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Beschluss

6 S 2913/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mangels Vorliegens von Verfahrensmängeln oder ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils abgelehnt. • Eine mit Eingang bei Gericht erklärte Verzichtserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO ist einseitig gestaltend und wird mit ihrem Eingang bindend; ein späterer Widerruf ist nur ausnahmsweise möglich. • Ein Zuständigkeitswechsel innerhalb desselben Gerichts begründet keine wesentliche Änderung der Prozesslage und rechtfertigt keinen Widerruf einer zuvor erklärten Verzichtserklärung. • Eine Überraschungsentscheidung im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn das Gericht auf einen unerwarteten rechtlichen Gesichtspunkt oder eine unvorhersehbare Tatsachenbewertung abstellt; dies ist hier nicht der Fall. • Bei Rücknahme begehrten Verwaltungsakten gelten strenge Maßstäbe: Nur bei offenbar schwerwiegender Rechtswidrigkeit, unzulässiger Ungleichbehandlung oder Verstoß gegen Treu und Glauben ist Rücknahme gerechtfertigt; diese Voraussetzungen lagen nicht vor.
Entscheidungsgründe
Verzichtserklärung bindet trotz Zuständigkeitswechsel; Zulassung der Berufung abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mangels Vorliegens von Verfahrensmängeln oder ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils abgelehnt. • Eine mit Eingang bei Gericht erklärte Verzichtserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO ist einseitig gestaltend und wird mit ihrem Eingang bindend; ein späterer Widerruf ist nur ausnahmsweise möglich. • Ein Zuständigkeitswechsel innerhalb desselben Gerichts begründet keine wesentliche Änderung der Prozesslage und rechtfertigt keinen Widerruf einer zuvor erklärten Verzichtserklärung. • Eine Überraschungsentscheidung im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn das Gericht auf einen unerwarteten rechtlichen Gesichtspunkt oder eine unvorhersehbare Tatsachenbewertung abstellt; dies ist hier nicht der Fall. • Bei Rücknahme begehrten Verwaltungsakten gelten strenge Maßstäbe: Nur bei offenbar schwerwiegender Rechtswidrigkeit, unzulässiger Ungleichbehandlung oder Verstoß gegen Treu und Glauben ist Rücknahme gerechtfertigt; diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Der Kläger begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Rücknahme eines Feuerstättenbescheids vom 24.10.2014 und die Aufhebung eines Bescheids vom 01.06.2016, mit dem ein Antrag auf Reduzierung der Kehrpflicht abgelehnt worden war. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 05.02.2019 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet; später erklärte er gegenüber dem Gericht, diesen Verzicht nicht mehr aufrechtzuerhalten. Das Verwaltungsgericht verlegte das Verfahren von der 4. auf die neu eingerichtete 18. Kammer. Ohne mündliche Verhandlung wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, weil weder die Voraussetzungen für eine Rücknahme bestandskräftiger Bescheide noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vorlägen. Der Kläger beantragte daraufhin beim Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung mit den Zulassungsgründen Verfahrensmängel und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. • Verfahrensmängel: Die Verzichtserklärung des Klägers vom 05.02.2019 wurde mit Eingang bei Gericht wirksam und bindend; die spätere gegenteilige Erklärung ist unbeachtlich, weil das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO eine einseitige gestaltende Prozesshandlung ist. • Ein Zuständigkeitswechsel innerhalb desselben Gerichts (4. auf 18. Kammer) stellt keine wesentliche Änderung der Prozesslage dar und berechtigt nicht zum Widerruf der Verzichtserklärung. • Es liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Das Gericht war nicht verpflichtet, den Kläger ausdrücklich auf die Absicht hinzuweisen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden; anhand des bisherigen Verlaufs musste der Kläger damit rechnen. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen nicht: Die Rechtslage zum Anspruch auf Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte ist streng. Rücknahme ist nur bei schwerwiegenden Gründen wie offensichtlicher Rechtswidrigkeit, treuwidrigem Verhalten oder Verstößen gegen den Gleichheitssatz gerechtfertigt. • Zum konkreten Sachverhalt: Der Schornstein galt als Abgasanlage i.S.d. KÜO; die Kehrhäufigkeit richtet sich nach Anlage 1 zur KÜO. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 01.06.2016 ist nicht dargetan, weil eine Reduzierung nach § 1 Abs. 6 KÜO nur bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG in Betracht kommt. • Die vermeintliche Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Bescheids vom 24.10.2014 wegen Nichtdurchführung einer zweiten Reinigung oder wegen angeblich nicht unverzüglicher Erlassung nach § 14a SchfHwG greift nicht durch: § 14a SchfHwG wurde erst 2017 eingefügt, der streitgegenständliche Bescheid ist nach der früheren Rechtslage zu beurteilen; außerdem führt ein späterer Feuerstättenbescheid nur ex nunc zur Unwirksamkeit, nicht zur Nichtigkeit. • Fehler eines Bescheids müssen nach § 44 Abs. 1 LVwVfG besonders schwerwiegend und offensichtlich sein, damit Nichtigkeit eintritt; eine bloße Rechtswidrigkeit reicht nicht aus. • Die Darlegungsanforderungen für ernstliche Zweifel (§ 124 VwGO, § 124a Abs. 4 VwGO) sind nicht erfüllt: Die vorgebrachten Einwände gegen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind nicht geeignet, gewichtige dagegensprechende Gründe zu begründen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert für das Verfahren wurde auf 1.000 EUR festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurde abgelehnt. Der Zulassungsantrag scheiterte sowohl am Vorwurf von Verfahrensmängeln als auch an der Behauptung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die vom Kläger erklärten Verzichtserklärungen waren mit Eingang bindend und ein Zuständigkeitswechsel innerhalb des Gerichts rechtfertigte keinen Widerruf. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die strengen Voraussetzungen für die Rücknahme bestandskräftiger Feuerstättenbescheide nicht vorliegen und keine offensichtliche Nichtigkeit gegeben ist. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 1.000 EUR festgesetzt.