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Beschluss

8 B 8/20

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Beschwerde ist unbegründet. • Ein nachträglich gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 60 Abs. 2 VwGO nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde. • Bei Vorliegen eines unzulässigen Wiedereinsetzungsantrags darf das Rechtsmittelgericht (Senat) selbst entscheiden und die Zurückverweisung an die Vorinstanz aus Gründen der Prozessökonomie unterlassen. • Anwaltsgehorsam kann eine Erkundigungspflicht auslösen, wenn die Gegenseite oder das Gericht deutliche Hinweise auf eine Fristversäumnis gibt; ab Zugang der Klageerwiderung begann die zweiwöchige Frist zur Wiedereinsetzung. • Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 VwGO (z. B. Verletzung rechtlichen Gehörs, Hinweispflicht) sind unbegründet, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf die Verfristung hinwies und keine Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumnis vorlagen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Wiedereinsetzungsantrag unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Beschwerde ist unbegründet. • Ein nachträglich gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 60 Abs. 2 VwGO nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde. • Bei Vorliegen eines unzulässigen Wiedereinsetzungsantrags darf das Rechtsmittelgericht (Senat) selbst entscheiden und die Zurückverweisung an die Vorinstanz aus Gründen der Prozessökonomie unterlassen. • Anwaltsgehorsam kann eine Erkundigungspflicht auslösen, wenn die Gegenseite oder das Gericht deutliche Hinweise auf eine Fristversäumnis gibt; ab Zugang der Klageerwiderung begann die zweiwöchige Frist zur Wiedereinsetzung. • Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 VwGO (z. B. Verletzung rechtlichen Gehörs, Hinweispflicht) sind unbegründet, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf die Verfristung hinwies und keine Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumnis vorlagen. Der Kläger erhob Klage gegen einen entschädigungs- und ausgleichsleistungsrechtlichen Bescheid, der ihm am 21.09.2018 zugestellt wurde. Die Klage ging beim Verwaltungsgericht mit Eingangsdatum 24.10.2018 ein; das Gericht sandte dem Prozessbevollmächtigten eine Eingangsbestätigung. Der Beklagte machte Verfristung geltend; das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden sei und eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht begründet war. Das Verwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu; der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde. Nach Zustellung des Urteils stellte der Kläger am 11.12.2019 einen anwaltlichen Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung, die Klageschrift sei rechtzeitig aufgegeben worden und die gerichtliche Eingangsbestätigung sei nicht zugegangen. Das Verwaltungsgericht hatte über diesen Antrag nicht entschieden und die Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. • Das Gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil der nachträgliche Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist (§ 60 VwGO). • Der Senat berücksichtigt das verwaltungsgerichtliche Übergehen des Antrags, darf die Sache aber ausnahmsweise selbst entscheiden, wenn eine Zurückverweisung ausscheidet, insbesondere bei unzulässigen Anträgen (§ 60 Abs. 4, 5 VwGO). • Der Wiedereinsetzungsantrag war jedenfalls nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach Wegfall des Hindernisses gestellt; maßgeblich war der Zugang der Klageerwiderung des Beklagten vom 17.06.2019, ab dem das behauptete Hindernis weggefallen war. • Ein Rechtsanwalt muss Eingangsbestätigungen nicht routinemäßig überwachen, kann aber zur Nachfrage verpflichtet sein, wenn ein konkreter Anlass besteht. Die Klageerwiderung des Beklagten enthielt einen deutlichen Hinweis auf die Verfristung; dies hätte den Klägerbevollmächtigten veranlassen müssen, beim Gericht das Einreichdatum zu erfragen. • Die Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Hinweispflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Art. 103 GG, § 108, § 86 VwGO) sind unbegründet: Das Gericht wies in der mündlichen Verhandlung auf die Verfristung hin und prüfte von Amts wegen eine Wiedereinsetzung, die mangels Darlegung eines unverschuldeten Hindernisses abgelehnt wurde. • Da der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist, ist eine Zurückverweisung nicht geboten; die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt deshalb ohne Erfolg. • Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts beruhen auf §§ 154, 47, 52 VwGO. Der Senat weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Der Kläger hat mit seiner Beschwerde keinen Erfolg, weil der nachträgliche Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist unzulässig war und bereits nach § 60 Abs. 2 VwGO die zweiwöchige Antragsfrist nach Wegfall des Hindernisses verstrichen war. Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht ist nicht erforderlich, weil der Antrag von vornherein unbegründet bzw. unzulässig ist und das Gericht daher selbst entscheiden durfte. Verfahrensrügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Hinweispflicht sind nicht begründet; das Verwaltungsgericht hatte in der mündlichen Verhandlung auf die Verfristung hingewiesen und eine Wiedereinsetzung von Amts wegen geprüft. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.