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Urteil

DL 16 S 1134/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 16. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0517.DL16S1134.22.00
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Leitsätze
1. Wenn Mitglieder einer Rockergruppierung im Rotlichtmilieu aktiv sind und dort die Prostitution kontrollieren, ist ein Polizeibeamter – erst Recht in dem ihm obliegenden dienstlichen Zuständigkeitsbereich – verpflichtet, nichtdienstliche Kontakte in dieses Milieu zu vermeiden, um dem Eindruck einer Fraternisierung vorzubeugen.(Rn.82) 2. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens kann das Disziplinargericht bei nicht wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogenen Vorwürfen im Einzelfall von der Abänderung einer sonst rechtswidrigen Disziplinarverfügung gemäß § 21 Satz 2 AGVwGO (juris: VwGOAG BW) absehen.(Rn.92)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2021 - DL 17 K 3644/19 - geändert. Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums xxxxxxxxx vom 30.04.2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn Mitglieder einer Rockergruppierung im Rotlichtmilieu aktiv sind und dort die Prostitution kontrollieren, ist ein Polizeibeamter – erst Recht in dem ihm obliegenden dienstlichen Zuständigkeitsbereich – verpflichtet, nichtdienstliche Kontakte in dieses Milieu zu vermeiden, um dem Eindruck einer Fraternisierung vorzubeugen.(Rn.82) 2. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens kann das Disziplinargericht bei nicht wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogenen Vorwürfen im Einzelfall von der Abänderung einer sonst rechtswidrigen Disziplinarverfügung gemäß § 21 Satz 2 AGVwGO (juris: VwGOAG BW) absehen.(Rn.92) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2021 - DL 17 K 3644/19 - geändert. Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums xxxxxxxxx vom 30.04.2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung des Klägers den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO. Danach muss die Berufung nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses durch einen gesonderten Schriftsatz innerhalb eines Monats begründet werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Kläger hat mit seiner fristgerecht am 27.06.2022 eingegangenen Berufungsbegründung einen konkreten Antrag formuliert und mit dem zulässigen Verweis auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 -, NVwZ-RR 2004, 541) dargelegt, weshalb er das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält. II. Die Berufung ist überwiegend begründet. Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 30.04.2019 ist wegen eines Bemessungsfehlers rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 2 LDG). Soweit der Kläger darüber hinaus die Verpflichtung des Beklagten zur Einstellung des Disziplinarverfahrens begehrt, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen, hat die Berufung keinen Erfolg und ist daher (im Übrigen) zurückzuweisen. 1. Die angegriffene Disziplinarverfügung beruht auf den § 31 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 LDG. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG wird der Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LDG). 2. Die Disziplinarverfügung wurde von der zuständigen Stelle erlassen. Die Disziplinarverfügung erweist sich jedoch als verfahrensfehlerhaft, soweit sie die Vorwürfe Ziffer 1, 2, 5, 6, 7, 8 sowie Teile des Vorwurfs Ziffer 3 betrifft. Die genannten Vorwürfe, welche sich auf die Versendung pornographischer Bild- und Videodateien, das Führen einer sexuellen Beziehung mit ... ...-... (Ziffer 1 und insoweit auch Vorwurf Ziffer 3), die Vornahme pornographischer Handlungen in den Diensträumen (Ziffer 1), die Vornahme sexueller Handlungen gegenüber einer Zeugin in den Diensträumen (Ziffer 2), die Erledigung von Privatangelegenheiten im Dienst (Ziffer 5 und Ziffer 6), unberechtigte POLAS-Abfragen (Ziffer 7) und die Ablehnung der Fertigung eines Vorkommnisberichts (Ziffer 8) beziehen, können die Disziplinarverfügung nicht tragen, weil sie nicht wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen wurden. Dieser Verfahrensfehler führt zur materiellen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung, da die Ermessensausübung des Beklagten insoweit auf einer unzutreffenden Entscheidungsgrundlage beruhte (siehe dazu sogleich auch unter 3.). a) Nach § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 und Abs. 3 LDG ist die Einleitung und Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens aktenkundig zu machen. Dementsprechend ist eine förmliche Einbeziehung der als Dienstvergehen sanktionierten Handlungen in das Disziplinarverfahren erforderlich. Aus dem Aktenvermerk muss klar hervorgehen, wann der Dienstvorgesetzte seine Entscheidung getroffen hat, dass er die Verantwortung für die Einleitung beziehungsweise Ausdehnung des Disziplinarverfahrens übernommen hat und auf welche konkreten Sachverhalte sich die Anschuldigung (nach Zeit, Ort und Geschehen) bezieht (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Juli 2017, § 19 BDG, Rn. 7). Eine Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die den Anforderungen des § 11 Abs. 1 und 2 LDG genügt, kann zugleich als einleitender Aktenvermerk im Sinne des § 8 Abs. 1 LDG gewertet werden, sofern ein solcher nicht eigens erstellt wird (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: April 2020, § 17 BDG, Rn. 22c). Eine Ausdehnung des Verfahrens ist gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 LDG bis zum Erlass der Abschlussverfügung möglich. b) Eine wirksame Einbeziehung der dem Kläger vorgeworfenen Sachverhalte des privaten Aufenthalts im Café ..., des privaten Aufrufs des Facebook-Profils „... ...“ im Dienst sowie des privaten Besuchs zweier Polizeischülerinnen im Dienst und die dadurch erfolgte Verletzung seiner Dienstleistungspflicht (Vorwürfe 5 und 6) in das Disziplinarverfahren ist nach diesen Maßgaben nicht erfolgt. Die Einleitungsverfügung vom 12.12.2016 verweist auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren 630 Js 23170/16 wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und des Verdachts der Weitergabe von Dienstgeheimnissen. Sie wirft dem Kläger dabei vor, polizeiinterne Informationen an Personen aus dem Türsteher- und Zuhältermilieu weitergegeben und im Gegenzug Geld sowie sexuelle Dienstleistungen von Prostituierten erhalten zu haben. In seiner Freizeit solle er telefonischen Kontakt zu Prostitutionsbetrieben sowie Kontakte zu Personen aus dem Rocker- und Türstehermilieu unterhalten haben. Ferner solle er unter einer Alias-Identität einen Facebook-Account betreiben, in dessen Freundesliste sich eine Vielzahl von jungen osteuropäischen Frauen befänden. Private Tätigkeiten im Dienst wurden dem Kläger danach nicht vorgeworfen. Eine spätere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf diesen Vorwurf ist ebenfalls nicht erfolgt. Die Wiederaufnahmeverfügung vom 16.01.2019 verweist nur auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sowie den Freispruch durch das Amtsgericht ... wegen des Vorwurfs der Verbreitung pornographischer Schriften. In einem Schreiben vom 04.12.2018 an den Rechtsanwalt des Klägers hatte das Polizeipräsidium ebenfalls nur auf den Abschluss des Strafverfahrens und die Anforderung der dortigen Akten zur Prüfung eines etwaigen disziplinaren Überhangs verwiesen. Die erstmalige Benennung der privaten Tätigkeiten unter Ziff. 4.2 des Abschlussberichts vom 30.01.2019 in der abschließenden Anhörung des Klägers genügt den Anforderungen des § 10 Abs. 3 LDG an die förmliche Ausdehnung des Disziplinarverfahrens nicht. Weder der diesbezügliche von der Polizeipräsidentin abgezeichnete Aktenvermerk zur vorgeschlagenen Maßnahmenbemessung noch das übermittelte Ermittlungsergebnis lassen erkennen, dass die Polizeipräsidentin als Dienstvorgesetzte des Klägers eine Entscheidung über eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens beabsichtigt hatte. Der Vermerk vom 31.01.2019 verweist zwar darauf, dass ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines schuldhaft begangenen Dienstvergehens durch Verletzung der Neutralitäts-, Dienstleistungs- und Wohlverhaltenspflicht mit Verfügung vom 13.12.2016 eingeleitet worden sei. Die Einleitungsverfügung hatte aber weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht auf den Vorwurf einer fehlenden Erfüllung der Dienstleistungspflicht Bezug genommen. Dies war auch nicht Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens ist ferner nicht mit der Anhörung des Klägers nach § 20 LDG erfolgt. Die abschließende Anhörung nach § 20 LDG ist im Unterschied zu einer Erstanhörung und Belehrung nach § 11 LDG nicht für sich genommen bereits auf die Eröffnung oder Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens gerichtet. Schon im Hinblick auf die an die Einleitung beziehungsweise Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens nach §§ 11 ff. LDG anknüpfenden Verfahrensschritte sowie die mit der Einleitung beziehungsweise Ausdehnung des Verfahrens verbundene Hemmung der Fristen für den Eintritt eines Disziplinarmaßnahmeverbots gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 LDG und die Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung gemäß § 37 Abs. 3 LDG bedarf es für die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens weitergehender Anhaltspunkte als die bloße Auflistung weiterer Vorwürfe im dem Betroffenen zur Anhörung übersandten Ermittlungsergebnis (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2023 - DL 16 S 821/22 -, juris Rn. 60 m.w.N.). Solche Anhaltspunkte lassen sich der Anhörung des Klägers nach § 20 LDG nicht entnehmen. Die unterbliebene förmliche Ausdehnung des Disziplinarverfahrens kann schon wegen ihrer dargelegten Bedeutung für den weiteren Verfahrensablauf auch nicht ausnahmsweise als unwesentlich beziehungsweise unerheblich eingestuft werden (vgl. allgemein zur Unerheblichkeit von Verfahrensfehlern: VG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2013 - DL 11 K 572/10 -, juris Rn. 65). Es handelt sich vielmehr um ein für die wirksame Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens in Bezug auf die jeweils vorgeworfenen Pflichtverletzungen konstitutives Erfordernis (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2023 - DL 16 S 821/22 -, juris Rn. 60 sowie BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 63.08 -, NVwZ 2009, 399, Leitsatz 1; OVG Schlesw.