Beschluss
12 ZB 25.312
VGH München, Entscheidung vom
20Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Anhörungsrüge wird verworfen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in seiner – im Hinblick auf den angegriffenen Beschluss vom 27. Januar 2025 unveränderten – Besetzung laut Geschäftsverteilungsplan. Dem steht die mit der Anhörungsrüge verbundene Richterablehnung nicht entgegen. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit durch unanfechtbaren Beschluss erledigt ist. Die abschließende Erledigung des Rechtsstreits durch eine unanfechtbare Entscheidung ist die äußerste Zeitschranke für die Ablehnung eines Richters. Daher ist ein (erstmals) im Anhörungsrügeverfahren gestelltes Ablehnungsgesuch, das einer unanfechtbaren, das Verfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidung nachfolgt, unzulässig. Erst wenn die Anhörungsrüge Erfolg hat, das Verfahren insoweit gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO in die frühere Lage zurückversetzt wird und daher eine rechtskräftige Entscheidung nicht mehr entgegensteht, kommt eine Richterablehnung in Betracht. Dies ergibt sich auch aus dem Zweck des Anhörungsrügeverfahrens. Dieses dient der Möglichkeit der Selbstkorrektur von Gehörsverstößen durch das Gericht, das die in Rede stehende, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung getroffen hat (vgl. VGH Mannheim, B.v. 8.6.2016 – 1 S 783/16 – juris Rn. 3 ff.; OVG Bautzen, B.v. 11.10.2016 – 3 D 83/16 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 10 BV 16.962 – juris Rn. 6; OVG Weimar, B.v. 2.6.2017 – 3 SO 79/17 – juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 19.2.2018 – 10 ZB 18.406 – juris Rn. 2; OVG Bremen, B.v. 16.3.2021 – 1 B 117/21 – juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 14.6.2023 – 10 AE 23.1029 – juris Rn. 4). Weil vorliegend die Anhörungsrüge unzulässig ist (dazu unter 2.) und daher die Rechtsfolge des § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht eintritt, folgt daraus zugleich die Unzulässigkeit des mit der Anhörungsrüge gestellten Ablehnungsgesuchs. 2. Die Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO entsprechenden Weise dargelegt hat. Die Klägerin verkennt die Voraussetzungen, unter denen eine Rüge nach § 152a VwGO überhaupt Erfolg haben kann. Der außerordentliche Rechtsbehelf der Anhörungsrüge eröffnet die Möglichkeit einer fachgerichtlichen Abhilfe (nur) für den Fall, dass ein Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Eine solche Rechtsverletzung liegt nicht vor, wenn ein Gericht einem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern – wie im vorliegenden Fall – aus Gründen des materiellen Rechts und des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als die beteiligte Klägerin es für richtig hält (vgl. BVerwG, B.v. 3.1.2006 – 7 B 103/05 u.a. – juris Rn. 1). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Die Anhörungsrüge ist somit kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2011 – 8 C 13.11 u.a. – juris Rn. 2). 2.1 Die Klägerin macht mit der Anhörungsrüge insbesondere geltend, die Rechtsauffassung des Senats, nach der sich der streitgegenständliche Bescheid durch Zeitablauf erledigt habe, treffe nicht zu, folglich sei irrig angenommen worden, die Klägerin besitze nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat verletze damit jedenfalls das rechtliche Gehör, wenn er vorher keinen entsprechenden Hinweis erteile. Hiermit setzt die Klägerin den Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 27. Januar 2025 jedoch lediglich ihre spezifische Sicht der Dinge entgegen. Denn der Senat hat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2025 (Rn. 27 f.) unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt: „Der Senat war nicht gehalten, die anwaltlich vertretene Klägerin auf die Erledigung des streitgegenständlichen Bescheids sowie die daraus folgenden prozessualen Konsequenzen eigens hinzuweisen. Eine die Garantie rechtlichen Gehörs der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzende Überraschungsentscheidung (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 109 ff.) liegt nicht inmitten. Eine solche läge allenfalls dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machte, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerfG, B.v. 29.5.1991 – 1 BvR 1383/90 – BVerfGE 84, 188 LS; B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133, LS 1). Das Gericht ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung den Verfahrensbeteiligten zu offenbaren (BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – juris Rn. 36). Ein entsprechender Hinweis ist nur dann geboten, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf mit der rechtlichen Einschätzung des Sachverhalts durch das Gericht nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, B.v. 14.10.2010 – 2 BvR 409/09 – juris Rn. 20). Vielmehr muss ein Verfahrensbeteiligter von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – juris Rn. 36; BayVGH, B. v. 24.4.2017 – 12 ZB 13.2094 – juris Rn. 30). Die Frage des Zeitablaufs und des Rechtsschutzbedürfnisses war indes bereits Gegenstand der Erörterung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. Protokoll vom 26. September 2022, S. 3) und auch in der angefochtenen Entscheidung selbst (vgl. Urteilsgründe, S. 13). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin musste sich daher auch ohne vorherigen Hinweis rechtzeitig darauf einstellen und damit rechnen, dass es im Berufungszulassungsverfahren auf diesen Umstand entscheidend ankommen würde.