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Urteil

9 K 4786/19

VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Untersagung der Sportwettenvermittlung wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV (juris: GlüStVtr BW) ist als betriebsbezogener Verwaltungsakt rechtsnachfolgefähig. Denn der zur Untersagung führende Umstand haftet an der Örtlichkeit des Betriebs, nicht an der Person des Betreibers.(Rn.34) (Rn.38) 2. Mit seinen Einwendungen gegen die gegenüber dem Rechtsvorgänger ergangene Untersagungsverfügung ist der Rechtsnachfolger ausgeschlossen, wenn er gemäß § 121 Nr. 1 VwGO als Rechtsnachfolger insoweit an das rechtskräftige Urteil in dem hiergegen von dem Rechtsvorgänger geführten Klageverfahren gebunden ist.(Rn.43) (Rn.44) 3. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils nach § 121 VwGO endet zwar, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den damals gegebenen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt ist. Eine Änderung der Sachlage ist jedoch nicht gegeben, wenn sich nachträglich neue Erkenntnisse über zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhandene Tatsachen oder im rechtskräftigen Urteil nicht berücksichtigte Beweismittel finden.(Rn.59) 4. Die VwGO hält kein besonderes Verfahren dafür bereit, durch eine neue Sachentscheidung einer wesentlichen Änderung der Sach- und/oder Rechtslage Rechnung zu tragen; insbes. sind die zur Durchbrechung der Rechtskraft vorgesehenen Klagemöglichkeiten – einschließlich der Abänderungsklage bei zukünftig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des insofern auch im Verwaltungsprozess nach § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren § 323 ZPO – dafür nicht geschaffen und wegen ihrer Besonderheiten unanwendbar. Es liegt daher nahe, dass in diesen Fällen zunächst (wieder) im Verwaltungswege durch Verwaltungsakt entschieden wird.(Rn.62) 5. Im Übrigen bleibt es dem Rechtsnachfolger unbenommen, unter den Voraussetzungen des § 51 LVwVfG (juris: VwVfG BW) bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen.(Rn.63) 6. Zwar können der Behörde gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sein, wenn wegen einer falschen oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung unrichtigerweise direkt Klage erhoben wurde. Zu belehren ist jedoch nur über ordentliche Rechtsbehelfe, also solche, die regulär gegen den Verwaltungsakt gegeben sind. Da es sich bei dem Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 LVwVfG (juris: VwVfG BW) um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handelt, muss hierüber nicht belehrt werden.(Rn.75)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Untersagung der Sportwettenvermittlung wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV (juris: GlüStVtr BW) ist als betriebsbezogener Verwaltungsakt rechtsnachfolgefähig. Denn der zur Untersagung führende Umstand haftet an der Örtlichkeit des Betriebs, nicht an der Person des Betreibers.(Rn.34) (Rn.38) 2. Mit seinen Einwendungen gegen die gegenüber dem Rechtsvorgänger ergangene Untersagungsverfügung ist der Rechtsnachfolger ausgeschlossen, wenn er gemäß § 121 Nr. 1 VwGO als Rechtsnachfolger insoweit an das rechtskräftige Urteil in dem hiergegen von dem Rechtsvorgänger geführten Klageverfahren gebunden ist.(Rn.43) (Rn.44) 3. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils nach § 121 VwGO endet zwar, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den damals gegebenen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt ist. Eine Änderung der Sachlage ist jedoch nicht gegeben, wenn sich nachträglich neue Erkenntnisse über zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhandene Tatsachen oder im rechtskräftigen Urteil nicht berücksichtigte Beweismittel finden.(Rn.59) 4. Die VwGO hält kein besonderes Verfahren dafür bereit, durch eine neue Sachentscheidung einer wesentlichen Änderung der Sach- und/oder Rechtslage Rechnung zu tragen; insbes. sind die zur Durchbrechung der Rechtskraft vorgesehenen Klagemöglichkeiten – einschließlich der Abänderungsklage bei zukünftig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des insofern auch im Verwaltungsprozess nach § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren § 323 ZPO – dafür nicht geschaffen und wegen ihrer Besonderheiten unanwendbar. Es liegt daher nahe, dass in diesen Fällen zunächst (wieder) im Verwaltungswege durch Verwaltungsakt entschieden wird.(Rn.62) 5. Im Übrigen bleibt es dem Rechtsnachfolger unbenommen, unter den Voraussetzungen des § 51 LVwVfG (juris: VwVfG BW) bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen.(Rn.63) 6. Zwar können der Behörde gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sein, wenn wegen einer falschen oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung unrichtigerweise direkt Klage erhoben wurde. Zu belehren ist jedoch nur über ordentliche Rechtsbehelfe, also solche, die regulär gegen den Verwaltungsakt gegeben sind. Da es sich bei dem Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 LVwVfG (juris: VwVfG BW) um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handelt, muss hierüber nicht belehrt werden.(Rn.75) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zwar zulässig. Die Anfechtungsklage ist die statthafte Rechtsschutzform. Die Feststellung, dass die objekt- und betriebsbezogenen Verpflichtungen der X GmbH aufgrund einer Rechtsnachfolge auf den Kläger übergegangen sind, stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 LVwVfG dar. Es handelt sich bei der Feststellung der Rechtsnachfolge um einen sog. feststellenden Verwaltungsakt, denn der Beklagte hat nach außen verbindlich festgelegt, dass im Einzelfall der Kläger als Rechtsnachfolger in die objekt- und betriebsbezogenen Verpflichtungen der X GmbH eingetreten ist, und hat mithin nicht bloß unverbindlich auf die bestehende Rechtslage hingewiesen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26.04.2018 - 9 K 4546/16 -, juris Rn. 16; bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2019 - 6 S 1269/18 -, juris Rn. 23 f.). Der Kläger ist klagebefugt, obwohl er sein Gewerbe „Vermittlung von Sportwetten“ in der Betriebsstätte x zum 22.11.2019 wieder abmeldete. Die Untersagungsverfügung vom 07.11.2019 hat sich dadurch nämlich nicht erledigt. Bei einer Änderung der Sachlage entfällt die Regelungswirkung eines Verwaltungsakts nicht automatisch, sondern erst dann, wenn der Verwaltungsakt aufgrund der Änderung gegenstandslos geworden ist. Bei in die Zukunft gerichteten Untersagungsverfügungen setzt dies voraus, dass das untersagte Verhalten endgültig aufgegeben wurde und nicht mehr aufgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, BVerwGE 160, 193-212, Rn. 11). Das ist hier nicht der Fall. Denn der Kläger hat in seiner Klageschrift ausgeführt, dass er zwar den Wettbetrieb verfügungsgemäß eingestellt habe, er aber weiterhin Zugriff auf die Lokalität habe und beabsichtige, nach gewonnener Klage den Betrieb fortzusetzen. Die Untersagung stellt damit auch weiterhin eine Beschwer dar. 2. Die zulässige Klage ist aber unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 07.11.