-Holst., Beschluss vom 06.10.2021 - 16 MB 1/21 -, juris Rn. 9 f.; ThürOVG, Urteil vom 06.11.2008 - 8 DO 584/07 -, juris Rn. 80). c) Die dem Kläger vorgeworfenen POLAS-Abfragen (Vorwurf 7) sind nach vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen worden. Die POLAS-Abfragen bezogen sich auf ... ... und ... .... Ein Bezug zu dem Türsteher- und Rotlichtmilieu und der dem Kläger im Rahmen der Einleitungsverfügung vom 12.12.2016 vorgeworfenen unzulässigen Milieunähe und Informationsweitergabe wird von dem Beklagten nicht behauptet. Vielmehr ging es unstreitig um Abfragen auf Wunsch der jeweiligen Frauen, welche grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Auskunft geltend machten konnten. d) Die vorgeworfene Unterlassung der Erstellung eines Vorkommnisberichts (Vorwurf 8) ist ebenfalls nicht wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen worden. Das Vorkommnis betrifft zwar vom Kläger erlangte Informationen über das Rockermilieu, allerdings hatte der Kläger diese seinem Vorgesetzten bereits telefonisch mitgeteilt. Es handelte sich zudem nicht um eine Übermittlung von Informationen an Dritte, welche allein Gegenstand des Strafverfahrens war. e) Schließlich sind auch die Vorwürfe der Anfertigung und Übersendung pornographischer Bilder, der sexuellen Beziehung zu ... ... (Vorwurf 1 und teilweise Vorwurf 3) sowie der Vornahme sexueller Handlungen gegenüber der Zeugin ... in den Diensträumen (Vorwurf 2) nicht ordnungsgemäß in das Disziplinarverfahren einbezogen worden. Die Einleitungsverfügung bezieht sich auf das zu diesem Zeitpunkt wegen Bestechlichkeit und Verletzung des Dienstgeheimnisses geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren und wirft dem Kläger vor, polizeiinterne Informationen unbefugt an Personen aus dem Türsteher- und Zuhältermilieu weitergegeben und im Gegenzug Geld beziehungsweise sexuelle Dienstleistungen erhalten zu haben sowie Kontakt zu Prostitutionsbetrieben unterhalten zu haben. Hierzu weisen die genannten Handlungen keinen Bezug auf. Insbesondere stellte der Kontakt des Klägers zu der Zeugin ..., welche unstreitig als Gogo-Tänzerin in einer Diskothek tätig war, als solcher keinen Milieukontakt dar. Die genannten Vorwürfe waren zwar (teilweise) Gegenstand des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens; eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf alle dort gegenständlichen Vorwürfe ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – jedoch nicht erfolgt. Die Vorwürfe der Anfertigung und Übersendung pornographischer Bilder und Vornahme sexueller Handlungen gegenüber einer Zeugin sind erst nachträglich Gegenstand des Strafverfahrens geworden und konnten daher von der Bezugnahme der Einleitungsverfügung auf das Strafverfahren noch nicht erfasst sein. Die Wiederaufnahmeverfügung des Beklagten gemäß § 13 Abs. 2 LDG vom 16.01.2019 nimmt zwar auf das geführte Strafverfahren und den Freispruch wegen Verbreitung pornographischer Schriften Bezug. Eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens ist damit aber nicht erfolgt. Denn die „Wiederaufnahme“ gibt schon ihrer Bezeichnung nach nur zu erkennen, dass das zuvor geführte Verfahren weiterbetrieben wird, nicht jedoch, dass sich der Gegenstand des Verfahrens geändert hat. Hiermit musste der Kläger auch bei lebensnaher Betrachtung nicht rechnen, weil dies eine vorläufige Würdigung der strafrechtlichen Beurteilung der bisher nicht einbezogenen Vorgänge durch den Beklagten erfordert hätte. Eine solche ist hier nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte darauf verweist, das Disziplinarverfahren sei – wie üblich – mit Blick auf das Strafverfahren ausgesetzt worden, weil dort Fragen entschieden würden, welche auch für das Disziplinarverfahren von Relevanz sein könnten, kann dies keine andere Beurteilung rechtfertigen. Aufgrund der nachträglichen Erweiterung des Gegenstands des Strafverfahrens konnte der Beklagte im Zeitpunkt der Aussetzung nur von den damals bekannten Vorwürfen ausgegangen sein. Folgte man der Argumentation des Beklagten, wäre sonst mit jeder Einbeziehung neuer Vorwürfe in ein gegen den betroffenen Beamten geführtes Strafverfahren spätestens mit dessen Wiederaufnahme eine Ausdehnung des ausgesetzten Disziplinarverfahrens verbunden. Insoweit fehlt es aber an der erforderlichen Übernahme der Verantwortung für die Einleitung beziehungsweise Ausdehnung des Disziplinarverfahrens durch den Dienstvorgesetzten. Dieser würde vielmehr passiv eine Entscheidung der Strafermittlungsbehörde akzeptieren ungeachtet auch des Ausgangs des Strafverfahrens sowie der disziplinarrechtlichen Relevanz. Das entspricht nicht den Anforderungen an eine bewusste Ausdehnung des Disziplinarverfahrens. 3. Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts – soweit nach vorstehenden Ausführungen eine wirksame Einbeziehung in das Disziplinarverfahren vorliegt – im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -; vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jeweils juris).Danach ist hier ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) des Klägers erwiesen, weil er schuldhaft die ihm als Beamten obliegenden Pflichten verletzt hat. Allerdings ist die angegriffene Disziplinarverfügung rechtswidrig, weil sie an einem materiellen Bemessungsfehler leidet. a) In tatsächlicher Hinsicht ist der Senat nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger aus dienstlichen Gründen einen Alias-Account bei dem sozialen Netzwerk „Facebook“ betrieben hat und diesen trotz der von ihm selbst angegebenen und von seinen unmittelbaren Vorgesetzten bestätigten dienstlichen Veranlassung für private Kontakte zu einer ihm dienstlich bekannten Prostituierten genutzt hat. Dies ergibt sich für den Senat eindeutig aus den vorliegenden Chatprotokollen zwischen dem Kläger und ... ..., welche er als ihm aus dem Zuhältermilieu/Prostituiertenmilieu bekannte Person beschrieben hat. Das Vorbringen des Klägers, bei dem dokumentierten Chatverlauf, insbesondere den Verhandlungen über die Erbringung sexueller Dienstleistungen, habe es sich um keine ernst gemeinte Kommunikation gehandelt, sondern um einen Teil seiner Ermittlungstätigkeit, sieht der Senat als nicht glaubhaft an. Die verdeckte Kontaktaufnahme und Ermittlung in sozialen Netzwerken setzt voraus, dass die betroffenen Personen den Account keinem Polizeibeamten zuordnen können. ... ... war nach dem Chatverlauf jedoch bewusst, dass es sich bei „... ...“ um den ihr als Polizeibeamten bekannten Kläger handelte [„wollte ich dir bei media markt zeigen … […] sexy foto …“]. Einen dienstlichen Anlass für Preisverhandlungen mit einer Prostituierten vermag der Senat auch im Übrigen nicht zu erkennen. Soweit der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, dass er die Nummer von ... ... aus dienstlichen Gründen in sein Smartphone gespeichert habe, lässt sich dies mit den Chatnachrichten und der ausdrücklichen Frage nach ihrer Nummer nicht in Einklang bringen. Auch ging die Kommunikation, anders als vom Kläger erstinstanzlich vorgetragen, nach den Chatprotokollen gerade nicht von ... ..., sondern vom Kläger selbst aus („musste noch ganz ar an dich denken …“, bist du morgen abend in ...???“ […] „findest du mich sexy???“ […] wo sollen wir uns treffen zum ficken??? will die ganze nacht mit dir ficken!!!!“ […]). Der Kläger hat ferner im Rahmen des gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens über sein Facebook-Profil auf Anfrage eines verdeckten Ermittlers einer scheinbar außerhalb Deutschlands lebenden Person Hilfe bei der Suche einer Beschäftigung in einer Bar beziehungsweise einem Club angeboten, ohne dass hierfür ein dienstlicher Anlass bestand. Soweit der Kläger hierzu pauschal angegeben hat, er habe sich einen Spaß erlaubt, auf diese Anfrage einzugehen, ist dies für den Senat nicht glaubhaft. Maßgeblich hierfür ist, dass sich den ausgetauschten Nachrichten keinerlei Anhaltspunkte für eine scherzhafte Kommunikation entnehmen lassen. Vielmehr hat der Kläger seine regionale Herkunft offengelegt und sich nach der Arbeitserfahrung der anfragenden Person erkundigt. Eine dienstliche Veranlassung bestand schon deshalb nicht, weil ersichtlich kein Bezug zu dem Straßenstrich in ... bestand. Auch der Aufbau einer „glaubhaften“ Freundesliste in dem sozialen Netzwerk vermag die Kommunikation nicht zu rechtfertigen, da der Kläger und der vom Landeskriminalamt benutzte Account zu diesem Zeitpunkt bereits auf Facebook als „Freunde“ verbunden waren. Nach der Beweisaufnahme ist der Senat auch davon überzeugt, dass aus dem ursprünglich rein dienstlich begründeten Kontakt des Klägers zu dem Zeugen ... ..., einem (ehemaligen) Mitglied der Rockergruppierungen ... ... ... ... ... sowie Türsteher und Zuhälter im Bereich des Straßenstrichs ..., ein privates Näheverhältnis entstanden ist. Dies folgt für den Senat schon aus den Schilderungen des Klägers selbst. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es ein privates Treffen mit dem Zeugen ... gegeben habe, in dem er diesen zu Beziehungsproblemen beraten habe. Auch der Zeuge ... hat angegeben, dass ein solcher Kontakt möglicherweise bestanden habe. Ein solches nach Angaben des Klägers maßgeblich vom Zeugen ... gesuchtes Gespräch lässt für den Senat auf ein vertrautes privates Verhältnis schließen. Anders lässt es sich für den Senat nicht erklären, dass ein Zuhälter und Mitglied eines Rockerclubs mit einem Polizeibeamten Beziehungsprobleme erörtert und damit gleichsam den Kern seines Privatlebens betreffende Informationen gegenüber einer staatlichen Stelle preisgibt. Gleiches gilt für die vom Zeugen angegebenen privaten Kontakte wegen „irgendwelcher Verfahren wegen sexueller Nötigung“. Ein im November 2016 geführtes Telefonat zwischen dem Kläger und einem ihm bekannten Taxifahrer bestätigt für den Senat weitere nicht offengelegte Kontakte zwischen dem Kläger und dem Zeugen. Das aufgezeichnete Gespräch lässt erkennen, dass der Kläger – entgegen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung – wusste, dass der Zeuge in der „x...“ als Türsteher arbeitete. Der Kläger verweist wegen des dort angekündigten Treffens zwar auf die Nachfrage eine Kripo-Beamten. Er kann jedoch weder den Namen des betreffenden Beamten nennen noch gibt es sonst eine dokumentierte Informationsweitergabe. Anlass des nachts um 3:25 Uhr geführten Telefonats war zudem die Vorbeifahrt des Klägers am ... .... Dass der Kläger hier nur bestätigt wissen wollte, ob der Zeuge ... noch bei der „x...“ arbeite, lässt sich dem Telefonat hingegen nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen des Klägers, dass es hier nicht um ein tatsächliches Treffen mit dem Zeugen ... gegangen sei, für den Senat als nicht glaubhaft. Vielmehr stellt das Telefonat einen weiteren Beleg für ein zwischen dem Kläger und dem Zeugen ... bestehendes Näheverhältnis dar, welches weder der Zeuge noch der Kläger offenlegen wollen. Ein solches Näheverhältnis wird für den Senat auch durch die zwischen den Zeugen ... und ... geführten Telefongespräche über den Polizeibeamten „...“ belegt. Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich bei der in den überwachten Telefongesprächen als ... bezeichneten Person um den Kläger handelte. Dies folgt für den Senat aus den dort genannten persönlichen Details. Neben dem Namen und der Bezeichnung als „normaler Schutzpolizist“ ist das die frühere Tätigkeit des Klägers im Bereich der Polizeiwache x..., welche in den überwachten Telefongesprächen erwähnt wird. Dort sollen sich der Kläger und der Zeuge ... nach den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung auch kennengelernt haben. Daneben fügen sich die in den überwachten Telefongesprächen geschilderten Nachfragen zu Aktivitäten der Rockerclubs in die Angaben des Zeugen ... zu dem Einsatz des Klägers als eine Art „Kontaktbereichsbeamter“ im Bereich Prostitution/Rockermilieu. Die in den Schilderungen des Zeugen ... und dem Inhalt der überwachten Telefongespräche zum Ausdruck kommende „Milieunähe“ deckt sich im Übrigen auch mit den Angaben des Klägers, wonach er von ihm dienstlich erlangte Kontaktdaten von Gewerbetreibenden und Personen aus dem Rockermilieu zu seinem privaten Account auf „Facebook“ hinzugefügt habe. Andere im fraglichen Zeitraum der abgehörten Telefongespräche im Bereich des Polizeireviers ... tätige Polizeibeamte, welche zuvor an der Polizeiwache x... tätig waren und auf die der Name „...“ passen könnte, gibt es nicht. Soweit der Kläger auf den Polizeibeamten ... ... verweist, war dieser im fraglichen Zeitraum nicht auf dem Revier ... tätig und zu diesem Zeitpunkt auch nicht als „normaler Schutzpolizist“ eingesetzt. Auch der Bezug zur Polizeiwache x... besteht insoweit nicht. Soweit der Zeuge ... angegeben hat, dass er abgesehen von den oben dargestellten Kontakten nichts mit dem Kläger zu tun gehabt habe und die Äußerungen in den überwachten Gesprächen Spielereien und Lügen des Zeugen ... gewesen seien, hält der Senat diese Ausführungen für gänzlich unglaubhaft. Der Zeuge konnte weder seine eigenen Äußerungen über „...“ erklären noch konnte er abgesehen von dem pauschalen Verweis auf eine Vielzahl in Betracht kommender Personen erklären, von welcher Person dort die Rede gewesen sein sollte. Zudem hatte er die in den Telefongesprächen mit dem Zeugen ... gefallenen Äußerungen zuerst als Lügen des Zeugen ... abgetan, um sich dann dahingehend einzulassen, dass es tausende in Betracht kommende Personen „... ... ...“ gegeben haben solle. Diese widersprüchlichen und weitgehend pauschal gehaltenen Äußerungen lassen sich für den Senat nur so erklären, dass der Zeuge die Identität des betreffenden Polizeibeamten nicht offenlegen wollte. Der Senat glaubt angesichts der Aktivitäten des Zeugen im Rocker-/Türstehermilieu weder, dass der Zeuge mehr als einen Polizeibeamten „...“ persönlich kannte – geschweige denn „tausende“ – noch, dass der Zeuge sich an Gespräche über eine vermeintliche oder echte Polizeiquelle nicht erinnern kann. Hierfür erfolgte die Erwähnung von „...“ in den abgehörten Gesprächen zu häufig und unter Bezugnahme auf persönliche Details (versetzt vom „x...“, Vorliebe für junge osteuropäische Frauen, Erkundigungen im Rockermilieu, Schutzpolizist, „Schwanz ausgepackt“). Auch die Aussage des Zeugen ... vermag die Überzeugung des Senats, dass es sich bei dem in den Telefongesprächen genannten Polizeibeamten um den Kläger handelte, nicht zu erschüttern. Dieser gab zwar an, sich weder an den Inhalt der abgehörten Telefonate noch an den dort genannten Polizeibeamten zu erinnern und den Kläger allenfalls „vom Sehen“ zu kennen. Soweit sich der Zeuge in diesem Zusammenhang auf Erinnerungslücken wegen seiner Erkrankung und die von ihm eingenommenen Medikamente beruft, erscheint dem Senat die pauschale und durch ärztliche Atteste nicht belegte Behauptung fehlender Erinnerung schon deshalb als nicht glaubhaft, weil sich der Zeuge ... mit dem Zeugen ... wie dargelegt über den Zeitraum von knapp neun Monaten mehrfach und in persönlichen Details am Telefon über einen (vermeintlich) korrupten Schutzpolizisten namens „......“ ausgetauscht hatte. Selbst wenn es sich bei den Gesprächen um – wie von den Zeugen an anderer Stelle behauptet – „Geschwätz“ oder „Hirngespinste“ gehandelt haben sollte, erscheint es für den Senat als ausgeschlossen, dass der Zeuge ... an eine derart detailreich ausgestaltete und über einen langen Zeitraum wiederholte Erzählung keine Erinnerung mehr haben will. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der von beiden Zeugen eingeräumten Aktivitäten im Rotlicht-/Rockermilieu und der unmittelbar danach gegen die Zeugen geführten Strafverfahren. Schon der potentielle Zugriff auf polizeiliche Informationen ist in diesem Zusammenhang mit erheblichen Vorteilen verbunden, die es für den Senat nicht ansatzweise nachvollziehbar erscheinen lassen, dass der Zeuge an hierüber geführte Gespräche nicht einmal rudimentäre Erinnerungen haben will. Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können dies ebenfalls nicht erklären, denn zugleich erinnert sich der Zeuge an seinen Strafprozess, zumindest in Ansätzen an eine damals durchgeführte Telefonüberwachung und den letzten Kontakt mit dem Zeugen .... Soweit er insoweit auf die besondere Bedeutung der Strafverfahren verweist, mag dies das Fehlen präziser Erinnerungen an einzelne Telefonate erklären, die von ihm behauptete vollständig fehlende Erinnerung an jegliche sonstige Details seiner damaligen Aktivitäten im Rotlicht-/Rockermilieu jedoch nicht. Das betrifft insbesondere die vom Kläger in seiner Anhörung geschilderten Begegnungen mit dem Zeugen, die mehrfachen Gespräche des Zeugen über einen vermeintlich korrupten Polizeibeamten und die vermeintlich vollständig fehlende Erinnerung an die Zeugin ..., welche sowohl sie selbst in ihrer polizeilichen Vernehmung als auch der Kläger und der Zeuge ... im näheren Umfeld des Zeugen ... verorteten. Für den Senat deutet diese Aussage vielmehr darauf hin, dass zwischen dem Zeugen ... und dem Kläger Kontakte bestanden, welche der Zeuge nicht offenlegen will. Die Überzeugung des Senats, dass es sich bei dem in den abgehörten Telefongesprächen genannten Polizeibeamten um den Kläger handelte und zumindest zwischen dem Zeugen ... und dem Kläger ein privates, nicht dienstlich veranlasstes Näheverhältnis bestand, vermag dies jedenfalls nicht zu erschüttern. Der Senat konnte demgegenüber nicht die Überzeugung davon gewinnen, dass tatsächlich eine Weitergabe polizeilicher Informationen durch den Kläger erfolgt ist oder dieser zurechenbar den Anschein der Bestechlichkeit erweckt hat. Die überwachten Telefongespräche nehmen keinen Bezug auf konkrete Informationen, auch die Überwachung des Klägers durch den Beklagten hat insoweit keine Erkenntnisse gebracht. Ihnen lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass die Polizei „ruhig mithören“ könne. Der Zeuge ... hat sich auch im ersten spontanen Moment seiner Aussage darauf berufen, dass dies Hirngespinste des Zeugen ... gewesen seien. Zweifel an der Weitergabe von Informationen bestehen auch insoweit, als die Telefongespräche zwar Details zu dem Kläger wiedergeben, sich jedoch hinsichtlich der übermittelten Informationen auffallend im Vagen halten („Informationen gibt“, „Informationen immer hergibt“, „dann gibt er alles preis“ „mit dene ganze Informationen, was er uns schon zugesteckt hat“ „redet er wie ein Wasserfall“). Es ist für den Senat damit nicht auszuschließen und nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Klägers zu werten, dass die Zeugen x... ... ... hier die Unwahrheit über den Kläger verbreiteten, um sich im Hinblick auf eine mögliche Telefonüberwachung wichtig zu machen und eine Reaktion der Polizei herauszufordern. Diese Zweifel vermögen jedoch die Überzeugung des Senats, dass ein privates Näheverhältnis zwischen dem Kläger und zumindest dem Zeugen ... bestand, nicht zu erschüttern. Denn diese Überzeugung wird davon getragen, dass der Kläger und der Zeuge ... selbst private Kontakte eingeräumt haben und die Telefonate detailreiche Schilderungen über persönliche Umstände des Klägers sowie dessen sexuelle Vorlieben enthalten, welche es für den Senat als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Kläger hier zufällig und gänzlich ohne eigenes Zutun zum Objekt der Telefongespräche geworden ist. Neben den Kontakten zu ... ... und ... ... geht der Senat nach der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Kläger – wie von ihm selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben – ... ..., den Präsidenten eines lokalen Chapters des ... ..., bei einer Fahrzeugkontrolle kennenlernte und von diesem über seinen Facebook-Account eine Einladung zum „Tag der offenen Tür“ geschickt bekam. Der damit nach den unstreitigen Angaben des Klägers dienstlich begründete Kontakt zu einem Mitglied eines Rockerclubs lässt für den Senat jedoch keinen Anlass erkennen, diesen als „Freund“ in den sozialen Medien zu führen, damit einen privaten Kommunikationsweg zu eröffnen und öffentlich seine Nähe zu diesem Personenkreis zu dokumentieren. Gleiches gilt für den Kontakt zu dem wegen Drogen- und Gewaltdelikten vorbestraften Türsteher und ehemaligen Mitglied des ... ... ... x..., dem der Kläger nach seinen unstreitigen Angaben in der mündlichen Verhandlung nur hin und wieder in ... über den Weg gelaufen sein will. Es ist für den Senat auch hier – bei nach Angaben des Klägers bloß flüchtiger Bekanntschaft – kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, dass der Kläger diesen in seine privaten Facebook-Kontakte aufgenommen und nach den überwachten Telefongesprächen sogar als Türsteher empfohlen hat. Hinsichtlich des privaten Facebook-Kontakts mit dem wegen gefährlicher Körperverletzung, sexuellem Missbrauch und Handel mit Betäubungsmitteln vorbestraften Gaststättenbetreiber ... ... gab es ebenfalls keine dienstliche Veranlassung. Der Facebook-Kontakt eröffnete weder eine schnelle Kontaktaufnahme zur Gefahrenabwehr noch die zuverlässige Kontaktierung durch andere Beamte des Polizeireviers. b) Der Kläger hat mit den über seinen Fake-Account geführten Preisverhandlungen mit der Prostituierten ... ..., dem Nachrichtenaustausch mit einem verdeckten Ermittler sowie der Pflege des Kontaktes zu dem Zeugen ... ... und Führung weiterer Personen der Rocker-/Türsteherszene auf seinem Facebook-Account gegen seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Soweit es sich hierbei teilweise um außerdienstliches Verhalten des Klägers handelt, weist dieses einen hinreichenden dienstlichen Bezug im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auf, da es unter Nutzung eines dienstlich veranlassten Fake-Accounts erfolgte beziehungsweise auf dienstlich veranlasste Kontakte zurückgeht. aa) Die Wohlverhaltensklausel, nach der das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert, formuliert als disziplinarrechtliche Grundnorm die Anforderungen, die für eine sachgerechte Erfüllung der dem Beamten obliegenden Pflichten und zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums als Repräsentanz der staatlichen Gewalt geboten erscheinen (vgl. Zängl, in: GKÖD I, Lfg. 08/01, K § 54 BBG, Rn. 112). Achtung steht dabei für die Wertschätzung und den Respekt, die der Beamte innerhalb des Dienstes und gegenüber der Öffentlichkeit genießt (dazu Zängl, a.a.O., Rn. 117). Die vorzunehmende dienst- und disziplinarrechtliche Bewertung bezieht sich auf die Achtung und das Ansehen im Hinblick auf die dienstliche Stellung als Beamter mit ihren Ausstrahlungen auf das Ansehen der Verwaltung. Es geht hierbei darum, das Vertrauen der Allgemeinheit in den sachgerechten Verwaltungsvollzug durch den einzelnen Beamten und damit das Vertrauen in die Achtungswürdigkeit und die Integrität der Verwaltung als solche zu wahren. Dabei hängen die Anforderungen, die an den einzelnen Beamten zur Wahrung von Achtung und Ansehen zu stellen sind, sowohl von dessen dienstlicher Stellung und den dienstlichen Aufgaben als auch davon ab, wie eng der Bezug zwischen dem konkreten Fehlverhalten und dem Dienst ist. Ein ansehensschädigendes Verhalten stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar. Ein solcher Pflichtenverstoß liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn sich der Beamte außerdienstlich nicht vorbildlich verhält. Von Beamten wird heutzutage kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern. Vielmehr setzt eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht regelmäßig ein gravierend rechtswidriges Verhalten voraus. Darüber hinaus kommt ein Pflichtenverstoß nur in Betracht, wenn das außerdienstliche Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern. Das Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt (st. Rspr., vgl. beispielsweise BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 2 A 2.12 -, BVerwGE 147, 127 und Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 sowie auch § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Achtung und Vertrauen stehen in einer Wechselwirkung. Die Beeinträchtigung oder gar die Zerstörung der Achtung, die ein Beamter genießt, wirken sich auch auf das Vertrauen aus, das dem Beamten entgegengebracht wird und entgegengebracht werden kann. Die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten betrifft dabei vor allem im innerdienstlichen Verhältnis zu dem Dienstherrn seine berufliche Zuverlässigkeit und dabei die Gewähr, dass er seiner Dienstleistungspflicht ordnungsgemäß nachkommt und die ihm obliegenden besonderen Dienstpflichten beachtet (vgl. Zängl, a.a.O., Rn. 119; Meister, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand: 09/2022, § 34 Rn. 40). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt hier ein achtungs- und vertrauensschädigendes Verhalten mit hinreichendem Amtsbezug vor. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Gefahrenabwehr für ein sicheres Lebensumfeld der Bevölkerung insbesondere im öffentlichen Raum verantwortlich. Sie genießen in der Öffentlichkeit und insbesondere auch hinsichtlich schutzbedürftiger Personen eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 ). Es ist daher mit der Stellung des Klägers als Polizeibeamter nicht zu vereinbaren, private Kontakte mit einer auf dem Straßenstrich im Zuständigkeitsbereich des eigenen Polizeireviers angetroffenen Prostituierten zu suchen – insbesondere ist es unvereinbar, hierbei in Verhandlungen über sexuelle Dienstleistungen einzutreten. Die von Streifenbeamten und insbesondere dem Kläger wahrgenommenen Kontrollaufgaben im Bereich des Straßenstrichs dienten auch dem Schutz der dort tätigen Prostituierten. Eine gleichzeitige Andeutung der privaten Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen dort tätiger Personen lässt sich mit der Stellung eines Polizeibeamten als neutraler, die Sicherheit und Ordnung auch in diesem Bereich gewährleistender Instanz nicht vereinbaren. Es erweckt vielmehr die Befürchtung, dass der Kläger seine sexuellen Interessen im Einzelfall über dienstliche Belange stellen wird und erschüttert damit grundlegend das Vertrauen in die Integrität der Polizei. Auch den über einen dienstlichen Fake-Account erweckten Anschein, dass der Kläger zur Vermittlung von Jobs im Bereich der Bar- oder Clubszene bereit ist, lässt sich mit der Stellung eines Polizeibeamten nicht vereinbaren. Dies gilt jedenfalls im Fall eines ersichtlich fehlenden Bezugs einer entsprechenden Anfrage aus dem Ausland zu dem Aufgabenbereich des Beamten im Inland und dem nach seinen eigenen Angaben damit verfolgten Zweck, Zusammenhänge und Netzwerke in Bezug auf den lokalen Straßenstrich aufzudecken. Denn mit der auch von seiner Seite sexuell konnotierten Kommunikation erweckte der Kläger zumindest für seinen Dienstherrn den Eindruck, zwischen dienstlich veranlasster und privater Kommunikation nicht unterscheiden zu können. Der Umstand, dass die Kommunikation durch einen verdeckten Ermittler geführt wurde, lässt das disziplinarrechtlich relevante Fehlverhalten des Klägers in diesem Zusammenhang nicht entfallen. Eine „rechtsstaatswidrige Tatprovokation“ vermag der Senat schon deshalb nicht zu erkennen, weil es mit der Telefonüberwachung der Zeugen ... und ... erhebliche Verdachtsmomente für eine Verstrickung des Klägers in das Rotlichtmilieu gab und sich die Anfrage auf eine weitgehend unverbindliche Kontaktaufnahme beschränkte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Kontaktaufnahme über den dienstlich veranlassten Fake-Account geschah und damit die Privatsphäre des Beamten nur am Rande berührte (vgl. zur fehlenden Berücksichtigung einer Tatprovokation als Milderungsgrund auch: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 06.11.2014 - OVG 80 D 5.11 -, juris Rn. 32; VG Wiesbaden, Urteil vom 15.11.2021 - 28 K 1239/19.WI.D -, juris Rn. 357). Soweit der Kläger zur Überzeugung des Senats private Kontakte mit dem Rocker, Türsteher und Zuhälter ... ... gepflegt hat und weitere Personen der Rocker- und Türsteherszene auf seinem privaten Facebook-Account als Freunde geführt hat, verletzt dies ebenfalls die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Bereits mit seinem teilweise öffentlich abrufbaren privaten Facebook-Profil erweckte der Kläger den Anschein, in der Rocker-/Türsteherszene vernetzt zu sein. Denn mit der Einbeziehung als „Freund“ in sein soziales Netzwerk gibt er zumindest nach außen zu erkennen, dass eine von Dritten aber auch vom Dienstherrn in ihrer Intensität nicht einschätzbare persönliche Bindung mit diesen Personen besteht. Es mag dabei zutreffen, dass Teile dieser Kontakte des Klägers auf seine Jugendzeit zurückzuführen sind. Die Kontakte zu ... ..., ... x... sowie ... ... finden ihre Ursprünge hingegen in der dienstlichen Sphäre des Klägers. Eine dienstliche oder private Veranlassung zur Einbeziehung dieser Personen in sein soziales Netzwerk und damit der Eröffnung eines privaten Kommunikationswegs bestand nicht, zumal der Kläger nach eigenen Angaben vor seiner Versetzung im Jahr 2008 keinen persönlichen Bezug nach ... hatte. Besonders schwerwiegend erweist sich der Kontakt des Klägers zu dem Zeugen ... ..., der nach den Erkenntnissen der Kriminalpolizei gemeinsam mit dem Zeugen ... ... den Straßenstrich in ... kontrollierte und führendes Mitglied einer Rockergruppierung war. Es handelte sich damit um das zentrale Gegenüber des nach Angaben seines Vorgesetzten ... ... dort als eine Art „Kontaktbereichsbeamter“ eingesetzten Klägers. Schon vor diesem Hintergrund oblag es dem Kläger, jeden Anschein eines über eine rein dienstliche Beziehung hinausgehenden Kontakts zu vermeiden. Hierbei ist wiederum zu berücksichtigen, dass dem Kläger als Streifenbeamter auch der Schutz der auf dem Straßenstrich tätigen Prostituierten oblag und er insoweit besonders sorgfältig darauf achten musste, nicht als im „Lager“ der Zuhälter-/Türsteherszene stehend wahrgenommen zu werden. Diesen Anforderungen wird das Verhalten des Klägers nicht gerecht. Es bestand weder eine dienstliche noch private Veranlassung eine persönliche Beziehung mit dem Zeugen ... aufzubauen, welche es ihm erlaubte, dem Zeugen Rat bei Beziehungsproblemen zu erteilen und ihn umgekehrt zum Gegenstand zahlreicher Telefongespräche der Zeugen ... ... ... unter anderem über die sexuellen Vorlieben des Klägers machte. Der Kläger macht sich dadurch, wie die abgehörten Telefongespräche exemplarisch zeigen, angreifbar und erschüttert zudem das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine unparteiische, allein an Recht und Gesetz orientierte Aufgabenwahrnehmung des Polizeibeamten. Rockergruppierungen bilden einen Schwerpunkt der organisierten Kriminalität (vgl. allgemein auch LKA Baden-Württemberg, Lagebericht Organisierte Kriminalität Baden-Württemberg 2016, S. 22; BKA, Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2017, S. 18 ff.). Insbesondere wenn Mitglieder einer Rockergruppierung – wie hier – im Rotlichtmilieu aktiv sind und dort die Prostitution kontrollieren, ist ein Polizeibeamter – erst Recht in dem ihm obliegenden dienstlichen Zuständigkeitsbereich – verpflichtet, nichtdienstliche Kontakte in dieses Milieu zu vermeiden, um dem Eindruck einer Fraternisierung vorzubeugen. c) Der Kläger hat auch vorsätzlich und damit schuldhaft gegen die ihm aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Der Kläger musste als Polizeibeamter wissen, dass er – jedenfalls in seinem Zuständigkeitsbereich – zum Rocker-/Türsteher- und Rotlichtmilieu Distanz wahren muss, um keine Zweifel an der Integrität der Polizei aufkommen zu lassen und das Vertrauen des Dienstherrn in seine pflichtgemäße Diensterfüllung zu erhalten. Er war zudem bereits im Jahr 2008 von seinem Dienstherrn ausdrücklich auf die Problematik zu enger Kontakte in das Rockermilieu hingewiesen worden. Spätestens nach dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren, welches eine ungenehmigte Nebentätigkeit als Türsteher zum Gegenstand hatte, wusste der Kläger auch, dass selbst nicht unmittelbar in Bezug zum Rotlichtmilieu stehende Aktivitäten mit seiner Stellung als Polizeibeamter nicht vereinbar sind. Mit der Pflege persönlicher Kontakte in das Rocker-/Türsteher- und Rotlichtmilieu hat er den Verstoß gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten daher zumindest billigend in Kauf genommen. d) Das damit erwiesene einheitliche Dienstvergehen des Klägers rechtfertigt allerdings bei Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach der Schwere des Dienstvergehens und dem damit einhergehenden Vertrauensverlust (vgl. § 26 LDG und dessen Verweis auf die §§ 27 bis 35 LDG) noch nicht die in der Disziplinarverfügung ausgesprochene Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. aa) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 26 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017 - 2 B 19.16 -, juris m.w.N.). Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drucks. 14/2996, S. 86; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris Rn. 37). bb) Nach diesen Grundsätzen ist das von dem Kläger hier begangene Dienstvergehen zwar gewichtig, überschreitet jedoch auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände noch nicht die Schwelle zu einem zur Höchstmaßnahme führenden schweren Dienstvergehen. Die geschilderten, einheitlich zu bewertenden Pflichtverletzungen stuft der Senat als mittelschweres Dienstvergehen ein. Maßgeblich hierfür ist insbesondere der Umstand, dass der Kläger in seinem Zuständigkeitsbereich erlangte dienstliche Kontakte zu einer Prostituierten zur privaten Kommunikation über sexuelle Dienstleistungen genutzt hat und damit das Vertrauen in die Integrität polizeilichen Handelns erheblich erschüttert hat. In diese Bewertung stellt der Senat auch ein, dass daneben eine bereits für sich genommen pflichtverletzend wirkende Distanzlosigkeit des Klägers zu dem von ihm überwachten Rotlicht-/Türsteher-/Rockermilieu vorliegt – dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Kontakte zu dem Zeugen .... Erschwerend ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Pflichtverletzungen Personen betreffen, welche im Fokus der polizeilichen Tätigkeit des Polizeireviers ... standen und deren Überwachung und Aufklärung nach Angaben der unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers auch im Aufgabenbereich des Klägers lag. Sie beziehen sich ferner auf einen Schwerpunktbereich der organisierten Kriminalität, in dem einem Polizeibeamten auch in seinem privaten Verhalten besondere Zurückhaltung auferlegt ist, um den Eindruck zu vermeiden, dass Verbindungen zwischen der Polizei und dem Rotlicht-/Türsteher-/Rockermilieu bestehen. Im Hinblick darauf, dass zugunsten des Klägers davon auszugehen ist, dass eine Weitergabe polizeilicher Informationen nicht stattgefunden hat, der Kläger bei dem Chat über sexuelle Dienstleistungen mit der Prostituierten ... ... keinen unmittelbaren Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit hergestellt hatte und zugunsten des Klägers insoweit von einem einmaligen Vorkommnis auszugehen ist sowie der Nachrichtenaustausch mit einem verdeckten Ermittler zu keinen konkreten Handlungen des Klägers führte, vermag dies jedoch noch nicht die Schwelle zu einem zur Höchstmaßnahmen führenden schweren Dienstvergehen zu überschreiten. Dem Kläger ist weder ein dauerhaftes Begeben in das Rotlichtmilieu nachgewiesen noch konnte ihm – abgesehen von dem Näheverhältnis zu Personen des Rocker- und Türstehermilieus – ein konkretes Tätigwerden in diesem oder für dieses Milieu nachgewiesen werden. Die Distanzhaltung zu dem polizeilichen „Gegenüber“ gehört zwar zu den Kernpflichten eines Polizeibeamten. Soweit es wie hier – abgesehen von einer allgemeinen Kontaktpflege – an konkreten dem betroffenen Polizeibeamten zurechenbaren Umständen fehlt, welche zumindest den Anschein der Identifikation mit kriminellen Bestrebungen setzen (vgl. zum Anschein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut: BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 - 1 DB 15.01 -, NVwZ 2001, 1410), vermag dies jedoch die Annahme eines schweren Dienstvergehens, welches regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht, noch nicht zu tragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger erlangte Informationen, soweit ersichtlich, an seine Vorgesetzten weitergegeben hat und seine unmittelbaren Vorgesetzten – anders als in ... – gegen diese Art der Kontaktpflege trotz der aus Sicht des Beklagten eindeutig fehlenden Zuständigkeit des Klägers und trotz seiner entsprechenden Vorbelastung nicht eingeschritten sind. e) Die Ermessensausübung des Beklagten erweist sich danach als rechtsfehlerhaft, weil die wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogenen Pflichtverletzungen die Annahme des Beklagten, es liege bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 LDG vor, nach vorstehenden Ausführungen nicht tragen können. Die mit der Disziplinarverfügung vom 30.04.2019 ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist somit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 21 Satz 1 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 2 LDG). 4. Der Senat sieht von einer Abänderung der Verfügung gemäß § 21 Satz 2 AGVwGO ab. Die auf Einstellung des Disziplinarverfahrens und hilfsweise auf Erkennung einer milderen Maßnahme gerichteten Anträge des Klägers haben daher keinen Erfolg. a) Eine rechtswidrige Disziplinarverfügung unterliegt nicht zwingend der Aufhebung. Das Disziplinargericht kann nach § 21 Satz 2 AGVwGO die Verfügung auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Klägers ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt ist. § 21 Satz 2 AGVwGO erweitert dabei als Ergänzung zur „Grundregel“ des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Entscheidungsmöglichkeiten der Disziplinargerichte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -, juris Rn. 77). Die Disziplinargerichte sollen unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes und aus Gründen der Prozessökonomie in Ausübung ihres richterlichen Ermessens regelmäßig von der Möglichkeit des § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch machen, wenn sich eine Abschlussverfügung als rechtswidrig erweist und die Rechtsverletzung mit der gerichtlichen Entscheidung beseitigt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2017 - DL 13 S 552/16 -, juris Rn. 45). § 21 Satz 2 AGVwGO ermöglicht dabei auch die Einstellung des Verfahrens nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 LDG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2023 - DL 16 S 821/22 -, juris Rn. 79 f.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: November 2020, § 60 BDG, Rn. 54; Burr, in: von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2021, § 21 AGVwGO Rn. 9). b) Im Hinblick auf die nicht wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogenen Vorwürfe sieht der Senat ausnahmsweise von einer Abänderung der Verfügung in eine hier aus seiner Sicht unter Berücksichtigung der disziplinaren Vorbelastung des Klägers trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs allein in Betracht kommende Zurückstufung des Klägers in das Amt eines Polizeiobermeisters gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG ab. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass nach entsprechender Ausdehnung des Disziplinarverfahrens insbesondere den Vorwürfen Ziffer 1 und 2 derart erhebliches disziplinarisches Gewicht zukommt, dass sie in einer Gesamtschau mit den vom Senat nach vorstehenden Ausführungen als erwiesen erachteten Pflichtverletzungen weiterhin die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könnten. Insoweit liegt auch kein Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 35 Abs. 1 LDG vor. Der Senat verkennt nicht, dass die nicht wirksam einbezogenen Vorwürfe auch isoliert Gegenstand eines weiteren Disziplinarverfahrens unter Berücksichtigung einer zuvor ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme sein können. Im Hinblick auf die Schwere der Vorwürfe und der derzeit allein an den formalen Voraussetzungen einer wirksamen Einbeziehung in das Disziplinarverfahren scheiternden Berücksichtigung, ist jedoch davon auszugehen, dass mit einer Änderung der Verfügung und Erkennung einer milderen Disziplinarmaßnahme in einer Gesamtschau keine Beschleunigung des Verfahrens über die dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen erreicht werden kann. Vielmehr erscheint es dem Senat sachgerecht – entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (vgl. § 47 BeamtStG und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2016 - DL 13 S 1510/16 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 m.w.N.) – eine Gesamtwürdigung der in engem zeitlichen und teilweise auch inhaltlichem Zusammenhang stehenden Vorwürfe zu ermöglichen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Vorwurf Ziffer 1 der Sache nach unstreitig ist. Hinsichtlich des Vorwurfs Ziffer 2 verkennt der Senat nicht, dass der Kläger zuletzt Zweifel an der Aussage der Zeugin im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten auf dem Polizeirevier aufgeworfen hat. Dies wird der Beklagte näher aufklären müssen. Er wird dabei jedoch auch berücksichtigen müssen, dass die Aussage der Zeugin ...-... von dem zwischen dem Kläger und der Zeugin gesicherten Chatverlauf getragen wird und sie in der mündlichen Verhandlung reflektiert, ohne Belastungstendenz sowie im Kerngeschehen konsistent zu den Vorwürfen vorgetragen hat. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bei der Maßnahmebemessung die erhebliche disziplinare Vorbelastung des Klägers zu berücksichtigen ist. Ihm wurden mit bestandskräftiger Verfügung vom 11.01.2012 für die Dauer von zwei Jahren die Bezüge gekürzt. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich hier auch um eine einschlägige Vorbelastung, weil auch in diesem Zusammenhang die Türsteherszene und deren Unvereinbarkeit mit dem Polizeiberuf eine Rolle spielte. Die verfügte Kürzung der Bezüge ist im vorliegenden Verfahren auch noch verwertbar. Ein Verwertungsverbot tritt bei Kürzung der Bezüge erst nach fünf Jahren ab Bestandskraft der Verfügung ein und nicht, wenn wie hier innerhalb der Frist ein neues Disziplinarverfahren eingeleitet wurde (vgl. § 42 Abs. 1 und Abs. 2 LDG). 5. Die Aufhebung der mit Ziffer 1 der Disziplinarverfügung vom 30.04.2019 verfügten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entzieht sogleich den in Ziffer 2 bis 7 getroffenen Nebenentscheidungen die rechtliche Grundlage, sodass diese ebenfalls aufzuheben sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 AGVwGO, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der am ... in ... geborene Kläger absolvierte nach dem Abschluss der Realschule mit mittlerer Reife eine Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel und leistete anschließend im Jahr 1995 seinen Grundwehrdienst ab. Vom 01.08.1995 bis zum 30.01.1998 besuchte er die ...-... ... ... und verließ diese ohne Abschluss. Von 1998 bis 2000 war er beim Gemeindlichen Vollzugsdienst der Gemeinde ... sowie ab 1997 im Freiwilligen Polizeidienst ... ... ... tätig. Mit Wirkung vom 01.03.2000 trat er in den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg ein und wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter ernannt. Nach seiner Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei in ... wurde er mit Wirkung vom 01.03.2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister ernannt. Am 21.09.2004 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung vom 29.10.2007 wurde er zum Polizeipräsidium ... versetzt und dem Notruf/Polizeigewahrsam sowie dem Einsatzzug zugewiesen. In der Zeit vom 25.11.2007 bis 05.01.2008 war er im Polizeirevier ... in der Fahndungsgruppe „...“ eingesetzt. Seit dem 02.05.2008 war er aus dienstlichen Gründen dem Personen- und Objektschutz zugewiesen und wurde mit Wirkung vom 02.09.2008 zum Polizeirevier ... als Beamter im Streifendienst umgesetzt. Mit Wirkung vom 01.07.2009 wurde er zum Polizeiobermeister ernannt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG) wurde der Kläger zum 01.12.2022 in das Amt eines Polizeihauptmeisters übergeleitet. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.03.2015 bis 28.02.2017 erhielt der Kläger die Gesamtbewertung von 3,5 Punkten. Die Beurteilung stützte sich im Wesentlichen auf seine im Beurteilungszeitraum erbrachten guten Leistungen. Eine deutlich unter dem Niveau der Vorbeurteilung (Beurteilung vom 02.04.2015 mit 4,25 Punkten) liegende Gesamtbewertung sei jedoch aufgrund seiner Persönlichkeit – hier insbesondere in Verbindung mit seinem geringer ausgeprägten Sozialverhalten, welches in nicht unerheblichem Maß eine innerpolizeiliche Wirkung entfaltet habe – gerechtfertigt. Der Kläger wurde bereits in einem Personalgespräch am 31.07.2008 und mit Schreiben vom 29.09.2008 ausdrücklich auf die Erforderlichkeit der Trennung etwaiger Kontakte zum Rockermilieu und der Problemfanszene ... ... hingewiesen. Er hatte zuvor Informationen über die Rockerszene an die zuständige Ermittlungsabteilung weitergegeben, welche er zufällig von seiner Nachbarin erfahren haben wollte. Das Polizeipräsidium untersagte dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.12.2010 eine von ihm ausgeübte Nebentätigkeit als Türsteher in einer Kneipe ... .... Mit seit dem 13.03.2012 bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 11.01.2012 kürzte es die Bezüge des Klägers für einen Zeitraum von 24 Monaten in Höhe von 4 Prozent. Zur Begründung verwies es auf die nicht angezeigte und nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit als Türsteher über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahre. Die Zeugen ... ..., (ehemaliges) Mitglied der Rockergruppierungen ... ... und ... ..., Türsteher und Zuhälter im Bereich des Straßenstrichs ..., und ... ..., Türsteher und Zuhälter im Bereich des Straßenstrichs ..., vermeintlich „rechte Hand“ des Zeugen ..., äußerten sich bei überwachten Telefonaten im Zeitraum vom 21.12.2015 bis zum 10.09.2016 wiederholt über den Schutzpolizisten ... aus ..., der ihr „Informations-Bro“ sei und der, wenn er „Kohle“ verdienen könne, rede wie ein Wasserfall. Dieser sei vom Marktplatz versetzt worden und ein „Mädels-Freier“, der