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Beschluss

1 S 871/19

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Kostenbescheid hindert die Behörde an der Ausübung der Zurückbehaltungsbefugnis nach § 83a Satz 1 PolG, weil diese Zurückbehaltung als Vollziehung des Kostenbescheids zu qualifizieren ist. • Abwehr- oder Ermessensgründe gegen die Zurückbehaltung sind zu prüfen; allein die Dauer der Zurückbehaltung (hier über sechs Monate) führt nicht generell zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. • Kosten einer Ersatzvornahme oder sonstige einzelfallbezogene Kostenerstattungsansprüche sind nicht ohne Weiteres "öffentliche Abgaben und Kosten" i.S. von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; deshalb entfällt der Suspensiveffekt nicht generell. • Bei der Auslegung eines Schreibens im verwaltungsrechtlichen Verfahren ist zugunsten des nicht anwaltlich vertretenen Bürgers auch ein erfolgsorientiertes Verständnis geboten; formale Bezeichnungen sind nicht erforderlich, wenn die Beschwer gewollt und erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsbedingte Hemmung der Zurückbehaltung nach § 83a PolG • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Kostenbescheid hindert die Behörde an der Ausübung der Zurückbehaltungsbefugnis nach § 83a Satz 1 PolG, weil diese Zurückbehaltung als Vollziehung des Kostenbescheids zu qualifizieren ist. • Abwehr- oder Ermessensgründe gegen die Zurückbehaltung sind zu prüfen; allein die Dauer der Zurückbehaltung (hier über sechs Monate) führt nicht generell zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. • Kosten einer Ersatzvornahme oder sonstige einzelfallbezogene Kostenerstattungsansprüche sind nicht ohne Weiteres "öffentliche Abgaben und Kosten" i.S. von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; deshalb entfällt der Suspensiveffekt nicht generell. • Bei der Auslegung eines Schreibens im verwaltungsrechtlichen Verfahren ist zugunsten des nicht anwaltlich vertretenen Bürgers auch ein erfolgsorientiertes Verständnis geboten; formale Bezeichnungen sind nicht erforderlich, wenn die Beschwer gewollt und erkennbar ist. Der Antragsteller ließ sein Fahrzeug im absoluten Halteverbot stehen; die Behörde schleppte es ab und erließ einen Kostenbescheid über die entstandenen Abschlepp- und Verwahrungskosten. Der Antragsteller legte gegen den Kostenbescheid Widerspruch ein und hielt das Fahrzeug zurückgefordert. Die Behörde machte die Herausgabe des Fahrzeugs von der Zahlung der Kosten nach § 83a Satz 1 PolG abhängig und verweigerte die Herausgabe. Das Verwaltungsgericht ordnete die Herausgabe an. Die Behörde legte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein und rügte insbesondere, der Widerspruch entfalte keine aufschiebende Wirkung sowie die Zurückbehaltung sei angesichts der langen Verwahrungsdauer verhältnismäßig und diene der Sicherung öffentlicher Kosten. • Zulässigkeit und Prüfungsumfang: Der Senat beschränkte die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Gründe und hielt die Beschwerde für unbegründet. • Widerspruchswirkung: Das Schreiben des Antragstellers ist als wirksamer Widerspruch gegen den Kostenbescheid vom 08.08.2018 auszulegen; nach § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet der Widerspruch aufschiebende Wirkung. • Kein Ausschluss des Suspensiveffekts: Die von der Behörde geltend gemachten Abschlepp- und Verwahrungskosten sind keine im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfassten "öffentlichen Abgaben und Kosten", sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht greift. • Vollziehungstheorie und Zurückbehaltung: Die Ausübung der Zurückbehaltungsbefugnis nach § 83a Satz 1 PolG ist als Vollziehung des Kostenbescheids zu qualifizieren; die aufschiebende Wirkung hindert die Behörde deshalb daran, das Fahrzeug zur Durchsetzung der Kostenerhebung zurückzubehalten. • Ermessensprüfung und Verhältnismäßigkeit: Die Zurückbehaltungsbefugnis ist von pflichtgemäßem Ermessen getragen; die bloße Dauer der Zurückbehaltung (auch über sechs Monate) begründet nicht automatisch Unverhältnismäßigkeit. Unverhältnismäßig kann die Maßnahme sein, wenn der Betroffene glaubhaft macht, kurzfristig nicht zahlen zu können und die Sache dringend benötigt. • Gesetzesauslegung: § 83a PolG enthält keine gesetzliche zeitliche Höchstgrenze; die Zwecksetzung der Vorschrift (Druck- und Sicherungsfunktion) und die Systematik des Polizeirechts rechtfertigen keine Übertragung der zeitlichen Grenzen aus §§ 32, 33 PolG auf § 83a. • Kostenfestsetzung und Unanfechtbarkeit: Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften des VwGO und GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Verwaltungsgerichtshof weist die Beschwerde der Antragsgegnerin zurück. Entscheidungsgrund ist, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Kostenbescheid aufschiebende Wirkung entfaltet und damit die Ausübung der Zurückbehaltungsbefugnis nach § 83a Satz 1 PolG als Vollziehung verhindert. Damit war die Herausgabe des Fahrzeugs anzuordnen, obwohl die Behörde die Kostenforderung weiter geltend machen kann. Eine allgemeine zeitliche Obergrenze für die Zurückbehaltung ergibt sich nicht aus § 83a PolG; die bloße Dauer der Zurückbehaltung führt nicht ohne weitere Umstände zur Unverhältnismäßigkeit. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 1.000 EUR festgesetzt.