Beschluss
13 S 523/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:0422.13S523.21.00
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Leitsätze
1. Im Regelungsbereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) stehen die üblichen Übergangsregelungen der Anwendung des Günstigkeitsprinzips nicht entgegen; dies gilt jedoch nur, soweit sich aus dem jeweiligen Rechtsakt kein anderer Hinweis ergibt, insbesondere nicht ein solcher, dass mit der Übergangsregelung zugleich die Anwendung des Günstigkeitsprinzips ausgeschlossen werden sollte (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2004 - C-295/02, Gerken - juris Rn. 53 ff.; BVerwG, Urteil vom 01.10.2014 - 3 C 31.13 - juris Rn. 27 f.).(Rn.5)
2. Eine für das Antragsjahr 2014 vorgenommene Kürzung der Betriebsprämie wegen einer Verletzung der sich aus Artikel 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie ergebenden Cross-Compliance-Verpflichtung ist nicht deshalb unzulässig geworden, weil für die ab 2015 beginnenden Antragsjahre nicht mehr der gesamte Artikel 6 FFH-Richtlinie, sondern nur noch Artikel 6 Abs. 1 und 2 FFH-Richtlinie bei den Cross-Compliance-Verpflichtungen aufgeführt wird.(Rn.8)
3. Die Ausführung eines Plans oder eines Projekts, ohne dass zuvor die nach Artikel 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie erforderliche Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, kann (auch) in den Anwendungsbereich des allgemeinen Verschlechterungs- und Störungsverbots nach Artikel 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie fallen.(Rn.9)
4. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts spielt es für die Einkommensbeihilfen der GAP keine Rolle, dass nach bisherigem nationalen Rechtsverständnis § 34 BNatSchG im Verhältnis zu § 33 BNatSchG lex specialis ist, mithin § 33 BNatSchG nur Anwendung findet auf Maßnahmen, die weder ein Projekt noch einen Plan darstellen.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Januar 2021 - 3 K 265/19 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 6.906,04 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Regelungsbereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) stehen die üblichen Übergangsregelungen der Anwendung des Günstigkeitsprinzips nicht entgegen; dies gilt jedoch nur, soweit sich aus dem jeweiligen Rechtsakt kein anderer Hinweis ergibt, insbesondere nicht ein solcher, dass mit der Übergangsregelung zugleich die Anwendung des Günstigkeitsprinzips ausgeschlossen werden sollte (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2004 - C-295/02, Gerken - juris Rn. 53 ff.; BVerwG, Urteil vom 01.10.2014 - 3 C 31.13 - juris Rn. 27 f.).(Rn.5) 2. Eine für das Antragsjahr 2014 vorgenommene Kürzung der Betriebsprämie wegen einer Verletzung der sich aus Artikel 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie ergebenden Cross-Compliance-Verpflichtung ist nicht deshalb unzulässig geworden, weil für die ab 2015 beginnenden Antragsjahre nicht mehr der gesamte Artikel 6 FFH-Richtlinie, sondern nur noch Artikel 6 Abs. 1 und 2 FFH-Richtlinie bei den Cross-Compliance-Verpflichtungen aufgeführt wird.(Rn.8) 3. Die Ausführung eines Plans oder eines Projekts, ohne dass zuvor die nach Artikel 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie erforderliche Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, kann (auch) in den Anwendungsbereich des allgemeinen Verschlechterungs- und Störungsverbots nach Artikel 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie fallen.(Rn.9) 4. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts spielt es für die Einkommensbeihilfen der GAP keine Rolle, dass nach bisherigem nationalen Rechtsverständnis § 34 BNatSchG im Verhältnis zu § 33 BNatSchG lex specialis ist, mithin § 33 BNatSchG nur Anwendung findet auf Maßnahmen, die weder ein Projekt noch einen Plan darstellen.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Januar 2021 - 3 K 265/19 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 6.906,04 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 08.01.2021 hat keinen Erfolg. Auf Grund der vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten, vom Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO allein zu berücksichtigenden Gründe ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn dessen Richtigkeit auf Grund der innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dies setzt voraus, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 ff. und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9). Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 27.05.2021 - 13 S 308/19 - juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2021 - 10 S 4275/20 - juris Rn. 3). Gemessen hieran können dem Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung entnommen werden. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe die Übergangsregelung in Artikel 7 Nr. 4 VO (EU) Nr. 1310/2013 einer Anwendung des Günstigkeitsprinzips nicht entgegen. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass die üblichen Regelungen zum Inkrafttreten und zum Geltungsbeginn das Günstigkeitsprinzip unberührt ließen. Ein Hinweis darauf, dass mit Artikel 7 Nr. 4 VO (EU) Nr. 1310/2013 zugleich die Anwendung des Günstigkeitsprinzips hätte ausgeschlossen werden sollen, lasse sich weder dieser Regelung noch den vom Verwaltungsgericht ergänzend herangezogenen Erwägungsgründen entnehmen. Hier gehe es nicht etwa um eine Korrelation von Kontrolldruck und Sanktionshöhe, sondern darum, dass nach der VO (EU) Nr. 1306/2013 projektbezogene Schutzflächenveränderungen im Sinne von Artikel 6 Abs. 3 und Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a der FFH-Richtlinie nicht mehr Cross-Compliance-relevant seien. Die heute geltende Regelung sehe für das inkriminierte Projekt keine Verwaltungssanktion mehr vor, was der ureigene Anwendungsfall des Günstigkeitsprinzips sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in Frage zu stellen. Vom Ausgangspunkt her ist zwar zutreffend, dass die im Regelungsbereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) üblichen Übergangsregelungen der Anwendung des Günstigkeitsprinzips nicht entgegenstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2004 - C-295/02, Gerken - juris Rn. 53 ff.; BVerwG, Urteil vom 21.04.2020 - 3 C 18.18 - juris Rn. 13). Dies gilt jedoch nur, soweit sich aus dem jeweiligen Rechtsakt kein anderer Hinweis ergibt, insbesondere nicht ein solcher, dass mit der Übergangsregelung zugleich die Anwendung des Günstigkeitsprinzips ausgeschlossen werden sollte (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2004 a. a. O. Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 01.10.2014 - 3 C 31.13 - juris Rn. 27 f.). Nach der - schon vom Verwaltungsgericht herangezogenen - Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts setzt das Günstigkeitsprinzip eine spätere Änderung einer in einer Unionsregelung enthaltenen Bestimmung über verwaltungsrechtliche Sanktionen voraus. An Stelle der zum Zeitpunkt einer Unregelmäßigkeit vorgesehenen Sanktion muss der Unionsgesetzgeber nachfolgend eine neue, weniger strenge Regelung erlassen haben. Die mit ihr verbundene Änderung der Art oder Schwere der Sanktion muss einen Wertungswandel zum Ausdruck bringen, der die früher begangene Unregelmäßigkeit erfasst. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union verneint, wenn die Änderung darauf zielt, die Sanktionen einem neuen Regelungszusammenhang anzupassen und die Kohärenz des neuen Systems zu wahren. Entsprechend erfasst eine neue, weniger strenge Sanktion eine früher begangene Unregelmäßigkeit nicht, wenn diese in einem anderen Regelungszusammenhang stand und deshalb die Neubewertung - mangels hinreichender Kongruenz - nicht auf sie bezogen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 11.03.2008 - C-420/06, Jager - juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 21.04.2020 a. a. O. Rn. 11). Im Einklang damit stehen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass und warum im vorliegenden Fall das Günstigkeitsprinzip nicht zur Anwendung gelangt. Nach den - im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger in der zweiten Jahreshälfte 2014 die sich im FFH-Gebiet Nr. ... befindliche Teilfläche des Grundstücks Flurstück Nr. ... entgegen der sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 19.11.2013 und ohne vorherige Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG umgebrochen und einer ackerbaulichen Nutzung zugeführt und dadurch den geschützten Lebensraumtyp „submediterraner Halbtrockenrasen“ endgültig