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Beschluss

4 S 720/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2021:0622.4S720.21.00
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Leitsätze
1. Eine in Richtlinien vorgesehene arithmetische Ermittlung des Gesamtergebnisses einer dienstlichen Beurteilung, bei der die durch den Beurteiler erfolgende Gesamtbetrachtung durch Rechenoperationen ersetzt wird, widerspricht regelmäßig den Anforderungen des Art 33 Abs 2 GG.(Rn.16) 2. Ist eine Anlassbeurteilung auf ein Amt bezogen, dessen Anforderungen nicht identisch mit denjenigen des bisherigen Amtes sind, bedarf ihr Gesamturteil grundsätzlich einer Begründung, die über die Floskel hinausgeht, wonach „die Gesamtbetrachtung von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung ergibt, dass keine Abweichung von der Leistungsbeurteilung vorzunehmen ist“.(Rn.22) 3. Eine Praxis, wonach der Bürgermeister in einem Stellenbesetzungsverfahren dem Gemeinderat allein den aus seiner Sicht bestgeeigneten Bewerber zur Wahl vorschlägt, ohne die für eine Eignungseinschätzung erforderlichen Informationen mitzuteilen, widerspricht in aller Regel § 24 Abs 2 S 1 Halbs 1 GemO (juris: GemO BW).(Rn.41)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2021 - 10 K 3272/20 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 33.381, EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine in Richtlinien vorgesehene arithmetische Ermittlung des Gesamtergebnisses einer dienstlichen Beurteilung, bei der die durch den Beurteiler erfolgende Gesamtbetrachtung durch Rechenoperationen ersetzt wird, widerspricht regelmäßig den Anforderungen des Art 33 Abs 2 GG.(Rn.16) 2. Ist eine Anlassbeurteilung auf ein Amt bezogen, dessen Anforderungen nicht identisch mit denjenigen des bisherigen Amtes sind, bedarf ihr Gesamturteil grundsätzlich einer Begründung, die über die Floskel hinausgeht, wonach „die Gesamtbetrachtung von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung ergibt, dass keine Abweichung von der Leistungsbeurteilung vorzunehmen ist“.(Rn.22) 3. Eine Praxis, wonach der Bürgermeister in einem Stellenbesetzungsverfahren dem Gemeinderat allein den aus seiner Sicht bestgeeigneten Bewerber zur Wahl vorschlägt, ohne die für eine Eignungseinschätzung erforderlichen Informationen mitzuteilen, widerspricht in aller Regel § 24 Abs 2 S 1 Halbs 1 GemO (juris: GemO BW).(Rn.41) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2021 - 10 K 3272/20 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 33.381, EUR festgesetzt. Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben und vorläufig untersagt hat, die Stelle des Leiters für die Abteilung 63-6 Prüfamt und Sonderbauten, verbunden mit der Leitung des Prüfamts für Baustatik, mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist. Auch der Senat ist vielmehr im Ergebnis der Auffassung, dass der Antragsteller sowohl einen entsprechenden Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). I. Auch der Senat sieht den Antrag des Antragstellers als zulässig an. 1. Anders als die Antragsgegnerin meint, fehlt dem Antragsteller auch dann nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag, wenn es zutrifft, dass er bereits am 05.03.2020 infolge einer ausführlichen mündlichen Begründung der ablehnenden Entscheidung einen Eilantrag hätte stellen können, und wenn infolgedessen bei Antragseingang die übliche Wartefrist bei Konkurrentenstreitigkeiten von zwei Wochen seit der Auswahlentscheidung abgelaufen gewesen sein sollte. Richtig ist, dass der Dienstherr nach Ablauf der Wartefrist die ausgewählten Bewerber befördern darf, wenn bis dahin kein Eilantrag gestellt worden ist. Sobald die Ernennungen erfolgt sind, ist der Bewerbungsverfahrensanspruch eines unterlegenen Bewerbers, der sich erst später entschließt, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, untergegangen. Insoweit schützt die 2-Wochen-Frist in gewisser Weise die Planungssicherheit des Dienstherrn. Solange jedoch - aus welchen Gründen auch immer - noch keine Ernennungen oder noch nicht alle Ernennungen erfolgt sind, ist kein sachgerechter Grund ersichtlich, allein wegen des Ablaufs der nicht gesetzlich bestimmten 2-Wochen-Frist einem unterlegenen Bewerber einen Eilantrag nach § 123 VwGO zu versagen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.11.2015 - 1 B 980/15 -, Juris Rn. 9). 2. Auch mit ihrem Einwand, der Antrag des Antragstellers sei infolge Verwirkung unzulässig, weil zwischen ablehnender (Auswahl-)Entscheidung und Antragseingang beim Verwaltungsgericht drei Monate gelegen hätten, obwohl der Antragsteller infolge mündlicher Bekanntgabe der Gründe bereits am 05.03.2020 zeitnah einen Antrag hätte stellen können, kann die Antragsgegnerin nicht durchdringen. Insoweit fehlt es jedenfalls an dem für die Annahme der Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 30.08.2018 - 2 C 10.17 -, Juris Rn. 21, m.w.N.). Denn aufgrund der mehrfachen Bitten des Antragstellers um schriftliche Darlegung der Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung konnte zu keinem Zeitpunkt ein Vertrauen der Antragsgegnerin dahingehend erwachsen, er werde von Rechtsmitteln gegen die ablehnende Entscheidung keinen Gebrauch machen. II. Das Verwaltungsgericht hat weiter überzeugend entschieden, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Anderes ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, der Umstand, dass sie ein einaktiges Auswahlverfahren praktiziere, führe zu einer „ungerechtfertigte[n] Schlechterstellung“ gegenüber anderen öffentlichen Dienstherren, die das zweiaktige