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Beschluss

4 S 2420/19

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Auswahlverfahren unter überwiegend externen Bewerbern ist eine Bestenauslese anhand dienstlicher Beurteilungen wegen fehlender Vergleichbarkeit regelmäßig nicht möglich. • Der Dienstherr kann bei der Auswahl unter externen Bewerbern maßgeblich auf strukturierte Auswahlgespräche abstellen; dienstliche Beurteilungen müssen nicht zwingend den Ausschlag geben. • Ein abgelehnter Bewerber kann eine erneute Entscheidung beanspruchen, soweit bei einer fehlerfreien Auswahlentscheidung eine Auswahl des Bewerbers möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab gilt auch im Eilverfahren. • Ergibt die Gesamtwürdigung der strukturierten Auswahlgespräche erhebliche Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung, führt auch die nachträgliche Vorlage guter dienstlicher Beurteilungen nicht ohne weiteres zur Umkehr der Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Auswahl unter externen Bewerbern: Vorrang strukturierter Gespräche vor dienstlichen Beurteilungen • Bei Auswahlverfahren unter überwiegend externen Bewerbern ist eine Bestenauslese anhand dienstlicher Beurteilungen wegen fehlender Vergleichbarkeit regelmäßig nicht möglich. • Der Dienstherr kann bei der Auswahl unter externen Bewerbern maßgeblich auf strukturierte Auswahlgespräche abstellen; dienstliche Beurteilungen müssen nicht zwingend den Ausschlag geben. • Ein abgelehnter Bewerber kann eine erneute Entscheidung beanspruchen, soweit bei einer fehlerfreien Auswahlentscheidung eine Auswahl des Bewerbers möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab gilt auch im Eilverfahren. • Ergibt die Gesamtwürdigung der strukturierten Auswahlgespräche erhebliche Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung, führt auch die nachträgliche Vorlage guter dienstlicher Beurteilungen nicht ohne weiteres zur Umkehr der Entscheidung. Die Antragsgegnerin schrieb die Sachgebietsleitung Steuern (A 13) extern aus. Der Antragsteller (Versetzungsbewerber, bereits Regierungsrat A 13) und weitere Bewerberinnen und Bewerber nahmen an strukturierten Auswahlgesprächen sowie Lösungsaufgaben teil. Die Auswahlkommission bewertete die Bewerber nach standardisierten Kriterien; die Beigeladene erhielt eine Spitzenbewertung, der Antragsteller die schlechteste Gesamtbewertung. Das Verwaltungsgericht untersagte der Antragsgegnerin per einstweiliger Anordnung, die Stelle zu besetzen, bis über den Widerspruch des Antragstellers entschieden sei. Der Verwaltungsgerichtshof änderte diese Entscheidung auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und wies den Antrag des Antragstellers ab. Streitpunkt war insbesondere, ob dienstliche Beurteilungen hätten eingeholt und/oder stärker berücksichtigt werden müssen und ob bei Berücksichtigung der nachträglich vorgelegten guten Beurteilungen des Antragstellers dessen Auswahl möglich gewesen wäre. • Rechtsgrundlage für einstweilige Anordnungen ist § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO; Maßstab im Eilverfahren entspricht dem der Hauptsache: die Auswahl muss bei fehlerfreier Entscheidung möglich erscheinen. • Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin hätte dienstliche Beurteilungen stärker berücksichtigen müssen; der Senat hält diese Annahme für unzutreffend, weil die Ausschreibung eine heterogene, überwiegend externe Bewerbergruppe ansprach. • Dienstliche Beurteilungen sind im Beförderungsbereich und innerhalb desselben Dienstherrn ein zentrales Vergleichsinstrument; bei Auswahl aus heterogenen externen Bewerberfeldern fehlt aber die erforderliche Vergleichbarkeit, sodass die Auswahl nicht vorrangig anhand dienstlicher Beurteilungen erfolgen muss (Art.33 Abs.2 GG leistet Vorgaben zur Bestenauslese). • Die Antragsgegnerin durfte im vorliegenden Fall maßgeblich auf die Ergebnisse der formalisierten, dokumentierten strukturierten Auswahlgespräche abstellen; diese Gespräche erfüllten formale und materielle Anforderungen und lieferten hinreichend tragfähige Gründe für die negative Bewertung des Antragstellers. • Die nachträglich vorgelegten guten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers reichen nicht aus, um das Ergebnis des strukturierten Auswahlverfahrens so zu verändern, dass seine Auswahl möglich erscheint; es besteht insbesondere kein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis dieser Beurteilungen zwingend den Antragsteller hätte auswählen müssen. • Darüber hinaus stützen sich die erheblichen Zweifel an der persönlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers auf nachvollziehbare, in den Protokollen dokumentierte Feststellungen (z. B. unzureichende Präsentation der Hausaufgabe, fehlende praxisnahe Erfahrungen, problematische Antworten zu Führungsaufgaben). • Kosten- und Streitwertfestsetzung erfolgte nach den einschlägigen VwGO- und GKG-Vorschriften; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof änderte den erstinstanzlichen Beschluss und ließ die Antragsgegnerin die Besetzung der Stelle vornehmen. Begründend führt der Senat aus, dass bei einem heterogenen, überwiegend externen Bewerberfeld strukturierte Auswahlgespräche zulässigerweise den Hauptmaßstab bilden können, weil dienstliche Beurteilungen mangels Vergleichbarkeit nicht vorrangig herangezogen werden müssen. Die vorliegenden Protokolle und Bewertungen der Auswahlkommission begründen nachvollziehbar erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers; die nachträglich vorgelegten dienstlichen Beurteilungen ändern daran nichts Wesentliches. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 32.292,78 EUR festgesetzt.