Urteil
12 S 487/19
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Schweizer Kinderrente ist keine zweckidentische Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gegenüber den hier gewährten Maßnahmen der Jugendhilfe.
• Wechsel der Jugendhilfemaßnahme (Inobhutnahme → Hilfe zur Erziehung) erfordert nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine erneute, konkrete Belehrung über die Folgen für die Unterhaltspflicht; ohne solche Belehrung kann für den vorangegangenen Zeitraum kein Kostenbeitrag geltend gemacht werden.
• Kostenbeiträge können grundsätzlich aus verschiedenen Quellen (Einkommen, Kindergeld oder vergleichbaren familienleistenden Leistungen) erhoben werden; hinsichtlich der Schweizer Kinderrente bleibt offen, ob sie als Einkommen oder nach § 94 Abs. 3 SGB VIII wie Kindergeld berücksichtigt werden kann, jedenfalls scheitert hier die Geltendmachung an fehlender Belehrung.
Entscheidungsgründe
Keine Zweckidentität der Schweizer Kinderrente; erneute Belehrung bei Maßnahmewechsel erforderlich • Die Schweizer Kinderrente ist keine zweckidentische Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gegenüber den hier gewährten Maßnahmen der Jugendhilfe. • Wechsel der Jugendhilfemaßnahme (Inobhutnahme → Hilfe zur Erziehung) erfordert nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine erneute, konkrete Belehrung über die Folgen für die Unterhaltspflicht; ohne solche Belehrung kann für den vorangegangenen Zeitraum kein Kostenbeitrag geltend gemacht werden. • Kostenbeiträge können grundsätzlich aus verschiedenen Quellen (Einkommen, Kindergeld oder vergleichbaren familienleistenden Leistungen) erhoben werden; hinsichtlich der Schweizer Kinderrente bleibt offen, ob sie als Einkommen oder nach § 94 Abs. 3 SGB VIII wie Kindergeld berücksichtigt werden kann, jedenfalls scheitert hier die Geltendmachung an fehlender Belehrung. Der Kläger, Rentner, bezieht neben deutscher Rente eine Schweizer Kinderrente für seine Tochter V.K., die vom Landratsamt in Obhut genommen und in Bereitschaftspflege bzw. später vollstationär in Pflegefamilie/Internat untergebracht wurde. Das Landratsamt setzte gegenüber dem Kläger zunächst einen Kostenbeitrag aus Kindergeld fest und verlangte später einen weiteren Kostenanteil in Höhe der Schweizer Kinderrente ab 01.07.2016 sowie einen Kostenbeitrag aus Einkommen. Der Kläger widersprach gegen den Bescheid über die Inanspruchnahme der Schweizer Kinderrente und erhob Klage. Das Verwaltungsgericht Freiburg hob die Bescheide insoweit auf, als die Kinderrente ab dem 20.07.2016 geltend gemacht wurde, wogegen das Landratsamt Berufung einlegte. Streitpunkt war insbesondere, ob die Schweizer Kinderrente als zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs.1 SGB VIII zu behandeln ist und ob nach dem Wechsel von Inobhutnahme zur Hilfe zur Erziehung eine neue Belehrung nach § 92 Abs.3 SGB VIII erforderlich war. • Zuständige Rechtsgrundlagen: § 10 Abs.2, § 91, § 92, § 93, § 94 SGB VIII; entscheidend ist die Rechtslage zum Erlasszeitpunkt des Widerspruchsbescheids (15.02.2017). • Zur Frage der Zweckidentität (§ 93 Abs.1 Satz3 SGB VIII): Zweckidentität ist auf die konkrete Jugendhilfemaßnahme zu beziehen; nicht genügt, dass eine Leistung Aufwendungen erspart oder denselben Bedarf teilweise deckt; maßgeblich ist, ob beide Leistungen dasselbe Ziel verfolgen. • Die Schweizer Kinderrente entspricht in ihrer funktionellen Zielsetzung dem früheren deutschen Kinderzuschuss und wirtschaftlich dem Kindergeld: Sie ist eine dem Familienleistungsausgleich dienende Leistung, die den Rentenberechtigten entlasten soll, damit dieser seiner Unterhaltspflicht nachkommen kann. • Weil Kindergeld und vergleichbare familienleistende Leistungen einen weiten, dem Einzelfall überlassenen Zweck haben, verneint die Rechtsprechung für solche Leistungen regelmäßig Zweckgleichheit mit Jugendhilfeleistungen; daraus folgt, dass die Schweizer Kinderrente nicht als zweckidentisch zu den hier geleisteten Unterhaltsbestandteilen der Hilfe zur Erziehung zu qualifizieren ist. • Die Schweizer Kinderrente ist auch nicht mit einer Waisenrente vergleichbar, deren Zweck Unterhaltsersatz ist; Kinderrente/Kinderzuschuss dienen vielmehr dem Familienleistungsausgleich. • Unabhängig davon, ob die Schweizer Kinderrente als dem Kindergeld gleichzusetzen oder als Einkommen zu erfassen wäre, scheitert die Geltendmachung für den streitigen Zeitraum an der Nichterfüllung der Belehrungspflicht nach § 92 Abs.3 Satz1 SGB VIII. • Bei Wechsel der Hilfeart (Inobhutnahme → Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege/Heimerziehung) ist eine erneute, konkrete Belehrung über Art, Beginn, voraussichtliche Dauer der Maßnahme und die Folgen für die Unterhaltspflicht erforderlich; ohne diese erneute Aufklärung kann kein Kostenbeitrag für den Zeitraum nach dem Maßnahmewechsel erhoben werden. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Bescheide sind insoweit rechtswidrig und aufzuheben, als der Beklagte den Einsatz der Schweizer Kinderrente ab dem 20.07.2016 forderte. Die Kammer stellt fest, dass die Schweizer Kinderrente keine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs.1 Satz3 SGB VIII gegenüber den hier gewährten vollstationären Jugendhilfeleistungen ist und nicht der unmittelbaren Unterhaltssicherung wie eine Waisenrente dient. Entscheidend war jedoch, dass nach dem Wechsel von der Inobhutnahme zur Hilfe zur Erziehung eine erneute, konkrete Belehrung nach § 92 Abs.3 Satz1 SGB VIII erforderlich gewesen wäre; diese fehlte, sodass für den streitigen Zeitraum kein Kostenbeitrag in Höhe der Schweizer Kinderrente geltend gemacht werden konnte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen.