Urteil
6 S 1354/18
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG) erlaubt es, die Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäude mit Spielhallen zu untersagen.
• Eine untersagende Verfügung nach § 9 Abs. 1 GlüStV ist formell und materiell nicht zu beanstanden, wenn die Wettvermittlungsstelle wegen der Lage im selben Gebäude nicht erlaubnisfähig ist.
• Das Trennungsgebot verletzt weder Art. 12 GG noch Art. 3 GG oder europäisches Recht; dem Gesetzgeber steht ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zur Suchtprävention zu.
• Die Untersagungsverfügung ist ausreichend bestimmt, insbesondere der Begriff des ‚Unterstützens‘ ist für den Adressaten erkennbar.
• Das Ermessen der Behörde und die Anordnung eines Zwangsmittels (Zwangsgeld) sind in den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Untersagung von Sportwettenvermittlung in Gebäuden mit Spielhallen rechtmäßig • Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG) erlaubt es, die Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäude mit Spielhallen zu untersagen. • Eine untersagende Verfügung nach § 9 Abs. 1 GlüStV ist formell und materiell nicht zu beanstanden, wenn die Wettvermittlungsstelle wegen der Lage im selben Gebäude nicht erlaubnisfähig ist. • Das Trennungsgebot verletzt weder Art. 12 GG noch Art. 3 GG oder europäisches Recht; dem Gesetzgeber steht ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zur Suchtprävention zu. • Die Untersagungsverfügung ist ausreichend bestimmt, insbesondere der Begriff des ‚Unterstützens‘ ist für den Adressaten erkennbar. • Das Ermessen der Behörde und die Anordnung eines Zwangsmittels (Zwangsgeld) sind in den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Die Klägerin meldete im Juni 2015 eine Sportwettvermittlung in Räumen eines zweigeschossigen Bahnhofsgebäudes an, in dem sich zugleich drei Spielhallen befanden. Das Regierungspräsidium erließ eine Untersagungsverfügung nach §§ 9, 21 GlüStV und ordnete die Entfernung der Geräte sowie die dauerhafte Einstellung der Vermittlung an; bei Nichtbefolgung drohte ein Zwangsgeld. Die Klägerin gab die Vermittlung auf, focht die Verfügung jedoch an und beantragte deren Aufhebung. Sie rügte mangelnde Ermächtigung, Unbestimmtheit, Verletzung der Grundrechte (Art. 12, 3, 14 GG) und Verstoß gegen Unionsrecht sowie fehlende Differenzierung nach Suchtpotenzialen. Verwaltungsgericht und Senat wiesen die Klage ab und bestätigten die Rechtmäßigkeit der Verfügung; die Klägerin blieb im Beschwer zur Berufung erfolglos. • Rechtsgrundlage und Tatbestand: Die Verfügung stützt sich auf § 9 Abs.1 GlüStV i.V.m. § 21 Abs.2 GlüStV; § 20 Abs.1 Satz2 Nr.5a LGlüG macht Wettvermittlungsstellen in Gebäuden mit Spielhallen unzulässig. • Zulässigkeit der Klage: Die Klägerin hat trotz zwischenzeitiger Abmeldung ein Rechtsschutzinteresse, weil die Verfügung eine dauerhafte Untersagung bewirkt (§ 113 VwGO, BVerwG-Rechtsprechung). • Bestimmtheit: Die Verfügung ist hinreichend bestimmt; der Begriff ‚Unterstützen‘ wird erklärt und ist aus dem Bescheid für den Adressaten erkennbar (§ 37 LVwVfG). • Materielle Rechtmäßigkeit: Das Angebot der Klägerin stellt Glücksspiel im Sinne des § 3 GlüStV dar; es ist nicht ersichtlich, dass Bagatelleinsätze vorliegen, und die örtliche Nähe (gleicher Gebäudekomplex, nur durch Stockwerke getrennt) erfüllt das Trennungsgebot. • Verhältnismäßigkeit und Verfassungsrecht: Das Trennungsgebot dient einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel (Suchtprävention) und bleibt im Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers; es verletzt Art.12, Art.14 oder Art.3 GG nicht (vergleiche BVerfG- und BVerwG-Rechtsprechung). • Unionsrecht: Es liegt kein ersichtlich grenzüberschreitender Sachverhalt vor; denkbare Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit wären durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt. • Ermessen und Störerauswahl: Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; die Klägerin als Betreiberin ohne erforderliche Erlaubnis durfte unmittelbar in Anspruch genommen werden. • Zwangsmittel: Die Drohung mit einem Zwangsgeld stützt sich auf §§ 20, 23 LVwVG und ist angemessen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Untersagungsverfügung bleibt in vollem Umfang rechtswirksam. Die Verfügung beruht auf den einschlägigen Normen (§ 9 GlüStV, § 21 Abs.2 GlüStV, § 20 Abs.1 Satz2 Nr.5a LGlüG), ist ausreichend bestimmt und materiell rechtmäßig, weil die Lage der Wettvermittlungsstelle im selben Gebäude mit mehreren erlaubten Spielhallen die typischerweise gefürchtete Vermischung der Glücksspielangebote begründet und die Suchtprävention als besonders wichtiges Gemeinwohlziel trägt. Die Grundrechts- und Unionsrechtsrügen der Klägerin sind nicht durchschlagend, weil dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zukommt und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.