“ Wenn die Klägerin die gegenteilige Auffassung vertritt und meint, ein Hinweis sei insbesondere deshalb nicht entbehrlich gewesen, weil der streitige Beschluss die erste Entscheidung sei, die eine solche Rechtsauffassung vertrete, verkennt sie den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG. Dieser gewährleistet nicht, dass ein Gericht dem klägerischen Vortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht folgt (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2007 – 5 B 143/07 – juris Rn. 2). Da es nicht Sinn der Anhörungsrüge ist, das Gericht zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2008 – 6 ZB 09.1955 – juris Rn. 3), weist der Senat insofern lediglich darauf hin, dass er nicht an die Rechtsauffassung anderer Verwaltungsgerichte gebunden ist und deshalb eine „abweichende“ Entscheidung als solche schon keine Hinweispflicht begründen kann. Im Übrigen führt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Anhörungsrüge ausdrücklich aus, dass – auch aus seiner Sicht – die den Bescheiden zugrundeliegenden Datenjahre zwischenzeitlich abgelaufen waren. Deshalb hätten sich die Beklagten jeweils die Geltendmachung von Sanktionen vorbehalten. Dies zeigt anschaulich, dass die Bevollmächtigten der Klägerin das Problem einer etwaigen Erledigung des streitgegenständlichen Bescheids gesehen haben, und sie folglich – wie vom Senat in der angegriffenen Entscheidung dargelegt – hätten reagieren können und im Interesse ihrer Mandantin (möglicherweise) auch hätten reagieren müssen. Rechtsberatung ist indes nicht Aufgabe des Gerichts, und richterliche Hinweise nur zugunsten eines Beteiligten sowie das Aufzeigen von günstigen Gestaltungsmöglichkeiten gingen insbesondere über die verfassungsrechtlichen Grundsätze des fairen Verfahrens und der richterlichen Neutralität hinaus (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2017 – 9 A 16/16 – juris Rn. 9). 2.2 Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die Rechtsauffassung des Senats zur Frage der Erledigung des streitgegenständlichen Bescheids und der prozessualen Folgen im Zulassungsverfahren sei nicht von der Prozessordnung gedeckt, setzt sie dieser wiederum lediglich ihre spezifische Sicht der Dinge entgegen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2025 (Rn. 23 f.) unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung und Literatur ausgeführt: „Tritt im Verfahren auf Zulassung der Berufung nach Stellung des Zulassungsantrags hinsichtlich des Gegenstands der streitbefangenen Entscheidung Erledigung ein, so kommt der Klägerin grundsätzlich die Möglichkeit zu, ihren Anfechtungsantrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umzustellen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 17.8.2006 – 2 LA 1192/04 – juris Rn. 6; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 341a). Sie muss in diesem Fall jedoch bei noch laufender Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO im Rahmen der Zulassungsbegründung ihr besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts (Fortsetzungsfeststellungsinteresse) darlegen. Tritt die Erledigung nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ein, so trifft die Klägerin ebenfalls die Verpflichtung, noch im Rahmen des laufenden Zulassungsverfahrens ihren Klageantrag umzustellen und das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse darzutun (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2017 – 12 ZB 13.2094 – juris Rn. 28). Denn nach dem die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind. Sofern dazu Veranlassung besteht, muss deshalb die Entscheidungserheblichkeit mit der Zulassungsbegründung dargelegt werden (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 8.7.2004 – 2 LA 53/03 – juris Rn. 5 m.w.N.). Mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgebrachte Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO sind nach der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts jedoch nur dann für eine im Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann, was einerseits die Antragsumstellung durch die Klägerin, andererseits die Geltendmachung eines besonderen Feststellungsinteresses erfordert (vgl. hierzu m.w.N. BayVGH, B.v. 24.4.2017 – 12 ZB 13.2094 – juris Rn. 28; für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision BVerwG, B.v. 21.8.1995 – 8 B 43.95 – juris Rn. 1).“ Auch hier verkennt die Klägerin den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie unter dem Deckmantel der Anhörungsrüge die inhaltliche Unrichtigkeit der Senatsentscheidung rügt (vgl. Schübel-Pfister in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 152a Rn. 26 m.w.N.). Ihre Argumentation ist allein darauf gerichtet, die Richtigkeit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung in Zweifel zu ziehen, wenn sie meint, die Frage der Erledigung stelle sich im Zulassungsverfahren nicht, und der Senat ihr dies zu Unrecht vorhalte. 2.3 Darüber hinaus macht die Klägerin eine willkürliche Behandlung der Zulassungsgründe geltend, weil hier ganz offensichtlich der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliege. Auch damit ist jedoch eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO entsprechend dargelegt. Denn die Klägerin übersieht, dass sich die besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf Fragen beziehen müssen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 9; OVG Münster, B.v. 14.4.1997 – 11 B 484/97 – juris Rn. 2). Die vielen hundert Seiten der Antragsbegründung widmen sich aber allein materiell-rechtlichen Fragen. Die behaupteten besonderen Schwierigkeiten beträfen also die Begründetheit der Klage und sind somit nicht entscheidungserheblich, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung bereits unzulässig und daher zu verwerfen war. 3. Die Anhörungsrüge ist daher als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.