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Urteil

4 S 791/16

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gerichtsvollzieher fallen nicht unter die Sonderaltersgrenze des § 36 Abs. 3 LBG; eine verfassungskonforme Auslegung, Analogie oder verfassungsrechtliche Erweiterung scheidet aus. • Sonderregelungen im Versorgungsrecht sind eng auszulegen und grundsätzlich nicht analogiefähig; eine Gesetzeslücke ist nicht gegeben, wenn der Gesetzgeber die Berufsgruppen ausdrücklich geregelt hat. • Das Gericht kann auch bei möglicher Ungleichbehandlung die subordinierende Versorgungsvorschrift nicht zugunsten einer nicht geregelten Gruppe anwenden; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Erweiterung der Begünstigung ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Einbeziehung von Gerichtsvollziehern in die Sonderaltersgrenze des §36 Abs.3 LBG • Gerichtsvollzieher fallen nicht unter die Sonderaltersgrenze des § 36 Abs. 3 LBG; eine verfassungskonforme Auslegung, Analogie oder verfassungsrechtliche Erweiterung scheidet aus. • Sonderregelungen im Versorgungsrecht sind eng auszulegen und grundsätzlich nicht analogiefähig; eine Gesetzeslücke ist nicht gegeben, wenn der Gesetzgeber die Berufsgruppen ausdrücklich geregelt hat. • Das Gericht kann auch bei möglicher Ungleichbehandlung die subordinierende Versorgungsvorschrift nicht zugunsten einer nicht geregelten Gruppe anwenden; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Erweiterung der Begünstigung ist unzulässig. Der Kläger, ein ehemaliger Obergerichtsvollzieher, wurde wegen Schwerbehinderung zum 01.08.2014 in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung setzte sein Ruhegehalt auf Grundlage eines Ruhegehaltssatzes fest, wendete jedoch wegen Erreichens der Altersgrenze erst mit 63 Jahren und 2 Monaten die Minderungsvorschrift des §27 Abs.2 LBeamtVG an und ermittelte einen Versorgungsabschlag von 9%. Der Kläger wandte ein, Gerichtsvollzieher seien Vollzugsbeamte mit vergleichbarer Gefährdung und Belastung und forderte die Anwendung der besonderen Altersgrenze des §36 Abs.3 LBG ohne Abschlag. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein, die vom Senat zurückgewiesen wurde. • Wortlaut und Systematik des §36 LBG schließen Gerichtsvollzieher aus; die Norm nennt abschließend bestimmte Berufsgruppen (Polizei-, Justizvollzugsdienst, Feuerwehr), nicht aber Gerichtsvollzieher. • Verfassungskonforme Auslegung darf Wortlaut und erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht überspannen; hier ist der Wille des Gesetzgebers erkennbar, nur die ausdrücklich genannten Gruppen zu begünstigen. • Analogie scheidet aus: Sonderregelungen sind grundsätzlich nicht analogiefähig und es fehlt eine Gesetzeslücke, weil der Gesetzgeber Gerichtsvollzieher bewusst der Grundaltersgrenze unterstellt hat. • Auch verfassungsrechtlich darf das Gericht die begünstigende Regel nicht zugunsten einer nicht geregelten Gruppe schaffen; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Erweiterung der Begünstigung wäre unzulässig, weil das Bundesverfassungsgericht die Begünstigung nicht selbst auf ausgeschlossene Gruppen erstrecken darf. • Da Gerichtsvollzieher verfassungskonform nicht in §36 Abs.3 LBG einbezogen werden, ist die Anwendung der einschlägigen Versorgungsvorschriften (§100 Abs.2 Nr.2 LBeamtVG, §27 Abs.2 LBeamtVG i.V.m. §40 Abs.1 LBG) und damit der 9%ige Versorgungsabschlag rechtmäßig. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Gerichtsvollzieher sind nicht unter die Sonderaltersgrenze des §36 Abs.3 LBG zu subsumieren, sodass keine Grundlage für den Wegfall des Versorgungsabschlags besteht. Eine analoge oder verfassungskonforme Auslegung zu Gunsten des Klägers ist nicht möglich, weil Wortlaut und Gesetzeszweck die Begünstigung abschließend regeln. Der Versorgungsabschlag von 9% ist daher zutreffend; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.