sich bei Leuten im Rotlichtmilieu „einschleime“. Der Beklagte leitete mit Verfügung vom 12.12.2016 das streitgegenständliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein und untersagte ihm die Führung der Dienstgeschäfte. Er solle polizeiinterne Informationen unbefugt an Personen aus dem Türsteher- und Zuhältermilieu weitergeleitet und im Gegenzug Geld sowie sexuelle Dienstleistungen von Prostituierten erhalten haben. Zudem solle er in seiner Freizeit telefonischen Kontakt zu Prostitutionsbetrieben, den Präsidenten der MC ... ... ... ... sowie verschiedenen als Türsteher tätigen Personen unterhalten haben. Außerdem solle er unter einer Alias-Identität einen Facebook-Account betreiben, in dessen Freundesliste sich eine Vielzahl von jungen osteuropäischen Frauen befänden. Sein Verhalten begründe Anhaltspunkte für eine Verletzung der Neutralitätspflicht, der Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten sowie der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Der Kläger wurde auf seine Rechte nach § 11 Abs. 2 LDG hingewiesen. Zugleich wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 13 Abs. 1 LDG bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Mit Verfügung vom 23.06.2017 stellte die Staatsanwaltschaft ... das – nach Auswertung der elektronischen Medien des Klägers und der Vernehmung von Zeugen – zwischenzeitlich auf die Vorwürfe der Verbreitung pornographischer Bilder und der sexuellen Nötigung erweiterte Ermittlungsverfahren teilweise gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Zur Begründung führte sie aus: I. Der Beschuldigte [...] war im Verdacht, jedenfalls seit Dezember 2015 im Rotlicht- bzw. Rockermilieu dienstliche Handlungen gegen entsprechende Gegenleistungen und/oder Gefälligkeiten vorgenommen bzw. Dienstgeheimnisse offenbart zu haben und sich somit gemäß § 332 Abs. 1 StGB (Bestechlichkeit) bzw. gemäß § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB (Verletzung von Dienstgeheimnissen) strafbar gemacht zu haben. Ein hinreichender Tatverdacht hat sich im Zuge der Ermittlungen nicht ergeben. […] Im Rahmen der Ermittlungen, die u.a. den Einsatz von Telekommunikationsüberwachungs- und Observationsmaßnahmen sowie den Einsatz eines verdeckten Ermittlers beinhalteten, konnte zwar in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschuldigte offenbar vielfache Kontakte zum lokalen Rotlichtmilieu pflegt. Zudem konnten diverse Anfragen aus polizeilichen Informationssystemen durch den Beschuldigten ohne direkten dienstlichen Bezug festgestellt werden. Valide Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte auch im Sinne von § 332 Abs. 1 StGB bzw. § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB tatbestandlich relevante Handlungen vorgenommen hat, sind jedoch nicht gegeben. Il. Der Beschuldigte war zudem im Verdacht, gegenüber den Zeuginnen ... ..., ... ... ... ... ... unaufgefordert pornografische Bild- bzw. Videodateien versandt und sich so nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht zu haben. Auch diesbezüglich hat sich ein hinreichender Tatverdacht nicht ergeben. Zwar steht an Hand der Angaben der Zeuginnen und in Anbetracht des sichergestellten Datenmaterials fest, dass der Beschuldigte entsprechende Dateien an die betreffenden Zeuginnen versandte. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dies „unaufgefordert" im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB geschah. […] III. Der Beschuldigte stand im Verdacht, sich am 18.03.2015 im Polizeirevier ... zum Nachteil der Zeugin ... ... wegen sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 StGB a.F. strafbar gemacht zu haben, indem er ihr die Augen verband, die Tür zu seinem Büro verschloss und ihre Hand zu seinem erigierten entblößten Penis führte. Ein hinreichender Tatverdacht hat sich auch insoweit im Zuge der Ermittlungen nicht ergeben. Es ist bereits zweifelhaft, ob objektiv eine Nötigungslage im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB a.F. vorlag. Das Führen der Hand der Zeugin geschah nicht gegen den Widerstand der Zeugin, sie wurde lediglich bzgl. der wahren Absichten des Beschuldigten überlistet. Das Vorliegen von Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. kann daher nicht angenommen werden. Angesichts der Gesamtumstände - Tatort war das Polizeirevier ... - kann auch nicht von einer schutzlosen Lage im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. ausgegangen werden. Selbst wenn jedoch der Tatbestand erfüllt wäre, bestünden tiefgreifende Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der erforderlichen subjektiven Komponente. Die Zeugin ... gab an, zwar erschrocken gewesen zu sein, dies jedoch nicht offen gezeigt zu haben. Zudem habe sie - nachdem der Beschuldigte ihre Hand zu seinem Penis geführt und anschließend losgelassen habe, noch ein-, zweimal aus freiem Willen heraus den Penis des Beschuldigten berührt. Außerdem äußerte die Zeugin ... im Rahmen eines Chatverkehrs mit dem Beschuldigten vom 18.03.2015, der offensichtlich auf den betreffenden Vorfall Bezug nimmt, auf Frage des Beschuldigten, dass sich nichts geändert habe und er „gut bestückt“ sowie „weder en hässlicher noch en schlimmer“ sei. Sie würde sich jederzeit wieder an ihn als Polizeibeamten wenden. Unter diesen Umständen ist höchst zweifelhaft, ob überhaupt eine Nötigungslage bestand und, ob für den Beschuldigten ein (unterstellter) entgegenstehender Wille überhaupt erkennbar war. Insofern ist auch nicht ausgeschlossen, eher sogar naheliegend, dass der Beschuldigte den möglicherweise entgegenstehenden Willen der Zeugin nicht erkannte. Bzgl. einer eventuellen Beleidigung gem. § 185 StGB mangelt es an dem erforderlichen rechtzeitigen Strafantrag gem. §§ 194, 77b StGB. IV. Auch wenn daher eine strafrechtliche Verfolgung der unter Ziff. I bis III. genannten Sachverhalte nicht in Betracht kommt, so wirft das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beschuldigten erhebliche Zweifel an dessen charakterlicher Eignung für den Polizeidienst auf, deren Beurteilung jedoch in dem bereits eingeleiteten Disziplinarverfahren erfolgen muss. Unter dem 29.08.2017 stellte die Staatsanwaltschaft zudem den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen Verbreitung pornographischer Schriften in drei Fällen gegenüber der Geschädigten ... .... Unter dem 06.09.2017 erließ das Amtsgericht ... den beantragten Strafbefehl. Hiernach wurde gegen den Kläger eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen (in Höhe von jeweils 40 EUR) verhängt. Dabei wurde ihm folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Zu den nachgenannten Zeitpunkten versandten Sie per Mobiltelefon an die Geschädigte ... ... pornographische Bild- und Videodateien von sich. Die Geschädigte hatte Sie hierzu, wie Sie wussten, nicht aufgefordert. Im Einzelnen kam es hierbei zu folgenden Taten: 1. 17.03.2015 [...]: Vier Bilddateien; eine Bilddatei hiervon zeigt Sie vollkommen entkleidet mit erigiertem Penis. Drei Bilddateien hiervon zeigen Sie in Uniform mit entblößtem erigiertem Penis, 2. 18.03.2015 […] : Eine Bilddatei, welche Ihren entblößten erigierten Penis zeigt. 3. Zu einem nicht mehr näher nachvollziehbaren Zeitpunkt zwischen dem 09.01.2015 und dem 18.04.2016: Drei Bilddateien und eine Videodatei; zwei Bilddateien hiervon zeigen Ihren entblößten erigierten Penis mit Handschließen, eine Bilddatei zeigt Sie mit entblößtem erigierten Penis und eine Videodatei zeigt Sie masturbierend mit entblößtem erigiertem Penis. Sie werden daher beschuldigt, durch drei selbständige Handlungen (1., 2., 3.) jeweils eine pornographische Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) an einen anderen gelangen lassen zu haben, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, strafbar als Verbreitung pornographischer Schriften in drei Fällen gemäß §§ 184 Abs. 1 Nr. 6, 53 StGB. Auf den Einspruch des Klägers sprach das Amtsgericht diesen mit Urteil vom 20.09.2018 frei. Zur Begründung führte es lediglich aus, dass nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen gewesen sei (nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Urteilsgründe). Das Urteil ist seit dem 28.09.2018 rechtskräftig. Das Polizeipräsidium nahm mit Verfügung vom 16.01.2019 das Disziplinarverfahren unter Verweis auf den Abschluss des Strafverfahrens ... ... ... wieder auf und teilte dies dem Kläger mit. Mit Schreiben vom 15.02.2019 teilte es dem Kläger das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit und gab ihm Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Mit Schreiben vom 20.03.2019 wurde der Personalrat auf Antrag des Klägers gemäß § 82 Abs. 1 LPVG zur Mitwirkung an der Entscheidung unterrichtet. Am 12.04.2019 teilte der Personalrat die Kenntnisnahme des Vorgangs mit Ablauf der Erörterungsfrist mit. Das Polizeipräsidium entfernte den Kläger mit Disziplinarverfügung vom 30.04.2019 aus dem Beamtenverhältnis (Ziffer 1) und enthob ihn bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes (Ziffer 2). Darüber hinaus verfügte es, einen Teil seiner monatlichen Bezüge (Ziffer 3) wie auch seine amtsbezogenen Aufwandsentschädigungen (Ziffer 4) einzubehalten. Ferner untersagte es das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in Diensträumen oder dienstlichen Unterkünften und das Führen dienstlicher Ausweise und Abzeichen (Ziffer 5). Zudem hob es das zuvor ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 13.12.2016 auf (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Polizeipräsidium unter anderem aus: Der Kläger habe am 17.03.2015, am 18.03.2015 sowie einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 09.01.2015 und 18.04.2016 mehrere pornographische Bilddateien und eine pornographische Videodatei an das Mobiltelefon von ... ... gesandt. Das Herstellen pornografischer Schriften, Bild-, Video- und Tonaufnahmen erfülle keinen Straftatbestand. Dennoch habe er durch das Herstellen der genannten Bild- und Videodateien mit pornografischen Inhalten, in denen er durch das Tragen der Uniform als Polizeibeamter zu erkennen sei und die Diensträume des Polizeireviers erkennbar seien, die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten eines Polizeibeamten insbesondere deshalb verletzt, weil er diese Aufnahmen per WhatsApp auch an mehrere Personen im Umfeld des Prostitutionsgewerbes gesandt und dadurch veröffentlicht habe. Des Weiteren habe die Gefahr bestanden und diese Gefahr bestehe auch noch heute, dass diese Bild- und Videodateien einer Öffentlichkeit von unbestimmbarer Größe bekannt würden. „Reality-Filme“, die einen Polizeibeamten bei pornographischen Handlungen in Diensträumen zeigten, erschütterten nachhaltig das Ansehen der Polizei und des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit (i.F. Vorwurf 1). Am 18.03.2015 sei Frau ... ... zudem zu einem Informationsgespräch beim Polizeirevier erschienen. Nachdem Frau ... auf einem Stuhl in seinem Büro gesessen habe, habe der Kläger ihr die Augen verbunden und die Bürotür verschlossen. Anschließend habe er seine Hose geöffnet und die Hand der Frau ... zu seinem entblößten und erigierten Penis geführt. Frau ... sei innerlich entsetzt gewesen und hätte die sexuellen Handlungen von sich aus nicht vorgenommen. Dieses Verhalten sei mit der Wohlverhaltenspflicht eines Polizeibeamten unvereinbar (Vorwurf 2). Die strafrechtlichen Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger enge Kontakte ins Rocker-, Türsteher- und Prostituiertenmilieu pflege, die deutlich über die dienstlichen Aufträge und Belange eines Sachbearbeiters im Streifendienst bei der Schutzpolizei hinausgingen. Des Weiteren sei erwiesen, dass er die zunächst dienstlich zustande gekommenen Kontakte zu Prostituierten zu privat-sexuellen Zwecken genutzt habe. Mit ... ... habe er ein sexuelles Verhältnis gehabt und zwischen ihm und den Prostituierten ... ...