Urteil
15 N 21.3023
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 GO liegt vor, wenn eine Planfassung eines Bebauungsplans ausgefertigt wird, die inhaltlich nicht mit der vom Satzungsbeschluss umfassten Planfassung übereinstimmt. (Rn. 35 – 36)
2. Eine Bekanntmachung ist fehlerhaft, wenn eine gemeindliche Satzung verkündet wird, die inhaltlich nicht vom Satzungsbeschluss gedeckt ist und so nicht vom Gemeinderat beschlossen wurde. (Rn. 41)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 GO liegt vor, wenn eine Planfassung eines Bebauungsplans ausgefertigt wird, die inhaltlich nicht mit der vom Satzungsbeschluss umfassten Planfassung übereinstimmt. (Rn. 35 – 36) 2. Eine Bekanntmachung ist fehlerhaft, wenn eine gemeindliche Satzung verkündet wird, die inhaltlich nicht vom Satzungsbeschluss gedeckt ist und so nicht vom Gemeinderat beschlossen wurde. (Rn. 41) I. Der am 9. Dezember 2020 als Satzung beschlossene und am 2. August 2021 erneut bekannt gemachte Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung Baugebiet „B. Am …“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der angegriffene Bebauungsplan ist im Ganzen für unwirksam zu erklären. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Er wurde am 8. Dezember 2021 fristgemäß innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan gestellt, § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für den Fristbeginn auf die erste Bekanntmachung am 17. Dezember 2020 oder auf die zweite (und letzte) Bekanntmachung am 2. August 2021 abzustellen ist. b) Die Antragsteller sind gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Norm kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da die Grundstücke der Antragsteller nicht im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans liegen, kommt es darauf an, ob diese eine mögliche Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots geltend machen können. Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden. Benennt ein Antragsteller einen privaten Belang, der für die Abwägung beachtlich war, kann er sich im Rahmen von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (BVerwG, B.v. 28.5.2019 - 4 BN 44.18 - ZfBR 2019, 689 = juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 15.3.2022 - 15 N 21.1422 - juris Rn. 23 m.w.N.; B.v. 6.5.2022 - 15 NE 22.849 u.a. - BayVBl 2022, 525 = juris Rn. 40). An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, dass ein Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 8; U.v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 12). Gemessen hieran ist die Antragsbefugnis zu bejahen. Die Antragsteller haben als Plannachbarn hinreichend substantiiert eine mögliche Gefährdung ihres Eigentums an den beiden zum Plangebiet nahe gelegenen Grundstücken FlNrn. … und … vorgetragen. Die von ihnen vorgetragenen Umstände lassen es zumindest denkbar erscheinen, dass die Problematik der Oberflächen- und Niederschlagswasserbeseitigung im Bebauungsplan zu ihren Lasten nicht ausreichend gelöst ist. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebiets - keinen Schaden nehmen. Die Abwasserbeseitigung gehört damit zu den Belangen, die regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind (vgl. (BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 = juris Rn. 13 ff.; U.v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 9 NE 17.1222 - juris Rn. 24; U.v. 29.10.2021 - 9 N 21.1232 - juris Rn. 15; U.v. 15.3.2022 - 15 N 21.1422 - juris Rn. 24, 31). Für die Antragsbefugnis ist es grundsätzlich schon ausreichend, dass die Antragsteller - wie hier - geltend machen, der Boden sei im Planungsgebiet nicht versickerungsfähig und das benachbarte Planungsgebiet liege im Verhältnis zu ihrem Grundstück erhöht (vgl. hierzu auch z.B. BVerwG, U.v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, B.v. 14.12.2021 - 1 NE 21.2369 - juris Rn. 15). Das muss vorliegend unabhängig von allgemeinen Überflutungsgefahren für den betroffenen „Trockenbereich“ der Antragstellergrundstücke auch und gerade mit Blick auf die Fischteichanlagen der Antragsteller gelten, die im Unterlauf des B.bachs auf Basis bestehender wasserrechtlicher Gestattungen