Beschluss
1 S 783/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anhörungsrüge hemmt die formelle Rechtskraft der Ausgangsentscheidung nicht; Ablehnungsgesuche im Anhörungsrügeverfahren sind unzulässig, wenn die Anhörungsrüge unbegründet bleibt und daher keine Rückversetzung in die frühere Lage erfolgt.
• Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit durch eine unanfechtbare Entscheidung erledigt ist; nach Rechtskraft bleibt als Rechtsweg nur die Nichtigkeitsklage unter den engen Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 153 VwGO.
• Wiedereinsetzung ist nach § 60 VwGO nur zu gewähren, wenn der Antragsteller ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und die Umstände glaubhaft darlegt; Mitteilungen des Gerichts, die auf Übermittlungsprobleme hinweisen, lösen eine Erkundigungspflicht aus.
• Rüge einer Gehörsverletzung begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit; Ablehnungsgesuche, die auf der bloßen Behauptung willkürlicher Gehörsverweigerung oder auf der Kritik an früheren Rechtssätzen beruhen, sind rechtsmissbräuchlich.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge, Ablehnungsantrag und Wiedereinsetzung bei fehlgeschlagener Faxübermittlung • Eine Anhörungsrüge hemmt die formelle Rechtskraft der Ausgangsentscheidung nicht; Ablehnungsgesuche im Anhörungsrügeverfahren sind unzulässig, wenn die Anhörungsrüge unbegründet bleibt und daher keine Rückversetzung in die frühere Lage erfolgt. • Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit durch eine unanfechtbare Entscheidung erledigt ist; nach Rechtskraft bleibt als Rechtsweg nur die Nichtigkeitsklage unter den engen Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 153 VwGO. • Wiedereinsetzung ist nach § 60 VwGO nur zu gewähren, wenn der Antragsteller ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und die Umstände glaubhaft darlegt; Mitteilungen des Gerichts, die auf Übermittlungsprobleme hinweisen, lösen eine Erkundigungspflicht aus. • Rüge einer Gehörsverletzung begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit; Ablehnungsgesuche, die auf der bloßen Behauptung willkürlicher Gehörsverweigerung oder auf der Kritik an früheren Rechtssätzen beruhen, sind rechtsmissbräuchlich. Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags für einen beabsichtigten Zulassungsantrag nach Abweisung seiner Klage durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Er versuchte die Begründung seines PKH-Antrags am Fristablauf per Fax an den Verwaltungsgerichtshof zu übermitteln; das Fax kam dort unvollständig an und vollständig beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ein, das es später weiterleitete. Der Senat lehnte den PKH-Antrag mit Beschluss vom 31.03.2016 ab. Der Kläger erhob Anhörungsrüge und Gegenvorstellung, stellte Ablehnungsanträge gegen Richter und beantragte Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist beziehungsweise in die Wiedereinsetzungsfrist. Er berief sich teilweise auf frühere Verfahren und auf Probleme bei der Faxübermittlung. • Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeit: Anhörungsrüge nach § 152a VwGO, Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO, Folgen der Rechtskraft und Zulässigkeit von Ablehnungsgesuchen; verfassungsrechtliche Vorgaben zu Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. • Unzulässigkeit von Ablehnungsgesuchen im Anhörungsrügeverfahren: Die Anhörungsrüge ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der die formelle Rechtskraft nicht hemmt; Ablehnungsgesuche sind daher unzulässig, solange die Ausgangsentscheidung unanfechtbar ist und die Anhörungsrüge keinen Erfolg hat. Eine Richterablehnung kommt erst in Betracht, wenn die Anhörungsrüge Erfolg hat und das Verfahren in die frühere Lage zurückversetzt wird (§ 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO). • Zweck des Anhörungsrügeverfahrens: Es dient der Selbstkorrektur des ursprünglich entscheidenden Gerichts bei Gehörsverletzungen; deshalb ist eine erstmalige Ablehnung im Anhörungsrügeverfahren unzulässig, wenn die Rüge unbegründet ist. • Rechtsmissbrauch bei Ablehnungsgesuchen: Ablehnungsgesuche, die auf der bloßen Behauptung willkürlicher Gehörsverweigerung oder auf der bloßen Meinungsverschiedenheit über frühere Rechtssätze beruhen, sind rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich. • Wiedereinsetzungsvoraussetzungen: Nach § 60 VwGO muss der Antragsteller glaubhaft machen, ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen zu sein und den Wegfall des Hindernisses unverzüglich angezeigt haben. Eine gerichtliche Mitteilung, die auf eine fehlgeschlagene Übermittlung hinweist, hätte den Kläger zur Nachfrage verpflichten müssen; das Unterlassen rechtfertigt keine Wiedereinsetzung. • Anwendung auf den Streitfall: Die Verfügung vom 07.03.2016 machte deutlich, dass das Fax vom 17.02.2016 nicht vollständig einging; der Kläger reagierte nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist, sodass sein Wiedereinsetzungsantrag unbegründet war. Vorbringen zu früheren Verfahrensentscheidungen und behaupteter Praxisänderung begründet keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz, zumal die zitierten Fälle dies nicht bestätigen. • Gehörsrüge und Gegenvorstellung: Es liegt keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Entscheidung stützte sich auf eine gängige Auffassung, wonach ein nicht anwaltlich vertretenes Partei zumindest grob darlegen muss, weshalb die Entscheidung angreifbar ist; ein Hinweis genügte nicht und war auch nicht erforderlich. • Kosten- und Unanfechtbarkeitsfolgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen, ebenso die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 31.03.2016. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter sind unzulässig und rechtsmissbräuchlich, weil die Anhörungsrüge keinen Erfolg hatte und die formelle Rechtskraft der Ausgangsentscheidung nicht gehemmt wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag scheitert, weil der Kläger durch die Verfügung vom 07.03.2016 erkennen musste, dass die Faxübermittlung fehlgeschlagen war, aber nicht rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragte; aus früheren Verfahrensumständen ergibt sich kein schutzwürdiges Vertrauen in eine abweichende Praxis. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.