-..., ... ..., ... ... ... ... ... seien Nacktbilder bzw. pornografische Bilder versandt worden. Durch dieses Verhalten habe er die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten eines Polizeibeamten verletzt (Vorwurf 3). Die strafrechtlichen Ermittlungen hätten zum dem Kläger zuordenbaren Fake-Account „... ...“ geführt. In der Freundesliste seien über 80 junge, überwiegend leicht bekleidete Frauen ungarischer bzw. osteuropäischer Herkunft festgestellt worden. Die Chatprotokolle mit den Frauen hätten nahezu ausschließlich sexuelle Inhalte enthalten. Des Weiteren hätten sich Verdachtsmomente ergeben, dass er unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus Osteuropa stammende Frauen in der Absicht kontaktiert habe, diese als Prostituierte an seine kriminellen Zuhälterkontakte zu vermitteln. Nach dem Hinweis eines verdeckten Ermittlers, als „Tänzerin und mehr“ in einem Club oder in einer Bar in Deutschland arbeiten zu wollen, habe er angegeben, diesbezüglich seine Freunde fragen zu wollen. Angesichts seiner persönlichen Bekanntschaften zu den Zuhältern ... und ... und dem deutlichen Hinweis des verdeckten Ermittlers, in Deutschland der Prostitution nachgehen zu wollen, habe er ab dem 10.11.2016 beabsichtigt, den verdeckten Ermittler hierbei zu unterstützen. Zu einer Vermittlung an die beiden Zuhälter sei es nicht mehr gekommen, weil beide im Ermittlungsverfahren der Kriminalinspektion für organisierte Kriminalität am 13.12.2016 festgenommen worden seien. Seine Handlungen des Menschenhandels, auch im weiten Sinne, seien mit der Wohlverhaltenspflicht eines Polizeibeamten unvereinbar (Vorwurf 4). Ein Auskunftsersuchen an Facebook hinsichtlich der IP-Zuordnung stattgefundener Zugriffe auf den Facebook-Fake-Account „... ...“ habe ergeben, dass im Zeitraum vom 22.01.2016 bis 17.06.2016 von der IP-Nummer des DSL-Anschlusses des Polizeireviers 55-mal auf den Fake-Account zugegriffen worden sei. Die Zeiten des Zugriffs seien alle innerhalb der Dienstzeit des Klägers gewesen, in der er anwesend gewesen sei. Dadurch sei erwiesen, dass er Privatangelegenheiten im Dienst erledigt und dadurch die Dienstleistungspflicht verletzt habe (Vorwurf 5). In den Zeiträumen vom 30.11.2015 bis 28.02.2016 und vom 05.09.2016 bis 22.02.2017 habe der Kläger in nahezu jedem Nachtdienst das „Café ...“ im Industriegebiet ... ... aufgesucht. Die Besuche hätten jeweils 20 bis 30 Minuten gedauert und ausschließlich privaten Charakter gehabt. Des Weiteren habe er am Abend des 19.09.2016 die damals sich in Ausbildung befindenden Polizeibeamtinnen ... ... ... an deren Wohnanschrift besucht. Der Besuch habe ca. 25 bis 30 Minuten gedauert. Einen dienstlichen Grund habe es nicht gegeben. Er habe auch durch dieses Verhalten seine Dienstleistungspflicht verletzt (Vorwurf 6). Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger am 22.10.2016 der Person ... ... in einem privaten Telefongespräch angeboten habe, ihre Daten in POLAS-BW dahingehend zu überprüfen, ob eine erkennungsdienstliche Behandlung über sie gespeichert sei und dann das Ergebnis per WhatsApp mitzuteilen. Eine Protokolldatenauskunft habe ergeben, dass mit seiner Benutzerkennung am 23.10.2016 die Daten „...“ im polizeilichen Auskunftssystem überprüft worden seien. Die Zeugin ... ... habe im Strafverfahren am 01.02.2017 angegeben, sie habe ihm bei einem privaten Besuch im Polizeirevier ... im Juni 2015 erzählt, dass sie mehrfach beim „Schwarzfahren“ erwischt worden sei. Auf die Frage der Zeugin, ob gegen sie in dieser Hinsicht etwas vorliege, habe er in Gegenwart der Zeugin Systemabfragen getätigt und ihr unmittelbar die Auskunft gegeben, dass sie „sauber“ sei. Eine Protokolldatenauskunft habe ergeben, dass mit der Benutzerkennung des Klägers am 18.06.2015 sowie am 10.10.2016 die Daten „... ...“ im polizeilichen Auskunftssystem überprüft worden seien. Durch das Verhalten am 18.06.2015, 10.10.2016 und 23.10.2016 habe er mehrmals und unabhängig voneinander Auskünfte aus POLAS-BW an Dritte erteilt, obwohl er hierzu rechtlich nicht berechtigt gewesen sei. Dadurch habe er seine Gehorsamspflicht verletzt (Vorwurf 7). Am 14.11.2016 sei der Kläger von ... ... aufgefordert worden, einen Vorkommnisbericht über die am 13.11.2016 erlangten Erkenntnisse bezüglich der (Rocker-)Gruppierung Osmanen Germania BC anzufertigen und an die Kriminalinspektion für organisierte Kriminalität weiterzuleiten. Er habe dies abgelehnt. Eine Mitteilung über die erlangten Erkenntnisse sei bei der genannten Kriminalinspektion nicht eingegangen. Er habe damit eine Weisung seines Vorgesetzten nicht ausgeführt und seine Gehorsamspflicht verletzt (Vorwurf 8). Ferner pflege der Kläger vielfache Kontakte zum lokalen Rotlichtmilieu. Er sei die Person, die in den überwachten Telefongesprächen zwischen den Zuhältern ... ... ... als „Informations-Bro“ etc. bezeichnet werde. Er sei beweiskräftig identifiziert worden. Die Inhalte der protokollierten Telefongespräche bewiesen den Anschein seiner Käuflichkeit durch die Annahme von Geldbeträgen oder Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen von Prostituierten. Sein Verhalten zumindest seit Dezember 2015 habe den Anschein, dass er käuflich sei. Er habe dadurch seine Neutralitätspflicht verletzt (Vorwurf 9). Der Kläger habe vorsätzlich gehandelt. Das von ihm begangene Dienstvergehen sei jedenfalls bei einer Zusammenschau der einzelnen vorsätzlich begangenen Dienstpflichtverletzungen sehr schwerwiegend. Er habe durch sein Verhalten über Jahre hinweg nachhaltig und wiederholt Kernpflichten eines Polizeibeamten massiv verletzt und dadurch sein fehlendes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der ihm obliegenden Dienstpflichten offenbart. Er habe aus rein egoistischen Beweggründen und zum eigenen Vorteil gehandelt. Ein derartiges „Milieuverhalten“ stelle ein eklatantes Versagen im Kernbereich seiner Pflichten als Polizeibeamter dar. Er sei für den Polizeiberuf nicht geeignet. Vorliegend sei der in der Öffentlichkeit entstandene Vertrauensschaden angesichts der konkreten Tatumstände (Herstellen und Versand von Bild- und Videodateien in Uniform und in Diensträumen, Missbrauch von dienstlichen Kontakten zu privat-sexuellen Zwecken, Handlungen des Menschenhandels im weiten Sinne, Anschein der Käuflichkeit, enge Kontakte ins Zuhälter-, Türsteher-, Prostituiertenmilieu) außergewöhnlich groß. Angesichts von Umfang und Dauer seiner Pflichtverletzungen könne ein fortbestehendes Vertrauen der Allgemeinheit in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung nicht angenommen werden. Der Vertrauensschaden beim Dienstherrn sei besonders schwerwiegend, weil er dienstliche Gegebenheiten und Diensträume zur Begehung seiner Taten genutzt habe. Sein Verhalten sei eines Polizeibeamten unwürdig und hinterlasse einen verheerenden Eindruck. Er habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verspielt. Sein „Milieuverhalten“ habe in die Öffentlichkeit ausgestrahlt, so dass sich selbst Kriminelle über sein Verhalten gewundert hätten. Auch die Staatsanwaltschaft ... habe erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeidienst geäußert. Er sei zudem disziplinarrechtlich vorbelastet. Die Disziplinarmaßnahme mit Verfügung vom 11.01.2012 habe ihn nicht veranlasst, sein Verhalten zu ändern und sich vom Türstehermilieu zu distanzieren. Nach Gesamtabwägung aller Umstände sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen. Der Kläger hat am 28.05.2019 Klage gegen die Disziplinarverfügung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass seine disziplinarische Vorbelastung keinen Bezug zu den streitgegenständlichen Vorwürfen (Kontakte ins Rockermilieu etc.) habe. Es habe sich um eine Dorfkneipe gehandelt. Er habe sich auch damals nicht im kriminellen Türstehermilieu gesehen. Der „...“ aus den abgehörten Telefongesprächen sei er nicht. Es gebe andere Kollegen, die hier in Betracht kämen. Noch nie habe ihn ein Bekannter „...“ genannt. Außerdem sei er diesbezüglich freigesprochen worden. Den Telefonaten könne schon kein hinreichend konkreter Anschein der Käuflichkeit entnommen werden. Darüber hinaus sei den abgehörten Personen bewusst gewesen, dass sie abgehört wurden. Die Abhörprotokolle verdeutlichten aufgrund der Schreibweise „...“, dass mit massiver Belastungstendenz gegen ihn ermittelt worden sei. Sofern ihm die Verbreitung pornografischer Bilder und Videos unterstellt werde, sei er aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Die Zeugin ... habe im Verfahren gelogen. Sie habe nur Fantasien mit ihm ausgetauscht. Bei den angefertigten Nacktfotos in Uniform auf der Polizeiwache habe er sich nichts gedacht. POLAS-Anfragen und Weitergabe von Auskünften seien nur auf ausdrückliche Anfrage der Betroffenen erfolgt. Den Facebook-Account „... ...“ habe er als Folge eines Lehrgangs zur Spurensuche im Internet zum Ermitteln von Sachverhalten angelegt. Von dieser Arbeit hätten alle Schichtkollegen gewusst. Mit Blick auf die ihm vorgeworfenen Facebook-Kontakte handele es sich überwiegend nur um Bekannte. Er kenne ... ... seit dem Kindesalter und habe von ihm keine polizeirelevanten Dinge gewusst. Auf dem Oktoberfest 2016 habe er Informationen erlangt und an seinen Dienstgruppenleiter weitergeleitet. Er sehe ihn jeweils fünf Mal im Jahr. Zu ... ... habe er Kontakt gepflegt, weil Kontakte zu Taxifahrern dienstlich nützlich seien. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe er erfahren, dass dieser Präsident der Osmanen German Chapter ... gewesen sei, was er dienstlich gemeldet habe. Sonst habe er keinen Kontakt zu ihm. Bezüglich der Nichtweiterleitung polizeilicher Erkenntnisse habe er lediglich darum gebeten, dass ein Kollege den Vorkommnisbericht anfertigen solle, da ihm ansonsten nur wieder vorgeworfen werde, selbst „mit drinzuhängen“. Zur angeblichen Erledigung von Privatangelegenheiten sei anzumerken, dass es üblich sei, Kontakte zu unterschiedlichen Gewerbetreibenden zu pflegen. Das Café ... habe polizeilich eine wichtige Bedeutung gehabt, da es als einziges Lokal bis morgens um 5 Uhr geöffnet gewesen sei. Es sei quasi eine „polizeiliche Informationszentrale“ gewesen. Der Praktikantin ... habe er lediglich versprochen ein Arbeits- und Prüfungsvorbereitungsschema in den Abendstunden während der Streifenfahrt vorbeizubringen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Es gebe eine spezifische Vorbelastung des Klägers, da die mit dem Polizeiberuf unvereinbare Vermengung von dienstlichen und privaten Angelegenheiten bereits Gegenstand des Disziplinarverfahrens in den Jahren 2011 und 2012 gewesen sei. Die Einlassungen des Klägers, er sei nicht „...“, seien widerlegt. Er sei eindeutig identifizierbar, da in der Zeit zwischen Dezember 2015 und September 2016 keine andere Person mit dem Vor- oder Nachnamen ... bei einer Dienststelle des Polizeipräsidiums mit Dienstort ... beschäftigt gewesen sei. Aufgrund der Telefonprotokolle stehe zudem fest, dass der Kläger dienstliche Informationen verkauft habe. Hinsichtlich des Fake-Accounts „... ...