Beschluss
2 S 3715/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
7mal zitiert
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die HIFU-Therapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom war zum Zeitpunkt der Behandlung (13./14.08.2019) keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode; Folglich waren die Aufwendungen nach der Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig.
• Für die Beurteilung der wissenschaftlichen allgemeinen Anerkennung sind S3-Leitlinien und die Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss maßgebliche Indizien.
• Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet nur in Ausnahmefällen einen Erstattungsanspruch für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden; solche Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn allgemein anerkannte Verfahren nicht anwendbar oder erfolglos sind und die neue Methode Aussichten hat, allgemein anerkannt zu werden.
• Ein bloß hilfsweise gestellter Beweisantrag, der keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für abweichende Erkenntnisse aufzeigt, begründet keine unzureichende Sachverhaltsaufklärung und rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für HIFU beim Prostatakarzinom mangels allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung • Die HIFU-Therapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom war zum Zeitpunkt der Behandlung (13./14.08.2019) keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode; Folglich waren die Aufwendungen nach der Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig. • Für die Beurteilung der wissenschaftlichen allgemeinen Anerkennung sind S3-Leitlinien und die Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss maßgebliche Indizien. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet nur in Ausnahmefällen einen Erstattungsanspruch für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden; solche Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn allgemein anerkannte Verfahren nicht anwendbar oder erfolglos sind und die neue Methode Aussichten hat, allgemein anerkannt zu werden. • Ein bloß hilfsweise gestellter Beweisantrag, der keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für abweichende Erkenntnisse aufzeigt, begründet keine unzureichende Sachverhaltsaufklärung und rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger, beihilfeberechtigt mit 70%, ließ am 13. und 14.08.2019 eine HIFU-Behandlung der Prostata mit vorangehender Greenlightlasertherapie wegen lokal begrenzten Prostatakarzinoms durchführen und beantragte Beihilfe. Der Beklagte lehnte Voranerkennung und Erstattung der Kosten ab, gestützt auf amtsärztliche Stellungnahmen und die S3-Leitlinie Prostatakarzinom (Mai 2019), die HIFU als experimentell einstuft. Der Kläger berief sich auf Anerkennung der Methode an Universitätskliniken, auf Gutachten aus Zivilverfahren und darauf, er habe an einer Studie teilgenommen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil HIFU zum relevanten Zeitpunkt nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt gewesen und daher nicht beihilfefähig war. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung wegen vermeintlicher Rechts- und Verfahrensfehler; das Gericht lehnte Beweisanträge als unzureichend begründet ab. • Rechtlicher Prüfzeitpunkt ist der Zeitpunkt der Aufwendung; maßgeblich sind die Bestimmungen der Beihilfeverordnung (§§5,6 BVO). • Wissenschaftlich allgemein anerkannt ist eine Methode nur, wenn überwiegende fachwissenschaftliche Meinung an Hochschulen und Forschungseinrichtungen ihre Wirksamkeit und Geeignetheit bejaht; Leitlinien sowie Gremienbewertungen sind gewichtige Nachweise. • Die S3-Leitlinie Prostatakarzinom (Version Mai 2019) stuft HIFU als experimentell ein und konstatiert unzureichende kontrollierte Vergleichsstudien; die 2021er-Version bestätigt diese Bewertung, weshalb die Behandlung zum Zeitpunkt der Aufwendungen nicht als allgemein anerkannt gilt. • Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses und die Regelung zur Krankenhausrichtlinie stärken die Auffassung, dass HIFU nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprach. • Zivilgerichtliche Entscheidungen und Gutachten zugunsten von HIFU begründen keine andere Rechtslage im Beihilferecht, weil dort andere Maßstäbe gelten; im Beihilferecht ist die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung Voraussetzung für Erstattung, Ausnahmen sind eng und im vorliegenden Fall nicht gegeben. • Der Vortrag des Klägers zu Studienteilnahme ist nicht substantiiert nachgewiesen; die Einspeisung von Daten in ein Herstellerregister belegt keine Teilnahme an einer klinischen Studie der Universität. • Ein lediglich hilfsweise gestellter Beweisantrag ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte stellt keine unterlassenen Amtsermittlungspflichten dar; das Vorhandensein einer belastbaren S3-Leitlinie machte weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich. Der Zulassungsantrag des Klägers zur Berufung wurde abgelehnt; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, bleibt damit bestätigt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde festgesetzt. Begründend liegt zugrunde, dass die HIFU-Behandlung zum Zeitpunkt der Aufwendungen (13./14.08.2019) nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt war, sodass die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit nach der Beihilfeverordnung nicht erfüllt sind. Ausnahmetatbestände der Fürsorgepflicht greifen nicht, weil allgemein anerkannte Therapien verfügbar waren und nicht medizinisch unzulässig oder erfolglos gewesen sind; zudem ist die behauptete Studienteilnahme nicht hinreichend nachgewiesen. Insgesamt ist die Berufungszulassung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und ohne Verfahrensmangel zu verneinen.