zerstört. Das Verwaltungsgericht hat das Handeln des Klägers als einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Cross-Compliance-Regeln gewertet, der die streitige 25%ige Kürzung der Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 rechtfertigen würde. Es hat hierbei die für das Antragsjahr 2014 (noch) geltenden Regelungen unter anderem in Artikel 23 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1 und 3 i. V. m. Artikel 4 und 5 i. V. m. Buchstabe A Nr. 5 des Anhangs II VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Artikel 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 i. V. m. Artikel 6 Abs. 3 Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) als anwendbar angesehen. Für nicht durchgreifend hat das Verwaltungsgericht das bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Argument des Klägers erachtet, dass die für die ab 2015 beginnenden Antragsjahre geltende (Nachfolge-) VO (EU) Nr. 1306/2013 in ihrem Anhang II die sich aus Artikel 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie ergebende Verpflichtung nicht (mehr) zu den für die Direktzahlungen relevanten Cross-Compliance-Vorschriften zählen würde, weshalb nach dem Günstigkeitsprinzip wegen Wegfalls des entsprechenden Cross-Compliance-Tatbestands eine Kürzung der Betriebsprämie rechtlich nicht (mehr) zulässig sei. Zur Begründung seiner Auffassung hat das Verwaltungsgericht sich nicht damit begnügt, auf eine übliche Übergangsregelung abzustellen, sondern hat darüber hinaus dem in Rede stehenden Rechtsakt Hinweise entnommen, aus denen sich ergibt, dass mit der durch Artikel 7 Nr. 4 VO (EU) Nr. 1310/2013 geschaffenen Übergangsregelung jedenfalls bezogen auf einen Verstoß gegen die Cross-Compliance-Vorschrift in Buchstabe A Nr. 5 des Anhangs II VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Artikel 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie zugleich die Anwendung des Günstigkeitsprinzips ausgeschlossen werden sollte. Das Verwaltungsgericht hat hierbei zunächst auf den fünften Erwägungsgrund der VO (EU) Nr. 1310/2013 abgestellt, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass die VO (EG) Nr. 73/2009 weiterhin als Grundlage für die Gewährung einer Einkommensstützung für Landwirte im Kalenderjahr 2014 diene und dass, um „die Kohärenz bei der Durchführung der Cross-Compliance-Vorschriften und die Einhaltung der aufgrund bestimmter Maßnahmen geltenden Normen zu gewährleisten, [...] die entsprechenden Bestimmungen, die für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 gelten, weiterhin so lange Anwendung finden [sollten], bis der neue Rechtsrahmen in Kraft tritt“. Nach dem neunzehnten Erwägungsgrund sollten die „Bestimmungen über das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Cross-Compliance gemäß Titel III, Titel V Kapitel II bzw. Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] ab dem 01.01.2015 gelten“. Das Verwaltungsgericht hat weiter auf den Umstand hingewiesen, dass die VO (EU) Nr. 1306/2013 und die VO (EU) Nr. 1310/2013 zeitgleich, nämlich jeweils am 17.12.2013 erlassen worden seien. Aus alldem folge, dass der Verordnungsgeber ausdrücklich entschieden habe, dass sich für das Antragsjahr 2014 die Grundanforderungen an die Betriebsführung ausschließlich aus den Artikeln 4 und 5 i. V. m. dem Anhang II VO (EG) Nr. 73/2009 und nicht aus den erst ab 01.01.2015 geltenden Anforderungen ergeben würden; damit sei insoweit auch die Anwendung des Günstigkeitsprinzips ausgeschlossen worden (vgl. insbesondere S. 15 des Urteilsabdrucks; siehe ferner etwa auch den Erwägungsgrund 22 der VO (EU) Nr. 1310/2013). Das Verwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen insoweit gerade nicht auf „eine Korrelation von Kontrolldruck und Sanktionshöhe“ abgestellt, wie dies das Bundesverwaltungsgericht in einer anderen - nicht vergleichbaren - Konstellation getan hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2020 a. a. O. Rn. 14 ff.). Damit erschöpft sich der Angriff des Klägers im Wesentlichen darin, dass sein in Rede stehendes Projekt nach heutiger Regelung keine Verwaltungssanktion mehr nach sich ziehe, weil projektbezogene Schutzflächenveränderungen nicht mehr unter die (ab 2015 geltenden) Cross-Compliance-Vorschriften fielen. Der Senat hält diese - vom Kläger nicht