“ sei das Vorbringen des Klägers eine Schutzbehauptung. Er sei zu keinem Zeitpunkt beauftragt gewesen, zu ermitteln beziehungsweise Hintermänner ausfindig zu machen. Durch das Gesamtverhalten des Klägers werde deutlich, dass er das Erfordernis einer Trennung dienstlicher und privater beziehungsweise sexueller Angelegenheiten sowie auch die Abgrenzung zum kriminellen Milieu grundlegend missachte. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage mit Urteil vom 11.02.2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die auf § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG beruhende Disziplinarverfügung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Bereits der Verkauf und die Weitergabe von Informationen, welche dem Kläger bei oder bei Gelegenheit seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden seien, wie auch die Versendung pornografischer Bilddateien, die ihn in Uniform zeigten, rechtfertigten seine Entfernung aus dem Dienst. Es stehe nach den zwischen ... ... ... ... ... am 21.12.2015, 24.12.2015, 18.03.2016, 19.04.2016 und 11.05.2016 geführten Telefongesprächen fest, dass der Kläger zwei die Zuhälterei betreibenden Personen Informationen verkauft habe. Der Kläger habe eingeräumt, dass er mit diesen Personen bekannt sei, da es seine Aufgabe gewesen sei, „stets alles zu beobachten und Bewegungen und Fahrzeuge samt dazugehörigen Personen Kontrollen zu unterziehen und dies auch zu protokollieren“. Ferner sei der Kläger im fraglichen Zeitraum die einzige Person mit dem Vor- oder Nachnamen „...“ ... „...“, die bei einer Dienststelle des Polizeipräsidiums ...-... mit Dienstort ... beschäftigt gewesen sei. Der vom Kläger in Bezug genommene Polizeibeamte ... ... sei lediglich in seiner Ausbildung beim Polizeipräsidium ... tätig gewesen (01.06.2014 bis 07.09.2014 und 01.03.2015 bis 06.09.2015). Die abgehörten Telefonate stammten jedoch aus der Zeit seit Dezember 2015, also aus einer Zeit als ... ... nicht mehr in ... tätig gewesen sei. In den Telefonaten würden zudem Details dokumentiert, welche zu dem Kläger passten. Gegen eine Belastung des Klägers wider besseren Wissens der abgehörten Personen spreche – trotz des Umstandes, dass die abgehörten Personen nach dem Inhalt des Telefonats vom 19.04.2016 mit der Möglichkeit einer Telefonüberwachung rechneten – dass der Kläger in fünf Telefonaten über einen Zeitraum von beinahe einem halben Jahr erwähnt werde und der Gesprächsverlauf durchweg natürlich wirke. Zudem wäre es für ... ... ... ... ... ein leichtes gewesen, den Kläger mit vollem Namen zu erwähnen, hätten sie ihn tatsächlich inkriminieren wollen. Eine entgegenstehende Bindungswirkung nach § 14 LDG bestehe nicht, da es mit Blick auf die abgehörten Telefongespräche an einem rechtskräftigen Urteil in einem Straf- oder Bußgeldverfahren fehle. Es stehe nach den Telefonaten nicht nur fest, dass der Kläger bei Dritten den Anschein der Käuflichkeit erweckt habe, sondern dass er tatsächlich Informationen, die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden seien, an Dritte mehrfach gegen Geld oder sexuelle Dienstleistung verkauft habe. Dass diese Informationen nicht näher bestimmt werden könnten, möge einer Strafbarkeit entgegenstehen, nicht aber kategorisch einer disziplinarrechtlichen Berücksichtigung. Ebenfalls stehe in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Kläger in den Jahren 2015 und 2016 mehrere pornographische Bilddateien, die ihn in Uniform zeigten, an Dritte gesendet habe. Der Kläger habe durch sein Verhalten ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Er habe mit dem vorsätzlichen Verkauf dienstlicher Informationen an Dritte nicht nur gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Abs. 1 BeamtStG und seine Neutralitätspflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG verstoßen, sondern auch gegen seine Grundpflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 37 Abs. 1 BeamtStG sowie die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und seine Pflicht, sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Indem er in den Jahren 2015 und 2016 vorsätzlich mehrere pornografische Bilddateien, welche ihn in Uniform zeigten, an Dritte gesendet habe, habe er gegen seine Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Es handele sich dabei um ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Der Kläger habe im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Er habe durch dieses von ihm begangene schwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Dies werde bereits durch die Schwere des Dienstvergehens indiziert. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte könne auch nicht der Schluss gezogen werden, dass das Ansehen des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wiedergutgemacht werden könne. Der Vertrauensschaden sei schon durch den mehrmaligen Verkauf dienstlicher Informationen besonders hoch. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen wie auch familiären Verhältnisse sei die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Kläger nicht unverhältnismäßig, weil sie auf einem zurechenbaren Verhalten beruhe. Auf das Vorliegen eventuell weiterer Dienstpflichtverletzungen komme es vor diesem Hintergrund nicht an. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 17.05.2022, zugestellt am 25.05.2022, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger mit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz auf seinen Vortrag im Zulassungsverfahren Bezug genommen. Mit diesem hatte er im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich nichts, was die beiden Rocker behaupteten, habe zuschulden kommen lassen. Unterstellt, den Telefonaten lägen tatsächliche Vorgänge zugrunde, könne er nicht die in den Telefonaten gemeinte Person gewesen sein. Das Verwaltungsgericht hätte hierzu die beiden Rocker persönlich vernehmen müssen. Es habe die ihm vorgeworfenen unrechtmäßigen Kontakte oder gar Freundschaften nicht gegeben. Er habe keinerlei dienstliche Informationen für irgendwelche Gegenleistungen herausgegeben – weder gegen Geld noch gegen Sach- oder Dienstleistungen. Das Versenden pornographischer Fotos sei mit Einverständnis der Frauen passiert. Was die Zeugin ... angehe, sei er ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden, weil auch insoweit von einem Einverständnis beziehungsweise einer Aufforderung der Zeugin ausgegangen worden sei. Die Zeugin sei unglaubwürdig, da sie hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten unwahr ausgesagt habe. Es fehle an wenigstens hinreichend konkreten Anhaltspunkten zu Zeit, Ort und Inhalten einer Herausgabe (unbekannter) dienstlicher Informationen gegen (unbekannte) Gegenleistungen. Gleiches gelte für die Auffassung der Disziplinarbehörde, dass er nach außen den Anschein erweckt habe, gegebenenfalls bestechlich zu sein. Der gegen ihn erhobene Vorwurf stütze sich mehr oder minder allein auf ein Gerücht oder besser Geschwätz hervorgebracht in Telefonaten zweier Rocker, die aufgrund welcher Motivationslage auch immer gemeint hätten, sich über einen „...“ unterhalten zu müssen. Dies gelte zumal, da sich die beiden auch noch bewusst gewesen seien, dass sie abgehört wurden. Schon aus rechtsstaatlichen Gründen könne eine Disziplinarverfügung auf den hier ermittelten „Sachverhalt“ nicht gestützt werden. Bei den Vorwürfen sogenannter „weicher Pornografie“ unterhalb der Strafbarkeitsschwelle könne, auch wenn ein gewisser dienstlicher Bezug nicht zu leugnen sein dürfte, ohne hier nicht vorliegende massiv erschwerende Umstände die disziplinare Höchstmaßnahme nicht in Betracht gezogen werden. Es sei im Übrigen kaum nachzuvollziehen, inwieweit die angeblichen Arbeitszeit-Dienstpflichtverletzungen und POLAS-Abfragen Gegenstand des Disziplinarverfahrens geworden sein könnten. Was den Fake-Account „...“ angehe, möge die Art und Weise, wie der Kläger dort kommuniziert habe, auf den ersten Blick „auffallen“. Es sei aber zu vergegenwärtigen, dass es sich bei der Ermittlungstätigkeit von Polizeibeamten, wenn sie denn erfolgreich sein solle, um eine solche mit zwingenden Kontakten zum polizeilichen Gegenüber handele. Dies erfordere eine erhebliche „Emphase“ mit dem kriminellen Milieu und ein Einstellen auf dessen Wortwahl. Auch das Verhalten des Klägers auf die „Jobanfrage“ aus Ungarn sei in diesem Sinne zu verstehen. Der Kläger habe damit bewiesen, dass er keinesfalls auf falsche Bahnen gerate, noch nicht einmal durch einen „Agent provocateur“, der in beweisrechtlicher Hinsicht ohnehin Vorbehalten unterworfen sein dürfte. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2021 - DL 17 K 3644/19 - zu ändern und die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 30.04.2019 aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil unter Berufung auf seinen Vortrag im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich aus den abgehörten Telefonaten weder die Weitergabe beziehungsweise der Verkauf von Informationen noch der Anschein der Käuflichkeit nachweisen lasse, so belegten diese jedenfalls, dass der Kläger Kontakte zum lokalen Rockermilieu gepflegt habe und den Sprechenden persönliche Umstände des Klägers bekannt gewesen seien. Auch dies sei für sich genommen geeignet, das Vertrauen in die Integrität als Polizist ernstlich zu erschüttern und rechtfertige in Zusammenschau mit dem weiterhin unstreitig vorliegenden Versand pornographischer Bilddateien mit Dienstbezug die disziplinare Höchstmaßnahme. Darüber hinaus sei im Rahmen der Disziplinarverfügung vom 30.04.2019 eine Vielzahl von weiteren dienstrechtlichen Verstößen aufgezeigt worden. Auch aus diesen lasse sich der Eindruck gewinnen, dass das Erfordernis einer Trennung dienstlicher und privater Angelegenheiten sowie die Abgrenzung zum kriminellen Milieu grundlegend missachtet worden sei. Dies sei geschehen, obwohl der Kläger wegen seiner langjährigen Nebentätigkeit als Türsteher, die aufgrund zu befürchtender Interessenkonflikte ebenfalls nicht mit seinen Beamtenpflichten in Einklang gestanden habe, disziplinarrechtlich bereits einschlägig vorbelastet gewesen sei. Soweit der Senat die wirksame Einbeziehung aller Vorwürfe in das Disziplinarverfahren hinterfragt habe, sei zwar keine explizite Ausdehnungsverfügung nach Abschluss des Strafverfahrens erlassen worden. Gleichwohl sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass alle Vorwürfe, die im Rahmen des Strafverfahrens geprüft worden seien, durch den Bezug auf das Strafverfahren auch zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens geworden seien. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... sowie der Zeugen PD ..., ... ..., ... ..., ... ..., ... ... .... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16.03.2023 und 17.05.2023 sowie die entsprechenden Anlagen verwiesen. Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Personal- und Disziplinarakten des Polizeipräsidiums ... (4 Bände und 2 Ausdrucke der elektronischen Personalakte), die Strafakte des Amtsgerichts ... (17 Cs 630 Js 23170/16) und die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe DL 17 K 3644/19 und DL 17 K 8310/19 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Verfahren verwiesen.