Auswahlverfahren praktizierten und durch eine Ausblendungszusage den Anordnungsgrund beseitigen können. Die von der Antragsgegnerin gesehene „Schlechterstellung“ ist schon deshalb nicht „ungerechtfertigt“, weil es im einaktigen Auswahlverfahren nur eine einzige Auswahlentscheidung gibt, nach der bei Bewährung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Beförderung im Statusamt erfolgt. Hat damit aber im einaktigen Verfahren die Besetzung des Erprobungsdienstpostens entscheidende Vorwirkung auf die spätere Verleihung des höheren Statusamts, besteht für eine Ausblendungszusage von vornherein kein Raum (Senatsbeschluss vom 09.09.2019 - 4 S 2000/19 -, Juris Rn. 10). III. Der Antragsteller hat ferner einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens ist der Senat mit dem Verwaltungsgericht der Überzeugung, dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, den Antragsteller aller Voraussicht nach in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. 1. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht in seiner Einschätzung, dass die der Entscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen des Antragstellers wie auch die des Beigeladenen rechtswidrig sind. a. Zwar teilt der Senat nicht die Bedenken des Verwaltungsgerichts, die Reihenfolge der Unterschriften - Unterzeichnung zunächst durch die Schlussbeurteilerin R. und erst im Anschluss daran unter einem späteren Datum durch den Erstbeurteiler M. - erwecke bei objektiver Betrachtung den Eindruck, dass die Beurteilungsentwürfe entgegen dem in Ziff. 3 der vorläufigen Beurteilungsrichtlinie der Antragsgegnerin (i.d.F. vom 04.10.2019 - Beurt-RL -) geregelten Vorgehen tatsächlich von der Schlussbeurteilerin erstellt worden seien. Vielmehr dürfte es sich bei den in den Akten enthaltenen Anlassbeurteilungen jeweils um den Ausdruck einer bereits vor Unterzeichnung gefällten Beurteilungsentscheidung handeln. Die Reihenfolge, in der dieser Ausdruck anschließend von den an der Entscheidung beteiligten Beurteilern unterzeichnet wird, lässt daher bei objektiver Betrachtung allein keinen Rückschluss darauf zu, welcher Unterzeichnende den Beurteilungsentwurf inhaltlich erstellt und wer diesen festgestellt hat. b. Allerdings ist der Senat mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers (ebenso wie diejenige des Beigeladenen) daran leidet, dass das dort getroffene Gesamturteil von 10 Punkten nicht hinreichend begründet worden ist. Der Beurteiler beschränkte sich ausweislich der Beurteilungsformulars insoweit darauf zu prüfen, ob Anlass bestand, im Rahmen des Gesamturteils eine Abweichung von der Leistungsbeurteilung vorzunehmen, was nach seiner Auffassung nicht der Fall war. Im Folgenden übertrug er deshalb die vom Antragsteller in der Bewertung seiner Leistungsmerkmale erreichten 10 Punkte in das Feld „Punktewert“ unter „IV. Gesamturteil“. Eine dienstliche Beurteilung, die als maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich im Auswahlverfahren von besonderer Bedeutung ist, muss das Gericht - insbesondere mit Blick auf Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG - in die Lage versetzen, aufgrund einer ausreichend plausiblen Begründung in eine Überprüfung dahin eintreten zu können, ob der Dienstherr die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten hat, insbesondere bei Abgabe der dienstlichen Beurteilung wie auch der einzelnen in ihr enthaltenen Werturteile von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt und allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet hat. Lediglich floskelhafte, konkret nicht nachvollziehbar begründete Behauptungen können diese Funktion nicht erfüllen. Regelmäßig bedarf in erster Linie das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung einer gesonderten Begründung, um seine Herleitung aus den Einzelbegründungen durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte nachvollziehen und einer gerichtlichen Überprüfung zuführen zu können (st. Rspr. des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.03.2020 - 4 S 54/20 -, Juris Rn. 10-11). Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass sie das Ergebnis der Leistungsbeurteilung vorliegend abschließend durch eine rein mathematische Formel habe ermitteln und die so gebildete Note ohne jegliche Begründung als „Punktewert“ in das Gesamturteil habe übernehmen können, teilt der Senat nicht; vielmehr war, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, hier eine darüber hinausgehende Begründung jedenfalls der Gesamtnote hier erforderlich. aa. Die Antragsgegnerin beruft sich zur Begründung ihrer entgegengesetzten Rechtsauffassung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.09.2020 - 2 C 2.20 -, Juris) und trägt vor, dass danach vom Grundsatz einer hinreichenden Begründung immer dann abgewichen werden könne, wenn der Dienstherr vorgebe, bei einer Regelbeurteilung sämtliche Einzelmerkmale gleich zu werten, was vorliegend in Ziff. 5.b) (4) Beurt-RL erfolgt sei; dem Beurteilungsbogen seien mathematische Formeln zur Ermittlung der Zwischenergebnisse und der Leistungsbeurteilung hinterlegt, um eine willkürliche Festlegung des Ergebnisses der Leistungsbeurteilung durch den Beurteiler zu verhindern. Auch nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings im Grundsatz davon auszugehen, dass das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung, die im sog. Ankreuzverfahren - oder, wie hier, allein durch Angabe von Zahlenwerten, deren inhaltliche Bedeutung in der Beurteilungsrichtlinie näher definiert wird - erstellt worden ist, im Regelfall einer gesonderten Begründung