näher begründete - These nicht für zutreffend und geht vielmehr davon aus, dass - wie im Fall des Klägers - materiell unzulässige projektbezogene Schutzflächenveränderungen nach wie vor dem Sanktionsmechanismus unterfallen. Die insoweit vom Kläger aufgezeigte Änderung ist im Wesentlichen technischer Natur und bringt den für eine Anwendung des Günstigkeitsprinzips erforderlichen Wertungswandel des Unionsgesetzgebers nicht zum Ausdruck (zu diesem Erfordernis vgl. EuGH, Urteil vom 11.03.2008 a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 21.04.2020 a. a. O. Rn. 11). Die vom Kläger für sich reklamierte Änderung besteht darin, dass nach dem für das Antragsjahr 2014 noch maßgeblichen alten Recht der gesamte Artikel 6 FFH-Richtlinie Bestandteil der Cross-Compliance-Verpflichtungen war, während dagegen im neuen Recht, das für die ab 2015 beginnenden Antragsjahre gilt, insoweit nur noch Artikel 6 Abs. 1 und 2 FFH-Richtlinie aufgeführt wird (vgl. einerseits Buchstabe A Nr. 5 des Anhangs II VO (EG) Nr. 73/2009 und anderseits Anhang II VO (EU) Nr. 1306/2013 [Bereich „Umweltschutz ...“, Hauptgegenstand „Biodiversität“]). Der Kläger hält diese Änderung für relevant, weil die vom Landratsamt vorgenommene - streitige - 25%ige Kürzung der Betriebsprämie vor allem mit einer Verletzung der sich aus Artikel 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie ergebenden Cross-Compliance-Verpflichtung begründet wurde. Dabei ging es im Kern um den Vorwurf, dass der Kläger eigenmächtig im Jahr 2014 durch Bodenbearbeitung und Einsaat von Wintergetreide den geschützten Lebensraumtyp „submediterraner Halbtrockenrasen“ endgültig zerstört hat (vgl. etwa den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.12.2018). Dies bedeutet aber weder, dass ein entsprechendes Verhalten des Klägers heute nicht mehr gegen eine sanktionsbewehrte Cross-Compliance-Verpflichtung verstoßen würde, noch, dass der hier vorliegenden unionsgesetzlichen Änderung ein - für die Anwendung des Günstigkeitsprinzips erforderlicher - Wertungswandel zugrunde liegen würde. Der Kläger übersieht insoweit, dass das ihm konkret vorgeworfene Verhalten unter dem Aspekt einer für den Zahlungsanspruch relevanten Cross-Compliance-Verpflichtung nicht nur gegen Artikel 6 Abs. 3, sondern auch gegen Artikel 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie verstoßen kann. Artikel 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie erlegt den Mitgliedstaaten eine allgemeine Verpflichtung auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der Lebensräume und erhebliche Störungen von Arten, für die diese Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden. Diese allgemeine Verpflichtung ist insbesondere durch § 33 Abs. 1 BNatSchG in nationales Recht umgesetzt worden, nach dem alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig sind. Dagegen sieht Artikel 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie ein Verfahren für die besonderen Schutzgebiete vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen. Die Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorschrift ist insbesondere durch § 34 BNatSchG erfolgt. Die Bestimmungen von Artikel 6 FFH-Richtlinie sind am Maßstab der mit der Richtlinie verfolgten Erhaltungsziele als ein zusammenhängender Normenkomplex auszulegen. Sowohl das materielle Verschlechterungs- und Störungsverbot nach Absatz 2 als auch die für Pläne und Projekte geltenden verfahrensrechtlichen Vorgaben nach Absatz 3 dieses Artikels sollen nämlich das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleisten (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 21.07.2016 - C-387/15, C-388/15 - juris Rn. 32, 43). Die nach Artikel 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie erteilte Genehmigung eines Plans oder Projekts setzt notwendigerweise voraus, dass im Rahmen einer ex-ante-Prüfung befunden worden ist, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt und daher auch nicht geeignet ist, Verschlechterungen oder erhebliche Störungen im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie hervorzurufen. Ist ein Plan oder ein Projekt nach dem Verfahren des Artikels 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie genehmigt worden, so wird damit eine gleichzeitige Anwendung der allgemeinen Schutznorm