhaltung und Pflege aufzuerlegen, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, rechtswidrige Beeinträchtigungen seines Denkmals durch Vorhaben in seiner Umgebung abzuwehren. Jedenfalls wenn ein Vorhaben die Denkmalwürdigkeit eines geschützten Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt, muss der Eigentümer des Kulturdenkmals befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzufechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 - juris, Rn. 14 f.). Ob eine solche erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich allein nach dem materiellen Denkmalschutzrecht (BVerwG, Beschluss vom 14.06.2012 - 4 B 22.12 - juris, Rn. 2; VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2009 - 4 K 2089/09 - juris, Rn. 4). Denn durch die Anerkennung einer subjektiven Rechtsposition des Eigentümers eines Kulturdenkmals werden die Grundlagen und Maßstäbe für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit materiell-rechtlich nicht verändert (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 - juris, Rn. 18). Bei der Ausgestaltung des Umgebungsschutzes kommt dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zu (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 - juris, Rn. 14). Das Gesetz muss nicht jede für das Denkmal nachteilige Veränderung der Umgebung unterbinden oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen. Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals, die dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen jedoch nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben seinerseits durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 - juris, Rn. 14). 7 Ein Denkmal wird in diesem Sinne erheblich durch ein Vorhaben beeinträchtigt, wenn sein Gesamteindruck empfindlich gestört wird. Die Beeinträchtigung muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung - deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden. Diese wertende Einschätzung wird zum einen vom Denkmalwert, zum anderen von der Kategorisierung des Denkmals als wissenschaftlich, künstlerisch oder heimatgeschichtlich bedeutsam, maßgeblich bestimmt. Die Wertigkeit des Denkmals ist in Relation zu setzen zu der Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes. Entscheidend ist das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters, wobei dieser Maßstab kein statischer, sondern ein dynamischer ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2011 - 1 S 1070/11 - juris, Rn. 32 ff.). 8 Vorliegend beeinträchtigt das genehmigte Bauvorhaben die Denkmaleigenschaft des aus wissenschaftlichen Gründen geschützten Denkmals des Antragstellers sehr wahrscheinlich nicht erheblich. Dies dürfte sowohl für die Errichtung des nunmehr genehmigten Gebäudes mit den Stellplätzen, als auch für die damit verbundene Entfernung der Natursteintrockenmauer gelten. 9 Gegen eine erhebliche Beeinträchtigung spricht zunächst, dass das Vorhaben des Beigeladenen, zu dem die untere Denkmalschutzbehörde ihre Zustimmung mit Schreiben vom 06.07.2022 erteilt hat, nicht in die Substanz des Denkmals des Antragstellers eingreift. Das Bauvorhaben dürfte angesichts seiner niedrigeren Firsthöhe und seines zumindest vergleichbaren Volumens das Kulturdenkmal des Antragstellers nicht erdrücken, verdrängen oder in seinem Zeugniswert übertönen. Dies gilt voraussichtlich auch deshalb, weil das Gebäude nach den genehmigten Bauvorlagen die Abstandsflächen einhält. Die vom Antragsteller in der Angrenzeranhörung darüber hinaus gerügte Zahl der Wohneinheiten, Fassadengröße und -struktur und Dachform sind voraussichtlich ebenfalls nicht geeignet, einen erheblich beeinträchtigenden Effekt herbeizuführen, denn hiermit werden keine auf den Schutz des eigenen Kulturdenkmals zielenden Einwände geltend gemacht. Zu einem anderen Ergebnis dürfte auch nicht der Umstand führen, dass das Landesamt für Denkmalpflege, dessen Sachverstand ein hoher Stellenwert zukommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 - juris, Rn. 24), in seiner Stellungnahme vom 08.06.2022 dem Vorhaben entgegengetreten ist. Denn seine Bedenken bezüglich jeglicher Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen bestehen, weil dies nicht mit dem Erscheinungsbild der Gesamtanlage zu vereinbaren sei. Einen Bezug zum Denkmal des Antragstellers stellt das Landesamt jedoch gerade nicht her. 10 Die Freifläche sowie die Natursteintrockenmauer dürften - soweit sie denn entlang des Grundstücksrands des Beigeladenen vorhanden ist - voraussichtlich keine solche Relevanz für das Anwesen des Antragstellers haben, dass durch ihre Entfernung dessen Aussagewert, Erinnerungswert oder Assoziationswert (vgl. zu diesen Kategorien: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2005 - 1 S 1674/04 - juris, Rn. 27) und damit der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als eines Zeugnisses der Vergangenheit berührt wäre. Zudem entfernt sich dieser Einwand von dem in Art. 14 Abs. 1 GG - und damit in dem eigenen Grundeigentum des Antragstellers - wurzelnden Abwehranspruch des Antragstellers mit der Folge, dass ihm dieser Einwand auch von Rechts wegen abgeschnitten wäre. 11 b) Der Antragsteller kann die Lage seines Anwesens in der Gesamtanlage „x“ voraussichtlich nicht für sich fruchtbar machen, da dieser Umstand wohl keinen Drittschutz vermittelt. 