und damit i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - abwägungsrelevant - rechtlich geschützt betrieben werden (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 14.12.2009 - 1 N 09.1654 - juris Rn. 28 ff.; B.v. 6.5.2022 - 15 NE 22.849 u.a. - BayVBl 2022, 525 = juris Rn. 41, 46 ff.; U.v. 10.5.2022 - 15 N 21.2929 - juris Rn. 11) und bei denen eine Beeinträchtigung im Falle einer Oberflächenentwässerung des streitgegenständlichen Baugebiets über den B.bach durch womöglich vermehrt und / oder kontaminiert einfließendes Wasser nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Die Antragsgegnerin hat diese Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens und ihres abschließenden Abwägungsvorgangs zwar grundsätzlich gesehen und gewürdigt, indem sie eine Konfliktlösung auf das anschließende wasserrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert hat. Es kann dabei dahinstehen, ob diese planerische Zurückhaltung mit dem Abwägungsgebot vereinbar ist. Jedenfalls ist nach Aktenlage sowohl mit Blick auf den Vortrag der Antragsteller in ihren Einwendungsschreiben im Planungsverfahren und im vorliegenden Normenkontrollverfahren als auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen des WWA Regensburg vom 29. Juli 2020 und des Sachgebiets „Natur und Umweltschutz“ des Landratsamts vom 18. August 2020 die Möglichkeit der Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragsteller nicht auszuschließen. Ob die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange die Interessen der Antragsteller hinsichtlich des zugrunde gelegten Niederschlagswasserbeseitigungskonzepts im Spannungsfeld zwischen planerischer Konfliktbewältigung und planerischer Zurückhaltung (hierzu vgl. z.B. BayVGH, U.v. 15.3.2022 - 15 N 21.1422 - juris Rn. 24, 30 ff. m.w.N.) tatsächlich fehlerhaft oder fehlerfrei gewürdigt hat, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Normenkontrollantrags. 2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO handelt es sich um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren. Der angegriffene Bebauungsplan ist daher auch auf Mängel zu überprüfen, die keinen Bezug zu einer subjektiv-rechtlichen Betroffenheit der Antragsteller aufweisen (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - VGHE 69, 220 = juris Rn. 38 m.w.N.; U.v. 24.6.2020 - 15 N 19.442 = juris Rn. 21). Dem Bebauungsplan haften ein Ausfertigungsfehler sowie ein Bekanntmachungsmangel an [im Folgenden a) ]. Ferner verstößt er hinsichtlich der Festsetzungen zu den Wandhöhen gegen § 18 Abs. 1 BauNVO bzw. den allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz [Gebot der Normenklarheit, vgl. unten b) ]. Diese Fehler, auf die die Planerhaltungsvorschriften gem. §§ 214, 215 BauGB keine Anwendung finden, begründen die Gesamtunwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans (s.u. 3.). a) Der Bebauungsplan leidet als Satzung an einem Ausfertigungsmangel sowie an einem Bekanntmachungsmangel und verstößt deshalb gegen Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) und § 10 Abs. 3 BauGB. Durch Fehler bei der Wiederholung von Ausfertigung und Bekanntmachung im Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ergeben sich hier formelle Mängel. Die Antragsgegnerin hat vorliegend ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, weil sie davon ausging, dass die zunächst ausgefertigte und am 17. Dezember 2020 bekannt gemachte Fassung des Bebauungsplans hinsichtlich des festgesetzten Wandhöhen nicht diejenige sei, die als Satzung beschlossen wurde. Im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB wird das Verfahren der Bauleitplanung an die Stelle zurückgesetzt, an der der aus Sicht der planenden Gemeinde zu korrigierende Fehler unterlaufen ist, und ab da die betroffenen Verfahrensabschnitte ersetzend und wiederholend fortgesetzt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 3.8.2022 - 15 N 21.1291 - juris Rn. 41). Abzustellen ist mithin vorliegend nicht auf den zwischenzeitlichen Heilungsversuch der Antragsgegnerin über die Neuausfertigung der „Planfassung 27.01.2021“ unter Verweis auf die bereits erfolgte Bekanntmachung am 17. Dezember 2020 (zumal dieses Vorgehen schon wegen der falschen Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung am Maßstab von Art. 26 GO, § 10 BauGB verfahrensrechtlich unzulässig war, vgl. BVerwG, B.v. 9.5.1996 - 4 B 60.96 - NVwZ-RR 1996, 630 = juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 25.2.1993 - 23 B 90.931 - NVwZ 1994, 88 = juris Rn. 19 f.; U.v. 10.5.2022 - 1 B 19.362 - juris Rn. 23 f.; HessVGH, U.v. 18.3.2021 - 4 C 2335/17.N - ZfBR 2021, 674 = juris Rn. 31; OVG NW, U.v. 6.9.2018 - 7 D 10/16.NE - BauR 2018, 1974 = juris Rn. 31), sondern auf die zuletzt im ergänzenden Verfahren durchgeführten Maßnahmen der am 30. Juli 2021 durch den Ersten Bürgermeister erfolgten erneuten Ausfertigung der zum Datum 11. November 2020 nachträglich korrigierten Planfassung sowie der erneuten Satzungsbeschlussbekanntmachung am 2. August 2021. aa) Der Bebauungsplan ist unter Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 GO ausgefertigt worden, weil die Ausfertigungsunterschrift des Ersten Bürgermeisters am 30. Juli 2021 auf eine Planfassung gesetzt wurde, die inhaltlich nicht mit der vom Satzungsbeschluss vom 9. Dezember 2020 umfassten Planfassung übereinstimmt. Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht. Zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt, sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“ (vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 = juris Rn. 13; B.v. 4.9.2014 - 4 B 31.14 - ZfBR 2014, 782 = juris Rn. 5; B.v. 21.6.2018 - 4 BN 34.17 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 39; U.v. 28.4.2017 - 15 N 15.967 - juris Rn. 34; U.v. 4.7.2017 - 15 N 15.1713 - NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 18 f.; U.v. 11.5.2018 - 15 N 17.1175 - KommJur 2018, 268 = juris Rn. 30 f.; U.v. 10.12.2020 - 1 N 16.682 u.a. - BayVBl 2021, 813 = juris Rn. 26; U.v. 5.10.2021 - 15 N 21.1470 - juris Rn. 41; U.v. 10.5.2022 - 1 B 19.362 - juris Rn. 23). Es darf daher nur der Satzungstext ausgefertigt werden, der auch tatsächlich beschlossen worden ist. Zulässig ist in der ausgefertigten Satzungsfassung allenfalls die Vornahme von redaktionellen Änderungen (z.B. Korrektur von Rechtschreibfehlern); darüberhinausgehende inhaltliche Änderungen sind dagegen unzulässig (Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: Februar 2021, Art. 26 Rn. 1). Die zuletzt - als Ergebnis des ergänzenden Verfahrens - erfolgte Ausfertigung erfolgte auf einer erneut als „Planfassung 11.11.2020“ bezeichneten Fassung, die aber inhaltlich von der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 9. Dezember 2020 zugrundeliegenden - ebenfalls als „Planfassung 11.11.2020“ betitelten - Fassung und damit vom tatsächlich als Satzung beschlossenen Bebauungsplan abweicht. Nach eindeutiger Aktenlage war Gegenstand des Satzungsbeschlusses vom 9. Dezember 2020 eine seit jedenfalls November 2020 in den Planungsakten befindliche „Planfassung 11.11.2020“ mit - wohl versehentlich vom beauftragten Planungsbüro in Abweichung zur ausgelegten „Planfassung 26.05.2020“ bezifferten - Wandhöhenfestsetzungen von 6,75 m und 9,37 5 m und nicht mit - von der Antragsgegnerin tatsächlich gewollten und der Auslegungsfassung zugrunde gelegten - Wandhöhen von 4,50 m und 6,25 m. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin liegt hier kein bloßer - mit einem Rechtschreibfehler vergleichbarer - „redaktioneller Fehler“ vor, der unter Berücksichtigung des Umstands, dass Gegenstand der Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eine Entwurfsfassung („Planfassung 26.5.2020“) mit den „richtigen“ Höhefestsetzungen (maximale Wandhöhen von 4,50 m und 6,25 m) war, durch die Gemeindeverwaltung ohne Beteiligung des für den Satzungserlass zuständigen Gemeinderats korrigiert werden durfte. Grundsätzlich sind Rechtsnormen und damit auch gemeindliche Satzungsregelungen in einem Bebauungsplan in den Grenzen des rechtsstaatlichen Gebots der Normenklarheit der Auslegung nach den herkömmlichen Auslegungsmethoden zugänglich (im Fall der Bauleitplanung vgl. BVerwG, B.v. 