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Die Ziffer 1 der Verfügung vom 07.11.2019, wonach dem Kläger die Verfügung vom 23.06.2016 gegen die X GmbH als deren Rechtsnachfolger bekannt gemacht wurde, ist rechtmäßig, da der Beklagte zur Feststellung der Rechtsnachfolge befugt (aa.) und der Kläger Rechtsnachfolger der X GmbH ist (bb.). Mit seinen Einwendungen gegen die gegenüber der Rechtsvorgängerin ergangene Untersagungsverfügung vom 23.06.2016 (dort die Ziffern 1 und 2) ist der Kläger ausgeschlossen, da er als Rechtsnachfolger insoweit an das rechtskräftige Urteil in dem hiergegen von der Rechtsvorgängerin geführten Klageverfahren (9 K 2489/16) gebunden ist (cc.). Abgesehen davon dringt er mit seinen Einwendungen nicht durch (dd.). aa. Der Beklagte ist auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV berechtigt, die Rechtsnachfolge des Klägers in die sich aus den Ziffern 1 und 2 der Verfügung gegen die X GmbH vom 23.06.2016 ergebenden objekt- und betriebsbezogenen Verpflichtungen festzustellen. Die Verpflichtungen aus der Verfügung vom 23.06.2016 sind im vorgenannten Umfang übergangsfähig. Darüber hinaus liegt auch in tatsächlicher Hinsicht ein Anknüpfungspunkt („Übergangstatbestand“) für deren Übergang auf den Kläger vor, der die Erstreckung der Wirksamkeit der Verfügung auf den Kläger erlaubt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2019 - 6 S 1269/18 -, juris Rn. 24; zu Übergangsfähigkeit und -tatbestand allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 43 Rn. 13). Mit § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat der Gesetzgeber der Glücksspielaufsicht die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes - hier nach § 47 Abs. 1 Satz 1 LGlüG das Regierungspräsidium Karlsruhe - kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Die Generalklausel des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV wird dabei durch die Regelbeispiele („insbesondere“) in § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV ergänzt und verdeutlicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2019 - 6 S 1269/18 -, juris Rn. 26 unter Hinweis auf LT-Drs. 15/1570, S. 79). Unschädlich ist, dass der Gesetzgeber der zuständigen Behörde in § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV nicht explizit die Möglichkeit der Feststellung der Rechtsnachfolge in eine glücksspielrechtliche Verpflichtung zuerkannt hat. Das Ziel des feststellenden Verwaltungsaktes und dessen Rechtswirkung, dass der Kläger als Rechtsnachfolger der X GmbH die an diese gerichtete Untersagungsverfügung zu befolgen hat, fallen letztlich identisch aus, denn sie führen zu einem vom Kläger zu beachtenden Verbot, am Betriebsort x in X ein Wettbüro zu betreiben. Dieser Regelungsausspruch bildet ein Minus zur ursprünglichen Untersagungsverfügung, denn zum einen wird das ausgesprochene Verbot auf einen anderen Adressaten, den Kläger als Rechtsnachfolger, erstreckt und enthält zum anderen lediglich eine Feststellung statt einer rechtlichen Gestaltung. Während das Verbot an die X GmbH die Untersagung konstitutiv begründete, stellt die Verfügung gegenüber dem Kläger allein fest, dass die Pflicht infolge ihrer Sachbezogenheit auf den Kläger übergegangen ist, wiederholt also nur, was sich bereits aus dem Charakter eines dinglichen Verwaltungsakts ex lege ergibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2019 - 6 S 1269/18 -, juris Rn. 27). bb. Der Kläger ist Rechtsnachfolger der X GmbH. Die der X GmbH in Ziffer 1 des Bescheids vom 23.06.2016 auferlegte Untersagung der Vermittlung von Sportwetten oder der Unterstützung derartiger Tätigkeiten in dem Gebäude X, sowie die Verpflichtung zum dauerhaften Entfernen der zur Vermittlung von Sportwetten vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen und die unverzügliche und dauerhafte Einstellung der untersagten Tätigkeiten sind übergangsfähig, weil es sich um die Befolgung betriebsbedingter und nicht personenbezogener Verpflichtungen handelt (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2019 - 6 S 1269/18 -, juris Rn. 29 ff.). Eine Nachfolge in das materielle Recht kommt nur dann in Betracht, wenn keine persönlichen Rechte oder Pflichten des Adressaten des Verwaltungsaktes in Rede stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, juris Rn. 27; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 13 Rn. 59; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 13 Rn. 50). Persönlich ist eine Rechtsbeziehung, wenn sie sich nicht von der Person des Trägers lösen lässt und sich in diesem persönlichen Bezug erschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, juris Rn. 27), ein Wechsel des Zuordnungssubjekts mithin ausgeschlossen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2013 - 13 A 2661/11 -, juris Rn. 36). Persönlich sind Rechte und Pflichten mit anderen Worten, wenn es für ihre materielle Rechtfertigung auf individuelle Merkmale oder Eigenschaften ihres Trägers ankommt. Dass ein Verwaltungsakt stets notwendig an eine Person adressiert werden muss und insoweit immer personenbezogen ist, reicht für die Annahme einer Persönlichkeit von Rechten und Pflichten nicht aus. Die Abgrenzung im Einzelfall - und damit die Beantwortung der Frage, ob eine Rechtsnachfolge bejaht werden kann - richtet sich danach, in welchem Maß die Pflicht oder das Recht durch das materielle Recht sachlich oder persönlich bestimmt wird. Je stärker die sachbestimmten Bezüge sind, d.h. sich der Regelungsgehalt auf eine Sache bezieht, desto eher ist eine Übertragbarkeit zu bejahen (vgl. Ziekow, VwVfG, 4. Auflage 2020, § 35 Rn. 17), während umgekehrt umso eher von einer fehlenden Rechtsnachfolge auszugehen ist, je mehr personale Elemente im Vordergrund stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2015 - 6 C 39.13 -, juris Rn. 17). Dingliche Verwaltungsakte