bedarf, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 1.18 -, Juris Rn. 65). Anderes soll nur dann gelten, wenn sich der Dienstherr bei der dienstlichen Beurteilung auf eine vergleichsweise geringe Zahl von Einzelmerkmalen - in den entschiedenen Fällen sieben oder acht - beschränkt, wenn er diesen weiter jeweils ausdrücklich eine gleich große Bedeutung und damit dasselbe Gewicht zumisst und wenn schließlich die Gleichgewichtung angesichts des Bedeutungsgehalts der Einzelmerkmale rechtlich nicht zu beanstanden ist; (nur) in diesen Fällen, so das Bundesverwaltungsgericht, bestehe weder ein Arithmetisierungsverbot noch ein eigenständiges Begründungsgebot. Denn (nur) dann lasse sich das Gesamturteil ohne Weiteres - und ohne dass es einer ins Einzelne gehenden Begründung bedürfe – zulässigerweise rechnerisch ermitteln (Urteile vom 09.05.2019 - 2 C 1.18 -, Juris Rn. 66, und vom 17.09.2020 - 2 C 2.20 -, Juris Rn. 25-27; Beschluss vom 13.01.2021 - 2 B 21.20 -, Juris Rn. 18).Der darin liegende Vorteil gehe allerdings wieder verloren, wenn der Dienstherr die Möglichkeit für ein vom rechnerischen Ergebnis abweichendes Gesamturteil eröffne (Urteil 17.09.2020 - 2 C 2.20 -, Juris Rn. 27). Andererseits aber kann, so das Bundesverwaltungsgericht, der Beurteiler durch eine generell vorgenommene Gewichtung der einzelnen Beurteilungskriterien nicht von der Verantwortung zur Bildung eines insgesamt zutreffenden Gesamturteils entbunden werden. „Reiner Zahlenschematismus“ sei grundsätzlich zu vermeiden, vielmehr sei dem Beurteiler die Möglichkeit zu belassen, ein vom rechnerischen Ergebnis der - ggf. gewichteten - Einzelbewertungen abweichendes Gesamturteil zu vergeben (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, Juris Rn. 71; ebenso Senatsbeschluss vom 14.05.2019 - 4 S 415/19 -, Juris Rn. 6; von der Weiden betont, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.09.2020 auf eine solche „Angstklausel“ verzichtet habe, von der Weiden, jurisPR-BVerwG 6/2021 Anm. 3). Vor diesem Hintergrund dürfte eine im Beurteilungssystem vorgesehene rein arithmetische Ermittlung des Gesamtergebnisses, bei der der Beurteiler die durch eine eigenständige wertende und abwägende Gesamtbetrachtung gewonnene Notenfindung durch bloße Rechenoperationen ersetzt, regelmäßig den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG widersprechen. bb. Diese Voraussetzungen zugrunde gelegt, erfüllt die vorliegende, ausschließlich mathematische, durch reine Addition, Division und kaufmännische Rundung erfolgte Berechnung der Note der Leistungsbeurteilung und deren Übernahme in das Gesamturteil ohne eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte im Rahmen einer wertenden - und entsprechend begründeten - Gesamtbetrachtung durch den Beurteiler nicht die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Denn es fehlt bereits an einer hinreichend deutlichen Entscheidung des Dienstherrn dahingehend, dass alle der Ermittlung der Leistungsbeurteilung zugrunde liegenden Einzelmerkmale gleich zu gewichten sind. Richtig ist zwar, dass, worauf die Antragsgegnerin hinweist, die Bestimmungen in ihrer den dienstlichen Beurteilungen zugrundeliegenden Beurteilungsrichtlinie Aussagen enthalten zum Gewicht der Einzelbewertungen der Leistungsbeurteilung und zur Herleitung der zusammengefassten Zwischenergebnisse (Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte und ggf. Führungserfolg) sowie zur Herleitung des zusammengefassten (End-)Ergebnisses der Leistungsbeurteilung. Denn es heißt unter Ziff. 5.b) (4) Beurt-RL, „alle Einzelbewertungen der Leistungsbeurteilung sind zueinander gleichwertig. Für jedes Leistungsmerkmal (Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte, ggf. Arbeitserfolg) ist ein Zwischenergebnis herzuleiten. Hierbei ist das arithmetische Mittel zu bilden. Damit volle Punktzahlen vergeben werden können, ist ggf. die kaufmännische Rundungsregel anzuwenden. Auch die Zwischenergebnisse der Leistungsmerkmale stehen gleichwertig zueinander. Für das zusammenfassende Ergebnis der Leistungsbeurteilung ist ebenso das arithmetische Mittel zu bilden. Hier kann von der kaufmännischen Rundungsregel abgewichen werden. In diesem Falle ist eine gesonderte schriftliche Begründung erforderlich.“ Allerdings sind die Richtlinienbestimmungen bereits in sich widersprüchlich. Denn den einzelnen Leistungsmerkmalen (Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte, ggf. Arbeitserfolg) sind jeweils unterschiedlich viele - zwischen drei und acht - Einzelmerkmale zugeordnet. Wenn nun für jedes Leistungsmerkmal aus den ihm zugeordneten Einzelmerkmalen ein arithmetisches Mittel gebildet und aus den so erlangten drei oder vier (gerundeten) Zwischenergebnissen wiederum das arithmetische Mittel zur Ermittlung des Gesamtergebnisses errechnet wird, sind die insgesamt 16 Einzelbewertungen mitnichten „zueinander gleichwertig“, sondern fließen mit einem Gewicht zwischen 1/9 und 1/24 bzw. (für den Fall, dass auch der Führungserfolg beurteilt wird) mit einem Gewicht zwischen 1/12 und 1/32 in die Endnote ein. Ferner stehen, anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, hier nicht nur sieben oder acht Beurteilungsmerkmale zur Bewertung an, sondern 16 - bzw. bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben 23 - jeweils mit einer Note zu versehende Einzelkriterien; insoweit besteht ein grundlegender Unterschied zu den den bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegenden polizeilichen Beurteilungsrichtlinien Nordrhein-Westfalens, in denen den Leistungsmerkmalen zwar ebenfalls ein Cluster an Einzelbeurteilungskriterien