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 6.12.2019 - 15 N 18.636 - juris Rn. 26 m.w.N.; U.v. 15.6.2021 - 15 N 20.1650 - juris Rn. 36; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2022, § 9 Rn. 12). Sofern eine Festsetzung in einem Bebauungsplan lediglich dem formalen Wortlaut nach missverständlich formuliert ist, kommt eine ergänzende Auslegung (BVerwG, B.v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067 = juris Rn. 24; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 9 Rn. 7; zur Auslegung von Darstellungen von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 15) sowie im Einzelfall ggf. im Rahmen der Ausfertigung eine ein Redaktionsversehen berichtigende Korrektur einer unrichtigen oder unvollständigen Bezeichnung in Betracht. Die Auslegung einer Rechtsnorm ist damit zwar nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt, allerdings muss in Abgrenzung zu einer unzulässigen Rechtsanwendung contra legem der objektive Wille des Normgebers „wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden haben“ (speziell zu dieser, im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip wurzelnden Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrenze bei Festsetzungen eines Bebauungsplans vgl. BVerwG, B.v. 14.12.1995 a.a.O.; BayVGH, U.v. 6.12.2019 - 15 N 18.636 - juris Rn. 26; U.v. 15.6.2021 - 15 N 20.1650 - juris Rn. 36; U.v. 23.6.2020 - 1 N 17.972 - juris Rn. 17; OVG NW, U.v. 2.12.2016 - 2 D 121/14.NE - juris Rn. 62; Mitschang/Reidt a.a.O.; allgemein vgl. auch BVerfG, B.v. 7.4.1992 - 1 BvR 1772/91 - BVerfGE 86, 59 = juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 27.2.2018 - 7 C 30.17 - BVerwGE 161, 201 = juris Rn. 37 m.w.N.). Insofern ist der Satzungsbeschluss vom 9. Dezember 2020 und der diesem zugrunde liegende Entwurfstext zur Festsetzung der Wandhöhen aber im Sinne einer „Zentimeterschärfe“ eindeutig und keiner abweichenden Auslegung zugänglich, zumal auch aus der Planbegründung nicht der eindeutige Planungswille des Plangebers ableitbar ist, dass keine Wandhöhen von 6,75 m und 9,37 5 m, sondern solche von 4,50 m und 6,25 m festgesetzt werden sollten (zu den Möglichkeiten und Grenzen, den Planinhalt durch die Planbegründung und sonstige Aufstellungsvorgänge mitzubestimmen bzw. zu ergänzen, vgl. BayVGH, U.v. 12.7.1983 - 1 N - 1321/79 - BayVBl 1984, 339 f.; OVG NW, U.v. 22.6.1998 - 7a D 108.96 - NVwZ 1999, 79 = juris Rn. 37 ff.; Scheidler, ZfBR 2021, 509/511; Schrödter/Möller in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 9 Rn. 14; Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand: April 2022, § 9 Rn. 108, 111). Damit wurde vom Ersten Bürgermeister im ergänzenden Verfahren am 30. Juli 2021 nicht die tatsächlich beschlossene Fassung des Bebauungsplans ausgefertigt, sondern eine inhaltlich abweichende, nicht vom Satzungsbeschluss umfasste Planfassung. Es lag hinsichtlich der in den verschiedenen Fassungen abweichenden Bemaßung der maximal zulässigen Wandhöhen hier kein bloßer Rechtschreib-, Tipp- oder Bezeichnungsfehler vor. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen - wenngleich aus der Sphäre des Planungsbüros stammenden versehentlichen - inhaltlichen Fehler, der unmittelbar den Regelungsgehalt einer Festsetzung betrifft. Da es mithin nicht um eine bloß redaktionelle Klarstellung des beschlossenen Satzungstextes ging, war es der Antragsgegnerin verwehrt, im „Verwaltungsweg“ über eine neue Ausfertigung und eine neue Bekanntmachung mit vermeintlich „klarstellendem“, tatsächlich aber inhaltlich änderndem Bekanntmachungstext dem beschlossenen Satzungstext unter Umgehung des Gemeinderats - d.h. unter Verzicht auf einen korrigierenden Satzungsbeschluss - einen neuen Inhalt zu geben. Nach der durch handschriftlichen Vermerk erfolgten „Ungültig“-Erklärung der ursprünglich unter dem 16. Dezember 2020 ausgefertigten Fassung im Rahmen des ergänzenden Verfahrens und der dort erfolgten „Auswechslung“ der ausgefertigten Fassung liegt eine Situation vor, nach der für die tatsächlich als Satzung beschlossene Bebauungsplanfassung die gem. Art. 26 GO erforderliche Ausfertigung fehlt, während der tatsächlich ausgefertigten Fassung kein Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB zugrunde liegt. bb) Gleichzeitig begründet das Vorgehen der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren einen Bekanntmachungsmangel und damit einen (weiteren) formalen Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 GO i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Gesetzliche Ausprägungen finden sich in Art. 26 Abs. 1 und 2 GO (für die Verkündung von Satzungen in Bayern) sowie speziell für als Satzung beschlossene Bebauungspläne (§ 10 Abs. 1 BauGB) in § 10 Abs. 3 BauGB. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 BauGB ist bei Bebauungsplänen nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit (wie im Regelfall und so auch vorliegend) eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen; im Übrigen genügt es gem. § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (sog. Ersatzverkündung, vgl. BVerwG, B.v. 3.6.2010 - BVerwG 4 BN 55.09 - ZfBR 2010, 581 = juris Rn. 13; B.v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 = juris Rn. 10). Verkündung bedeutet allgemein, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (BVerfG, B.v. 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 = juris Rn. 36; BVerwG, B.v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 = juris Rn. 9; speziell für Bebauungspläne: OVG NW, U.v. 29.1.2013 - 2 D 102/11.NE - BauR 2013, 896 = juris Rn. 59; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 10 Rn. 32). Zwar wird den formalen Anforderungen an die Bekanntmachung schon dann genüge getan, wenn die ausgefertigte Rechtsnorm bekanntgemacht wird (BayVGH, U.v. 4.3.1997 - 9 N 96.1178 - BayVBl 1997, 525/528; Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: Februar 2021, Art. 26 Rn. 1). Ein Verstoß gegen die formalen Anforderungen an die Verkündung / Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. Art. 26 GO liegt aber vor, wenn die Satzungsbekanntmachung sich nicht gem. § 10 Abs. 3 BauGB darauf begrenzt, den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan bekannt zu machen, sondern wenn der Bekanntmachungstext hier in Verbindung mit der tatsächlichen Auslegung der Bebauungsplanfassung dazu genutzt wird, eine Norm zu verkünden, die inhaltlich nicht vom Satzungsbeschluss gedeckt ist und inhaltlich so nicht beschlossen wurde. Denn in diesem Fall wird das Instrument der Bekanntmachung nicht allein zu dem gesetzlich vorgesehenen Zweck eingesetzt, den Betroffenen verlässliche Kenntnis vom Inhalt der beschlossenen normativen Regelung zu verschaffen, sondern vielmehr - in objektiver Hinsicht zweckwidrig - dazu, eine Norm mit einem verfälschenden, nämlich so nicht beschlossenen Inhalt zur Anwendung zu bringen. Die Bekanntmachung darf m.a.W. nicht als Ersatz für einen erforderlichen korrigierenden Neubeschluss über die Norm (hier: für einen erforderlichen neuen Satzungsbeschluss) instrumentalisiert werden. Letzteres ist hier aber hinsichtlich der erneuten Bekanntmachung vom 2. August 2021 der Fall, weil im Bekanntmachungstext ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass die an sich beschlossene Satzungsfassung aufgrund vermeintlicher „redaktioneller Druckfehler (…) korrigiert und neu ausgefertigt“ worden sei. Die letzte Bekanntmachung war damit in der Sache darauf gerichtet, eine Satzung mit einem Inhalt bekanntzumachen, der so tatsächlich nicht beschlossen wurde. b) Die Festsetzungen des Bebauungsplans zur maximalen Wand- und Firsthöhen verstoßen - unabhängig davon, auf welche Planfassung man abstellt [vgl. oben a) ] - gegen § 18 Abs. 1 BauNVO i.V.m. den Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatzes (Gebot der Normenklarheit). Die Festsetzungen eines Bebauungsplans als Rechtsnorm im materiellen Sinn müssen den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen. Speziell für Bebauungspläne folgt die Notwendigkeit hinreichender Bestimmtheit sowohl für zeichnerische als auch für textliche Festsetzungen daraus, dass die Festsetzungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des grundrechtlich geschützten Eigentums unmittelbar berühren und ausgestalten. Die von den Festsetzungen des Bebauungsplans Betroffenen müssen deshalb wissen, welche Nutzungen auf den Grundstücken zulässig sind. Der planenden Gemeinde steht es dabei frei zu