regeln nicht primär das Verhalten von Personen, sondern die Rechte, die eine Person an einer Sache haben kann, und die Pflichten, die einer Person im Hinblick auf eine Sache obliegen. Jeder jeweilige Inhaber der vom dinglichen Verwaltungsakt erfassten Sache ist Betroffener im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LVwVfG. Betroffen ist der gesamte Kreis von Personen, dem an der Sache Rechte oder Pflichten zukommen. Unter den Begriff des dinglichen Verwaltungsakts fallen auch alle Verwaltungsakte, die zwar konkret die Rechte und Pflichten einer bestimmten Person, z.B. des Eigentümers oder Besitzers, für eine konkrete Sache bestimmen, nach den gesetzlichen Vorgaben jedoch ohne Ansehen der Person des Verfügungsbefugten, insbesondere ohne Zuverlässigkeitsprüfungen, sondern nur wegen der Sache, vor allem wegen ihrer Eigenschaften oder ihrer Belegenheit, ergehen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 259). So wird etwa auch die Übergangsfähigkeit einer ähnlich strukturierten baurechtlichen Nutzungsuntersagung wegen ihres Charakters als dinglicher Verwaltungsakt in der Rechtsprechung bejaht (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 14.12.1995 - Bf II 16/94 -, juris Rn. 25 ff.; HessVGH, Beschluss vom 01.12.2014 - 3 B 1633/14 -, juris Rn. 16; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.07.2002 - 2 L 307/01 -, juris Rn. 10; VG Berlin, Urteil vom 06.04.1979 - 13 A 236.78 -, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2011 - 25 K 2745/10 -, juris Rn. 29 ff.; für die Übergangsfähigkeit in die bestandskräftige Untersagung, über eine bestimmte Domain Glücksspiel zu veranstalten, VG Hannover, Urteil vom 15.08.2016 - 10 A 2173/16 -, juris Rn. 39. Siehe zudem Guckelberger, VerwArch. 1999, 499 [526] mit Nachweisen zu früheren, im Gegensatz dazu den persönlichen Charakter einer Nutzungsuntersagung bejahenden Stimmen in der Literatur). Es müssen somit für die Annahme einer Rechtsnachfolge eine Übergangsfähigkeit der dem Rechtsvorgänger aufgegebenen Verpflichtung und ein Übergangstatbestand vorliegen. (1) Die betriebsbezogenen Pflichten aus dem der X GmbH gegenüber erlassenen Bescheid sind übergangsfähig. Die Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Beklagten vom 23.06.2016 an die Rechtsvorgängerin des Klägers, die X GmbH, enthielten dingliche Verwaltungsakte. Denn mit diesem Bescheid wird die Nutzung der Räumlichkeiten „X“ zum Zwecke der Vermittlung von Sportwetten dauerhaft untersagt. Es stand allein die Untersagung des Weiterbetriebs der räumlich konkretisierten Wettvermittlungsstelle in Rede. Die Untersagung wurde nicht auf personenbezogene Aspekte gestützt, sondern fand ihre Rechtsgrundlage in § 21 Abs. 2 GlüStV, wonach in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen. Es wird ausschließlich an die konkrete örtliche Situation angeknüpft. Diese bleibt von einem Wechsel ihres Betreibers unberührt, ist also von dessen Person losgelöst. Denn der im vorliegenden Fall bestehende Konflikt kann nur durch eine betreiberunabhängige Aufgabe der Nutzung beseitigt werden, nicht aber durch einen ohne Auswirkung auf die Nutzung eintretenden Wechsel in der Person des Betreibers. Der zur Untersagung führende Umstand haftet an der Örtlichkeit, nicht an der Person (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2019 - 6 S 1269/18 -, juris Rn. 34). (2) Die weitere Voraussetzung einer Rechtsnachfolge - das Vorhandensein eines Übergangstatbestands - liegt ebenfalls vor. In die zunächst die X GmbH treffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten aus Ziffer 1 und 2 des Bescheids des Beklagten vom 23.06.2016 ist der Kläger im Wege der Einzelrechtsnachfolge eingetreten. Dies ist bei dinglichen Verwaltungsakten auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung möglich (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 13 Rn. 50 f.), weil das Verbot eine sachbezogene Regelung betrifft, bei der es ohne Relevanz ist, welche Person die dort untersagte Tätigkeit ausübt. Allein die Belegenheit der Räume verbietet wegen der Nähe zu einer bereits vorhandenen Spielstätte das Führen einer Wettvermittlungsstelle. Der Kläger benutzte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung die im Verbotsbescheid an die X GmbH als für dieses Gewerbe unzulässig bezeichneten Räume in derselben Weise wie jene und erfüllt damit ebenfalls den Untersagungstatbestand selbst (vgl. die Feststellungen, die das Polizeirevier X bei einer Kontrolle vor Ort am 04.11.2019 getroffen hat; Vermerk hierüber sowie Lichtbilder auf As. 29 ff. der Behördenakte). Das Bundesverwaltungsgericht hat betont, es könne keinem Zweifel unterliegen, dass es nicht nur für die Praxis der Verwaltungsbehörden, sondern auch für die Verwirklichung des Rechtsstaats unbefriedigend sei, wenn rechtmäßige und sogar durch mehrere Gerichtsinstanzen als rechtmäßig bestätigte Beseitigungsanordnungen nur deshalb nicht durchgesetzt werden dürften, weil ein Eigentumswechsel stattgefunden habe. Das könne zur Folge haben, dass die Verwirklichung des Rechts praktisch auf Dauer verhindert werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 62.66 -, juris Rn. 19; ebenso HessVGH, Beschluss vom 17.06.1997 - 14 TG 2673/95 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Dieser Rechtsprechung hat sich mit gleicher Argumentation der VGH Baden-Württemberg für Anordnungen zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände angeschlossen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1976 - III 741/75 -, NJW 1977, 861; Urteil vom 23.01.1979 - III 3228/78 -, BauR 1979, 232 [233]). Denn bei dinglichen Verwaltungsakten wie der vorliegenden Untersagung besteht das gleiche praktische Bedürfnis, die Verwirklichung des Rechts nicht durch zivilrechtliche Konstrukte zu vereiteln. Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus dem Verfahrensgang, dass es für den Beklagten andernfalls praktisch nahezu unmöglich wäre, wirksam und durchgreifend gegen illegal betriebene Wettvermittlungsstellen vorzugehen. Dies liegt darin begründet, dass der jeweilige Betreiber nach Erlass der Untersagungsverfügung sein Gewerbe abmelden und ein Nachfolger ein identisches Gewerbe in den - unverändert gebliebenen - Räumlichkeiten anmelden kann. Es besteht daher das praktische Bedürfnis, nicht gegen jeden neuen Betreiber jeweils eine neue Untersagungsverfügung erlassen zu müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2019 - 6 S 1269/18 -, juris Rn. 38; VG Freiburg, Urteil vom 26.04.2018 - 9 K 4546/16 -, juris Rn. 23). Für die Rechtsnachfolge in einen dinglichen Verwaltungsakt ist es unerheblich, ob zwischen Vorgänger und Nachfolger individuelle Rechtsbeziehungen bestehen, denn sie ergibt sich bereits aus dem Besitz und der Benutzung der Sache in identischer Weise durch beide Beteiligte. Das individuelle zivilrechtliche Rechtsverhältnis bleibt beim Übergang der allein sachbezogenen Pflicht aus einem dinglichen Verwaltungsakt ohne Belang und berührt nicht die öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Betroffenen. Da die Sachbezogenheit der Pflicht für den Übergang genügt, ist es für eine Rechtsnachfolge nicht mehr erforderlich, dass der Rechtsnachfolger seine Stellung durch ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft oder eine erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge von dem ehemals durch die Verfügung Betroffenen ableitet. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr, dass er die Herrschaft über dieselbe Sache übernimmt und deren untersagte Nutzung in identischer Weise fortführt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2019 - OVG 2 S 19.19 -, juris Rn. 3 zu § 58 Abs. 2 BauO Bln). Anknüpfungspunkt für das behördliche Einschreiten ist allein die tatsächliche Sachherrschaft (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2013 - 11 ME 34/13 -, juris Rn. 8). Auf eine eventuelle, zusätzlich dahinterstehende zivilrechtliche Verbundenheit der Beteiligten untereinander kommt es nicht an (ähnlich Guckelberger, VerwArch. 1999, 499 [517]). Andernfalls könnte die behördliche Aufgabenwahrnehmung von entsprechenden zivilrechtlichen Vereinbarungen, die ohne Beteiligung der Behörde zustande kommen, durchkreuzt werden, obwohl Vorgänger und Nachfolger die Sache in gleicher Weise gesetzwidrig nutzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2019 - 6 S 1269/18 -, juris Rn. 39). Aufgrund des maßgeblichen Anknüpfungspunkts der Sachherrschaft ist es hier für die Rechtsnachfolge auch unerheblich, dass der Kläger die tatsächliche Herrschaft über die Sache nicht unmittelbar von der X GmbH, sondern von deren Rechtsnachfolger – Herrn X – übernommen hat. cc. Ist der Kläger demnach als Rechtsnachfolger der X GmbH anzusehen, ist er mit seinen Einwendungen gegen die an die X GmbH gerichtete Untersagungsverfügung vom 23.06.2016 (dort die Ziffern 1 und 2) ausgeschlossen. Denn er ist insoweit an das rechtskräftige Urteil in dem Klageverfahren der X GmbH (9 K 2489/16) gebunden. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. (1) Vorliegend ist das Urteil in dem Klageverfahren der X GmbH (9 K 2489/16) seit dem 01.10.2019 rechtskräftig. Soweit der Kläger einwendet, im vorliegenden Fall sei über die Nutzungsuntersagung in dem in Rede stehenden Objekt zur Vermittlung von Sportwetten gegen die X vom 18.04.2016 nicht rechtskräftig entschieden, weil bei dem Bundesverwaltungsgericht noch das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde anhängig sei, dringt der Kläger damit nicht durch. Denn der Kläger verkennt, dass das von ihm in Bezug genommene Verfahren 9 K 1687/16 die Untersagungsverfügung vom 18.04.2016 gegen die X zum Gegenstand hat. Die Feststellung in Ziffer 1 des hier angefochtenen Bescheids vom 07.11.2019 bezieht sich jedoch auf die Untersagungsverfügung vom 23.06.2016 gegen die X GmbH, nicht hingegen auf die Untersagungsverfügung vom 18.04.2016. Im Übrigen ist auch das Urteil in dem Klageverfahren 9 K 1687/16 zwischenzeitlich nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 30.01.2020 rechtskräftig geworden. (2) Der Kläger ist auch Rechtsnachfolger der X GmbH (vgl. hierzu die obigen Ausführungen). Gebunden ist, wer schon vor Eintritt der Rechtskraft, aber nach Rechtshängigkeit in das streitbefangene Recht nachfolgt (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 121 Rn. 43; siehe auch § 325 Abs. 1 ZPO). Dies ist hier der Fall. Denn vorliegend meldete der Kläger sein Gewerbe „Vermittlung von Sportwetten“ in der Betriebsstätte X zum 13.09.2019 an, also schon vor dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in dem Klageverfahren der X GmbH (9 K 2489/16) am 01.10.2019. Tritt die Rechtsnachfolge - wie hier - während des noch laufenden gerichtlichen Verfahrens ein, muss der Rechtsnachfolger nicht notwendig beigeladen werden (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, VwGO § 121 Rn. 104; Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, 5. Auflage 2021, § 121 Rn. 37; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 121 Rn. 109). Da eine Rechtsnachfolge in höchstpersönliche Rechtsverhältnisse ausgeschlossen ist (vgl. Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, 5. Auflage 2021, § 121 Rn. 38; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 121 Rn. 109), erstreckt sich die Rechtsnachfolge vorliegend nicht auf die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der Verfügung vom 23.06.2016. Denn für einen Rechtsnachfolger ist nur der dinglich bezogene Grundverwaltungsakt verbindlich, nicht aber auch die darauf gestützte Androhung oder eine Festsetzung des Zwangsmittels, da diese - ihrer Warn- und Beugefunktion entsprechend - höchstpersönlich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2009 - VI-3 Kart 45/08 (V) -, juris Rn. 30; Schoch/Schneider, VwVfG, Juli 2020, § 13 Rn. 39). (3) Der Streitgegenstand ist hier teilidentisch, nämlich soweit es um die Ziffern 1 und 2 der Untersagungsverfügung vom 23.06.2016 geht. § 121 VwGO ordnet eine Bindung an, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Nach dem sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand durch das im Klageantrag zum Ausdruck kommende Klagebegehren und den ihm zugrunde gelegten Sachverhalt (Klagegrund) bestimmt (vgl. Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 121 Rn. 6). Eine volle Identität des Streitgegenstandes des rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens der X GmbH (9 K 2489/16) und der vorliegenden Klage dürfte nicht gegeben sein, da sich diese Klage gegen die an den Kläger gerichtete Verfügung vom 07.11.2019 richtet, in der über die Bekanntmachung der Untersagungsverfügung vom 23.06.2016 an den Kläger hinaus auch eine eigene Sachentscheidung über die Feststellung der Rechtsnachfolge und über die Zwangsgeldandrohung getroffen wird. Die materielle Rechtskraft entfaltet aber auch dann Bindungswirkungen in einem weiteren Verfahren, wenn der Streitgegenstand zwar nicht identisch, die rechtskräftig entschiedene Frage in einem weiteren Verfahren jedoch relevant, „vorgreiflich“ ist. Die rechtskräftige Entscheidung entfaltet dann präjudizielle Wirkung, die von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BeckOK, VwGO, 56. Ed. 1.1.2020, § 121 Rn. 19; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 121 Rn. 11). Die rechtskräftig entschiedene Frage der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vom 23.06.2016 ist insoweit hinsichtlich deren Ziffern 1 und 2 relevant für das vorliegende Klageverfahren, als es hier um die Bekanntmachung dieser Verfügung an den Kläger als Rechtsnachfolger der X GmbH geht. Das Gericht ist daher insoweit an die frühere Entscheidung gebunden. (4) Die Rechtskraftwirkung eines Urteils nach § 121 VwGO endet zwar, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den damals gegebenen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt ist (vgl. Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 121 Rn. 24). Eine wesentliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage vermag die Kammer aber hier nicht zu erkennen. Soweit die Klägerseite in der Klageschrift vorträgt, sie verfüge im Gegensatz zu dem Ausgangsverfahren der X heute über ein anderes Wissen und werde dies über eine entsprechende Beweiserhebung absichern, so verändert allein die Beibringung neuer Beweismittel die Sachlage nicht (vgl. BeckOK, VwGO, 56. Ed. 1.1.2020, § 121 Rn. 54; Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 121 Rn. 27). Insbesondere stellt der von dem Kläger in Bezug genommene Endbericht des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags vom 10.04.2017 keine Änderung der Sachlage dar. Denn eine Änderung der Sachlage ist nicht gegeben, wenn sich nachträglich neue Erkenntnisse über zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhandene Tatsachen oder im rechtskräftigen Urteil nicht berücksichtigte Beweismittel finden (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 121 Rn. 117; Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, 5. Auflage 2021, § 121 Rn. 18). Abgesehen davon hält die VwGO kein besonderes Verfahren dafür bereit, durch eine neue Sachentscheidung einer wesentlichen Änderung der Sach- und/oder Rechtslage Rechnung zu tragen; insbes. sind die zur Durchbrechung der Rechtskraft vorgesehenen Klagemöglichkeiten – einschließlich der Abänderungsklage bei zukünftig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des insofern auch im Verwaltungsprozess nach § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren § 323 ZPO – dafür nicht geschaffen und wegen ihrer Besonderheiten unanwendbar. Es liegt daher nahe, dass in diesen Fällen zunächst (wieder) im Verwaltungswege durch Verwaltungsakt entschieden wird. Dagegen bestehen auch mit Rücksicht auf den Rechtsschutz keine Bedenken. Der Betroffene kann mit den üblichen Mitteln des Hauptsache- und Eilrechtsschutzes gegen den neuen Verwaltungsakt vorgehen (vgl. Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 121 Rn. 29 m.w.N.). (5) Im Übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, unter den Voraussetzungen des § 51 LVwVfG bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 LVwVfG zu stellen (vgl. hierzu Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 121 Rn. 34). dd. Abgesehen davon, dass der Kläger nach dem Vorstehenden mit seinen Einwendungen gegen die an die X GmbH gerichtete Untersagungsverfügung vom 23.06.2016 (dort die Ziffern 1 und 2) ausgeschlossen ist, dränge er mit seinen Einwänden auch nicht durch. Soweit der Kläger eine Verletzung der in Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit, des Grundrechts der Berufsfreiheit in Art. 12 GG und des Gleichheitssatzes in Art. 3 GG geltend macht, verweist das Gericht diesbezüglich auf die Gründe der Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.04.2018 - 9 K 1687/16 -, - 9 K 2489/16 - und - 9 K 4546/16 - und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen. Dass sich aus dem von dem Kläger in Bezug genommenen Endbericht des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags vom 10.04.2017 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in entscheidungserheblicher Weise etwas anderes ergäbe, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu schon das Urteil des VG Freiburg vom 26.04.2018 - 9 K 1687/16 -, dort Seite 8 f.). Es wird insoweit auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 04.07.2019 (- 6 S 1354/18 -, juris) verwiesen. b. Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 07.11.2019 ist rechtmäßig. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die Zwangsgeldandrohung sei zu unbestimmt, widersprüchlich und unverhältnismäßig, dringt der Kläger damit nicht durch. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 20, 23 LVwVG. Gemäß § 20 Abs. 1 LVwVG sind Zwangsmittel vor ihrer Anwendung schriftlich anzudrohen. Dem Pflichtigen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Nach § 23 LVwVG wird das Zwangsgeld auf mindestens zehn und höchstens fünfzigtausend Euro schriftlich festgesetzt. Die angefochtene Androhung des Zwangsgeldes, die gemäß § 20 Abs. 2 LVwVG mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden konnte, genügt diesen Anforderungen. Da die vorliegende Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 9 Abs. 2 GlüStV), kann der Verwaltungsakt gemäß § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckt werden. Das Zwangsgeld wurde auch gemäß § 20 Abs. 4 LVwVG in bestimmter Höhe angedroht. Der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass das Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro für jeden einzelnen Verstoß gegen die in den Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 23.06.2016 enthaltenen Verpflichtungen angedroht ist. Zudem ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 10.000,00 Euro bei einem Zwangsgeldrahmen von 10,00 Euro bis 50.000,00 Euro auch angemessen. Da die Behörde ein berechtigtes Interesse an der fristgerechten Mitteilung der Einstellung hat, ist es auch verhältnismäßig, für den Fall verspäteter Mitteilung an die Behörde ein Zwangsgeld von 10.000,00 Euro anzudrohen. Im Übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen. Hinsichtlich der gegen die Zwangsgeldandrohung erhobenen Einwände des Klägers wird zudem auf die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 04.07.2019 - 6 S 1269/18 - und - 6 S 1354/18 - verwiesen, die wortgleiche Verfügungen als rechtlich nicht zu beanstanden bewerteten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.07.2019 - 6 S 1269/18 -, juris Rn. 41 und vom 04.07.2019 - 6 S 1354/18 -, juris Rn. 34). c. Schließlich ist auch die in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung festgesetzte Gebühr in Höhe von 250 Euro rechtlich nicht zu beanstanden. Einwände hiergegen wurden von dem Kläger auch nicht vorgetragen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der Kläger als der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Dem Beklagten waren die Kosten des Verfahrens auch nicht nach § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift können Kosten, die durch ein Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Der Verschuldensbegriff des § 155 Abs. 4 VwGO ist mit dem in § 60 VwGO verwandten gleichbedeutend. Ein Verschulden in diesem Sinne liegt vor, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, 5. Auflage 2021, § 155 Rn. 21). Soweit der Kläger vorträgt, die Klageerhebung sei nicht zuletzt auch auf Grundlage der Rechtsmittelbelehrung erfolgt und ein Hinweis auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens habe sich dort nicht gefunden, hat der Beklagte die gegen ihn gerichtete Klage damit nicht in vorwerfbarer Weise veranlasst. Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 LVwVfG ist einem schriftlichen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Zwar können der Behörde die Kosten aufzuerlegen sein, wenn wegen einer falschen oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung unrichtigerweise direkt Klage erhoben wurde, insbesondere wenn sie auf eine an sich unstatthafte Klage hinweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 23/14 -, juris Rn. 23; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.07.2020 - 9a L 797/20.A -, juris Rn. 24; Schoch/Schneider, VwVfG, Juli 2020, § 37 Rn. 126; Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, 5. Auflage 2021, § 155 Rn. 26). Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beklagten leidet jedoch nicht an inhaltlichen Mängeln. Denn unabhängig von der Präklusion von Einwendungen gegen die Untersagungsverfügung vom 23.06.2016 musste der Beklagte hier über die Klage als Rechtsbehelf schon deswegen belehren, weil die Verfügung ansonsten hinsichtlich der festgestellten Rechtsnachfolge (Ziffer 1), der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2) und der Gebührenfestsetzung (Ziffer 3) bestandskräftig würde. Zu belehren ist zudem nur über ordentliche Rechtsbehelfe, also solche, die regulär gegen den Verwaltungsakt gegeben sind. Nicht belehrt werden muss über außerordentliche Rechtsbehelfe, die nicht generell, sondern nur in bestimmten Fällen gegeben sind (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 186; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 37 Rn. 47; Schoch/Schneider, VwVfG, Juli 2020, § 37 Rn. 109). Da es sich bei dem Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 LVwVfG um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handelt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 51 Rn. 1; Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG, 5. Auflage 2021, § 51 Rn. 1), musste hierüber betreffend die (infolge des rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens) in Bestandskraft erwachsene Untersagungsverfügung vom 23.06.2016 nicht belehrt werden. III. Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Festsetzung orientiert sich am Mindestbetrag für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes, wobei die Zwangsgeldandrohung hier für die Streitwertfestsetzung außer Betracht bleibt (vgl. die Nrn. 54.2.1 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm die gegenüber der X GmbH erlassene Verfügung über die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten bekannt gemacht und in der festgestellt wird, dass er Rechtsnachfolger der X GmbH sei. Die X GmbH vermittelte in dem Gebäude x Sportwetten. Da sich in dem betreffenden Gebäudekomplex auch eine Spielhalle befindet, untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe der X GmbH mit Verfügung vom 23.06.2016 in dem Gebäude x Sportwetten zu vermitteln oder derartige Tätigkeiten zu unterstützen (Ziffer 1 Satz 1). Die zur Vermittlung von Sportwetten vorgehaltenen Geräte seien dauerhaft aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziffer 1 Satz 2). Die untersagten Tätigkeiten seien unverzüglich und dauerhaft einzustellen (Ziffer 2 Satz 1). Die Einstellung der Tätigkeiten sei dem Regierungspräsidium schriftlich mitzuteilen (Ziffer 2 Satz 2). Für den Fall, dass die X GmbH ihren Verpflichtungen aus den Ziffern 1 und 2 des Bescheids binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids nicht nachkomme, werde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro angedroht (Ziffer 3). Die hiergegen von der X GmbH erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 26.04.2018 ab (9 K 2489/16). Die anschließende Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 04.07.2019 zurück (6 S 1412/18). Unter dem Aktenzeichen 9 K 4546/16 wurde bei dem VG Freiburg ein Klageverfahren betreffend eine an einen Herrn x gerichtete Verfügung des Beklagten vom 15.11.2016 geführt, mit der ihm die gegenüber der X GmbH erlassene Verfügung über die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in dem Gebäude x als Rechtsnachfolger bekannt gemacht wurde. Die Klage wurde mit Urteil vom 26.04.2018 abgewiesen. Die anschließende Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 04.07.2019 zurück (6 S 1269/18). Herr x meldete sein Gewerbe „Vermittlung von Sportwetten“ in der Betriebsstätte x zum 12.09.2019 ab. Zum 13.09.2019 meldete der Kläger sein Gewerbe „Vermittlung von Sportwetten“ an gleicher Stelle an. Das Urteil in dem Klageverfahren der X GmbH (9 K 2489/16) ist seit dem 01.10.2019 rechtskräftig, das Urteil in dem Klageverfahren des Herrn X (9 K 4546/16) nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde seit dem 30.10.2019. Mit Verfügung vom 07.11.2019 machte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger als Rechtsnachfolger der X GmbH die gegen die X GmbH ergangene Untersagungsverfügung vom 23.06.2016 bekannt (Ziffer 1 Satz 1), stellte fest, den Kläger träfen als Rechtsnachfolger die vollziehbaren, objekt- und betriebsbezogenen Verpflichtungen aus Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 23.06.2016 (Ziffer 1 Satz 2), und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro für den Fall an, dass der Kläger den Verpflichtungen aus Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung nachkomme (Ziffer 