12 Das Erscheinungsbild von Gesamtanlagen wird allein durch § 19 DSchG geschützt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2011 - 1 S 1070/11 - juris, Rn. 45). Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 DSchG bedürfen Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Durch die Zugehörigkeit eines Denkmals zu einer Gesamtanlage werden für den Eigentümer des Denkmals keine zusätzlichen Erhaltungs- und Pflegepflichten begründet. 13 Weil der oben dargestellte, durch § 6 Satz 1 DSchG vermittelte Abwehranspruch im Eigentumsrecht wurzelt und Kehrseite der dem Eigentümer des Kulturdenkmals auferlegten Pflichten zu dessen Erhaltung und Pflege ist, dürfte eine Rechtsverletzung des Antragstellers nur dann in Betracht kommen, wenn ein Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung gerade des Eigentumsobjekts führt. Die dem Grundstückseigentum korrespondierende subjektive Rechtsstellung dürfte darauf beschränkt sein, für das Anwesen des Eigentümers erhebliche Beeinträchtigungen für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung abwehren zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 - juris, Rn. 15 und 23; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2009 - 8 A 10710/09 - juris, Rn. 32). Ein Abwehrrecht um der Gesamtanlage willen hat der Landesgesetzgeber nicht vorgesehen. Weder der Wortlaut des Denkmalschutzgesetzes noch die Materialien enthalten Anhaltspunkte für einen weitergehenden Drittschutz nach baden-württembergischen Landesrecht. Auch der Text der Gesamtanlagensatzung oder deren Begründung geben für eine Erweiterung der Rechtsstellung voraussichtlich nichts her. Eine „Privatisierung“ des grundsätzlich allein im öffentlichen Interesse besehenden Denkmalschutzes bedarf voraussichtlich einer eindeutigeren Grundlage. Gegen die Beschränkung der Abwehrmöglichkeiten eines Denkmaleigentümers, dessen Gebäude Teil einer denkmalgeschützten Gesamtanlage ist, auf eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Belange - mit Blick auf sein Eigentum - durch das Landesdenkmalrecht bestehen auch bundesrechtlich keine Bedenken (BVerwG, Beschluss vom 16.11. 2010 - 4 B 28.10 - juris, Rn. 3). 14 2. Das Vorhaben verstößt bei summarischer Prüfung auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. 15 a) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens bestimmt sich voraussichtlich nach § 34 BauGB. 16 Für das betroffene Gebiet besteht kein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben dürfte sich im Innenbereich befinden. Angesichts der umliegenden Bebauung, insbesondere die x und x, dürfte ein Bebauungszusammenhang bestehen, der das Grundstück des Beigeladenen als - jedenfalls aus bauplanungsrechtlicher Sicht grundsätzlich bebaubare - Baulücke erscheinen lässt. 17 b) Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dabei ist anerkannt, dass § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht generell drittschützend ist, sondern ihm nur mittelbar und sehr eingeschränkt über das im Begriff des „Einfügens“ verankerte Rücksichtnahmegebot nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. hierzu und zum Folgenden eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 - juris, Rn. 22 m.w.N.). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, der Intensität der Beeinträchtigung und der Interessen des Bauherrn das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Wo die Grenzen des Zumutbaren liegen, welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot mithin genau begründet, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und ist durch eine umfassende Interessenabwägung zu ermitteln. Als allgemeine Leitlinie gilt: Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. 18 Ein Verstoß gegen das im Begriff des „Einfügens“ enthaltene bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Antragstellers - insbesondere durch das Maß der baulichen Nutzung - liegt voraussichtlich nicht vor. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: 19 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine bauliche Anlage gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung eine „erdrückende“ oder „einmauernde“ Wirkung auf ein benachbartes Grundstück hat (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2018 - 5 S 2130/17 - juris, Rn. 38). Eine solche Wirkung liegt aber nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung verändert werden; vielmehr muss von dem Bauwerk eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2018 - 5 S 2130/17 - juris, Rn. 38). Dies kann nur in Fällen angenommen werden, in denen die neu hinzutretende Bebauung in Höhe und Volumen ein deutliches Übermaß gegenüber dem bestehenden Gebäude besitzt und den Nutzern dieses Gebäudes dadurch gewissermaßen „die Luft zum Atmen“ genommen wird. Für die Annahme einer „erdrückenden Wirkung“ eines Vorhabens besteht somit kein Raum, wenn der geplante Baukörper nicht erheblich höher und größer ist als der des benachbarten Gebäudes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2015 - 3 S 975/14 - juris, Rn. 29 m.w.N.). Für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist zudem in tatsächlicher Hinsicht in der Regel kein Raum, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - juris, Rn. 4). 20 Dies zugrunde gelegt stellt sich das Vorhaben in Bezug auf das nordwestlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Nachbargrundstück des Antragstellers aller Voraussicht nach nicht als „erdrückend“ oder „einmauernd“ dar. Denn das Wohnhaus des Antragstellers überragt das geplante Mehrfamilienhaus des Beigeladenen. Ausgehend von den Lageplänen dürfte das Wohnhaus hinsichtlich der Baumasse mit dem Vorhaben jedenfalls annähernd vergleichbar sein. Die Abstandsflächen sind nach den genehmigten Bauvorlagen, auf die es ankommt, ebenfalls eingehalten. 21 3. Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. 22 a) Anhaltspunkte dafür, dass die Anzahl der geforderten Kfz-Stellplätze nicht den bauordnungsrechtlichen Vorgaben genügt und deshalb eine durch das Vorhaben ausgelöste „wilde Parksituation“ zu befürchten wäre, die den Verkehr auf der x behindern könnte, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Daran scheint im Übrigen auch der Antragsteller nicht mehr festzuhalten, da er seine diesbezüglichen Einwendungen in seiner Antragsschrift nicht wiederholt hat. Ungeachtet dessen gilt Folgendes: 23 Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO ist bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen (notwendiger Kfz-Stellplatz). Das geplante Mehrfamilienhaus soll ausweislich der genehmigten Grundrisszeichnungen fünf Wohneinheiten aufweisen. Die der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauzeichnungen sehen die Herstellung von acht Kfz-Stellplätzen vor. Für eine Unterschreitung der erforderlichen Stellplatzzahl ist mithin nichts ersichtlich. Die Stellplätze befinden sich vollumfänglich auf dem Grundstück des Beigeladenen. Sollten - wie vom Antragsteller im Anhörungsverfahren geltend gemacht - beim Be- und Entladen oder dem Einladen von Kindern die PKW-Türen in den Ausweichstreifen und damit in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, dürfte es sich dabei allenfalls um kurzfristige und damit zu vernachlässigende Beeinträchtigungen handeln. 24 b) Soweit der Antragsteller in der Angrenzeranhörung Einwendungen wegen Brandschutz, fehlenden Abstellräumen und mangelnder Barrierefreiheit erhoben hat, ist keine Vorschrift ersichtlich, die insoweit Drittschutz vermitteln würde. Insbesondere sind brandschutzrechtliche Vorschriften nur dann nachbarschützend, wenn sie auch die Ausbreitung eines Brandes auf ein Nachbargebäude verhindern sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.1992 - 3 S 2947/91 - juris, Rn. 22). Die vom Antragsteller im Rahmen der Anhörung aufgeführten Aspekte betreffen allesamt den Schutz der Bewohner des zu errichtenden Mehrfamilienhauses, ohne dass ein Drittschutz erkennbar wäre. 25 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Denn der Beigeladene hat sowohl einen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen, als er auch das Verfahren durch eigenen Vortrag zur Rechtslage wesentlich gefördert hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - juris, Ls., Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2019 - 5 S 2487/18 - juris, Rn. 36). 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 Satz 2 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Kammer hält in Anwendung des Rahmenvorschlags in Nr. 9.7.1 das Interesse des Antragstellers als Miteigentümer des Nachbargrundstücks x in der Hauptsache mit dem Mittelwert von 10.000,- EUR für angemessen erfasst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2016 - 3 S 2660/15 - juris, Ls. 1, Rn. 9 m.w.N.). Von einer Halbierung des danach anzusetzenden Streitwerts von 10.000,- EUR sieht die Kammer trotz der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ab, da hier die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird. Denn der Antragsteller wendet sich vor allem gegen die Auswirkungen, die mit dem Baukörper des genehmigten Mehrfamilienhauses selbst verbunden sind und begehrt einen vorläufigen Stopp von dessen Errichtung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2016 - 3 S 2660/15 - juris, Ls. 3, Rn. 11 m.w.N.).