Beschluss
1 S 1975/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
7mal zitiert
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Zulassungsbegründung offensichtlich keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darlegt.
• Bei Beantragung von Prozesskostenhilfe für einen Zulassungsantrag sind laienhafte, aber konkrete Ausführungen zu Zulassungsgründen erforderlich, damit die Erfolgsaussicht geprüft werden kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Für öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse zu Obdachlosenunterkünften gelten die kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen; mietrechtliche Mängelrechte finden keine Anwendung, die Gebührenschuld bleibt grundsätzlich bestehen.
• Das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip kann die Gebühr nur insoweit entfallen lassen, als ein grob unzumutbares Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung vorliegt, z.B. bei Unbenutzbarkeit der Unterkunft.
Entscheidungsgründe
PKH für Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt; kommunalrechtliche Gebührenpflicht trotz Mängeln • Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Zulassungsbegründung offensichtlich keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darlegt. • Bei Beantragung von Prozesskostenhilfe für einen Zulassungsantrag sind laienhafte, aber konkrete Ausführungen zu Zulassungsgründen erforderlich, damit die Erfolgsaussicht geprüft werden kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Für öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse zu Obdachlosenunterkünften gelten die kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen; mietrechtliche Mängelrechte finden keine Anwendung, die Gebührenschuld bleibt grundsätzlich bestehen. • Das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip kann die Gebühr nur insoweit entfallen lassen, als ein grob unzumutbares Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung vorliegt, z.B. bei Unbenutzbarkeit der Unterkunft. Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, mit dem eine kommunale Gebühr für die Nutzung einer Obdachlosenunterkunft ab dem 01.01.2016 in Höhe von 100 EUR monatlich je Wohnplatz als rechtmäßig anerkannt wurde. Die Kläger rügten Schimmelbefall und Mängel der Unterkunft, die sie seit 2010 angezeigt hätten, und wollten deshalb die Zahlung der Benutzungsgebühr aussetzen. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass durch die Unterbringung ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet werde und mietrechtliche Mängelgewährleistungsrechte nicht anwendbar seien. Die Kläger wendeten sich gegen diese Entscheidung und suchten Prozesskostenhilfe für den Zulassungsantrag der Berufung. Das Gericht prüfte, ob die beabsichtigte Zulassungsbegründung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob die Gebührenpflicht wegen der Mängel entfallen könne. • Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Für einen PKH-Antrag auf Zulassung der Berufung sind auch laienhafte, aber hinreichend konkrete Darlegungen möglicher Zulassungsgründe erforderlich, damit die Erfolgsaussicht abschätzbar ist (§ 124a Abs.4 VwGO). • Das Vorbringen der Kläger enthält, auch bei Ergänzung, offensichtlich keine undifferenzierte, aber zureichende Schilderung eines Zulassungsgrundes i.S.v. § 124 Abs.2 VwGO; daher fehlt die Erfolgsaussicht. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass durch die Zuweisung zu einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis entsteht, die von der Gemeinde geforderte Entgeltforderung eine Gebühr i.S.d. KAG ist und mietrechtliche Mängelansprüche deshalb nicht gelten. • Ein Anspruch auf Unterlassung der Gebühr besteht nur, wenn das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip verletzt ist; dies setzt ein gröbliches Missverhältnis bzw. Unbenutzbarkeit der Unterkunft voraus, wofür die Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen haben. • Mangels substantiierten Vortrags zu einem Zulassungsgrund ist die PKH für den Zulassungsantrag zu versagen; das Verfahren bleibt kostenfrei und der Beschluss unanfechtbar. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den noch zu stellenden Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Zulassungsbegründung offensichtlich keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs.2 VwGO darlegt und die Rechtsverfolgung daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Soweit die Kläger wegen Schimmelbefalls die Zahlung der Benutzungsgebühr aussetzen wollten, greift dies nicht durch: Es besteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis und die Gebührspflicht nach dem Kommunalabgabengesetz bleibt grundsätzlich bestehen. Ein Entfallen der Gebühr käme nur bei einem groben Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung oder bei Unbenutzbarkeit der Unterkunft in Betracht; hierfür haben die Kläger keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; kostenrechtliche Erstattungen erfolgen nicht; der Beschluss ist unanfechtbar.