Beschluss
10 S 4275/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil kann abgelehnt werden, wenn der Zulassungsantrag keine substantiierten, ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt (§§ 124,124a VwGO).
• Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses muss konkret und plausibel darlegen, welche Informationen schutzbedürftig sind und inwiefern deren Offenlegung die Wettbewerbsposition beeinträchtigen würde; pauschale Behauptungen genügen nicht (LIFG § 6 Satz 2).
• Für die Abwägung datenschutzrechtlicher Belange ist maßgeblich, ob Informationen personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind und ob diese einer Identifizierung zugänglich sind; derjenige, dessen personenbezogene Daten betroffen sind, muss selbst Schutzrechte geltend machen, nicht ein Dritter (§ 5 Abs.1 LIFG i.V.m. Art.4 DSGVO).
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen unzureichender Richtigkeitszweifel, Geheimnisschutz und Datenschutz nicht gegeben • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil kann abgelehnt werden, wenn der Zulassungsantrag keine substantiierten, ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt (§§ 124,124a VwGO). • Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses muss konkret und plausibel darlegen, welche Informationen schutzbedürftig sind und inwiefern deren Offenlegung die Wettbewerbsposition beeinträchtigen würde; pauschale Behauptungen genügen nicht (LIFG § 6 Satz 2). • Für die Abwägung datenschutzrechtlicher Belange ist maßgeblich, ob Informationen personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind und ob diese einer Identifizierung zugänglich sind; derjenige, dessen personenbezogene Daten betroffen sind, muss selbst Schutzrechte geltend machen, nicht ein Dritter (§ 5 Abs.1 LIFG i.V.m. Art.4 DSGVO). Der Kläger, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das seine Klage gegen vier informationsrechtliche Bescheide des Ministeriums abgewiesen hatte. Das Ministerium hatte ein externes Gutachten zur Prüfungstätigkeit des Klägers eingeholt und den Beigeladenen auf deren Auskunftsanträge Einsicht in dieses Gutachten mit Schwärzungen gewährt. Der Kläger rügt, das Gutachten enthalte vertrauliche Angaben aus Arbeitspapieren und E-Mails sowie personenbezogene Daten seiner Prüfer und beansprucht Geschäftsgeheimnisschutz sowie Datenschutzschutz. Er macht ferner verfahrensrechtliche und grundsätzliche Rechtsfragen geltend. Der Verwaltungsgerichtshof prüft im Zulassungsverfahren, ob die Berufung aus den gesetzlich geregelten Gründen zuzulassen ist. Das Gericht lehnt die Zulassung mangels substantiiert dargelegter Richtigkeitszweifel, besonderer Schwierigkeiten und grundsätzlicher Bedeutung ab und ändert den Streitwert auf 20.000 EUR. • Zulassungsmaßstab: Der Kläger muss nach § 124a Abs.4 VwGO konkret und substantiiert darlegen, warum eines der in § 124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt; das Zulassungsverfahren darf das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen. • Geschäftsgeheimnisschutz (§ 6 Satz 2 LIFG): Das Verwaltungsgericht hat zureichend begründet, dass der Kläger keine konkreten Angaben zum schutzwürdigen Geheimnis gemacht hat; pauschale Hinweise auf wörtliche Zitate aus Arbeitspapieren genügen nicht. Der Inhaber ist zur schlüssigen Darlegung verpflichtet; es fehlen Angaben, wie die Offenlegung die Wettbewerbsposition beeinträchtigen würde. • Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung: Selbst wenn Pflichtverletzungen vorliegen, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres einen vollständigen Ausschluss des Geheimnisschutzes; hier aber ist ohnehin kein spezifischer Schutzbedarf dargelegt worden. • Datenschutz (§ 5 Abs.1 LIFG i.V.m. DSGVO): Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht in der Position ist, die Datenschutzrechte der einzelnen Prüfer geltend zu machen. Zudem hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass die Informationen im Gutachten identifizierbare personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO enthalten oder dass eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde. • Weitere Rügen (Berufspflichten, Entbindung von Verschwiegenheit): Pauschale Verweise auf Berufsgeheimnisse oder auf Rechtsprechung genügen nicht; das Verwaltungsgericht hat die Entbindung der Schweigepflicht durch den Insolvenzverwalter nachvollziehbar gewürdigt. • Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung: Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Fall aus dem üblichen Spektrum herausragt, noch konkretisiert er hinreichend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Tragweite. • Prozess- und Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleiben bei diesen, weil sie keinen Sachantrag gestellt hatten. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die vorgebrachten Einwände genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu begründen, weil der Kläger keine konkrete und nachvollziehbare Darlegung zu den behaupteten Geschäftsgeheimnissen und zu personenbezogenen Daten geliefert hat. Insbesondere fehlen präzise Angaben darüber, welche Informationen schutzbedürftig seien und wie deren Bekanntwerden die Wettbewerbsposition oder schutzwürdige Interessen beeinträchtigen würde; ebenso ist eine nachvollziehbare Identifizierbarkeit und eine erfolgversprechende Abwägung datenschutzrechtlicher Belange nicht dargetan. Mangels substantiierten Vorbringens können weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache festgestellt werden. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.