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Beschluss

8 S 2204/19

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerspruch eines Nachbarn ist unzulässig, wenn er zwar nach Ergänzung unvollständiger Bauvorlagen innerhalb eines Jahres erhoben wird, die tatsächliche Kenntniserlangung aber bereits vorher eine Widerspruchseinlegung zumutbar machte. • Die Präklusion nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO tritt nicht zwingend ein, wenn die Angrenzerbenachrichtigung auf unvollständigen Bauvorlagen beruhte; dennoch kann der Widerspruch nach allgemeinen Fristgesichtspunkten verspätet sein. • Die Behörde durfte einem verspäteten Widerspruch nicht nach § 72 VwGO abhelfen; eine Umdeutung oder Rücknahme nach §§ 47, 48 LVwVfG kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. • Bei der Frage der Rechtzeitigkeit ist auf die zumutbare Kenntnis des Nachbarn aus tatsächlichem Baugeschehen abzustellen, nicht allein auf die Vollständigkeit der Aktenunterlagen.
Entscheidungsgründe
Verspäteter Nachbarswiderspruch trotz unvollständiger Bauvorlagen verhindert Abhilfebescheid • Ein Widerspruch eines Nachbarn ist unzulässig, wenn er zwar nach Ergänzung unvollständiger Bauvorlagen innerhalb eines Jahres erhoben wird, die tatsächliche Kenntniserlangung aber bereits vorher eine Widerspruchseinlegung zumutbar machte. • Die Präklusion nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO tritt nicht zwingend ein, wenn die Angrenzerbenachrichtigung auf unvollständigen Bauvorlagen beruhte; dennoch kann der Widerspruch nach allgemeinen Fristgesichtspunkten verspätet sein. • Die Behörde durfte einem verspäteten Widerspruch nicht nach § 72 VwGO abhelfen; eine Umdeutung oder Rücknahme nach §§ 47, 48 LVwVfG kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. • Bei der Frage der Rechtzeitigkeit ist auf die zumutbare Kenntnis des Nachbarn aus tatsächlichem Baugeschehen abzustellen, nicht allein auf die Vollständigkeit der Aktenunterlagen. Die Kläger beantragten 2010 die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses mit mehreren Dachgauben; die Baubehörde erteilte Genehmigungen im Juni und Dezember 2010. Nach Novellierung der Landesbauordnung wurden Dachgauben künftig bei Abstandsflächen zu berücksichtigen. Das Regierungspräsidium meldete 2011 Bedenken, und im August 2012 wurde ein neuer Abstandsflächenplan vorgelegt, der Unterschreitungen auswies. Der Beigeladene legte im Dezember 2012 Widerspruch ein; die Behörde hob daraufhin mit einem Teilabhilfebescheid vom 08.08.2013 die Genehmigungen bezüglich der Dachaufbauten ex tunc auf und ordnete deren Beseitigung an. Die Kläger klagten erfolglos vor dem Verwaltungsgericht; der VGH hat die Berufung der Kläger zugelassen und entschieden. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, weil der Teilabhilfebescheid erstmals eine Beschwer zu Lasten der Kläger enthält. • Rechtswidrigkeit des Teilabhilfebescheids: Die Behörde durfte dem Widerspruch des Beigeladenen nicht nach § 72 VwGO abhelfen, weil der Widerspruch jedenfalls verspätet war. • Präklusion (§ 55 Abs.2 LBO): Ob Präklusion eingetreten ist, bleibt offen; unvollständige Angrenzerbenachrichtigung kann Präklusion entfallen lassen, weil die materielle Wirkung dieser Vorschrift enge formelle Voraussetzungen verlangt. • Fristbeginn und Zumutbarkeit: Maßgeblich für die zulässige Widerspruchsfrist ist, ob dem Nachbarn die Baugenehmigung bzw. deren Auswirkungen so bekannt oder so offensichtlich waren, dass ihm nach Treu und Glauben die Einlegung des Widerspruchs zumutbar war; hier zeigten Lichtbilder vom 26.01.2011 die bereits vorhandenen Dachgauben, sodass der Beigeladene spätestens ab diesem Zeitpunkt innerhalb eines Jahres hätte widersprechen müssen. • Kein Rechtfertigungsgrund für Wiedereinsetzung: Fehler oder Unvollständigkeiten der Bauvorlagen begründen keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung; der Umstand, dass Unterlagen irreführend waren, rechtfertigt nicht, eine versäumte Rechtsbehelfseinlegung nachträglich zu genehmigen. • Keine andere Stütze der Abhilfeentscheidung: Eine Umdeutung oder Rücknahme nach den Vorschriften des LVwVfG scheidet aus, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen und die Behörde ersichtlich nicht von einer Rücknahme ausgegangen ist. • Kosten und Verfahrenswert: Gerichtliche Kosten und Streitwert wurden festgesetzt; Revision wurde nicht zugelassen. Der VGH hat die Berufung der Kläger teilweise stattgegeben: Der Teilabhilfebescheid der Beklagten vom 08.08.2013 ist insoweit aufzuheben, als er dem Widerspruch des Beigeladenen (Dachaufbauten zur Südwestseite) stattgibt. Die Begründung liegt darin, dass der Widerspruch des Beigeladenen jedenfalls verspätet war, weil ihm die Auswirkungen des genehmigten Vorhabens bereits durch das sichtbare Baugeschehen so bekannt oder zumutbar erkennbar waren, dass er binnen eines Jahres hätte widersprechen müssen. Eine fehlende oder unvollständige Angrenzerbenachrichtigung entbindet nicht generell von der Pflicht zur fristgemäßen Rechtsverfolgung und rechtfertigt hier auch keine Wiedereinsetzung. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte; Kläger und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in der geänderten Kostenentscheidung jeweils zur Hälfte. Die Revision wurde nicht zugelassen.