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Urteil

2 S 330/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Normenkontrollantrag gegen eine Änderungssatzung ist nur hinsichtlich der tatsächlich geänderten Vorschrift binnen Jahresfrist zulässig; unveränderte Satzungsbestimmungen sind nach Ablauf der Jahresfrist unzulässig anzugreifen. • Eine kommunale Vergnügungssteuer, die nach ihrem Regelungsgehalt und der Intention des Satzungsgebers die Leistungsfähigkeit des Spielers trifft und rechnerisch dem Spieler zugeordnet werden kann, ist eine örtliche Aufwandsteuer i.S.v. Art.105 Abs.2a GG; die bloße Höhe oder das gestiegene Steueraufkommen macht sie nicht automatisch zur Unternehmenssteuer. • Eine Erhöhung des Steuersatzes auf 24 % des Netto-Einspielergebnisses verletzt nicht ohne weiteres die Berufsfreiheit (Art.12 GG): Erdrosselnde Wirkung ist nur gegeben, wenn der durchschnittliche Betreiber im Gebiet wirtschaftlich untragbar wird; hierfür müssen belastbare Anhaltspunkte vorliegen. • Die Vergnügungssteuer ist ausreichend auf Abwälzbarkeit angelegt, wenn der Unternehmer den Steuerbetrag kalkulatorisch berücksichtigen und in der Regel auf die Spieler überwälzen kann; flankierende Glücksspiel- und gewerberechtliche Beschränkungen schließen dies nicht grundsätzlich aus. • Soweit Einwendungen die ursprüngliche Satzung betreffen (z.B. Gleichartigkeits- oder EU-rechtliche Fragen), sind diese wegen Fristversäumnis im Normenkontrollverfahren unbeachtlich, soweit sie nicht die konkret geänderte Norm betreffen.
Entscheidungsgründe
Änderung des Vergnügungssteuersatzes auf 24 % der Nettokasse nicht nichtig • Ein Normenkontrollantrag gegen eine Änderungssatzung ist nur hinsichtlich der tatsächlich geänderten Vorschrift binnen Jahresfrist zulässig; unveränderte Satzungsbestimmungen sind nach Ablauf der Jahresfrist unzulässig anzugreifen. • Eine kommunale Vergnügungssteuer, die nach ihrem Regelungsgehalt und der Intention des Satzungsgebers die Leistungsfähigkeit des Spielers trifft und rechnerisch dem Spieler zugeordnet werden kann, ist eine örtliche Aufwandsteuer i.S.v. Art.105 Abs.2a GG; die bloße Höhe oder das gestiegene Steueraufkommen macht sie nicht automatisch zur Unternehmenssteuer. • Eine Erhöhung des Steuersatzes auf 24 % des Netto-Einspielergebnisses verletzt nicht ohne weiteres die Berufsfreiheit (Art.12 GG): Erdrosselnde Wirkung ist nur gegeben, wenn der durchschnittliche Betreiber im Gebiet wirtschaftlich untragbar wird; hierfür müssen belastbare Anhaltspunkte vorliegen. • Die Vergnügungssteuer ist ausreichend auf Abwälzbarkeit angelegt, wenn der Unternehmer den Steuerbetrag kalkulatorisch berücksichtigen und in der Regel auf die Spieler überwälzen kann; flankierende Glücksspiel- und gewerberechtliche Beschränkungen schließen dies nicht grundsätzlich aus. • Soweit Einwendungen die ursprüngliche Satzung betreffen (z.B. Gleichartigkeits- oder EU-rechtliche Fragen), sind diese wegen Fristversäumnis im Normenkontrollverfahren unbeachtlich, soweit sie nicht die konkret geänderte Norm betreffen. Der Kläger, Betreiber von Spielhallen mit Geldspielgeräten, begehrt Normenkontrolle gegen Teile der Vergnügungssteuersatzung der Stadt (VStS). Die Satzung war 2008 neu gefasst; 2016 hob die Stadt mit der 3. Änderungssatzung den Steuersatz für Geldspielgeräte in Spielhallen von 22 % auf 24 % des Einspielergebnisses (elektronisch gezählte Nettokasse) an. Der Kläger