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Urteil

DL 13 S 1279/15

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Disziplinarmaßnahme kann vom Gericht gemäß § 21 Satz 2 AGVwGO zu Gunsten des Beamten geändert werden, wenn damit die Rechtsverletzung beseitigt wird. • Fehlsamer Umgang mit öffentlichen Mitteln kann disziplinarisch relevant sein, auch wenn der Straftatbestand der Untreue nicht erfüllt ist; maßgeblich sind Verletzung der Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und Entzug des Zugriffs Dritter auf Beschaffungen. • Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit nach § 20, § 21 StGB ist ein gerichtliches Gutachten maßgeblich; das Gericht darf die fachliche Würdigung und die Gesamtschau der Umstände einschlägiger Sachverständigengutachten selbständig überprüfen.
Entscheidungsgründe
Zurückstufung statt Entfernung wegen fehlsamen Umgangs mit Schulbudget • Eine Disziplinarmaßnahme kann vom Gericht gemäß § 21 Satz 2 AGVwGO zu Gunsten des Beamten geändert werden, wenn damit die Rechtsverletzung beseitigt wird. • Fehlsamer Umgang mit öffentlichen Mitteln kann disziplinarisch relevant sein, auch wenn der Straftatbestand der Untreue nicht erfüllt ist; maßgeblich sind Verletzung der Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und Entzug des Zugriffs Dritter auf Beschaffungen. • Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit nach § 20, § 21 StGB ist ein gerichtliches Gutachten maßgeblich; das Gericht darf die fachliche Würdigung und die Gesamtschau der Umstände einschlägiger Sachverständigengutachten selbständig überprüfen. Die Klägerin, langjährige Realschulrektorin mit Schwerbehindertenausweis, kaufte im Zeitraum 2007–2011 wiederholt Waren (u.a. Geschirr, Küchengeräte, Lebensmittel, Bücher) aus dem Schulbudget und lagerte zahlreiche Artikel unzugänglich für Lehrkräfte teils zuhause, teils im Rektoratszimmer. Die Stadt stellte Defizite fest und bezifferte den zunächst behaupteten Schaden auf über 60.000 EUR; die tatsächlich streitige Summe der nicht notwendigen Anschaffungen beträgt nach Abzug einzelner Positionen etwa 4.800 EUR. Strafverfahren wurden eingestellt, nachdem die Klägerin Zahlungen zur Wiedergutmachung leistete; mehrere psychiatrische Gutachten wurden eingeholt und stritten in der Bewertung der Steuerungsfähigkeit. Das Regierungspräsidium entzog der Klägerin das Amt und leitete ein Disziplinarverfahren, das mit Verfügung vom 13.08.2014 ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis anordnete. Das Verwaltungsgericht änderte diese Maßnahme auf Zurückstufung in Besoldungsgruppe A 13; die Klägerin führte Berufung, die das Gericht zurückwies. • Tatsächlich steht fest, dass die Klägerin zahlreiche Anschaffungen aus dem Schulbudget tätigte, die konkret nicht erforderlich waren und der Schule nicht zur Verfügung gestellt wurden; einzelne Positionen (Ware vom xxx) blieben unbewiesen und wurden nicht zugerechnet. • Die Klägerin versuchte, zwei Lehrkräfte durch wahrheitswidrige Angaben zu beeinflussen; dies begründet ein schweres Vorgesetztenversagen und verschärft die Dienstpflichtverletzung. • Strafrechtliche Tatbestände wie Diebstahl, Unterschlagung oder Untreue sind nicht gegeben: Es fehlt an Zueignungsabsicht und an der nach § 266 StGB erforderlichen Nachteilsbewusstheit bzw. einem nachgewiesenen Vermögensnachteil in dem engen strafrechtlichen Sinne. • Unwirtschaftlicher Umgang mit öffentlichen Mitteln erfüllt disziplinarisch die Pflichtverletzungspflicht zur sparsamen Haushaltsführung (vgl. §§ 6 HGrG, §§ 77, 53 GemO; Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 BeamtStG, Wahrung des Rechts nach § 38 BeamtStG i.V.m. § 47 LBG, Vorbildfunktion SchG). • Die Klägerin handelte vorsätzlich und schuldhaft; eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB liegt nach dem gerichtlich eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten nicht vor. Psychische Belastungen und medikamentöse Nebenwirkungen wurden berücksichtigt, erreichen aber nicht die Schwelle einer krankhaften seelischen Störung. • Das Verwaltungsgericht durfte die ursprünglich angeordnete Entfernung gemäß § 21 Satz 2 AGVwGO wegen eines Bemessungsfehlers in die mildere Maßnahme Zurückstufung abändern; diese Änderung ist tat- und schuldangemessen angesichts der Schwere des Dienstvergehens und der persönlichen Umstände der Klägerin. • Die Maßnahme ist verhältnismäßig: Es handelt sich um ein mittelschweres Dienstvergehen mit nachhaltiger Vertrauensbeeinträchtigung, das zwar nicht endgültig zum Verlust des Vertrauens (Entfernung) führt, aber den Verbleib im bisherigen Amt unzumutbar macht. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das erstinstanzlich geänderte Urteil bleibt bestehen: statt Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin (A 13) zurückzustufen. Begründung: Die Klägerin hat in großem Umfang ohne konkreten Bedarf und außerhalb haushaltskonformer Verfahren öffentliche Mittel unwirtschaftlich verwendet und dadurch ihre Pflichten als Rektorin verletzt; zudem versuchte sie, Kolleginnen zu beeinflussen, wodurch ihr Vorgesetztenversagen besonders schwer wiegt. Eine strafrechtliche Schuld oder Schuldunfähigkeit wurde nicht festgestellt; psychische Erkrankungen und medikamentöse Nebenwirkungen mindern die Verantwortlichkeit nicht in erheblichem Maße. Unter Abwägung aller Umstände (fehlender Eigennutz, Wiedergutmachung, langjährige gute Dienste, aber umfangreiches Pflichtversagen und fehlende Einsicht) ist die Zurückstufung als angemessene, verhältnismäßige Disziplinarmaßnahme erforderlich, um das Vertrauen wiederherzustellen und die Klägerin zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten.