OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 ZB 25.1809

VGH München, Entscheidung vom

21Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. Juni 2025 – M 21b K 22.2683 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 19.993,95 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, dem Antrag zu entsprechen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Regierungsdirektor im Dienst der Beklagten. Bei ihm ist eine Schwerbehinderung anerkannt. Er begehrt Schadensersatz nach § 15 AGG und Schmerzensgeld wegen einer aus seiner Sicht vorliegenden Benachteiligung wegen Behinderung. Den Schadensersatzanspruch hat er in seiner Klage auf 19.993,95 € beziffert, die sich aus Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten und sonstigen Kosten wie etwa die Kopierkosten für ein ärztliches Gutachten zusammensetzen. Den Schmerzensgeldanspruch hat er auf mindestens 5.000,00 € beziffert. Im Kern stützt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auf die Anordnung vom 11. April 2012, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sowie auf das Disziplinarverfahren, das die Beklagte gegen den Kläger mit Verfügung vom 9. August 2012 aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinens zu der anberaumten amtsärztlichen Untersuchung eingeleitet hatte. Hierin sieht er eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung. Im Übrigen sieht er sich durch weitere Maßnahmen fortlaufend benachteiligt wie einer aus seiner Sicht unzureichenden Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements und einer unzureichenden Arbeitsplatzausstattung. Gegen die Untersuchungsanordnung hatte sich der Kläger um Eilrechtsschutz bemüht, den das zuständige Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. November 2012 (M 21 E 12.4485) abgelehnt hatte. Die Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2013 (6 CE 12.2788) zurück. Die am 25. September 2015 erhobene (Feststellungs-)Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. November 2014 ab (M 21 K 12.4483). Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31. August ab (6 ZB 15.36). Die anschließende Verfassungsbeschwerde wies der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Februar 2017 ab (Vf. 82-VI-15). Das Disziplinarverfahren wurde im weiteren Verlauf um andere Vorwürfe erweitert. Mit Disziplinarverfügung vom 15. Dezember 2017 stellte die Beklagte das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG wegen Zeitablaufs ein. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Schadensersatz mit Urteil vom 10. Juni 2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz nebst Schmerzensgeld aufgrund einer Benachteiligung wegen Behinderung durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG lägen nicht vor. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei rechtmäßig gewesen. Der Kläger sei zu den amtsärztlichen Untersuchungen unentschuldigt nicht erschienen. Darüber hinaus habe er sein Schadensersatzbegehren nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht. 2. Die gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwände rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO. a) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (zu diesem Maßstab BVerfG‚ B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – JZ 2009‚ 850/851; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 ZB 17.2521 – juris Rn. 4). Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil auf verschiedene Begründungsstränge gestützt, die jeweils allein tragend für die Entscheidung waren. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder tragenden Begründung ein Berufungszulassungsgrund besteht (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2023 – 3 B 44.22 – juris Rn. 20 und vom 7.12.2021 – 3 B 6.21 – juris Rn. 6; OVG SH, B.v. 27.2.2025 – 2 LA 126/24 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 16.11.2017 – 20 ZB 17.31538 – juris Rn. 2). Die Einwände des Klägers gegen den zweiten Begründungsstrang des angefochtenen Urteils, nach dem der Kläger sein Schadensersatzbegehren nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht habe, greifen nicht durch. Angesichts dessen kommt es auf die Ausführungen des Klägers, es habe kein wirklich begründeter Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bestanden und dieses sei wegen seiner Behinderung und dem damit verbundenen Umstand, dass die Beklagte den Kläger aus dem Dienst habe entfernen wollen, eingeleitet worden, nicht an. