Beschluss
3 S 2169/19
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei großflächigen Werbetafeln bildet der Streitwert regelmäßig 5.000 EUR (Streitwertkatalog Nr. 9.1.2.3.1).
• Eine doppelseitige Werbeanlage rechtfertigt eine pauschale Verdoppelung des Ausgangsstreitwerts.
• Die Beleuchtung einer Werbetafel begründet keine weitere pauschale Erhöhung des Streitwerts, soweit die Anlage regelmäßig innerorts aufgestellt wird.
• Der Streitwert ist nach § 52 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bemessen; bei unklaren Anhaltspunkten ist von 5.000 EUR auszugehen.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei doppelseitigen Werbetafeln: Verdopplung, Beleuchtung kein weiterer Erhöhungsgrund • Bei großflächigen Werbetafeln bildet der Streitwert regelmäßig 5.000 EUR (Streitwertkatalog Nr. 9.1.2.3.1). • Eine doppelseitige Werbeanlage rechtfertigt eine pauschale Verdoppelung des Ausgangsstreitwerts. • Die Beleuchtung einer Werbetafel begründet keine weitere pauschale Erhöhung des Streitwerts, soweit die Anlage regelmäßig innerorts aufgestellt wird. • Der Streitwert ist nach § 52 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bemessen; bei unklaren Anhaltspunkten ist von 5.000 EUR auszugehen. Die Klägerin begehrte durch Untätigkeitsklage die Erteilung einer Baugenehmigung für eine doppelseitige, beleuchtete Werbetafel. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Freiburg für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein, auferlegte dem Beklagten die Kosten und setzte den Streitwert auf 5.000 EUR fest. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte Streitwertbeschwerde ein mit dem Ziel, den Streitwert auf 20.000 EUR festsetzen zu lassen. Er machte geltend, die doppelseitige Ausführung und die Beleuchtung der Werbetafel rechtfertigten eine Verdopplung bzw. weitere Verdopplung des Ausgangsstreitwerts. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde entschieden und den Streitwert im Umfang der zulässigen Erhöhung angepasst. • Grundlage der Streitwertbemessung ist § 52 GKG; bei fehlenden Anhaltspunkten ist der Katalogwert von 5.000 EUR heranzuziehen und die Empfehlungen des Streitwertkatalogs zu beachten. • Eine doppelseitige Werbeanlage erhöht die werbewirksame Nutzung, weil zwei Werbeaussagen gleichzeitig positioniert werden können; dies rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts die pauschale Verdoppelung des Ausgangswerts von 5.000 EUR auf 10.000 EUR. • Vergleichs- und Wertungsgesichtspunkte stützen die Verdopplung: Zwei einseitige Tafeln mit gleichem Effekt würden ebenfalls zu einer Verdopplung führen, daher ist die pauschale Erhöhung sachgerecht. • Die zusätzliche Beleuchtung steigert zwar die Attraktivität der Wahrnehmung bei Dunkelheit, bringt aber innerorts meist keinen so erheblichen Zusatznutzen gegenüber der vorhandenen Straßen- und Hintergrundbeleuchtung, dass eine weitere pauschale Streitwerterhöhung gerechtfertigt wäre. • Der Senat hält daher an einer Verdopplung für doppelseitige Anlagen fest, lehnt aber eine weitere Verdopplung wegen Beleuchtung ab; auf dieser Grundlage wurde der Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt. • Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht zu erheben bzw. zu erstatten; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg: der Streitwert wurde von 5.000 EUR auf 10.000 EUR erhöht, weil eine doppelseitige Werbetafel die werbewirksame Nutzung und damit das wirtschaftliche Interesse der Klägerin substantiiert erhöht. Eine weitere Erhöhung wegen Beleuchtung wurde abgelehnt, da die zusätzliche Beleuchtung innerorts keinen derart erheblichen Mehrwert gegenüber vorhandener Background-Beleuchtung begründet, der eine pauschale Verdopplung rechtfertigen würde. Die weitergehende Beschwerde, insbesondere die Festsetzung auf 20.000 EUR, wurde zurückgewiesen. Kosten über das gebührenfreie Beschwerdeverfahren hinaus wurden nicht festgesetzt.