Beschluss
22 C 23.124
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Bestimmung des Streitwerts einer Klage gegen eine Gewerbeuntersagung wird, wenn keine näheren Anhaltspunkte hinsichtlich des erzielten oder erwarteten Gewinns bestehen, ein Streitwert von insgesamt 20.000 Euro bestimmt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bestimmung des Streitwerts einer Klage gegen eine Gewerbeuntersagung wird, wenn keine näheren Anhaltspunkte hinsichtlich des erzielten oder erwarteten Gewinns bestehen, ein Streitwert von insgesamt 20.000 Euro bestimmt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. In dem der vorliegenden Streitwertbeschwerde zugrunde liegenden Klageverfahren wandte sich die Antragstellerin gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2022, durch den der Antragstellerin die Ausübung des Gewerbes „Tätigkeit als Designerin u.a.“ als selbständiger Gewerbetreibender im stehenden Gewerbe sowie die Ausübung jeglicher gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt wurden. Nach Klagerücknahme stellte das Verwaltungsgericht München das Verfahren mit Beschluss vom 3. Januar 2023 ein und setzte den Streitwert auf 20.000 Euro fest. Mit der dagegen am 13. Januar 2023 eingelegten Beschwerde erstrebt die Antragstellerin die Festsetzung des Streitwerts auf 4.000 Euro. Zur Begründung verweist sie darauf, sie habe bereits beim zuständigen Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung abgegeben, sei vermögenslos und entfalte keinerlei Aktivitäten; der Streitwert von 20.000 Euro erscheine zu hoch. Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde nicht ab. II. Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu befinden hat, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in Nr. 3 des Beschlusses vom 3. Januar 2023 zutreffend auf 20.000 Euro festgesetzt. Bei der Anfechtung einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, die gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erweitert wurde (vgl. Nr. 2 des Bescheids vom 18.8.2022) entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, zur Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) die Nrn. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 heranzuziehen. Wenn keine näheren Anhaltspunkte hinsichtlich des erzielten oder erwarteten Gewinns bestehen (vgl. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs), ergibt sich damit ein Streitwert von insgesamt 20.000 Euro (vgl. aus jüngerer Zeit BayVGH, B.v. 26.1.2023 – 22 ZB 22.1292; B.v. 24.1.2022 – 22 ZB 21.229; B.v. 3.3.2021 – 22 ZB 20.1576, jeweils juris). Dieser Streitwert wird unterschiedslos auch in Fällen angewandt, bei denen geringe Erträge aus dem Gewerbe oder mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit inmitten stehen (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2012 – 22 ZB 12.605; B.v. 15.3.2010 – 22 ZB 10.336, jeweils juris; s. zu einer ähnlich gelagerten Streitwertbeschwerde BayVGH, B.v. 13.8.2021 – 22 C 21.1940 – juris). Der Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte ist ein ähnliches Vorgehen zu entnehmen (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2017 – 8 B 70.16 – hinsichtlich des Streitwerts abrufbar unter www.bverwg.de; SächsOVG, B.v. 8.3.2021 – 6 A 1268.18 – juris; OVG LSA, B.v. 2.11.2020 – 1 M 109.20 – juris; OVG NW, B.v. 12.8.2019 – 4 E 609/19 – juris; OVG Saarl, B.v. 14.3.2018 – 1 A 386.16 – juris). Sollte die Antragstellerin nicht in der Lage sein, die aus dem festgesetzten Streitwert folgenden Gerichtskosten zu entrichten, wäre ggf. die Beantragung von Maßnahmen wie Stundung, Niederschlagung oder Erlass nach Art. 59 BayHO und der Verwaltungsvorschrift zu Art. 59 BayHO zu prüfen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 152 Abs. 1 VwGO).