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Urteil

20 B 21.1676

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei dem rückwirkenden Erlass einer Abwassergebührensatzung ist grundsätzlich eine Kalkulation der Benutzungsgebühren erforderlich, die sich entsprechend Art. 8 Abs. 6 KAG an den tatsächlichen Kosten der vergangenen Kalkulationsperioden orientiert. Fehlt eine entsprechende Kalkulation, führt dies zur Unwirksamkeit der Rückwirkungsanordnung. (Rn. 50) 2. Eine Altfallregelung, nach der bestandskräftige Gebührenveranlagungen als abgeschlossen behandelt werden, erfordert eine Ermessensentscheidung des Gemeinderates. Die ordnungsgemäße Ausübung des Satzungsermessens im Hinblick auf die Altfallregelung setzt das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation als Entscheidungsgrundlage voraus. Bei seiner Entscheidung hat das Kollegialorgan vor allem den Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. (Rn. 51) 3. Ein Gebührenvorauszahlungsbescheid (Art. 8 Abs. 7 KAG) wird durch den Erlass des endgültigen Gebührenbescheids abgelöst und hat danach keine Steuerungswirkung mehr. (Rn. 61) 4. Der abgabenrechtliche Erstattungsanspruch nach dem Bayrischen Kommunalabgabenrecht ist grundsätzlich durch einen Abrechnungsbescheid der Abgabebehörde festzusetzen. Gerichtlich ist er durch Verpflichtungsklage geltend zu machen. (Rn. 68) 5. Auch in den Fällen der klageweisen Geltendmachung eines abgabenrechtlichen Erstattungsanspruchs werden Prozesszinsen von Amts wegen durch eigenständigen Bescheid festgesetzt. Gerichtlich werden sie durch Verpflichtungsklage geltend gemacht. (Rn. 69) 6. Verpflichtungsklagen auf Erstattung und Zahlung von Prozesszinsen können mit der Anfechtungsklage gegen den Abgabefestsetzungsbescheid nach § 113 Abs. 4, Abs. 1 Satz 2 VwGO verbunden werden. Ein Vorverfahren (§ 68 VwGO) ist hierfür nicht erforderlich. (Rn. 65)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem rückwirkenden Erlass einer Abwassergebührensatzung ist grundsätzlich eine Kalkulation der Benutzungsgebühren erforderlich, die sich entsprechend Art. 8 Abs. 6 KAG an den tatsächlichen Kosten der vergangenen Kalkulationsperioden orientiert. Fehlt eine entsprechende Kalkulation, führt dies zur Unwirksamkeit der Rückwirkungsanordnung. (Rn. 50) 2. Eine Altfallregelung, nach der bestandskräftige Gebührenveranlagungen als abgeschlossen behandelt werden, erfordert eine Ermessensentscheidung des Gemeinderates. Die ordnungsgemäße Ausübung des Satzungsermessens im Hinblick auf die Altfallregelung setzt das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation als Entscheidungsgrundlage voraus. Bei seiner Entscheidung hat das Kollegialorgan vor allem den Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. (Rn. 51) 3. Ein Gebührenvorauszahlungsbescheid (Art. 8 Abs. 7 KAG) wird durch den Erlass des endgültigen Gebührenbescheids abgelöst und hat danach keine Steuerungswirkung mehr. (Rn. 61) 4. Der abgabenrechtliche Erstattungsanspruch nach dem Bayrischen Kommunalabgabenrecht ist grundsätzlich durch einen Abrechnungsbescheid der Abgabebehörde festzusetzen. Gerichtlich ist er durch Verpflichtungsklage geltend zu machen. (Rn. 68) 5. Auch in den Fällen der klageweisen Geltendmachung eines abgabenrechtlichen Erstattungsanspruchs werden Prozesszinsen von Amts wegen durch eigenständigen Bescheid festgesetzt. Gerichtlich werden sie durch Verpflichtungsklage geltend gemacht. (Rn. 69) 6. Verpflichtungsklagen auf Erstattung und Zahlung von Prozesszinsen können mit der Anfechtungsklage gegen den Abgabefestsetzungsbescheid nach § 113 Abs. 4, Abs. 1 Satz 2 VwGO verbunden werden. Ein Vorverfahren (§ 68 VwGO) ist hierfür nicht erforderlich. (Rn. 65) I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. November 2019 wird geändert. Die Klage auf Aufhebung des Abschlagsbescheids vom 27. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchbescheids des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 14. März 2013 und die Klage auf Zahlung von 82.185,85 EUR nebst Zinsen werden abgewiesen. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten hat nur zum Teil Erfolg. Die Klage der Klägerin ist zum Teil unzulässig, insoweit war der Berufung des Beklagten stattzugeben. Soweit sie zulässig ist, ist die Klage begründet und die Berufung zurückzuweisen. Die Anschlussberufung der Klägerin hat dagegen keinen Erfolg, weil ihre Klage insoweit bereits unzulässig ist. 1. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2013 über die Erhebung von Wasser- und Kanalgebühren für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts vom 14. März 2013 ist zulässig und begründet. a) Die dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid nunmehr zugrundeliegende (Abwasser-)Gebührensatzung vom 14. November 2019 (im Folgenden BGS-EWS) ist nicht geeignet, dem Bescheid über Abwassergebühren eine tragfähige Rechtsgrundlage zu verleihen, weil die in § 17 der BGS-EWS enthaltene Rückwirkungsanordnung zum 1. Februar 2012 unwirksam ist und damit der zeitliche Geltungsbereich der Gebührensatzung nicht in den abgerechneten Gebührenzeitraum hineinreicht (BayVGH, U.v. 6.7.2010 – 20 B 10.124 – juris). Die rückwirkende Erhöhung des Gebührensatzes auf 2,30 EUR/m³ Abwasser ist rechtswidrig, weil ihr keine nach Art. 8 Abs. 6 KAG erforderliche Kalkulation zugrunde liegt (aa). Zudem verstößt die Rückwirkungsanordnung gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (bb). aa) Dem im § 17 BGS-EWS rückwirkend zum 1. Januar 2012 angeordneten Inkrafttreten der Gebührenregelung des § 10 BGS-EWS liegt keine nach Art. 8 Abs. 6 KAG erforderliche Gebührenkalkulation zugrunde. Dies führt zur Unwirksamkeit der Rückwirkungsanordnung. Wird eine rechtswidrige Gebührensatzung rückwirkend durch eine neue Satzung ersetzt, so kommt für die Berechnung der Gebührensätze keine Vorauskalkulation mehr in Betracht, wenn der Kalkulationszeitraum bereits vergangen ist. Vielmehr ist für den rückwirkend festgesetzten Gebührensatz in vollem Umfang von den nunmehr für diese Abrechnungsperiode bekannten tatsächlich entstandenen Kosten auszugehen (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Anm. 735c und 895). Diese Voraussetzungen sind im hier zu entscheidenden Fall jedoch offensichtlich nicht erfüllt. Dem rückwirkenden Inkrafttreten lag eine „Vorkalkulation“ für die Jahre 2018 und 2019 zu Grunde, welche keinerlei Bezug hat zu den hier maßgeblichen Kosten des Jahres 2012. Die Kalkulation und Festsetzung der Abgabensätze fällt in die Kompetenz des jeweiligen Vertretungsorgans. Ein Gebührensatz in einer Gemeinde kann nur wirksam sein, wenn der Gemeinderat eine ihm von der Gemeindeverwaltung vorgelegte Gebührenkalkulation mit den darin enthaltenen Ermessensentscheidungen gebilligt und sich dadurch zu eigen gemacht hat; eine solche Billigung ist – sofern dem Rat die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestanden haben – in der Regel mit der Beschlussfassung über die Satzung einschließlich der Festsetzung des Abgabensatzes verbunden. Die Frage, ob Kalkulationsfehler stets zur Ungültigkeit der gesamten Gebührenregelung führen oder nur dann, wenn sie sich auf die Gebührenhöhe auswirken und durch sie eine rechtliche Gebührenhöchstgrenze im Ergebnis überschritten wird, hat das Bundesverwaltungsgericht im letzteren Sinne beantwortet (BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1.01 – juris) und sich damit der sog. Ergebnisrechtsprechung angeschlossen (vgl. Driehaus, Abgabesatzungen, 2. Aufl. 2017, § 8 Rn 45). Dies entsprach und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der für das kommunale Gebührenrecht zuständigen Senate des BayVGH (vgl. hierzu Kraheberger in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn 734; BayVGH, U.v. 10.12.1982 – 23 N 81 A.1479 – juris, B.v. 17.3.2022 – 4 ZB 20.199 – juris; offenbar a.A. mit unzutreffendem Verständnis des Satzungsermessens: BayVGH, B.v. 16.5.2018 – 12 N 18.9 – juris Rn. 76). Der Umstand, dass das Fehlen einer Kalkulation für einen bestimmten Leistungszeitraum im Zeitpunkt des Satzungserlasses nicht ohne Weiteres zur Ungültigkeit des Gebührensatzes führt, bedeutet allerdings nicht, dass sie auch im Falle einer Überprüfung des Satzes stets entbehrlich wäre. Fehlt es ganz oder jedenfalls an einer stimmigen Gebührenkalkulation, geht das zu Lasten des Einrichtungsträgers. Dieser muss spätestens im Gerichtsverfahren eine prüffähige Kalkulation