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung, dem klägerischen Schadensersatzbegehren stehe die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG entgegen, ausgeführt, das Disziplinarverfahren sei mit Schreiben vom 9. August 2012, dem Kläger zugestellt am 14. August 2012, eingeleitet worden. Die aus seiner Sicht erfolgte Benachteiligung wegen rechtswidriger Einleitung des Disziplinarverfahrens sei ihm somit seit dem 14. August 2012 bekannt. Den Schadensersatzanspruch habe er erst mit Antrag vom 30. September 2020 geltend gemacht. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass der Kläger bereits ab dem Jahr 2012 regelmäßig eine Diskriminierung bzw. Benachteiligung wegen seiner Behinderung geltend gemacht habe. Der Kläger selbst weist in seinem Zulassungsantrag darauf hin, er habe sich regelmäßig bereits seit 2012 über eine Diskriminierung bzw. Benachteiligung wegen seiner Behinderung beschwert. Seiner Ansicht nach liegt ein Dauertatbestand hinsichtlich der Benachteiligung vor, der die Annahme einer Fristversäumnis gerade verhindere. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Abgesehen von den Fällen der Bewerbung oder des beruflichen Aufstiegs beginnt die Frist zur Geltendmachung mit dem Zeitpunkt, in dem der benachteiligte Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt, § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Entgegen der Meinung des Klägers beginnt die Ausschlussfrist nicht mit der mündlichen Verhandlung am 4. August 2020 über seine Klage gegen eine weitere Disziplinarmaßnahme. Darauf wäre nur dann abzustellen, wenn – wie der Kläger meint – ein Dauertatbestand vorläge. Dies ist nicht der Fall. Ein Dauertatbestand setzt grundsätzlich voraus, dass fortlaufend neue Tatsachen eintreten, die für eine Benachteiligung von Bedeutung sind. Dagegen liegt ein Dauerzustand nicht vor, wenn die für die Benachteiligung maßgeblichen Vorgänge bereits abgeschlossen sind und lediglich nachwirken (BAG, U.v. 26.6.2025 – 8 AZR 276/24 – juris). Der Kläger stützt seinen Schadensersatzanspruch im Kern auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens im Jahr 2012, das aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinens zu einer amtsärztlichen Untersuchung eingeleitet wurde. Im Beschwerdeschreiben vom 30. September 2020 heißt es auf Seite 2: „Die hier erhobenen Vorwürfe betreffen zu einem wesentlichen Teil Vorgänge seit dem 11. April 2012 und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 9. August 2012, sowie Vorgänge welche diesen Vorgängen zugrunde liegen und/oder den weiteren Verlauf geprägt haben.“. Dieses Disziplinarverfahren mit dem ursprünglich erhobenen Vorwurf wurde im August 2012 eingeleitet und mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 eingestellt. Auch der gesamte Zulassungsantrag einschließlich des ergänzenden Vorbringens bezieht sich im Wesentlichen auf die im Jahr 2012 ergangene Untersuchungsanordnung und das im selben Jahr eingeleitete Disziplinarverfahren. Da dieses insoweit aber schon 2017 eingestellt worden war, ist der maßgebliche Vorgang, aufgrund dessen der Kläger sich benachteiligt fühlt, längst abgeschlossen. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 war eine Disziplinarmaßnahme erlassen worden, die einen völlig anderen Lebenssachverhalt erfasste, nämlich den Vorwurf, der Kläger habe sich nicht mit vollem persönlichen Einsatz seinem Dienst gewidmet. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht am 4. August 2020 gewesen. Ein Dauertatbestand ergibt sich nicht hieraus, dass der Kläger sich auf zahlreiche, aus seiner Sicht in zeitlichem Zusammenhang stehende Benachteiligungen beruft, die er sämtlich im Zusammenhang mit seiner Schwerbehinderung sieht. Der Kläger macht gleichwohl einzelne Benachteiligungen geltend, die sich jeweils auf einen abgrenzbaren Lebenssachverhalt beziehen, und nicht insgesamt einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der sich mit einem prozesshaften Charakter darstellt (vgl. hierzu BAG, U.v. 26.6.2025 – 8 AZR 276/24 – juris Rn. 27). Der in den Kern der gesamten klägerischen Argumentation gestellte Sachverhalt der ärztlichen Untersuchungsaufforderung einschließlich des insoweit eingeleiteten Disziplinarverfahrens lässt sich zeitlich und inhaltlich abgrenzen und war dem Kläger seit 2012 bekannt. Somit konnte das Verwaltungsgericht in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise feststellen, dass der Kläger sein Schadensersatzbegehren nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht hat. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch erst im September 2020 geltend gemacht, also etwa acht Jahre nach der aus seiner Sicht rechtswidrigen Einleitung des Disziplinarverfahrens. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das insoweit eingeleitete Disziplinarverfahren hinsichtlich des ursprünglichen Vorwurfs erst 2017 eingestellt wurde und daher der Zeitraum von 2012 bis 2017 als einheitlicher Lebenssachverhalt angesehen werden könnte, liegen zwischen der Einstellung und der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs fünf Jahre. Dies zeigt auch die Zusammenstellung der Kosten für den geltend gemachten Schaden (s. Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2022 im erstinstanzlichen Verfahren), die sich im Wesentlichen aus Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten aus den Jahren 2012 und 2013 zusammensetzen. Zwischen 2013 und 2020 sind laut dieser Aufstellung keine Kosten solcher Art angefallen. Als weiterer Schadensersatzposten werden dann Rechtsanwaltskosten von August 2020 bis Juli 2022 aufgeführt, die kaum mit dem insoweit schon 2017 eingestellten Disziplinarverfahren in Zusammenhang stehen dürften. Der Kläger kann sich nicht auf eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage berufen, die ausnahmsweise den Lauf der Ausschlussfrist verhindert. In einem solchen Fall beginnt die Ausschlussfrist erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. In diesen Fällen ist die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BVerwG, U.v. 30.10.2014 – 2 C 6.13 – juris Rn. 51). Eine solche Rechtslage war hier nicht gegeben. Dass sich der Kläger möglicherweise hinsichtlich der Frage unsicher gewesen war, ob im Laufe des aufrecht erhaltenen Disziplinarverfahrens (wegen anderer Vorwürfe) das insoweit schon 2017 eingestellte Disziplinarverfahren mit dem ursprünglichen Vorwurf (Nichtbefolgen einer Weisung) in irgendeiner Weise „aufleben“ könnte und aus seiner Sicht erst mit Abschluss des gerichtlichen Disziplinarverfahrens im August 2020 „Rechtssicherheit“ eingetreten war, bedeutet keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage im oben beschriebenen Sinn. Am Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen daher schon aufgrund der Ausführungen zum Fristversäumnis keine Zweifel. b) Die Berufung ist nicht wegen eines – auch den zweiten Begründungsstrang erfassenden – Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger rügt (insoweit wohl), das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe sich nicht ordnungsgemäß mit dem Sachvortrag des Klägers befasst. Zudem sei es seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen. Es habe dem klägerischen Antrag, der Beklagen aufzuerlegen, das Sondergeheft „Amtsärztliche Untersuchung“ vorzulegen, nicht stattgegeben. Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Dieser verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.2024 – 9 B 28.23 – juris Rn. 32). Dies hat das Verwaltungsgericht getan. Das Gericht hat sich ausführlich mit dem aus Sicht des Klägers zu Unrecht eingeleiteten Disziplinarverfahren aus dem Jahr 2012 befasst. Es besteht indes keine Pflicht des Gerichts, jeglichen Vortrag in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält (vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5.17 D – juris Rn. 8; B.v. 4.7.2024 – 4 B 5.24 – juris Rn. 24). Dass es der Auffassung des Klägers nicht gefolgt ist, begründet ebenfalls keine Gehörsverletzung (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.2024 – 9 B 28.23 – juris Rn. 32; B.v. 10.6.2025 – 3 BN 6.24 – juris Rn. 29). Ebenso wenig liegt der vom Zulassungsantrag gerügte Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr, vgl. etwa BVerwG, B.v. 6.3.2015 – 6 B 41.14 – juris Rn. 26; B.v. 30.6.2021 – 9 B 46.20 – juris Rn. 17 jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das klägerische Vorbringen nicht. Der durch eine Rechtsanwältin vertretene Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinen auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts gerichteten Beweisantrag gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen, zumal das vom Kläger in Bezug genommene Sondergeheft „Amtsärztliche Untersuchung“ für das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich war. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).