Beschluss
8 ZB 24.255
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. I. Der Kläger begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 15. November 2023 mit Beschluss vom 17. September 2025, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 22. September 2025, abgelehnt. Neue Tatsachen, die nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist eingetreten und vorgetragen worden sind (Rückschlüsse aus der Kamerabefahrung eines Entwässerungsrohrs und von Ausschachtungsarbeiten) hat der Senat im Zulassungsverfahren als nicht mehr erheblich erachtet und im Übrigen festgestellt, dass auch im Hinblick darauf keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils bestehen (vgl. Beschlussabdruck [BA] Rn. 24 f.). Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2025 hat der Kläger beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 2 VwGO [richtig § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt ohne Erfolg. Der Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO kann auch dann noch gestellt werden, wenn – wie hier – über das von dem Antragsteller eingelegte Rechtsmittel unanfechtbar entschieden worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2020 – 8 B 8.20 – NVwZ-RR 2020, 949 – juris Rn. 6; B.v. 29.10.2015 – 3 B 70.15 – BVerwGE 153, 169 – juris Rn. 5). Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in direkter Anwendung des § 60 VwGO fehlt es aber schon an der Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist. Der Kläger hat seinen Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb der gesetzlichen Antrags- und Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO gestellt und begründet. Die bloße inhaltliche, argumentative Erweiterung einer Prozesshandlung durch ein Nachschieben neuer Tatsachen ist selbst nicht wiedereinsetzungsfähig (vgl. OVG NW, B.v. 15.1.2018 – 2 A 2747/15 – BauR 2018, 976 – juris Rn. 11 f.; B.v. 17.10.2011 – 1 A 1731/08 – juris Rn. 20 f.; OVG MV, B.v. 11.11.2014 – 1 L 55/10 – juris Rn. 21; wohl weiter Kluckert/Vogt in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 60 Rn. 32). Die Unerheblichkeit der vom Kläger mit Schriftsätzen vom 11. April 2024 und 14. August 2025 vorgetragenen neuen Tatsachen ergibt sich mithin aus keiner Fristversäumnis, sondern ist Folge des Grundsatzes, dass äußerste zeitliche Grenze für die Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags der Ablauf der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.12.2003 – 7 AV 2.03 – NVwZ 2004, 744 – juris Rn. 11; B.v. 11.11.2002 – 7 AV 3.02 – NVwZ 2003, 490 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 22 ZB 15.1584 – BayVBl 2016, 353 – juris Rn. 16 m.w.N.). Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass eine Wiedereinsetzung dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen könnte. Der Senat hat das nach Ablauf der Begründungsfrist von dem Kläger eingeführte Zulassungsvorbringen betreffend seine Rückschlüsse aus der Kamerabefahrung und der Ausschachtung gewürdigt und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils auch insoweit verneint (vgl. BA Rn. 25). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).