OffeneUrteileSuche
Urteil

10 S 2449/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

20mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Lärmaktionspläne binden Fachbehörden hinsichtlich konkret festgelegter, nicht-planungsrechtlicher Maßnahmen nach § 47d Abs.6 i.V.m. § 47 Abs.6 BImSchG zur Umsetzung, soweit fachrechtliche Voraussetzungen vorliegen. • Eine Gemeinde kann wegen Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit einen Anspruch auf fachrechtliche Anordnung der in einem rechtmäßig aufgestellten Lärmaktionsplan festgelegten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen haben. • Für die straßenverkehrsrechtliche Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen ist auf die Voraussetzungen der StVO abzustellen; überschreiten die Immissionswerte der 16. BImSchV die Grenzwerte, ist das Anordnungsermessen eröffnet und die Maßnahme kann verhältnismäßig sein.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung von Lärmaktionsplänen und Anspruch der Gemeinde auf Umsetzung nächtlicher 30-km/h-Beschränkungen • Lärmaktionspläne binden Fachbehörden hinsichtlich konkret festgelegter, nicht-planungsrechtlicher Maßnahmen nach § 47d Abs.6 i.V.m. § 47 Abs.6 BImSchG zur Umsetzung, soweit fachrechtliche Voraussetzungen vorliegen. • Eine Gemeinde kann wegen Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit einen Anspruch auf fachrechtliche Anordnung der in einem rechtmäßig aufgestellten Lärmaktionsplan festgelegten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen haben. • Für die straßenverkehrsrechtliche Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen ist auf die Voraussetzungen der StVO abzustellen; überschreiten die Immissionswerte der 16. BImSchV die Grenzwerte, ist das Anordnungsermessen eröffnet und die Maßnahme kann verhältnismäßig sein. Die Klägerin (Gemeinde) beschloss 2013 einen Lärmaktionsplan mit nächtlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen auf 30 km/h in den Ortsdurchfahrten Oberuhldingen und Mühlhofen der L 201. Straßenverkehrsfachbehörden äußerten bereits im Beteiligungsverfahren Bedenken hinsichtlich Verhältnismäßigkeit und Gefahrenlage. Die Gemeinde beantragte 2015 die fachrechtliche Anordnung der festgesetzten Beschränkungen; das Landratsamt lehnte ab, das Regierungspräsidium bestätigte die Ablehnung im Widerspruchsbescheid. Das Verwaltungsgericht wies die Klage wegen fehlender Klagebefugnis der Gemeinde ab. Die Gemeinde legte Berufung ein und machte geltend, § 47d Abs.6 i.V.m. § 47 Abs.6 BImSchG sowie Art.28 GG und § 45 StVO begründeten einen Umsetzungsanspruch; der Lärmaktionsplan sei verhältnismäßig begründet und die Nachtwerte überschritten. • Die Berufung ist zulässig; Klagebefugnis besteht, weil das Bestehen einer subjektiven Rechtsposition hinsichtlich Umsetzungsanspruchs nicht offensichtlich auszuschließen ist (§ 42 Abs.2 VwGO). • Das BImSchG verpflichtet Fachbehörden zur Umsetzung nicht‑planungsrechtlicher Festlegungen in Lärmaktionsplänen (§ 47d Abs.6 i.V.m. § 47 Abs.6 BImSchG). Diese Bindungswirkung gilt grundsätzlich gleichwohl unter dem Vorbehalt fachrechtlicher Umsetzbarkeit; das fachrechtliche Ermessen wird durch die Lärmaktionsplanung soweit reduziert, dass keine planabweichende Entscheidung verbleiben darf, sofern die planmäßige Abwägung fehlerfrei erfolgte. • Voraussetzung ist, dass der Lärmaktionsplan verfahrensmäßig wirksam zustande gekommen ist, die Maßnahme hinreichend bestimmt ist und die einschlägigen Anordnungsvoraussetzungen des Fachrechts (hier StVO) erfüllt sind. • Die Rechtsgrundlage für die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung liegt in § 45 Abs.1, Abs.2 Nr.3 und Abs.9 StVO; eine besondere örtliche Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs.9 Satz 3 StVO kann sich nicht allein an starren Pegelgrenzen orientieren, sondern ist nach Ortsüblichkeit und den konkreten Beeinträchtigungen zu beurteilen. • Die von der Gemeinde vorgelegten Erhebungen zeigten Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (z. B. Nachttagewerte), sodass das Anordnungsermessen eröffnet war; die Gemeinde berücksichtigte Verkehrsbedeutung und begrenzte die Maßnahme zeitlich auf Nachtstunden, womit die Abwägung und Verhältnismäßigkeit gegeben sind. • Selbst wenn § 45 Abs.1b StVO und die schutznormorientierte Debatte offen bleiben, verletzt die Ablehnung die Gemeinde in ihrer kommunalen Planungshoheit (Art.28 Abs.2 GG), denn Lärmaktionsplanung ist dem örtlichen Aufgabenbereich zuzurechnen und rechtfertigt einen Umsetzungsanspruch im Rahmen der Bindungswirkung des BImSchG. • Die rechtswidrige Versagung des Antrags auf fachrechtliche Anordnung ist daher aufzuheben; die Behörde ist zur Anordnung der nächtlichen 30-km/h-Beschränkungen zu verpflichten. Die Berufung der Gemeinde ist erfolgreich: Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert und der Beklagte verpflichtet, die im Lärmaktionsplan der Klägerin vorgesehenen nächtlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen auf 30 km/h in den Ortsdurchfahrten Oberuhldingen und Mühlhofen fachrechtlich anzuordnen. Die Ablehnung durch das Landratsamt und die Bestätigung im Widerspruch sind rechtswidrig, weil das BImSchG Fachbehörden zur Umsetzung konkret festgelegter Lärmschutzmaßnahmen bindet und die planmäßige Abwägung sowie die fachrechtlichen Voraussetzungen (insbesondere nach § 45 StVO und bei Überschreitung der 16. BImSchV‑Grenzwerte) hier gegeben sind. Die Verpflichtung schützt zugleich die kommunale Planungshoheit der Gemeinde; die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten auferlegt und die Revision wurde zugelassen.