zugrunde lag, jene aber gerade nicht einzeln bewertet wurden. Von einer „relativ geringen“ Zahl an Einzelmerkmalen lässt sich vor diesem Hintergrund schwerlich sprechen. Weiter sieht die Beurteilungsrichtlinie in Ziff. 5.b) (4) a.E. vor, dass der Beurteiler für das zusammenfassende Ergebnis der Leistungsbeurteilung von der kaufmännischen Rundungsregel abweichen, sich mithin zwar nicht frei über das durch reine Berechnung gewonnene Ergebnis hinwegsetzen, aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung zumindest um eine Notenstufe vom mathematisch errechneten Ergebnis abweichen kann. Auch unter diesem Aspekt besteht die für den Regelfall geltende Begründungspflicht. Schließlich widerspricht das Fehlen einer Begründung des Gesamturteils auch den Regelungen der Beurteilungsrichtlinie selbst. Denn in Ziff. 5.d) Satz 1 Beurt-RL heißt es, „die Bildung des Gesamturteils ist zu begründen“; jede Beurteilung bedarf mithin grundsätzlich - soweit nicht der in der Rechtsprechung als Ausnahme anerkannte Fall vorliegt, in der sich die vergebene bestimmte Note geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, Juris Rn. 12 ff., und vom 01.03.2018 - 2 A 10.17 -, Juris Rn. 42 - 43; Senatsbeschluss vom 25.02.2016 - 4 S 2060/15 -, Juris Rn. 40, m.w.N.) - einer Begründung. Auch aus Satz 2 der Regelung, der eine „gesonderte“ Begründung für den Fall fordert, dass der Beurteiler bei Bildung des Gesamturteils mit Blick auf die Befähigungsbeurteilung vom Ergebnis der Leistungsbeurteilung abweichen möchte, ergibt sich eindeutig, dass - wie es Art. 33 Abs. 2 GG entspricht - die Bildung des Gesamturteils in aller Regel zu begründen ist. c. Weiter genügt die dienstliche Beurteilung auch mit Blick auf die Ermittlung des Gesamturteils aus Leistungs- und Befähigungsbeurteilung nicht den hieran zu stellenden Begründungsanforderungen. Soweit die Antragsgegnerin auf den Senatsbeschluss vom 14.05.2019 (- 4 S 415/19 -, Juris) verweist, wonach es bei Fehlen von Besonderheiten ausreiche, wenn insoweit in der Begründung des Gesamturteils festgestellt werde, dass „die Gesamtbetrachtung von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung ergeben hat, dass keine Abweichung von der Leistungsbeurteilung vorzunehmen war“, kann sie damit hier nicht gehört werden. Denn die Aussagen des Senats in der zitierten Entscheidung beziehen sich ausdrücklich (nur) auf die Regelbeurteilung. Diese beschränkt sich auf die Bewertung der im bisherigen Statusamt erbrachten Leistungen mit der Folge, dass sich die gezeigten Fähigkeiten in aller Regel bereits in der Leistungsbewertung vollständig abbilden lassen und den Befähigungsmerkmalen demgegenüber meist nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (Senatsbeschluss Rn. 11). Anders ist dies jedoch bei Anlassbeurteilungen, die eine Prognose über die voraussichtliche Bewährung des Bewerbers im angestrebten höheren Statusamt umfassen, deren maßgebliches Gesamturteil mithin auf die Anforderungen des zu vergebenden Amtes bezogen sein muss. Insbesondere wenn die Anforderungen dieses angestrebten Amtes - etwa im Hinblick auf typischerweise wahrzunehmende Führungsaufgaben - nicht identisch mit denjenigen des bisherigen Amtes sind, müssen daher für die Frage der künftigen Eignung gegenüber der Leistungsbewertung zusätzliche Erwägungen angestellt werden. Hierfür ist auf die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Befähigungseinschätzungen, die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsame, nicht auf ein bestimmtes Amt und die hierfür bestehenden Anforderungen bezogene Eigenschaften des Beamten ansprechen, zurückzugreifen (BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, Juris Rn. 42 ff.). Jedenfalls in einer Bewerbungssituation, in der der Bewerber ein Amt anstrebt, das gegenüber dem von ihm derzeit wahrgenommenen Amt maßgebliche zusätzliche Aufgaben beinhaltet, genügt daher der nach Auffassung des Senats für den Fall der Regelbeurteilung regelmäßig zulässige (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2019 - 4 S 415/19 -, Juris Rn. 8) Satz, wonach „die Gesamtbetrachtung von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung ergibt, dass keine Abweichung von der Leistungsbeurteilung vorzunehmen war“, den Anforderungen an eine Begründung des Gesamturteils nicht. Wäre mithin die Ermittlung des Gesamturteils aus Leistungs- und Befähigungsbeurteilung in der Anlassbeurteilung jedenfalls aufgrund der im angestrebten Amt verlangten zusätzlichen Aufgaben - wie hier die mit der Leitung des Prüfamts für Baustatik verbundenen Führungsaufgaben - erforderlich gewesen, kann im Ergebnis dahinstehen, inwieweit eine Einzelfallbegründung vorliegend auch deshalb erforderlich gewesen wäre, weil sich, worauf das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat, verschiedentlich Abweichungen in der Bewertung wörtlich oder jedenfalls inhaltlich übereinstimmender Einzelmerkmale im Rahmen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung ergeben, so etwa bei den Merkmalen Einfallsreichtum und schriftlicher Ausdruck, die jeweils mit 10 Punkten („zeigt gelegentlich die Leistungserwartungen deutlich übersteigende Leistungen“), aber (nur) B („normal ausgeprägt“) bewertet wurden, oder dem Merkmal Belastbarkeit, das mit (nur) neun Punkten („entspricht stets den Leistungserwartungen mit Ansätzen überdurchschnittlicher Leistung“), aber dafür mit C („stärker ausgeprägt“) bewertet wurde. 