vorlegen, die grundsätzlich den Gebührensatz nach den im Kalkulationszeitraum anfallenden Kosten objektiv rechtfertigt. Es ist nicht Sache des Gerichts, eine „Ersatzkalkulation“ aufzustellen (vgl. hierzu VG Cottbus, B.v. 17.12.2010 – VG 6 L 55/10 – BeckRS 2011, 51010). Gerade im Falle der Nichtigkeit einer Gebührenregelung der Vorgängersatzung, weil diese wegen des Fehlens einer Niederschlagswassergebühr strukturelle Defizite aufwies, ist es unabdingbar, dass bei einem beabsichtigten rückwirkenden Inkrafttreten der Gebührenregelung der Marktgemeinderat eine prüffähige Kalkulation als Grundlage seiner Satzungsentscheidung zur Verfügung hat. Ist dies, wie vorliegend, nicht der Fall, führt dieser Umstand alleine bereits zur Nichtigkeit der Rückwirkungsanordnung (§ 17 BGS-EWS). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Übergangsregelung für Altfälle des § 17 BGS-EWS, nach der bestandskräftige Gebührenveranlagungen als abgeschlossen behandelt werden, ohne nachvollziehbare Gebührenkalkulation nicht getroffen werden kann. Denn ohne diese besteht keine sachliche Grundlage für unterschiedliche hohe Gebührensätze im selben Veranlagungszeitraum für bereits bestandskräftig veranlagte Gebührenschuldner und nicht bestandskräftig veranlagte, so dass die Übergangsregelung zudem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt und das Satzungsermessen damit nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde. bb) Die Rückwirkungsanordnung in § 17 BGS-EWS verstößt zudem gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Rückwirkungsverbot. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein rückwirkendes Inkrafttreten immer dann zulässig, wenn die neue Satzung dazu dient, eine nichtige Satzung zu ersetzen und damit den dadurch entstandenen rechtsleeren Raum zu überbrücken (BayVGH, U.v. 6.7.2010 – 20 B 10.121 – juris Rn. 24 m.w.N.). Eine Heilung unwirksamer kommunaler Abgabesatzungen kann mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes grundsätzlich erfolgen, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, von einer solchen Abgabe verschont zu werden, kann dann nicht entstehen. Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden „Reparatur” einer solchen Satzung nicht entgegen. Handelt es sich um eine Beitrags- oder Gebührensatzung, so liegt das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens auf der Hand, da der Bürger hier Sondervorteile entgegengenommen hat, deren Unentgeltlichkeit er grundsätzlich nicht erwarten kann, und deshalb auf jeden Fall mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung rechnen muss (BVerfG, B.v. 3.9.2009 – 1 BvR 2384/08 – NVwZ 2010, 313). Darüber hinaus lässt sich kein Rechtssatz herleiten, der in Abgabensachen eine rückwirkende Schlechterstellung einer durch Bescheid zu einer Abgabe herangezogenen Person verbietet, wenn die Nichtigkeit der Ausgangssatzung auf Mängeln der für die Beitragshöhe maßgeblichen Bestimmungen beruhte und das Entstehen einer höheren Beitragspflicht eine unmittelbare Konsequenz der rückwirkenden Beseitigung gerade dieses Fehlers ist. Insoweit muss die Nichtigkeit allerdings positiv festgestellt werden und genügen bloße Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung nicht. Auch muss die Beitragserhöhung Folge der rückwirkenden Fehlerbeseitigung sein; sie darf hingegen nicht darauf beruhen, dass die Gemeinde eine Fehlerbeseitigung zum Anlass genommen hat, die bisherige Verteilungsregelung zusätzlich durch den Austausch einer rechtlich unbedenklichen Maßstabskomponente (rückwirkend) zu ändern (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2015 – 9 B 51.14 – juris Rn 10 m.w.N.). Ob diese zum Beitragsrecht ergangene Rechtsprechung vollständig auf das kommunale Gebührenrecht übertragbar ist, kann hier dahinstehen. Denn die Voraussetzungen für eine rückwirkende Abgabeerhöhung sind im hier zu entscheidenden Fall bereits nicht erfüllt. Der maßgebliche Grund für die Nichtigkeit der bis zum Erlass der BGS-EWS vom 13. Dezember 2018 erlassenen Gebührensatzungen war, dass der Beklagte zu Unrecht von der Erhebung einer Einleitungsgebühr für Niederschlagswasser abgesehen hatte (BayVGH, U.v. 27.9.2018 – 20 N 16.1422, 20 N 18.1975 – juris). Das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz fordern, dass die Benutzungsgebühr nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, also nicht in einem groben Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung steht. Die Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Wesentlichen können nur dann wie die Schmutzwassergebühren nach dem Wasserverbrauch bemessen werden, wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig ist, d.h. nicht mehr als 12% beträgt (BVerwG, NVwZ 1985, 496 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53, S. 39; Beschluss vom 2.4.2013 – 9 BN 4.12 – BeckRS 2013, 50106 Rn. 2; Beschluss vom 28.7.2015 – 9 B 17.15 – BeckRS 2015, 50214). Diese Voraussetzungen waren bei der BGS-EWS 2015 und wohl auch bei den vorausgehenden Gebührensatzungen des Beklagten nicht erfüllt, da der Kostenanteil für die Oberflächenentwässerung ca. 29% der Gesamtkosten betrug. Damit kann die Gebührenerhöhung bereits denknotwendig nicht Ursache der Fehlerbeseitigung gewesen sein, ist doch der Kostenanteil für die Oberflächenentwässerung aus den Kosten für die Schmutzwassergebühr herauszurechnen. Etwas Anderes hat der Beklagte auch nicht vorgetragen. b. Soweit der Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2013 eine Wassergebühr in Höhe von 264,29 EUR festgesetzt hat, bleibt die Berufung ebenso erfolglos, weil der Bescheid insoweit rechtswidrig ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, erfordert die Erhebung von Benutzungsgebühren grundsätzlich ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Nach § 8 der Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 1. Februar 2010 (BGS-WAS) erhebt die Gemeinde für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9) und Verbrauchsgebühren (§ 10). Ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis besteht nach den §§ 4 und 5 der Wasserabgabesatzung des Beklagten vom 1. Februar 1991 (WAS) zwischen den Grundstückseigentümern als Benutzern und dem Beklagten als Träger der öffentlichen Einrichtung (§ 1 WAS). Ein solches Benutzungsverhältnis besteht unstreitig zwischen den Beteiligten nicht, weil das Grundstück der Klägerin nicht durch die Wasserversorgungsanlage des Beklagten erschlossen ist. Aus § 17 WAS folgt nichts Anderes. Danach legt der Beklagte die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug zu sonstigen vorübergehenden Zwecken fest. Eine solche Festlegung, ggf. durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt, jedenfalls ist hierfür weder etwas vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Damit scheidet eine Gebührenerhebung für den Wasserbezug durch Gebührenbescheid aus. 2. Die Anfechtungsklage gegen den Abschlagsbescheid über Abwassergebühren vom 27. Juni 2012 ist dagegen unzulässig. Insoweit ist die Berufung begründet. Die Klägerin ist durch den Abschlagsbescheid nicht mehr beschwert, weil von diesem keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebührenvorauszahlungen ist Art. 8 Abs. 7 KAG. Danach können auf die Gebührenschuld aus einem Dauerbenutzungsverhältnis vom Beginn des Erhebungszeitraums an angemessene Vorauszahlungen verlangt werden. Es trifft zwar zu, dass sich nach der Rechtsprechung des Senats zum Beitragsrecht ein Vorauszahlungsbescheid (Art. 5 Abs. 5 KAG) durch den Erlass des endgültigen, nicht bestandskräftigen Herstellungsbeitragsbescheids, wenn die Vorauszahlung entrichtet wurde, nicht erledigt (BayVGH, U.v. 1.3.2012 – 20 B 11.1723 – juris; vgl. dagegen B.v. 15.9.2008 – 20 ZB 08.1701 – juris). Dem lag jedoch eine Fallgruppe zugrunde, in der der endgültige Beitragsbescheid im Gegensatz zum Vorausleistungsbescheid kein Leistungsgebot enthielt, sondern sich auf die Festsetzung der endgültigen Beitragsschuld beschränkte. Diese kasuistische Rechtsprechung aus dem Beitragsrecht ist auf Vorauszahlungen auf Gebührenschulden nicht übertragbar. Ein Gebührenvorauszahlungsbescheid wird durch den Erlass des endgültigen Gebührenbescheids abgelöst. Ihm kommt danach keine Steuerungswirkung mehr zu. Denn der nur vorläufige Charakter der in einem Vorauszahlungsbescheid prognostisch bestimmten Höhe der Gebührenschuld rechtfertigt vielmehr den Schluss, dass ein solcher Bescheid in seinem festsetzenden Teil durch den endgültigen Heranziehungsbescheid bereits mit dem wirksamen Erlass dieses Bescheids abgelöst wird (Albrecht in: Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, § 6 Anm. 624b unter Hinweis auf VGH BW, B.v. 12.10.2010 – 2 S 2555/09 – NVwZ-RR 2011, 210). Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier in § 12 Abs. 1 der BGS-EWS – bestimmt ist, dass die Einleitungsgebühr mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage entsteht. Anders als im Beitragsrecht wird also die Vorauszahlung auf eine bereits entstandene Abgabe entrichtet. 3. Die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf die Erstattung der von ihr geleisteten Abwassergebühren, ist unzulässig. Trotz Hinweises des Senats hat die Klägerin eine Umstellung ihres Klageantrags auf eine Verpflichtungsklage abgelehnt und weiterhin mit ihrem Klageantrag auf einer allgemeinen Leistungsklage beharrt. Richtig ist zwar, dass es nach § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO zulässig ist, neben der Anfechtungsklage die Klage auf Erstattung des Geleisteten im Wege der Stufenklage zu verbinden (BVerwG, U.v. 27.11.2019 – 9 C 4.19 – juris; vgl. auch zu § 100 Abs. 4 FGO: BFH, U.v. 13.7.1989 – IV B 44/88 – juris). Diese Vorschriften regeln allerdings nicht die Statthaftigkeit einer allgemeinen Leistungsklage im Wege einer Stufenklage, sondern die mögliche Verbindung der Anfechtungsklage mit einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Verpflichtungsklage; je nachdem welche der Leistungsklagen statthaft ist. Sinn des § 113 Abs. 4 VwGO ist, den Anfechtungsrechtsstreit und den davon abhängigen Streit über den Leistungsanspruch in einem Verfahren zusammenzufassen und dadurch die Gerichte und die Beteiligten zu entlasten. Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn die Leistungsklage – auch soweit sie auf eine Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts geht – vor Rechtskraft der Entscheidung über das Grundverhältnis und ohne Durchführung eines eigenen Vorverfahrens zugelassen wird (BVerwG, U.v. 17.2.2000 – 3 C 11.99 – juris Rn. 12). Weiter ist zu beachten, dass § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO keinen Folgenbeseitigungsanspruch begründet, sondern diesen voraussetzt (BVerwG, B.v. 2.12.2015 – 6 B 33.15 – juris; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 33,). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, U.v. 7.2.2002 – VII R 33/01 – BFHE 197, 569, BStBl II 2002, 447) kommt ein Erstattungsanspruch in Abgabeangelegenheiten aber nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 AO erfüllt sind (BFH, B. v. 3.9.1992 – XI B 43/92 – juris). Über den Erstattungsanspruch entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO. Ein Anspruch aus § 812 BGB analog bzw. der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch kommt daneben nicht in Betracht, weil der Erstattungsanspruch in Abgabenangelegenheiten durch besondere Vorschriften des öffentlichen Rechts abschließend geregelt ist (vgl. BFH, U.v. 25.7.1995 – VII R 71/94 – juris). Durch die Übernahme dieser Bestimmungen des Steuerschuldrechts durch Art. 13 KAG in das bayerische Kommunalabgabenrecht setzt auch der Erstattungsanspruch nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2. b), Nr. 5. a) KAG grundsätzlich voraus, dass der Erstattungsanspruch durch Abrechnungsbescheid festgesetzt wird (BayVGH, B.v. 25.08.2016 – 20 CS 16.1469 – juris; U.v. 5.12.2014 – 4 B 14.435 – BeckRS 2014, 59718 Rn. 19). Soweit hiergegen angeführt wird, dass die Abgabenordnung vorliegend nur über Art. 13 Abs. 1 KAG als Landesrecht anwendbar sei und demgegenüber die bundesrechtliche Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO Vorrang habe (vgl. OVG M-V, U.v. 15.12.2009 – 1 L 167/08 – juris Rn. 30), verkennt diese Auffassung, dass eine prozessuale Bundesnorm keine Regelung des Abgabeschuldrechts modifizieren kann. Ein Vorverfahren ist in Bayern zudem aufgrund der fakultativen Regelung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGVwGO nicht erforderlich. Damit handelt es sich bei den genannten Vorschriften nicht um kollidierende Normen im Sinne des Art. 31 GG, denn sie haben jeweils eigenständige, abgegrenzte Regelungsbereiche. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2019 (Az.: 9 C 4.19 – BVerwGE 167, 137-147) entgegen. Es trifft zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren die zuständige Steuerbehörde unmittelbar zur Erstattung der erhobenen Zweitwohnungssteuer verurteilt hat. Der Entscheidung lag jedoch ein Fall aus Schleswig-Holstein zugrunde. Im Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 ist in § 11 Abs. 1 lediglich geregelt, dass auf die Festsetzung und Erhebung von kommunalen Abgaben das Landesverwaltungsgesetz Anwendung findet. Im Übrigen ist die Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Insoweit ist die Rechtslage in Bayern und in Schleswig-Holstein nicht vergleichbar. Letztlich bestehen aus prozessökonomischer Sicht auch grundsätzliche Bedenken, eine allgemeine Leistungsklage auf Erstattung ohne vorherige Festsetzung durch einen Abrechnungsbescheid zuzulassen. Gerade im kommunalen Abgabenrecht ist es der Abgabebehörde möglich, auch nach einem verlorenen Anfechtungsprozess Satzungsfehler zu berichtigen und vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen neuen Bescheid zu erlassen. In einem solchen Fall widerspräche es der Prozessökonomie, unmittelbar zur Erstattung zu verurteilen, wenn die Abgabe hernach erneut entrichtet werden müsste. Damit setzt der Erstattungsanspruch grundsätzlich eine Entscheidung durch Abrechnungsbescheid voraus, die im Wege der Verpflichtungsklage herbeigeführt werden kann (vgl. hierzu auch BFH, U.v. 12.6.1986 – VII R 103/83 – NVwZ 1987, 87; B.v. 3.7.1992 – XI B 43/92 – juris). Die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage ist gegenüber der Verpflichtungsklage subsidiär und folglich nicht statthaft. 4. Für die von der Klägerin erhobene und fortgeführte allgemeine Leistungsklage auf Zahlung von Prozesszinsen gilt nichts Anderes. Auch sie ist unzulässig, weil die Prozesszinsen hier durch die Abgabebehörde von Amts wegen festgesetzt werden (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 b) dd), 4 b) aa) KAG, § 239 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1AO). Die statthafte Klageart ist damit die Verpflichtungsklage (BFH, U.v. 29.6.1971 – VII K 31/67 – BeckRS 1971, 22001104) mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, bis zum Tag der Erstattung Prozesszinsen festzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2019 – 9 C 4.19 – BVerwGE 167, 137). Damit scheidet eine allgemeine Leistungsklage auf Zahlung von Prozesszinsen auch aus prozesspraktischen Gründen aus, denn das Gericht ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, den konkreten Zinsbetrag bis zum Tag der Auszahlung durch die Abgabebehörde zu beziffern. Die Klage ist aber auch insoweit unbegründet. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattungszinsen beruht auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) bb) KAG i.V.m. § 236 Abs. 1 AO. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) dd) KAG wurde jedoch durch § 1 Nr. 9 b) bb) bbb) des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 11. März 2014, GVBl. S. 69, dahingehend geändert, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 236 Abs. 1 AO (i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) bb) KAG) erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung bzw. des Widerspruchsbescheides, die den zu verzinsenden Erstattungsanspruch begründen, entstehen (BVerwG, U.v. 23.03.2017 – 9 C 1.16 – juris Rn. 15). Nachdem der Gesetzgeber mit Art. 19 KAG Übergangsregelungen für Gesetzesänderungen getroffen hat, jedoch dort keine Bestimmung für die genannte Änderung vorgesehen ist, wird das so gefundene Ergebnis bestätigt. 5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Klage auf Erstattung war im Rahmen der Kostenentscheidung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil sie neben der Anfechtungsklage keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung hat (§ 39 Abs. 1GKG). Prozesszinsen sind als Nebenforderungen nach § 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen. 6. Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Revisionsgrund vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO).