Beschluss
12 S 502/19
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Asylfolgeantrag eines Staatsangehörigen eines sicheren Herkunftsstaates fällt unter den Begriff "Asylantrag" im Sinne des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG.
• Bei Ablehnung eines nach dem 31.08.2015 gestellten Asylantrags greift das Beschäftigungsverbot des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG unabhängig von der Bestandskraft der Ablehnung.
• Folgeablehnungen von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten sollen Fehlanreize zur erneuten Asylantragstellung und Verzögerungen von Rückführungen verringern; dies kann den Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ausschließen.
• Eine einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Ausbildungsduldung setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus; liegt ein Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG vor, fehlt dieser Anspruch.
Entscheidungsgründe
Ablehnung einstweiliger Ausbildungsduldung bei abgelehntem Asylfolgeantrag aus sicherem Herkunftsstaat • Ein Asylfolgeantrag eines Staatsangehörigen eines sicheren Herkunftsstaates fällt unter den Begriff "Asylantrag" im Sinne des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG. • Bei Ablehnung eines nach dem 31.08.2015 gestellten Asylantrags greift das Beschäftigungsverbot des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG unabhängig von der Bestandskraft der Ablehnung. • Folgeablehnungen von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten sollen Fehlanreize zur erneuten Asylantragstellung und Verzögerungen von Rückführungen verringern; dies kann den Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ausschließen. • Eine einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Ausbildungsduldung setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus; liegt ein Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG vor, fehlt dieser Anspruch. Der Antragsteller ist 1991 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er stellte 2012 und nach Wiedereinreise 2013 Asylanträge, die abgelehnt blieben; auch Härtefallersuchen 2015 und 2018 wurden abgewiesen. Am 21.08.2018 reichte er einen Asylfolgeantrag ein; dieser wurde am 10.01.2019 abgelehnt. Zuvor hatte er eine befristete Ausbildungsduldung für eine Verkäuferausbildung erhalten, die er im November 2018 durch Ausbildungsabbruch verlor. Er beantragte erneut eine Ausbildungsduldung zur Suche nach einer neuen Ausbildung (Bodenleger ab 01.08.2019). Die Ausländerbehörde entzog die Beschäftigungserlaubnis wegen der Ablehnung des Asylfolgeantrags und leitete aufenthaltsbeendende Maßnahmen ein. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung ab; die Beschwerde dagegen blieb erfolglos. • Anwendbare Normen: § 60a Abs. 2 S. 3, S. 4, S. 10 und § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG; § 13 AsylG für die Legaldefinition des Asylantrags; Verweis auf Zweck des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes. • Begriffsauslegung: Der Begriff "Asylantrag" in § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG umfasst nach Wortlaut, Systematik und Zweck auch Asylfolgeanträge; dies entspricht der Legaldefinition in § 13 AsylG und der einheitlichen Verwendung des Begriffs im Aufenthaltsgesetz. • Systematischer Zweck: Die Vorschrift wurde mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz eingeführt, um Fehlanreize für weitere Einreisen aus sicheren Herkunftsstaaten zu verringern und die Bearbeitungspraxis des Bundesamts zu entlasten; die Einbeziehung von Folgeanträgen dient diesem Ziel ebenso wie der Beschleunigung von Rückführungen. • Unmittelbare Wirkung: Das Beschäftigungsverbot tritt mit der Ablehnung des Asylantrags ein und ist nicht an dessen Bestandskraft gebunden; eine anders lautende Voraussetzung hätte der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt. • Anordnungsanspruch fehlt: Weil der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG vorliegt, kann der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf eine Ausbildungsduldung oder auf sechsmonatige Duldung zur Suche nach einer Ausbildungsstelle nach § 60a Abs. 2 S. 10 AufenthG geltend machen. • Dringende Gründe: Es wurden keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe glaubhaft gemacht, die nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG eine Duldung rechtfertigen würden. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller kann wegen der Ablehnung seines nach dem 31.08.2015 gestellten Asylfolgeantrags und seiner Staatsangehörigkeit aus Serbien (sicherer Herkunftsstaat) das Beschäftigungsverbot des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG nicht überwinden; damit fehlt der notwendige Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung oder einer sechsmonatigen Suchduldung nach § 60a Abs. 2 S. 10 AufenthG. Eine einstweilige Anordnung war folglich nicht zu erlassen, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.