2. Mit dem Verwaltungsgericht hält der Senat das Auswahlverfahren auch mit Blick auf den Auswahlvermerk der Antragsgegnerin vom 10.03.2020 im Ergebnis für rechtswidrig. a. Der Senat teilt zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin es fälschlich unterlassen habe, im Auswahlvermerk Bezug auf Beurteilungen der beiden externen Bewerber zu nehmen. Hinsichtlich des Leistungsstands der vier Bewerber, wie er sich im Vorfeld der Auswahlgespräche darstellte, beschränkte sich die Antragsgegnerin im Auswahlvermerk auf die Angabe, dass für die beiden Hausbewerber im Vorfeld der Gespräche Anlassbeurteilungen erstellt worden seien und der Beigeladene mit 12 Punkten um zwei Punkte besser bewertet worden sei als der Antragsteller. Hinsichtlich der beiden externen Bewerber enthält der Auswahlvermerk hingegen keinerlei Angaben; die Antragsgegnerin begründet dies in ihrer Beschwerdebegründung lapidar damit, dass für die externen Bewerber „keine internen (Regel-)Beurteilungen nach den Maßstäben der Vorläufigen Beurteilungsrichtlinie“ vorgelegen hätten. Dadurch, dass die Antragsgegnerin nur hinsichtlich der beiden internen Bewerber einen Leistungsvergleich vorgenommen hat und dies hinsichtlich der beiden externen Bewerber - deren beruflicher Hintergrund sich den Akten nicht entnehmen lässt - für verzichtbar hielt, deren Eignung vielmehr allein anhand des Auswahlgesprächs bewertet hat, verkennt sie die Bedeutung von (dienstlichen) Beurteilungen und Arbeitszeugnissen im Rahmen eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens. Denn im Grundsatz hat eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16 -, Juris Rn. 78; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, Juris Rn. 23; Senatsbeschluss vom 31.10.2019 - 4 S 2420/19 -, Juris Rn. 11). Dienstliche Beurteilungen haben den Zweck, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen; ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Diese Funktion können Beurteilungen allerdings nur dann uneingeschränkt erfüllen, wenn sie nicht nur bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen, sondern ihnen auch ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab zugrunde liegt. Mit Blick auf das weite Organisationsermessen des jeweiligen Dienstherrn, wie er das Beurteilungswesen für seine Beamten konkret regelt, können dienstliche Beurteilungen ihre volle Aussagekraft grundsätzlich nur im Binnensystem eines Dienstherrn bei der Auswahl unter seinen Beamten entfalten (Senatsbeschluss vom 31.10.2019 - 4 S 2420/19 -, Juris Rn. 11). Ist dagegen eine Auswahl aus einer heterogenen Gruppe von Bewerbern zu treffen, können die strengen Voraussetzungen für eine Bestenauslese anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen schon mangels Vergleichbarkeit von vorneherein nicht erfüllt werden (Senatsbeschluss vom 31.10.2019 - 4 S 2420/19 -, Juris Rn. 11). Daraus folgt jedoch nicht, dass etwa dienstliche Beurteilungen anderer Dienstherren oder - vom Wohlwollensgrundsatz geprägte - Arbeitszeugnisse aus der Privatwirtschaft generell kein taugliches Mittel für den anzustellenden Leistungsvergleich wären. In diesem Fall muss der Dienstherr vielmehr zunächst, auch um seine Auswahlentscheidung über die Vergabe eines auf Lebenszeit zu verleihenden Amtes nicht nur aufgrund einer Momentaufnahme treffen zu können, ernsthaft prüfen, ob und inwieweit auf der Grundlage dieser Leistungseinschätzungen ein tauglicher Qualifikationsvergleich angestellt werden kann, zu diesem Zweck die dort enthaltenen Aussagen „übersetzen“ und mit Blick auf die unterschiedlichen Zwecke ihrer Erstellung und die dabei angelegten Maßstäbe nach Möglichkeit miteinander „kompatibel“ machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16 -, Juris Rn. 85, allerdings zu abgeordneten Beamten; BVerwG, Beschluss vom 27.04.2010 - 1 WB 39.09 -, Juris Rn. 38; Thür. OVG, Beschluss vom 03.02.2021 - 2 EO 200/20 -, Juris Rn. 28), anschließend - etwa tabellarisch gegenübergestellt - auswerten und in der Auswahlentscheidung berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 05.02.2021 - 4 S 4274/20 -, Juris Rn. 13). Erst und nur dann, wenn auch danach keine hinreichend verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich besteht oder anhand der Beurteilungen, soweit sie vergleichbar sind, ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber angenommen werden kann, ist zur Feststellung ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Raum für den Rückgriff auf weitere Hilfsmittel (Senatsbeschlüsse vom 05.02.2021 - 4 S 4274/20 -, Juris Rn. 12 f., vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, Juris Rn. 15, und vom 09.09.2019 - 4 S 2000/19 -, Juris Rn. 16). Nur wenn dem Bewerberfeld Bewerber angehören, für die - wie etwa bei selbstständig Tätigen - Leistungsbeurteilungen im eigentlichen Sinne nicht eingeholt werden können, kann die Auswahlentscheidung von vornherein allein auf anderweitige Auswahlinstrumente gestützt werden (ebenso: OVG B.-B., Beschluss vom 18.01.2019 - 10 S 45.17 -, Juris 12 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2018 - 6 B 229/18 -, Juris Rn. 16 ff.). Dass hier ein Ausnahmefall vorläge, in dem für die externen Bewerber keine, auch keine „übersetzbaren“ Leistungsbeurteilungen hätten eingeholt werden können, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Indem sich die Antragsgegnerin auf einen isolierten Vergleich nur der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen beschränkt und die Eignung der externen Bewerber von vornherein allein anhand des Auswahlgesprächs bewertet hat, hat sie mithin gegen die ihr obliegenden Anforderungen zur Ermittlung des Leistungsstands aller vier Bewerber im Vorfeld des Auswahltags verstoßen. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung darauf verweist, dass hinsichtlich der externen Bewerber „andere aussagekräftige Leistungseinschätzungen wie Arbeitszeugnisse“ vorgelegen hätten, die „selbstverständlich auch bei der Bewerberauswahl miteingeflossen“ seien, lässt sich dies dem Auswahlvermerk auch nicht im Ansatz entnehmen. Weder werden diese Leistungseinschätzungen im Vermerk benannt, noch wird festgestellt, wie sich das Leistungsbild der externen und internen Bewerber im Vergleich und auf Grundlage der - sei es auch „übersetzten“ - Leistungseinschätzungen vor dem Auswahlgespräch dargestellt hat. Dass diese Beurteilungen bei der Bewerberauswahl tatsächlich eingeflossen seien, erscheint als bloße Schutzbehauptung. Jedenfalls kann von einer solchen Auswertung deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Antragsgegnerin insoweit ihren Dokumentationspflichten nicht nachgekommen ist (s. dazu sogleich). b. Fehlerhaft ist der Auswahlvermerk weiter, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, mit Blick auf die Dokumentation der Auswahlgespräche. Zwar ist im Rahmen eines Beförderungsverfahrens die Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen grundsätzlich - insbesondere bei einem heterogenen Bewerberfeld - zulässig und regelmäßig geeignet, eine breitere Basis für eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu schaffen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 06.12.2016 - 4 S 2078/16 -, Juris Rn. 13 m.w.N.). Sobald Auswahlgespräche auch als leistungsbezogene Elemente in eine Auswahlentscheidung einfließen sollen, setzt dies allerdings voraus, dass ihre Durchführung den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Dazu ist es nicht nur notwendig, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen, dass sie insbesondere in einem formalisierten Rahmen zu gleichen oder vergleichbaren (leistungsbezogenen) Themenkomplexen befragt werden und die Möglichkeit erhalten, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten, und dass diese Auswahlgespräche - für die Bewerber erkennbar - nach im Vorhinein festgelegten einheitlichen Kriterien und Maßstäben bewertet werden. Erforderlich ist mit Blick auf die Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 As. 4 GG weiterhin, dass die wesentlichen Ergebnisse und Auswahlerwägungen schriftlich so dokumentiert werden, dass der unterlegene Bewerber und ggf. das Gericht sie ohne Weiteres nachvollziehen und überprüfen können (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 - 1 WB 4.12 -, Juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 10.09.2020 - 4 S 1326/20 -, Juris Rn. 21). Vorliegend fehlt es im Ergebnis, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, jedenfalls an einer hinreichenden Dokumentation. Denn weder dem Auswahlvermerk selbst noch den beigefügten Unterlagen lassen sich die einzelnen Fragen, Aufgabenstellungen und Themen, die während der jeweiligen Gespräche behandelt wurden, und die ungefähre zeitliche Gewichtung der Gesprächsabschnitte entnehmen. Fehlt es hieran, ist es dem Gericht nicht möglich zu prüfen, ob insbesondere ein hinreichender Bezug der Gesprächsinhalte zum angestrebten Statusamt und der hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse bestand und die Durchführung der Auswahlgespräche nach Form und Inhalt insgesamt den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügte. c. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, inwieweit der Auswahlvermerk auch deshalb fehlerhaft ist, weil sich, wie das Verwaltungsgericht bemängelt, weder im Auswahlvermerk noch in den Notizen die jeweiligen Antworten der Bewerber finden. Insoweit weist der Senat allerdings darauf hin, dass, wie die Antragsgegnerin zu Recht einwendet, eine - auch nur stichwortartige - Protokollierung der einzelnen Antworten regelmäßig nicht erforderlich ist. Der Auswahlvermerk muss die Auswahlgespräche nicht vollumfänglich abbilden. Es ist die dem Dienstherrn von der Rechtsordnung anvertraute Aufgabe, aus der Fülle der Antworten sowie der sonstigen Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Eindrücke, die im Verlaufe eines - hier etwa einstündigen - Auswahlgesprächs zutage treten, diejenigen auszuwählen, die nach seiner Auffassung Gewicht und Aussagekraft für das zu findende Eignungsurteil besitzen (Senatsbeschluss vom 31.10.2019 - 4 S 2420/19 -, Juris Rn. 16). Auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG genügt es, dass im Auswahlvermerk bzw. den dazugehörigen Unterlagen die die Entscheidung tragenden Auswahlerwägungen dokumentiert sind und damit angegriffen und überprüft sowie auf etwaige Rügen hin näher konkretisiert werden können; die Dokumentation darf sich mithin auf ein vertretbares Maß beschränken, Schwerpunkte setzen und als weniger gewichtig erachtete Aspekte vernachlässigen (Senatsbeschluss vom 10.09.2020 - 4 S 1326/20 -, Juris Rn. 21). Dem dürften die Unterlagen vorliegend (noch) genügen. Denn die von den am Auswahlgespräch Beteiligten gefertigten Notizen enthalten neben einer Kurzbewertung der Antworten (etwa durch Bewertungssymbole ( „++“ bis „0“), kurze Bemerkungen oder Haken) eine - wenn auch stark zusammenfassende - Wiedergabe der für die Auswahlentscheidung zentralen Aussagen im Rahmen des Aktenvermerks, im Falle des Antragstellers insbesondere den Umstand, dass er „keinen Bedarf [gesehen hat] für die Wahrnehmung von Führung beim Prüfamt, die Abteilung funktioniere allein“, sowie der weiteren Aussage, er selbst sehe „keinerlei Bedarfe mehr für eine eigene Entwicklung“. 3. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat ferner davon aus, dass die Auswahlentscheidung nicht den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 GemO entspricht. Danach entscheidet der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten. Diese Regelung stellt einen Kompromiss dar zwischen der badischen Verwaltungstradition, nach der diese Entscheidungen der Bürgermeister - allerdings im Einvernehmen mit dem Gemeinderat - traf, und dem württembergischen Recht, nach dem der Gemeinderat alleine entschied (vgl. Kunze/Bronner/Katz/von Rotberg, Gemeindeordnung BW, Stand 10/2020, § 24 Rn. 14). Das Erfordernis einer einvernehmlichen Entscheidung von Gemeinderat und Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten - mithin das Erfordernis einer vollumfänglichen Einigkeit über die zu treffende Personalmaßnahme - berücksichtigt einerseits den Umstand, dass dem Gemeinderat als Hauptorgan der Gemeinde die Personalhoheit und damit auch die Befugnis zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung des kommunalen Personalwesens zusteht, trägt andererseits aber auch der Bedeutung einer guten Personalauswahl für die vom Bürgermeister verantwortlich zu führende Gemeindeverwaltung Rechnung. Diese gemeinsame Entscheidungskompetenz von Gemeinderat und Bürgermeister setzt voraus, dass beide über die wesentlichen Informationen verfügen, um selbständig eine Auswahl unter den konkurrierenden Bewerbern treffen zu können. Die Kenntnis der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber ist unerlässliche Voraussetzung für eine fehlerfreie Auswahlentscheidung. a. Eine derartige eigenverantwortliche Auswahlentscheidung konnte der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin, dem die Aufgabe vom Gemeinderat nach § 39 Abs. 1 Satz 1 GemO übertragen war, allerdings schon deshalb nicht treffen, weil ihm allein der Beigeladene zur Wahl vorgeschlagen wurde; Informationen über weitere Bewerber enthielt die Sitzungsvorlage nicht. Ein solches Vorgehen wird der Verantwortung des Gemeinderats aus § 24 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 GemO nicht gerecht. Zwar dürfte von dieser Regelung nicht nur ein Vorgehen erfasst sein, bei dem der Gemeinderat unter der Gesamtzahl der geeigneten Bewerber eine Auswahlentscheidung trifft und den Bürgermeister dann zur Zustimmung zu dieser Auswahlentscheidung auffordert. Vielmehr dürfte es umgekehrt grundsätzlich auch zulässig sein, dass der Bürgermeister unter mehreren Bewerbern eine Vorauswahl trifft und dem Gemeinderat den aus seiner Sicht geeignetsten Bewerber zur Wahl vorschlägt (Kunze/Bronner/Katz/von Rotberg, Gemeindeordnung BW, Stand 10/2020, § 24 Rn. 18; Aker/Hafner/Notheis, GemO, GemHVO, 2. Aufl., 2019, § 24 Rn. 6). Für die Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise spricht bereits, dass der Gemeinderat die Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 GemO auch vollständig übertragen darf; dann aber dürfte als Minus auch die Übertragung einer Vorauswahl möglich sein. Auch in diesem Fall aber bedarf der Gemeinderat, um seiner Verantwortung gerecht werden und eine eigenständige Eignungseinschätzung vornehmen zu können - erst recht, um bei fehlendem Einvernehmen nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GemO alleine entscheiden zu können -⁠, einer hinreichenden Entscheidungsbasis. Dies setzt voraus, dass er im Zeitpunkt seiner Entscheidung zumindest Kenntnis darüber hat, welche Bewerber es für die ausgeschriebene Stelle gibt, auf Grundlage welcher Verfahrensschritte - Auswertung der dienstlichen Beurteilungen, Durchführung strukturierter Auswahlgespräche etc. - die Auswahlentscheidung erfolgt ist, ob bzw. in welcher Hinsicht nach Auffassung der mit der Vorauswahl befassten Gremien Unterschiede zwischen den Bewerbern in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bestanden - wie sich also das Ranking der Bewerber darstellt - und aufgrund welcher tragenden Erwägungen der betreffende Bewerber dem Gemeinderat zur Wahl vorgeschlagen wird (noch weitergehend [Vorlage der vollständigen Bewerbungsunterlagen] Zinell/Dorn, VBlBW 1999, 361, 362). Der besonderen Sensibilität der hier relevanten Daten ist durch verfahrenstechnische Vorkehrungen - etwa die Gelegenheit zur persönlichen Einsichtnahme in die Sitzungsunterlagen beim Personalamt (Petri, BayVBl 2014, 161, 163) oder Tischvorlagen anstelle eines Postversands - Rechnung zu tragen. Allein dass der Gemeinderat, worauf die Antragsgegnerin verweist, vorliegend die Möglichkeit gehabt hätte, den vom Bürgermeister vorgeschlagenen Kandidaten abzulehnen, und so eine Wahl zu erzwingen, bei der dem Gemeinderat weitere Informationen unterbreitet werden müssen, entbindet den Bürgermeister nicht von seiner Verpflichtung, den Gemeinderat von vornherein in den Stand zu versetzen, eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügende, eigenverantwortliche Auswahlentscheidung zu fällen. Ohne Kenntnis des gesamten Bewerberfeldes kann die Entscheidung, ob das Einvernehmen erteilt wird oder „eine Wahl erzwungen“ wird, nicht sachgerecht getroffen werden. b. Weiter liegt auch kein Fall des § 24 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 GemO vor. Danach ist der Bürgermeister zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt; dies kann im Einzelfall durch Beschluss, auf Dauer nur durch eine Regelung in der Hauptsatzung (§ 44 Abs. 2 Satz 2 GemO) erfolgen (vgl. Kunze/Bronner/Katz/von Rotberg, Gemeindeordnung BW, Stand 10/2020, § 24 Rn. 14, 19). Eine derartige ausdrückliche Übertragungsentscheidung durch den Gemeinderat aber ist weder im konkreten Fall des Antragstellers noch allgemein durch Regelung in der Hauptsatzung erfolgt. Allein der Umstand, dass es, worauf die