des Artikels 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie überflüssig (vgl. EuGH, Urteile vom 13.12.2007 - C-418/04 - juris Rn. 250 und vom 07.09.2004 - C-127/02 - juris Rn. 34 ff.). Hingegen fällt die Ausführung eines Plans oder eines Projekts, ohne dass zuvor die nach Artikel 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie erforderliche Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, (auch) in den Anwendungsbereich des allgemeinen Verschlechterungs- und Störungsverbots nach Artikel 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie (vgl. EuGH, Urteile vom 10.11.2016 - C-504/14 - juris Rn. 77, 120 ff., vom 14.01.2016 - C-399/14 - juris Rn. 33 ff., vom 04.03.2010 - C-241/08 - juris Rn. 30, 32, 76 und vom 13.12.2007 a. a. O. Rn. 263). Die vom Kläger vertretene These, dass das von ihm 2014 ohne vorherige Prüfung nach Artikel 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie ausgeführte Projekt heute keine Verwaltungssanktion mehr zur Folge habe, weil projektbezogene Schutzflächenveränderungen nicht mehr unter die im Anhang II VO (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften fallen würden, erweist sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Bestimmungen von Artikel 6 FFH-Richtlinie als nicht tragfähig. Gegen die vom Kläger vertretene Auffassung, dass eine Verletzung des allgemeinen Verschlechterungs- und Störungsverbots nach Artikel 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie nur möglich sei, wenn es sich hierbei um kein Projekt im Sinne von Artikel 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie handele, spricht des Weiteren, dass dann die für die ab 2015 beginnenden Antragsjahre anzuwendende Neuregelung im Anhang II VO (EU) Nr. 1306/2013 (Bereich „Umweltschutz ...“, Hauptgegenstand „Biodiversität“) keinen Sinn ergeben würde. Im Fall einer gedachten ausschließenden Spezialität von Artikel 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie würde wegen des weit zu verstehenden Projektbegriffs (vgl. hierzu bereits S. 10 f. des Abdrucks des angegriffenen Urteils; siehe auch Beier, UPR 2017, 281 ff.) unter dem Gesichtspunkt von Cross-Compliance kein sinnvoller und willkürfreier Anwendungsbereich mehr für das allgemeine Verschlechterungs- und Störungsverbot nach Artikel 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie verbleiben. Eine solche Annahme würde auch der Zielrichtung der zum 01.01.2015 in Kraft getretenen Agrarreform 2014 widersprechen. Mit der Agrarreform 2014 wurde der Kurs der GAP der Europäischen Union fortgesetzt und noch stärker als bisher auf die Entlohnung gesellschaftlicher Leistungen ausgerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2020 a. a. O. Rn. 12). So sehen etwa die Artikel 43 ff. VO (EU) Nr. 1307/2013 eine besondere „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ vor, die auch als Ökologisierungszuschlag bezeichnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.10.2014 a. a. O. Rn. 32; Booth in Dombert/Witt, Münchener Anwaltshandbuch Agrarrecht, 2. Aufl., § 27 Rn. 96 ff.). Damit besteht eines der Ziele der neuen GAP gerade in der Verbesserung ihrer Umweltleistung, indem die Direktzahlungen eine - über die bisherigen Cross-Compliance-Vorschriften hinausgehende - obligatorische „Ökologisierungskomponente“ erhalten, durch die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden unionsweit unterstützt werden (vgl. Erwägungsgründe 37 ff. der VO (EU) Nr. 1307/2013). Dagegen dienten die Änderungen der bisherigen Cross-Compliance-Verpflichtungen nach dem Anhang II VO (EG) Nr. 73/2009 durch den ab 2015 geltenden Anhang II VO (EU) Nr. 1306/2013 vor allem der Straffung und Präzisierung, um die Kohärenz der Cross-Compliance-Regelungen zu gewährleisten und sichtbarer zu machen (vgl. Erwägungsgründe 53 ff. der VO (EU) Nr. 1306/2013). Dementsprechend sind die Cross-Compliance-Verpflichtungen durch die Agrarreform 2014 inhaltlich kaum verändert worden (vgl. List, jurisPR-AgrarR 8/2014 Anm. 1). Diese unionsrechtlichen Vorgaben zu den für die Gewährung von Direktzahlungen relevanten Cross-Compliance-Vorschriften im Anhang II VO (EU) Nr. 1306/2013 können wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts durch nationales Recht nicht überwunden werden. Von daher spielt es für die Einkommensbeihilfen