entscheiden, welcher Mittel sie sich bedient, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Sie hat die Wahl zwischen zeichnerischer Festsetzung und textlicher Beschreibung; sie kann auch beide Elemente kombinieren. Entscheidend ist nur, dass hinreichend klar ist, welche Regelungen mit welchem Inhalt normative Geltung beanspruchen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann (zum Ganzen: vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2019 - 15 N 18.636 - juris Rn. 26; U.v. 15.6.2021 - 15 N 20.1650 - juris Rn. 36; U.v. 23.6.2020 - 1 N 17.972 - RdL 2021, 69 = juris Rn. 17; OVG NW, U.v. 2.12.2016 - 2 D 121/14.NE - juris Rn. 62). § 18 Abs. 1 BauNVO konkretisiert dies für Höhenfestsetzungen gem. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO dahingehend, dass die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen sind. Aus Gründen der Bestimmtheit und Vollziehbarkeit muss es sich dabei um eindeutig bestimmte oder bestimmbare feste Bezugspunkte handeln; die in die Höhenberechnung einzustellenden Parameter sind hinreichend klar und unmissverständlich zu benennen (vgl. BayVGH, U.v. 15.6.2021 a.a.O. juris Rn. 37; U.v. 23.6.2020 a.a.O. Rn. 18; Petz in König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 18, Rn. 1, 3; Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 10. Aufl. 2022, § 18 BauNVO Rn. 2). Auch Höhenfestsetzungen müssen sich aus dem Bebauungsplan selbst eindeutig erkennen lassen, um ihren Sinn und Zweck erfüllen zu können. Bei der Festlegung eines Bezugspunktes hat der Plangeber einen Entscheidungsspielraum. So kann er z.B. als unteren Bezugspunkt die mittlere Höhe des Meeresspiegels (durch konkrete Angabe in m üNN), aber auch sonstige Geländepunkte wählen, die im Bebauungsplan hinreichend bestimmt festgesetzt sind; daneben kommt grundsätzlich auch die Bezugnahme auf (bestehende bzw. höhenmäßig fixierte) Verkehrsflächen bzw. einen genau dort fixierten Punkt (auch z.B. eingemessener Kanaldeckel, Gehweg, Mitte der Fahrbahn etc.) in Betracht (vgl. VGH BW, U.v. 19.4.2018 - 8 S 2573/15 - VBlBW 2018, 405 = juris Rn. 70; VG Hannover, B.v. 18.8.2006 - 4 B 4382/06 - juris Rn. 25; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2022, § 18 BauNVO Rn. 3a). Im vorliegenden Fall stellt der Bebauungsplan in Nr. 6 der planlichen Festsetzungen für die Bemessung der Wand- und Firsthöhen als unteren Bezugspunkt auf die Höhe der Erdgeschoss-Fertigfußbodenoberkante („E FFOK“) ab. Dies ist grundsätzlich zulässig, wenn diese Höhe im Bebauungsplan selbst hinreichend klar festgelegt wird, etwa durch Bestimmung konkret in m üNN (vgl. VGH BW, U.v. 19.4.2018 a.a.O.; Stange, BauNVO, 4. Aufl. 2018, § 18 Rn. 9 m.w.N.) oder durch Bemessung / Bestimmbarkeit anhand der bereits existierenden oder höhenmäßig fixierten Verkehrsfläche (vgl. OVG NRW, U.v. 6.10.2016 - 2 D 62/14.NE - BauR 2017, 666 = juris Rn. 58 m.w.N.). Stellt der Bebauungsplan zur Bemessung der Wandhöhe als unteren Bezugspunkt hingegen auf die Höhe der Erdgeschoss-Fertigfußbodenoberkante ab, ohne festzulegen, auf welcher Höhe sich der Erdgeschoss-Fertigfußboden befinden soll, fehlt es einem hinreichend bestimmten unteren Bezugspunkt (BayVGH, U.v. 23.6.2020 a.a.O. juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 19.4.2018 a.a.O.). Vorliegend sind in der Planzeichnung diverse Höhenbezugspunkte für die Erdgeschoss-Fertigfußbodenoberkante konkret in m üNN festgesetzt worden. Die Höhenangabe für die „E FFOK“-Bezugspunkte verstehen sich gem. Nr. 4 und Nr. 6 der planlichen Festsetzungen als zulässig Maximalhöhe, sodass der Bauherr mithin u.a. über Aufschüttungen und Abgrabungen in den weiteren Grenzen von § 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans einen gewissen Umsetzungsspielraum für die Gestaltung der Höhenlage der Erdgeschoss-Fertigfußbodenoberkante als unteren Bezugspunkt der Wand- und Firsthöhenbemessung hat. Sieht man diese Festsetzungsvariante - wofür Vieles spricht, was vorliegend aber offenbleiben kann - grundsätzlich als hinreichend bestimmt an, ergibt sich im Ergebnis bei einer Gesamtbetrachtung mit den zeichnerischen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche jedenfalls eine flächenbezogene Unbestimmtheit hinsichtlich der unteren Bezugspunkte für die Höhenbemessung und deswegen ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 BauNVO i.V.m. dem Gebot der Normenklarheit. Sowohl im nördlichen Teilgebiet 1 als auch im südlichen Teilgebiet 2 des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans ist jeweils über festgesetzte Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) ein größeres Baufenster vorgesehen. In diesen Baufenstern sind - jeweils in Umsetzung „planlicher Hinweise“ - exemplarische und damit rechtlich nicht bindende - Standorte von jeweils vier Einzelhäusern und vier zugehörigen Garagen dargestellt. Innerhalb des jeweiligen (Groß-) Baufensters finden sich innerhalb der dargestellten Grundstücksparzellen einzelne - auf die gewünschten Parzellen bezogene - Bezugspunkte für die maximale „E FFOK“-Höhe der Wohngebäude und Garagen, die auch innerhalb der beiden Groß-Baufenster wertmäßig differieren. Insofern werden unterschiedliche Maximal-Höhenlagen der Erdgeschoss-Fertigfußbodenoberkanten festgesetzt, ohne dass die jeweiligen Bereiche durch eine als bindend gewollte Grenze - sei es über Baugrenzen, sei es über eine „Perlschnur“-Abgrenzung - hinreichend klar voneinander abgesteckt sind. Bei den in der Planzeichnung dargestellten Abgrenzungen der Parzellen, in denen jeweils ein vorgeschlagenes Gebäude platziert ist, handelt es sich gemäß Nr. 1 der planlichen Festsetzungen um nicht bindende „vorgeschlagene Grundstücksgrenzen“, zumal die Zulässigkeit einer entsprechend bindend gewollten Festlegung von Grundstücks- / Flurnummerngrenzen an einer fehlenden Festsetzungsermächtigung in § 9 BauGB und der BauNVO scheitern dürfte. Insofern ist es bereits widersprüchlich und mit dem Gebot der Normenklarheit nicht zu vereinbaren, Grundstücksgrenzen / Parzellierungen in der Planzeichnung als nicht bindend und als bloße Empfehlungen darzustellen, dann aber an diese „fiktiven“ Grenzen / Bereiche anderweitige, lokal begrenzte (bindende) Festsetzungen für die maximale Höhe der Erdgeschoss-Fertigfußbodenoberkante und damit indirekt auch für die Wand- und Firsthöhen zu knüpfen. Zudem bleibt unklar und ungeregelt, was gelten soll, wenn sich ein Bauvorhaben tatsächlich nicht auf eine - in der Planzeichnung eben nur exemplarisch und damit nicht bindend dargestellte - Parzelle mit einem parzellendefinierten Maximalhöhenbezugspunkt begrenzt, sondern sich z.B. über zwei Parzellen mit diesbezüglich divergierenden Festsetzungen erstreckt. In den beiden großen Baufenstern ist somit der Gültigkeitsbereich der Höhenbezugspunkte für die maximale Höhe der Erdgeschoss-Fertigfußbodenoberkanten nicht eindeutig geregelt. Diese Unbestimmtheit erfasst mithin auch die unteren Bezugspunkte für die Wandhöhenbemessung, sodass diesbezüglich ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 BauNVO und das Gebot der Normenklarheit gegeben ist. c) Auf die festgestellten Ausfertigungs-, Bekanntmachungs- und Bestimmtheitsmängel finden die Planerhaltungsvorschriften keine Anwendung, sodass diese unabhängig von §§ 214, 215 BauGB für die Wirksamkeit der Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans beachtlich sind (vgl. zusammenfassend BayVGH, B.v. 20.9.2022 - 15 ZB 21.2855 - BA S. 7 / noch unveröffentlicht; HessVGH, U.v. 18.3.2021 - 4 C 2335/17.N - ZfBR 2021, 674 = juris Rn. 34; Berkemann jM 2015, 470/471, 476 f. m.w.N.; speziell im Fall eines Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2019 - 15 N 18.636 - juris Rn. 26 m.w.N.). 3. Die Verfahrensmängel in Bezug auf die Ausfertigung und die Bekanntmachung des Bebauungsplans erfassen von vornherein den gesamten Bebauungsplan und begründen schon für sich dessen Gesamtunwirksamkeit. Im Übrigen begründet allein und für sich auch die fehlende Bestimmtheit bzw. der Verstoß gegen § 18 Abs. 1 BauNVO hinsichtlich der Festsetzungen der Maximalhöhen der Erdgeschoss-Fertigfußbodenoberkanten und damit der unteren Bezugspunkte für die Bemessung der Wand- und Firsthöhen die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Denn die Unwirksamkeit bestimmter Festsetzungen hat nur dann unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können