Antragsgegnerin verweist, jahrzehntelanger Übung entsprechen mag, dass der Gemeinderat seine Entscheidung auf einer gänzlich unzureichenden Entscheidungsgrundlage vornimmt, vermag das Erfordernis einer ausdrücklichen Übertragung der Zuständigkeit auf den Bürgermeister im Rahmen der Hauptsatzung bereits aus Gründen der Rechtsklarheit nicht zu umgehen. c. Schließlich ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass bereits deshalb kein Fall der laufenden Verwaltung vorliegt, weil ausweislich der Hauptsatzung der Antragsgegnerin Personalentscheidungen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 GemO ab dem höheren Dienst ausdrücklich dem Gemeinderat bzw. Verwaltungsausschuss zugewiesen sind. Mit ihrem Einwand, dass reine Dienstpostenübertragungen sich als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung darstellen können, kann die Antragsgegnerin bereits deshalb nicht gehört werden, weil das einaktige Auswahlverfahren gerade keine reine Umsetzung eines Beamten durch Übertragung eines anderen Dienstpostens darstellt. Vielmehr hat die Entscheidung über die Besetzung des Erprobungsdienstpostens entscheidende Vorwirkung auf die spätere Verleihung des höheren Statusamts, weshalb die Auswahlentscheidung statusbezogen und anhand des Maßstabs von Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2019 - 4 S 2000/19 -, Juris Rn. 10). Dass davon auch die Antragsgegnerin während des Auswahlverfahrens ausging, erklärt allein, wieso überhaupt der Verwaltungsausschuss mit der Entscheidung befasst wurde. 4. Anders als das Verwaltungsgericht hat der Senat hingegen keine Bedenken an der Art und Weise der Mitwirkung von Dr. S. als Vertreter des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg an der angefochtenen Auswahlentscheidung. Denn gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Umweltministeriums über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen vom 10.05.2010 (zuletzt geändert am 08.10.2019 - BauPrüfVO -) erfolgt die Bestellung der Leitung der Prüfämter „im Einvernehmen mit dem Umweltministerium“. Folglich ist nicht nur dessen Anhörung bzw. ein Benehmen mit dem Umweltministerium erforderlich, vielmehr hat es der Besetzungsentscheidung zuzustimmen. Vor diesem Hintergrund einer erforderlichen Einigung zwischen Gemeinde und Umweltministerium hinsichtlich der Besetzungsentscheidung ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn der Vertreter des Umweltministeriums im Auswahlverfahren selbst anwesend und an der Auswahlentscheidung beteiligt ist. Dafür, dass die Grenze der Mitentscheidungsbefugnis des Umweltministeriums hier überschritten wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. 5. Schließlich teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahl als offen anzusehen sind. Bei einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs stets voraus, dass sich ein Rechtsverstoß auf die Erfolgsaussichten der Bewerbung auswirken kann. Maßgeblich ist, ob die Erfolgsaussichten der Bewerbung im weiteren Verlauf zumindest offen sind, d.h. die Auswahl des Antragstellers in einem rechtmäßigen zweiten Auswahlverfahren jedenfalls ernsthaft möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15 -, Juris Rn. 83 ff., und vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u. a. -, Juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, Juris Rn. 43; Urteile vom 19.03.2015 - 2 C 12.14 -⁠, Juris Rn. 27 und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris Rn. 43; Senatsbeschluss vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, Juris Rn. 18). Auch wenn von einem Bewerber nicht verlangt werden kann, positiv glaubhaft zu machen, dass er in einem erneuten Auswahlverfahren bei Vermeidung des unterstellten Fehlers anstelle eines ausgewählten Mitbewerbers zum Zuge komme (Senatsbeschluss vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, Juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, Juris), genügt eine bloß „theoretische Chance“ des erfolglosen Bewerbers, im erneuten Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, nicht (Senatsbeschluss vom 12.05.2021 - 4 S 4256/20 -, Juris Rn. 33). Dies zugrunde gelegt, stellen sich die Erfolgsaussichten des Antragstellers als offen dar. Richtig ist zwar, dass, worauf die Antragsgegnerin verweist, der Beigeladene in seiner Anlassbeurteilung mit 12 Punkten im Gesamtergebnis um zwei Punkte besser bewertet worden ist als der Antragsteller und er auch im Auswahlgespräch im Vergleich zu ihm einen besseren Eindruck hinterlassen hat. Allerdings entsprachen weder die Anlassbeurteilung noch das Auswahlverfahren den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG, und die Auswahlentscheidung des Verwaltungsausschusses steht im Widerspruch zu § 24 Abs. 2 GemO. Leidet damit das gesamte Auswahlverfahren an grundlegenden Mängeln, ist weder der Anlassbeurteilung noch dem Auswahlgespräch ein hinreichend zuverlässiger Aussagewert für das Ergebnis der Bestenauslese beizumessen mit der Folge, dass die Auswahl des Antragstellers in einem rechtmäßigen zweiten Auswahlverfahren ernsthaft möglich erscheint (vgl. zu offenen Erfolgsaussichten im Falle grundlegender Mängel im Auswahlverfahren auch Senatsbeschlüsse vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, Juris Rn. 2, sowie vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, Juris Rn. 11 ff.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann jedoch auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG und entspricht, wie das Verwaltungsgericht dargestellt hat, dem sechsfachen Grundgehalt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).