2 Satz 1). Die Mitteilung über die Einstellung der Tätigkeiten müsse dem Regierungspräsidium innerhalb dieser Frist zugehen (Ziffer 2 Satz 2). Für diese Verfügung wurde eine Gebühr von 250 Euro festgesetzt (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus, da der Kläger den Betrieb der Sportwettenvermittlung vom Nachfolger der X GmbH übernommen habe, werde davon abgesehen, eine weitere Untersagung gegen den Kläger zu verfügen. Vielmehr gälten für den Kläger als Einzelrechtsnachfolger der X GmbH die vollziehbaren Anordnungen der Verfügung vom 23.06.2016 im selben Umfang wie gegen die X GmbH selbst. Es genüge daher, dem Kläger bekanntzumachen, welche vollziehbare Anordnung gegen die X GmbH getroffen worden sei und die Umstände der Rechtsnachfolge darzutun. Anderenfalls könnten die Glücksspielaufsichtsbehörden die gesetzlichen Anforderungen nicht wirksam durchsetzen, wenn trotz vollziehbarer Verbotsverfügung und laufendem Gerichtsverfahren ein Betreiber durch einen möglicherweise nur vorgeschobenen Betreiberwechsel sich seinen Pflichten entziehen könne. Vorliegend sei der illegale Glücksspielbetrieb trotz Verbotsverfügungen vom 18.04.2016, 23.06.2016 und 15.11.2016 jeweils nach Betreiberwechsel fortgesetzt worden: zuletzt mit Betriebsübergang vom 13.09.2019 an den Kläger. Nach den Feststellungen, die das Polizeirevier x bei einer Kontrolle vor Ort am 04.11.2019 getroffen habe, seien alle Gerätschaften und das Personal vollständig vom Kläger übernommen worden. Damit sei offensichtlich, dass zwischen dem Kläger und der X GmbH eine Betriebsübernahme stattgefunden habe. Anknüpfungspunkt der Verfügung bleibe hierbei der betriebsbezogene Verstoß gegen das Trennungsgebot nach § 21 Abs. 2 GlüAndStV. In diesem Fall sei eine erneute Untersagungsverfügung entbehrlich, da die Verpflichtungen aus der Verfügung der X GmbH den Kläger als Rechtsnachfolger ebenso bänden. Denn die Verfügung vom 23.06.2016 sei nicht an den Adressaten persönlich gerichtet, sondern beziehe sich auf die Betriebsstätte. Dies werde aus dem Wortlaut der Verfügung deutlich. Durch die Einzelrechtsnachfolge in den Betrieb sei der Kläger in die Pflichten, die die Verfügung begründe, eingetreten, da diese dem Betrieb anhafteten. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf §§ 20, 18, 19 und 23 LVwVG. Da die auferlegten Pflichten im Wesentlichen in Unterlassungen bzw. in Kürze erfüllbaren Handlungen bestünden, sei die Frist von zwei Wochen zu deren Erfüllung angemessen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei mit 10.000 Euro angesichts der durch das Vermitteln von Sportwetten erzielbaren hohen Umsätze, des zu erwartenden Widerstands gegen die Erfüllung der sich aus der Verfügung ergebenden Verpflichtungen und des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Untersagung der unerlaubten Tätigkeiten verhältnismäßig und erforderlich. Die Verfügung war mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen: „Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburger Straße 103, 79104 Freiburg, Klage erhoben werden.“ Die Verfügung wurde dem Kläger am 09.11.2019 zugestellt. Zum 22.11.2019 meldete der Kläger sein Gewerbe „Vermittlung von Sportwetten“ in der Betriebsstätte x wieder ab. Der Kläger hat am 06.12.2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, im Vergleich zur Ausgangsverfügung der X GmbH stelle sich der Sachverhalt grundlegend verändert dar. Daher müsse vorliegend zu seinen Gunsten entschieden werden. Im Gegensatz zu dem Ausgangsverfahren der X GmbH wisse er heute Folgendes und werde dies über eine entsprechende Beweiserhebung absichern: 1. Im vorliegenden Fall habe überhaupt keine Störerauswahl stattgefunden. 2. Trotz § 13 Abs. 3 Nr. 4 LGlüG, der eine Annahmestelle in einem Gebäudekomplex verbiete, in dem - wie hier in dem Gebäude x - ein Buchmacherlokal betrieben werde, sei die in diesem Gebäude befindliche Lottoannahmestelle nicht untersagt worden. Ordnungsrecht werde im Falle der Gebäudekomplexregelungen stationärer Glücksspielanbieter zwar seine Person betreffend angewandt, bei dem staatlichen Glücksspielanbieter hingegen nicht. Dies sei ein Lehrbuchfall der Günstlingswirtschaft. 3. Weiter wisse er mittlerweile, dass nicht nur in dem Gebäude x eine Mehrfachspielhalle vorhanden sei, sondern auch in Unterschreitung der gesetzlichen Abstandsregelungen weitere Mehrfachspielhallen in unmittelbarer Umgebung ansässig seien. Damit liege auf der Hand, dass im Bereich des gefährlichsten Glücksspiels (Spielhallen) ungehindert die seitens des Gesetzgebers lediglich als Ausnahmeregelungen intendierten Härtefallregelungen in X flächendeckend und ausnahmslos auf alle Spielhallen angewandt worden seien. Damit sei der Spielerschutz im stationären Glücksspielbereich in X komplett ausgehöhlt und konterkariert. 4. Auf Ebene der Aufsichtstätigkeit sei überdies Inkonsistenz und Inkohärenz gegeben, weil Normgefüge und Behördenpraxis realiter exakt zum Gegenteil der gesetzlich angestrebten Ziele geführt hätten. Das sei im Evaluierungsbericht (Endbericht des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags vom 10.04.2017) entsprechend verbindlich dargelegt. Das verändere die zu Grunde zu legende Faktenlage elementar. 5. Er vermittle auch Sportwetten, bei denen es sich nicht um Glücksspiel handle. Eine Untersagung dieser Wetten sei nicht vom Glücksspielstaatsvertrag gedeckt. Zur Begründetheit der Klage führt der Kläger aus, dass der rechtswidrige Bescheid ihn in seinen Rechten nach Art. 56 AEUV, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 GG verletze. Im vorliegenden Fall sei die Nutzungsuntersagung in dem in Rede stehenden Objekt zur Vermittlung von Sportwetten gegen die x vom 18.04.2016 nicht rechtskräftig. Die x wende sich nach wie vor gegen eine Verfügung des Beklagten vom 18.04.2016. In dieser Verfügung habe der Beklagte der x untersagt, in dem Gebäude x Sportwetten zu vermitteln sowie derartige Tätigkeiten zu unterstützen. Die am 24.05.2016 erhobenen Klage habe das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 26.04.2018 (9 K 1687/16) abgewiesen. Die Berufung habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 04.07.2019 (6 S 1354/18) zurückgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil habe das Berufungsgericht nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht führe das Verfahren unter dem Aktenzeichen 8 B 80.19. Soweit er daher als Rechtsnachfolger der x anzusehen sei, könne wohl ein Antrag auf Wiederaufgreifen durch die Behörde nach § 51 LVwVfG nicht erfolgen. Ebenso dürfte auch ein Wiederaufgreifen gegen den Bescheid der X GmbH wegen mittelbarer Vorgreiflichkeit auf das Verfahren der x nicht erfolgen. Soweit sich die Behörde im Verhältnis zu ihm auf die Rechtskraft einer Verfügung gegen die X GmbH stütze, kollidiere dies daher mit dem laufenden Verfahren der x. Diese Wertung ergebe sich auch aus dem in der Bescheidsbegründung dargelegten Objektbezug. Bezogen auf die Objektnutzung belege das Verfahren der x, dass eine umfassende rechtskräftige Untersagung hinsichtlich der Sportwettenvermittlung nicht vorliege. Die Klageerhebung sei nicht zuletzt auch auf Grundlage der Rechtsmittelbelehrung erfolgt. Ein Hinweis auf ein Wiederaufgreifen habe sich dort nicht gefunden. Inwieweit ein solcher Hinweis in den Fällen der Rechtsnachfolge obligatorisch aus der legislativen Zielsetzung der Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf die Veranlassung einer unter Umständen teilweise unzulässigen Klageerhebung folge, bedürfe der grundsätzlichen Klärung. Schließlich sei auch die Zwangsgeldandrohung zu unbestimmt. Es sei unklar, ob sie sich auf mehrere Pflichten kumulativ beziehe oder aber auf jede der einzelnen Pflichten isoliert. Es sei nicht eindeutig erkennbar, für welchen Verstoß gegen welche konkrete Handlungs- und Unterlassungspflicht ein Zwangsgeld angedroht sei. Vorliegend stünden vielfältige Handlungspflichten in Rede: Die Einstellung der Sportwettenvermittlung, die Einstellung jeglicher Unterstützungshandlungen hierfür, die Entfernung der zur Sportwettenvermittlung vorgehaltenen Geräte und die Mitteilung an das Regierungspräsidium Karlsruhe über die erfolgte Einstellung. Für all diese Pflichten werde ein einheitliches Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht. Auch sei das angedrohte Zwangsgeld unverhältnismäßig. Es sei keinesfalls verhältnismäßig, bei lediglich verspäteter Mitteilung an die Behörde bzgl. einer längst eingestellten Wettvermittlung ein Zwangsgeld von 10.000 Euro anzudrohen. Offenkundig handle es sich hier um die Formularbegründung einer reinen Wettvermittlungsuntersagung ohne Erfassung weiterer Handlungspflichten. In dem Bescheid sei keinerlei Begründung für ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro für den Fall der verspäteten Einstellungsmitteilung enthalten. Die Mitteilung der Einstellung könne nur nach Einstellung erfolgen. Ansonsten wäre es nur die Ankündigung der Einstellung. Wenn der Adressat aber die Frist zur Einstellung ausschöpfe, so könne die Mitteilung der erfolgten Einstellung nur nach der Frist erfolgen. Mithin seien die Handlungsvorgaben in Ansehung der Frist widersprüchlich. Auch könne die Fristsetzung nicht aus der Vorgabe der unverzüglichen Einstellung hergeleitet werden. Tatsächlich führe der Bezug auf die Grundverfügung gegen die X GmbH dazu, dass hier auch ihn eine Pflicht zu unverzüglichem Handeln treffe. Die Vorgabe „unverzüglich“ sei nicht hinreichend bestimmt und bestimmbar. Es sei in der Vollstreckung durch den Vollstreckungsbeamten im Regelfall nicht festzustellen, ob adressatenseitig ohne schuldhaftes Zögern gehandelt worden sei. Habe der Adressat ohne schuldhaftes Zögern gehandelt, so könne ihm auch nicht das Verstreichen einer nachgelagerten Zweiwochenfrist vorgehalten werden. Der Kläger beantragt - bei sachdienlicher Auslegung seines schriftsätzlich gestellten Klageantrags gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO -, die Verfügung des Beklagten vom 07.11.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, die Ausführungen der Klageschrift beträfen zum größten Teil die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vom 23.06.2016 gegen die X GmbH, als deren Rechtsnachfolger der Kläger in Anspruch genommen werde. Diese Verfügung sei allerdings rechtskräftig geworden. Mit materiell-rechtlichen Einwänden gegen diese Verfügung sei der Kläger daher präkludiert. Im vorliegenden Verfahren sei daher nur mehr festzustellen, ob der Kläger tatsächlich Rechtsnachfolger der X GmbH sei und ob das ihm selbst angedrohte Zwangsgeld erforderlich, geeignet und angemessen sei. Zur Rechtsnachfolge habe der Kläger nichts vorgetragen, was die Feststellungen vor Ort, die auf eine Betriebsübernahme hindeuteten, in Zweifel ziehen könnte. So habe der Kläger die vorhandenen Gerätschaften und das Personal übernommen. Auch der Wettveranstalter, an den der Kläger vermittle, sei immer noch derselbe, nämlich x Ltd., welche unter der Marke „x“ auftrete. Auch die Ausführungen des Klägers zur Fehlerhaftigkeit der Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes seien zurückzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe anerkannt, dass ein Zwangsgeld „gebündelt“ angedroht werden könne, wenn der angedrohte Betrag für jede einzelne der Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten, zu deren Durchsetzung das Zwangsgeld dienen solle, nicht unangemessen hoch sei. Vorliegend sei das Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro nicht unangemessen hoch, da der Sportwettbetrieb, um dessen Schließung es gehe, vermutlich ein Vielfaches an monatlichem Umsatz erziele. Die Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung sei gegeben, wenn der Adressat erkennen könne, für welchen Fall der Nichterfüllung der ihm auferlegten Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht werde. In der angefochtenen Verfügung sei klar, dass das Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro für jeden einzelnen Pflichtverstoß angedroht sein solle. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 29.03.2021 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, der Kläger mit Schreiben vom 30.03.2021. Unter dem Aktenzeichen 9 K 1687/16 wurde bei dem VG Freiburg bereits ein Klageverfahren betreffend eine an die x gerichtete Verfügung des Beklagten über die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in dem Gebäude x vom 18.04.2016 geführt. Die Klage wurde mit Urteil vom 26.04.2018 abgewiesen. Die anschließende Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 04.07.2019 zurück (6 S 1354/18). Nach Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Schriftsatz vom 30.01.2020 ist dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen (BVerwG 8 B 80.19). Dem Gericht liegen die Behördenakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) sowie die beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren 9 K 1687/16, 9 K 2489/16 und 9 K 4546/16 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.