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Urteil

10 S 303/19

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) gilt für Staatsanwaltschaften nur insoweit, als diese nicht als Organ der Rechtspflege tätig werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG). • Ein Informationsbegehren, das sich unmittelbar auf einzelne Ermittlungsverfahren bezieht (namentliche Aktenzeichen/Gerichte), fällt in den Bereich der Strafrechtspflege und ist dem LIFG entzogen. • Statistische oder verallgemeinernde Angaben ohne Bezug zu identifizierbaren Verfahren können eine Verwaltungstätigkeit darstellen und sind vom LIFG erfasst. • Informationsansprüche nach dem LIFG betreffen nur bereits vorhandene amtliche Informationen; das Zusammenstellen verstreuter Aufzeichnungen gilt als zulässige Übertragungsleistung. • Vor Erhebung einer Verpflichtungsklage ist in der Regel das Konsultations-/Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO bzw. § 10 Abs. 2 LIFG durchzuführen; dessen Unterlassung kann die Sache unentschiedenen lassen, ist aber ausnahmsweise unschädlich, wenn sich die Behörde auf die Klage sachlich eingelassen hat.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des LIFG auf Staatsanwaltschaften: Verfahrenbezug vs. statistische Auskunft • Das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) gilt für Staatsanwaltschaften nur insoweit, als diese nicht als Organ der Rechtspflege tätig werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG). • Ein Informationsbegehren, das sich unmittelbar auf einzelne Ermittlungsverfahren bezieht (namentliche Aktenzeichen/Gerichte), fällt in den Bereich der Strafrechtspflege und ist dem LIFG entzogen. • Statistische oder verallgemeinernde Angaben ohne Bezug zu identifizierbaren Verfahren können eine Verwaltungstätigkeit darstellen und sind vom LIFG erfasst. • Informationsansprüche nach dem LIFG betreffen nur bereits vorhandene amtliche Informationen; das Zusammenstellen verstreuter Aufzeichnungen gilt als zulässige Übertragungsleistung. • Vor Erhebung einer Verpflichtungsklage ist in der Regel das Konsultations-/Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO bzw. § 10 Abs. 2 LIFG durchzuführen; dessen Unterlassung kann die Sache unentschiedenen lassen, ist aber ausnahmsweise unschädlich, wenn sich die Behörde auf die Klage sachlich eingelassen hat. Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, begehrt nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Auskunft über Anklageerhebungen wegen Computerkriminalität (§§ 202a, 303a, 303b StGB) im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Stuttgart für die Jahre 2011–2016. Sie vermutet seit Jahren unberechtigten Zugriff Dritter auf ihre IT und hatte bereits 2012 Strafanzeige erstattet; das Strafverfahren wurde eingestellt. Die Klägerin beantragte erstinstanzlich Auskunft über Anzahl und beteiligte Gerichte; im Berufungsverfahren änderte sie den Antrag auf Nennung pro Jahr jeweils eines Aktenzeichens und Gerichts, bei dem allein wegen der genannten Tatbestände Anklage erhoben wurde, hilfsweise die Auskunft, dass keinerlei solche Aktenzeichen/Gerichte gefunden wurden. Der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, es handle sich um Tätigkeiten der Strafrechtspflege und die gewünschten Angaben lägen nicht in aufbereiteter Form vor. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Senat änderte insoweit, dass der Hilfsantrag begründet wurde, die Hauptanträge jedoch unbegründet sind. • Zulässigkeit: Die Berufung ist statthaft. Ein formelles Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO bzw. § 10 Abs. 2 LIFG wurde nicht durchgeführt, das Fehlen des Vorverfahrens führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit, weil der Beklagte sich im erstinstanzlichen Verfahren sachlich mit der Klage befasst hat. • Anwendbarkeit LIFG (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG): Das LIFG gilt grundsätzlich; es greift jedoch nicht, soweit die Staatsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege in der Strafrechtspflege tätig wird. Dazu gehören Ermittlungen und Verfahrensbezogenes, die funktional der Justizgewährung zugeordnet sind. • Abgrenzung Verfahrenbezug vs. Statistik: Der Hauptantrag zielt auf Nennung konkreter Aktenzeichen und Gerichte in Zusammenhang mit bestimmten Tatbeständen und stellt damit einen unmittelbaren Bezug zu einzelnen Ermittlungsverfahren her; solche Informationen sind der Strafrechtspflege zuzuordnen und vom LIFG ausgeschlossen. • Hilfsantrag als statistische/negativierende Auskunft: Der Hilfsantrag verlangt eine verallgemeinernde Aussage (keine Aktenzeichen/Gerichte gefunden) ohne Bezug auf identifizierbare Verfahren. Solche verallgemeinernden, verfahrensunabhängigen Informationen sind als Verwaltungstätigkeit zu bewerten und vom LIFG erfasst. • Amtlichkeit und Vorhandensein (§ 3 Nr. 3 LIFG): Die begehrten Informationen sind amtliche Informationen und im Rechtssinne vorhanden; das Erfordernis, verstreute Aufzeichnungen zusammenzustellen, stellt keine unzulässige Beschaffung dar, sondern nur eine zulässige Übertragungsleistung. • Ablehnungsgründe (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG): Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Erfüllung des Auskunftsbegehrens unverhältnismäßig die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt; damit kann die Ablehnung wegen Überforderung nicht gestützt werden. • Konsultationsverfahren (§ 10 Abs. 2 LIFG): Die Nichtdurchführung des Konsultationsverfahrens führt zur mangelnden Spruchreife; das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann diese Verwaltungsvorleistung nicht ersetzen, weshalb ein Bescheidungsurteil zu ergehen hat. Der Senat verpflichtet den Beklagten im Hauptsacheverfahren insoweit, den Hilfsantrag zu bescheiden: Das LIFG ist anwendbar auf die beantragte verallgemeinernde Auskunft (fehlende Aktenzeichen/Gerichte) und die informationsrechtlichen Voraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt; die Sache ist jedoch nicht spruchreif, weil das vorgeschriebene Konsultationsverfahren nach § 10 Abs. 2 LIFG nicht durchgeführt wurde. Der Hauptantrag auf Nennung konkreter Aktenzeichen und Gerichte wird abgewiesen, weil solche Informationen einen unmittelbaren Bezug zu einzelnen Ermittlungsverfahren haben und damit der Strafrechtspflege zuzuordnen sind, die vom LIFG ausgenommen ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG). Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; die Revision wird nicht zugelassen.