betreibt zwei Spielhallen mit insgesamt 24 Gewinnspielgeräten und rügt u.a. Verfassungs- und Unionsrechtsverstöße: Die Steuer sei gleichartig zur Umsatzsteuer, verletze Art.105 Abs.2a GG, sei nicht auf den Spieler abwälzbar, verstoße gegen Art.3, Art.12 und Art.14 GG sowie gegen EU-Dienstleistungsrecht und die Mehrwertsteuerrichtlinie. Die Stadt hält den Antrag nur insoweit für zulässig, als sich der Kläger gegen die konkret geänderte Vorschrift (§5 Abs.6 Nr.2a) wendet, und bestreitet in der Sache die behaupteten Rechtsverstöße; die Anzahl der Spielhallen und Geräte im Gebiet sei nicht zurückgegangen. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist nur hinsichtlich der mit der 3. Änderungssatzung tatsächlich geänderten Vorschrift (§5 Abs.6 Nr.2a VStS) fristgerecht erhoben; Angriffe gegen unveränderte Vorschriften (§1 Abs.2 Nr.5, §4 Abs.4a VStS) sind unzulässig, weil die Jahresfrist des §47 Abs.2 VwGO bereits verstrichen war. • Kompetenz und Typus der Steuer: Nach materieller Prüfung trifft die Satzung als Ganzes und die streitgegenständliche Regelung den Typus einer örtlichen Aufwandsteuer i.S.v. Art.105 Abs.2a GG; Steuergegenstand (Bereitstellen von Spielgeräten) und Bemessungsgrundlage (Nettokasse) sowie die gesetzgeberische Intention zeigen, dass die Steuer die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen soll. • Erdrosselungsverbot/Art.12 GG: Die Erhöhung auf 24 % hat keine erdrosselnde Wirkung. Maßstab ist der durchschnittliche Betreiber im Satzungsgebiet; es sind Anhaltspunkte erforderlich, dass der Berufsstand insgesamt in seinem Bestand bedroht ist. Die vorgelegten Daten zeigen keine derartige Branchenkrise; Anzahl der Spielhallen und Geräte blieb auf hohem Niveau, und der Kläger hat die geforderten Steuern bezahlt. • Abwälzbarkeit: Die Steuer ist ausreichend auf Abwälzbarkeit angelegt. Es genügt kalkulatorische Überwälzbarkeit; rechtliche Beschränkungen durch Spielverordnung und Glücksspielrecht schließen die Möglichkeit der Kalkulation und damit die materielle Verfassungsmäßigkeit nicht aus. • Unionsrecht und Mehrwertsteuerrichtlinie: Ein Verstoß gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie bzw. die Dienstleistungsfreiheit liegt nicht vor; die Vergnügungssteuer hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer im unionsrechtlichen Sinne, da sie nur für die Nutzung von Spielgeräten erhoben wird und keinen Vorsteuerabzug begründet. • Verfahrensrechtlich: Richtervorlage an das BVerfG ist nicht geboten; die Entscheidung über Verfassungsmäßigkeit von Satzungen obliegt dem Verwaltungsgerichtshof. • Kosten und Revision: Der Antrag wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten; Revision wurde nicht zugelassen. Der Antrag des Spielhallenbetreibers wird abgewiesen. Zulässig war nur der Angriff gegen die mit der 3. Änderungssatzung geänderte Vorschrift (§5 Abs.6 Nr.2a VStS); Angriffe gegen die unveränderten Bestimmungen waren unzulässig wegen Ablauf der Jahresfrist des §47 Abs.2 VwGO. In der Sache verletzt die Erhöhung des Steuersatzes auf 24 % des Netto-Einspielergebnisses weder die Kompetenz der Gemeinde noch höherrangiges Recht. Die Vergnügungssteuer bleibt als örtliche Aufwandsteuer verfassungs- und unionsrechtlich zulässig, die Erhöhung ist nicht erdrosselnd und die Steuer ist kalkulatorisch auf die Spieler überwälzbar. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; die Revision wird nicht zugelassen.