der GAP keine Rolle, wenn nach bisherigem nationalen Rechtsverständnis § 34 BNatSchG im Verhältnis zu § 33 BNatSchG lex specialis ist, mithin § 33 BNatSchG nur Anwendung findet auf Maßnahmen, die weder ein Projekt noch einen Plan darstellen (vgl. hierzu den im gegen den Kläger geführten Bußgeldverfahren ergangenen Beschluss des OLG Stuttgart vom 11.05.2017 - 2 Rb 15 Ss 831/16 - n. v.; Keller in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl., BNatSchG § 33 Rn. 2; Stöckel/Müller-Walter in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, BNatSchG § 33 Rn. 3). Unter dem Gesichtspunkt von Cross-Compliance kann somit ein (nicht nach Artikel 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie bzw. § 34 BNatSchG zulässiges) Projekt ohne weiteres auch das allgemeine Verschlechterungs- und Störungsverbot nach Artikel 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie bzw. § 33 BNatSchG verletzen (ebenso ohne weitere Begründung z. B. BayVGH, Beschluss vom 21.12.2021 - 6 ZB 20.3025 - juris Rn. 13 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 12.01.2022 - 1 A 154/19 - juris Rn. 88 ff. [Verstoß gegen § 34 BNatSchG]; B Checkliste Betrieb Ziffer 8.2 der Checkliste Cross Compliance 2022 für landwirtschaftliche Unternehmen in Baden-Württemberg, herausgegeben von der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und ländlicher Raum, abgerufen unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de; allgemein zum neuen Sanktionsregime z. B. OVG Sachsen, Urteil vom 19.01.2022 - 6 A 1160/18 - juris Rn. 59; OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.03.2016 - 10 LB 32/14 - juris Rn. 95 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2018 - 1 A 6/16 - juris Rn. 30). 2. Die Zulassungsbegründung genügt auch nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese erfordert, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechts- oder Tatsachensatz bezeichnet wird, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Die divergierenden Sätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.2022 - 1 B 15.22 - juris Rn. 27 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.03.2007 - 9 S 2107/06 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2019 - OVG 6 N 62.18 - juris Rn. 39). Anders als in der Zulassungsschrift behauptet, hat das Verwaltungsgericht keinen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, mit dem es einem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2014 aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz ausdrücklich oder zumindest konkludent widersprochen hätte. Zwar trifft es zu, dass die im Regelungsbereich der GAP üblichen Übergangsregelungen der Anwendung des Günstigkeitsprinzips nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.10.2014 a. a. O. Rn. 27; siehe auch Urteil vom 21.04.2020 a. a. O. Rn. 13). Dies gilt jedoch nur, soweit sich aus dem jeweiligen Rechtsakt kein anderer Hinweis ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.10.2014 a. a. O. Rn. 27 f.; EuGH, Urteil vom 01.07.2004 a. a. O. Rn. 57). Wie bereits ausgeführt, hat sich das Verwaltungsgericht nicht damit begnügt, auf die in Artikel 7 Nr. 4 VO (EU) Nr. 1310/2013 enthaltene Regelung abzustellen, sondern hat zudem Hinweise herausgearbeitet, aus denen sich hier ein Ausschluss des Günstigkeitsprinzips ergibt (vgl. S. 15 des Urteilsabdrucks). Eine Divergenz ist damit nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Weise dargelegt worden; im Übrigen liegt eine Divergenz auch nicht vor. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, unter Durchdringung des Streitstoffs ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.11.2020 - 10 S 2012/19 - juris Rn. 17 und vom 11.02.2019 - 4 S 932/18 - juris Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 24.01.2019 - 10 ZB 17.1343 - juris Rn. 11; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 124a Rn. 49, 54). Das insoweit nur aus einem Satz bestehende Zulassungsvorbringen vermag die für eine Grundsatzrüge sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen nicht einmal ansatzweise zu erfüllen. So fehlt es etwa schon an der Formulierung einer hinreichend konkreten (Rechts-)Frage, die im vorliegenden Fall entscheidungserheblich wäre. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.