Beschluss
10 S 3/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Informationsersuchen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) besteht der Anspruch nur hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags bei der informationsverpflichteten Stelle bereits vorhandenen Feststellungen über nicht zulässige Abweichungen.
• Beanstandungen in behördlichen Kontrollberichten oder Protokollen können als Feststellungen i.S. des § 2 Abs.1 Satz1 Nr.1 VIG ausreichen, eine ausdrückliche Nennung der konkreten Rechtsvorschrift ist nicht stets erforderlich.
• Wurde eine Information nachträglich inhaltlich aufbereitet, darf die Behörde nicht ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betroffenen nach § 28 Abs.1 LVwVfG die Anhörung nach § 5 Abs.1 Satz2 Nr.1 VIG unterlassen; ein solcher Anhörungsmangel kann das Verfahren formell rechtswidrig machen.
• Ein unterlassener, nicht wirksam nachgeholter Anhörungsmangel rechtfertigt in einem Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, wenn dies überwiegende Erfolgsaussichten und ein höheres Aussetzungsinteresse begründet.
Entscheidungsgründe
Auf Informationsanspruch nach VIG nur für bereits aktenkundige Feststellungen; Anhörungserfordernis bei nachträglicher Aufarbeitung • Bei Informationsersuchen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) besteht der Anspruch nur hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags bei der informationsverpflichteten Stelle bereits vorhandenen Feststellungen über nicht zulässige Abweichungen. • Beanstandungen in behördlichen Kontrollberichten oder Protokollen können als Feststellungen i.S. des § 2 Abs.1 Satz1 Nr.1 VIG ausreichen, eine ausdrückliche Nennung der konkreten Rechtsvorschrift ist nicht stets erforderlich. • Wurde eine Information nachträglich inhaltlich aufbereitet, darf die Behörde nicht ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betroffenen nach § 28 Abs.1 LVwVfG die Anhörung nach § 5 Abs.1 Satz2 Nr.1 VIG unterlassen; ein solcher Anhörungsmangel kann das Verfahren formell rechtswidrig machen. • Ein unterlassener, nicht wirksam nachgeholter Anhörungsmangel rechtfertigt in einem Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, wenn dies überwiegende Erfolgsaussichten und ein höheres Aussetzungsinteresse begründet. Die Antragstellerin, ein fleischverarbeitendes Unternehmen, begehrt, dass das Landratsamt dem Beigeladenen keine Informationen über bei ihr durchgeführte lebensmittelrechtliche Betriebsprüfungen erteilt. Der Beigeladene hatte über eine Internetplattform ein standardisiertes Informationsersuchen gestellt. Das Landratsamt gab dem Antrag statt und kündigte die Übersendung einer internen Aufstellung der bei den letzten beiden Kontrollen festgestellten nicht zulässigen Abweichungen an. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt mit der Begründung, die Informationen seien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht als Abweichungsfeststellungen im Sinne des VIG vorhanden gewesen, sondern erst durch die nachträgliche Aufarbeitung generiert worden. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein, die der Verwaltungsgerichtshof zurückwies. • Rechtsgrundlage des Informationsanspruchs ist § 2 Abs.1 Satz1 Nr.1 VIG; Anspruch besteht nur für Daten, die bei der informationsverpflichteten Stelle zum Zeitpunkt des Antragseingangs bereits aktenkundig sind. • Für das Vorliegen einer Abweichungsfeststellung genügt regelmäßig, dass eine Beanstandung in einem behördlichen Kontrollbericht oder Betriebsprüfungsprotokoll vermerkt ist; eine ausdrückliche Zuordnung zu einer konkreten Rechtsvorschrift oder eine formal zutreffende rechtliche Subsumtion ist nicht in jedem Fall erforderlich. • Die nachträgliche inhaltliche Aufarbeitung eines Kontrollberichts kann den Informationsinhalt ergänzen, sie begründet jedoch nicht, dass die relevante Information erst durch diese Aufarbeitung geschaffen worden sei; maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. • Wenn die Behörde eine nachträgliche Aufarbeitung vornimmt, darf sie nicht ohne ordnungsgemäße Anhörung des betroffenen Dritten nach § 28 Abs.1 LVwVfG auf die Anhörung verzichten (§ 5 Abs.1 Satz2 Nr.1 VIG). Das Absehen von der Anhörung ist nur gerechtfertigt, wenn absehbar ist, dass der Dritte keine Einwände erheben wird oder der Dritte bereits mit dem Inhalt konfrontiert wurde. • Der hier vorliegende Bescheid ist voraussichtlich formell rechtswidrig, weil die Anhörung der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß nachgeholt wurde; die vom Antragsgegner übermittelte geschwärzte Fassung genügte nicht zur Heilung des Mangels. • Vorliegend liegen überwiegende Erfolgsaussichten des Widerspruchs und ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin vor, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu Recht angeordnet wurde; die Beschwerde des Antragsgegners bleibt daher ohne Erfolg. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.11.2020 wurde zurückgewiesen. Der Bescheid des Landratsamts, Informationen über festgestellte nicht zulässige Abweichungen zu erteilen, ist voraussichtlich formell rechtswidrig, weil die vorgeschriebene Anhörung der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß erfolgt und nicht wirksam nachgeholt wurde. Weil der Antragsgegner die Anhörung nicht ersetzt und lediglich eine geschwärzte Fassung übermittelte, konnte der Anhörungsmangel nicht geheilt werden. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet; die Folge ist, dass die Informationsweitergabe im Eilverfahren ausgesetzt bleibt, bis der formelle Mangel behoben oder in einem Hauptsacheverfahren entschieden ist.