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Beschluss

6 S 916/16

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 GlüStV kann rechtmäßig sein, wenn die Vermittlung von Sportwetten gegen das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG erfolgt. • Das Trennungsgebot schützt auch materiell-rechtliche Anforderungen unabhängig von der Frage, ob eine Erlaubnis erteilt wird oder erteilt werden könnte. • EuGH-Rechtsprechung zur strafrechtlichen Verfolgung wegen fehlender Erlaubnis (Ince) berührt nicht die materielle Zulässigkeit einer Untersagung, die auf monopolunabhängigen Anforderungen beruht. • Die zuständigen Landesbehörden können Untersagungen wegen Verstößen gegen landesrechtliche Anforderungen erlassen, ohne dadurch allein wegen bundesweiter Konzessionszuständigkeit ausgeschlossen zu sein.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Vermittlung von Sportwetten wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot • Eine Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 GlüStV kann rechtmäßig sein, wenn die Vermittlung von Sportwetten gegen das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG erfolgt. • Das Trennungsgebot schützt auch materiell-rechtliche Anforderungen unabhängig von der Frage, ob eine Erlaubnis erteilt wird oder erteilt werden könnte. • EuGH-Rechtsprechung zur strafrechtlichen Verfolgung wegen fehlender Erlaubnis (Ince) berührt nicht die materielle Zulässigkeit einer Untersagung, die auf monopolunabhängigen Anforderungen beruht. • Die zuständigen Landesbehörden können Untersagungen wegen Verstößen gegen landesrechtliche Anforderungen erlassen, ohne dadurch allein wegen bundesweiter Konzessionszuständigkeit ausgeschlossen zu sein. Der Antragsteller betreibt in einer Gaststätte Sportwettenvermittlung und hält dort Geräte vor; alkoholische Getränke werden ausgeschenkt und Geldspielgeräte sind vorhanden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erließ eine Verfügung, die dem Antragsteller untersagt, in der Gaststätte Sportwetten zu vermitteln oder dies zu unterstützen, die Geräte dauerhaft zu entfernen und die Tätigkeit unverzüglich einzustellen; bei Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld angedroht. Der Antragsteller klagte und beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagungsverfügung. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab und begründete dies mit voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Untersagung gestützt auf § 9 Abs. 1 GlüStV und das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG. Der Antragsteller rügte insbesondere, dass die Verfügung faktisch nur auf dem Fehlen einer Erlaubnis beruhe und berief sich auf unions- und verfassungsrechtliche Entscheidungen; das Regierungspräsidium stützte die Verfügung jedoch ausdrücklich auf das Trennungsgebot. • Beschwerde ist unbegründet; der Senat ist auf die fristgemäß vorgetragenen Prüfungsgründe beschränkt (§ 146 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Untersagung voraussichtlich rechtmäßig ist, weil die Vermittlung in einer Gaststätte mit Alkoholausschank und/oder aufgestellten Geldspielgeräten gegen das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG verstößt. • Die materielle Grundlage des Trennungsgebots ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG und ist verfassungs- und unionsrechtlich mitverantwortbar ausgelegt; der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung fest, wonach dieses Gebot unabhängig von einem Erlaubnisverfahren gilt. • Die Verfügung stützt sich nicht auf das bloße Fehlen einer Erlaubnis; sie verfolgt die Durchsetzung materiell-rechtlicher, monopolunabhängiger Anforderungen, die auch ohne Erlaubnisverfahren gelten und durchgesetzt werden können. • EuGH-Entscheidung Ince (C-336/14) betrifft die Frage der Strafverfolgung bei faktischem Monopol und lässt die Frage der materiellen Zulässigkeit einer Untersagung wegen Trennungsgebots unberührt. • Auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte ändern nichts daran, dass eine Untersagung aus monopolunabhängigen, materiell-rechtlichen Gründen zulässig sein kann, sofern diese Anforderungen sachlich gerechtfertigt sind. • Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Baden-Württemberg für die Durchsetzung landesrechtlicher Anforderungen folgt nicht aus der bundesweiten Zuständigkeit Hessens für Konzessionsvergaben; Landesbehörden dürfen Verstöße gegen landesrechtliche Vorgaben untersagen. • Ein strukturelles Vollzugsdefizit wurde nicht substantiiert nachgewiesen; das Land führt in tatsächlicher Hinsicht konsequent Maßnahmen gegen bekannte Verstöße durch. • Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung beruhte auf GKG und Streitwertkatalog. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht und der Senat halten die Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums aus materiell-rechtlichen Gründen für voraussichtlich rechtmäßig. Maßgeblich ist, dass die Vermittlung von Sportwetten in einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden und/oder Geldspielgeräte aufgestellt sind, gegen das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG verstößt und daher untersagt werden kann. Die angeführten unionsrechtlichen Entscheidungen betreffen nicht die hier geltend gemachten monopolunabhängigen materiellen Anforderungen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.