u n d wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Grundsätze der Teilbarkeit und des mutmaßlichen Willens des Normgebers, vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 = juris Rn. 16 f.; B.v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - ZfBR 2009, 364 = juris Rn. 5; U.v. 11.9.2014 - 4 CN 3.14 - ZfBR 2015, 58 = juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 4.8.2017 - 15 N 15.1713 - NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 40; U.v. 24.6.2020 - 15 N 19.442 - juris Rn. 39). Nach Nr. 5.3 der Planbegründung orientiert sich die Höhenentwicklung der geplanten Gebäude hier an der vorhandenen Bebauung. Diese Aussage zeigt, dass es sich diesbezüglich um einen Regelungsinhalt handelt, der für die Antragsgegnerin aus Gründen der Ortsgestaltung bedeutsam war. Mit Blick auf die zu respektierende Planungshoheit der Gemeinde vermag der Senat nicht eindeutig auszumachen, dass der Gemeinderat denselben Bebauungsplan unter gänzlichem Verzicht auf Festsetzungen zur Wand- und Firsthöhe sowie zu den Maximalhöhen der Erdgeschoss-Fertigfußbodenoberkante erlassen hätte, wenn seine Mitglieder im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gewusst hätten, dass die diesbezüglichen Festsetzungen unwirksam sind (vgl. auch BayVGH, U.v. 23.6.2020 - 1 N 17.972 - juris Rn. 19). 4. Aufgrund der zur Gesamtunwirksamkeit führenden Erwägungen zu 2. und 3. sind die weiteren von den Antragstellern erhobenen Einwendungen nicht mehr entscheidungserheblich. So kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan auch deshalb gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm und damit gegen Art. 26 Abs. 2 GO i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB verstößt, weil in § 9 Abs. 2 und § 14 seiner textlichen Festsetzungen auf technische Regelwerke (hier: DIN-Normen) Bezug genommen wird, ohne dass in der ausgefertigten Planurkunde selbst oder in deren Bekanntmachung darauf hingewiesen wurde, wo diese eingesehen werden können (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 18.8.2016 - 4 BN 24.16 - NVwZ 2017, 166 = juris Rn. 7; U.v. 25.6.2020 - 4 CN 5.18 - BVerwGE 169, 29 = juris Rn. 37 f.; BayVGH, U.v. 19.10.2020 - 9 N 15.2158 - juris Rn. 31; U.v. 20.11.2020 - 15 N 20.220 - juris Rn. 11; U.v. 13.1.2022 - 15 N 21.1864 - juris Rn. 17; U.v. 31.1.2022 - 9 N 17.2305 - BayVBl 2022, 629 = juris Rn. 29). Dahingestellt bleiben kann ferner, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Wandhöhe wegen Divergenz zwischen tatsächlich Beschlossenem (Wandhöhenfestsetzung von maximal 6,75 m / 9,37 5 m) und planerisch Gewolltem (maximalen Wandhöhen von 4,50 m / 6,25 m) auch in materieller Hinsicht wegen fehlender Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2019 - 2 N 17.2477 - juris Rn. 39 m.w.N.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2022, § 1 Rn. 38; vgl. auch die Erwägungen bei BayVGH, U.v. 9.6.2021 - 15 N 20.1412 - juris Rn. 64 ff.) und / oder am Maßstab von § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 BauGB wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot (vgl. OVG NW, U.v. 9.10.2017 - 2 D 98/15.NE - juris Rn. 89 f. m.w.N.; U.v. 6.9.2018 - 7 D 10/16.NE - BauR 2018, 1974 = juris Rn. 34 ff.) unwirksam sind. Schließlich kommt es aufgrund der anderweitig einschlägigen Unwirksamkeitsgründe für die Entscheidung über den vorliegenden Normenkontrollantrag nicht darauf an, ob der angegriffene Bebauungsplan hinsichtlich des Niederschlagswasserbeseitigungskonzepts im Spannungsfeld zwischen planerischer Konfliktbewältigung und planerischer Zurückhaltung (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2022 - 15 N 21.1422 - juris Rn. 30 ff. m.w.N.) in gem. §§ 214, 215 BauGB beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB bzw. gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB verstößt, wofür nach den vorliegenden Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange und mangels konkreter Unterlagen zum wasserrechtlichen Konzept in den Planaufstellungsakten aber einiges spricht. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). 6. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.