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VIII R 35/79

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 28. Juli 1981 VIII R 35/79 EStG §§ 7, 9, 21 Zur Berechtigung des Vorbehaltsnießbraucherszur Inanspruchnahme der AfA Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau darin, daß die damit bezeichnete Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit beim Veräußerer bleibt. Der Erwerber erlangt nur belastetes Eigentum, seine Verfügungsmacht (§ 903 BGB) ist von Anfang an beschränkt. Es ist daher gerechtfertigt, die Nießbrauchbestellung hier anders zu sehen als in den Fällen, in denen der Nießbrauch zwar im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks, jedoch nicht an dem übertragenen Grundstück bestellt wird (vgl. BFH, Urteil vom 12. September 1969 VI R 333167, BStBl 11 1969, 706). Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 27. Juni 1978 VIII R 54174 ( BFHE 125, 535 , BStBl 11 1979, 332 [= MittBayNot 1979, 133 ]); denn dort war nicht ein vorbehaltener Nießbrauch zu beurteilen. Der Senat weicht auch nicht von dem Urteil in StRK, Einkommensteuergesetz, § 21, Rechtsspruch 24 im Sinne des § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab, weil darin nur über die Berücksichtigung einer Rentenleistung als Werbungskosten oder Sonderausgabe zu entscheiden war. Der Senat weicht jedoch ab von den oben erwähnten Urteilen in BFHE 64, 550, BStBl III 1957, 207; BFHE 65, 419 , BStBl III 1957, 393; BFHE 73, 813 , BStBl III 1961, 562; StRK, Einkommensteuergesetz, § 21, Rechtsspruch 116, StRK, Einkommensteuergesetz, § 21, Rechtsspruch 193, und BFHE 88, 168 , BStBI III 1967, 311. Einer Anrufung des Großen Senats gemäß § 11 Abs. 3 FGO bedarf es gleichwohl nicht, weil die Zuständigkeit des VI. Senats insoweit auf den erkennenden Senat übergegangen ist. Ist die Bestellung des Nießbrauchs keine Gegenleistung des Erwerbers für den Erwerb des Eigentums am Grundstück, scheidet schon aus diesem Grunde die Annahme eines Zinsanteils in der Jahresleistung des Nießbrauchs aus. 21. EStG §§ 7, 9 Abs._1, 21 (Zur Berechtigung des Vorbehaltsnießbrauchers zur Inanspruchnahme der AfA) Nutzt der sog. Vorbehaltsnießbraucher das belastete Grundstück zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dann ist er im gleichen Umfang wie zuvor als Eigentümer zu AfA gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG befugt. Aus dem Tatbestand: Die Klägerin sowie ihr inzwischen verstorbener Ehemann waren zu je ½-Anteilen Eigentümer mehrerer Mietwohngrundstücke. 1968 übertrugen die damals 70- bzw. 61jährigen Eheleute das Eigentum an den Grundstücken im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Tochter. Die Erwerberin übernahm die auf den Grundstücken ruhenden hypothekarisch gesicherten Forderungen bis auf eine, für die nur ihr Schuldbeitritt vereinbart wurde. Die Eheleute behielten sich ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht mit der Maßgabe vor, daß im Falle des Todes eines Ehegatten der Nießbrauch dem Überlebenden allein zustehen sollte. Im Verhältnis zu der Erwerberin sollten hinsichtlich des Nießbrauchs die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Eigentumswechsel und Nießbrauch wurden im Grundbuch eingetragen. Die Zins- und Tilgungsleistungen für die Hypothekendarlehen trugen die Eheleute. Miet- und Reparaturaufträge wurden in ihrem Namen von dem als Verwalter tätigen Schwiegersohn abgeschlossen. Für das Streitjahr machten die Eheleute erstmals im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 1974 unter Hinweis auf die_Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom B. März 1977 VIII R 180174 ( BFHE 122, 64 , BStBI 111977,6291 = MittBayNot 1978, 171 ]) die Absetzung für Abnutzung (AfA) für die Grundstücke in Höhe von 13.635,- DM oder hilfsweise die AfA auf das Nießbrauchsrecht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit der vom Finanzgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts (§ 7, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1 Die Klägerin beantragt, die Einkommensteuer 1974 auf 10.600,- DM herabzusetzen. Das beklagte Finanzamt beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Finanzamt hat während des Revisionsverfahrens einen geänderten Bescheid erlassen, den die Klägerin gemäß § 68, § 123 Satz 2 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ( § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO ). Die AfA auf ein Gebäude kann als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. §§ 7 ff. EStG ) nur gellend machen, wer den Tatbestand einer Einkunftsart verwirklicht. Die Klägerin und ihr Ehemann (Eltern) haben im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt (vgl. dazu. grundsätzlich BFH, Urteil vom 13. Mai 1980 VIII R 63/79, BFHE 131, 212 , BStBl II 1981, 295 [= MittBayNot 1980, 226 ]). Nach den Feststellungen des Finanzgerichts ( § 118 Abs. 2 FGO ) sind sie insbesondere auch als Vermieter aufgetreten, denn die Mietverträge wurden von ihrem Schwiegersohn in ihrem Namen abgeschlossen. Für die Berechtigung zur Inanspruchnahme der AfA durch die Eltern ist es im Streitfall nicht entscheidend, ob die Eltern wirtschaftliche Eigentümer der auf die Tochter übertragenen Grundstücke geblieben sind. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, sind sie berechtigt, die AfA als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen. Die Eltern haben Herstellungs- oder Anschaffungskosten für die von ihnen genutzten Wirtschaftsgüter, die Miethäuser, aufgewendet. Der Zusammenhang zwischen diesen auf die Nutzungsdauer der Gebäude zu verteilenden Anschaffungs- oder Herstellungskösten einerseits und der Nutzung der Gebäude zur Erzielung von Einkünften andererseits ist durch die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken nicht unterbrochen worden. Da die Eltern sich den Nießbrauch an den übereigneten Gegenständen vorbehalten haben, nutzten sie diese nach der Übereignung bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nicht aufgrund eines vom Erwerber abgeleiteten, sondern ununterbrochen aufgrund eigenen Rechts (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juli 1981 VIII R 124176 [abgedruckt in diesem Heft S. 45]). Sie behielten einen Teil der ihnen zuvor als Eigentümer zustehenden Verfügungsmacht ( § 903 BGB ) zurück. Daraus folgt, daß ebensowenig wie zuvor das Eigentumsrecht nunmehr das zurückbehaltene Nießbrauchsrecht oder ein Aufwand dafür Gegenstand oder auch nur Bemessungsgrundlage der AfA sind. Dies sind vielmehr die genutzten und abnutzbaren Wirtschaftsgüter, d. h. die Gebäude und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bemessungsgrundlage können auch nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die von den Eltern selbst aufgewendet wurden, sein (vgl. im Ergebnis Urteil in BFHE 112, 27 , BStBl 111974, 509). Das Finanzgericht hat jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, wie sich der geltend gemachte AfA-Betrag in 46 MittBayNot 1982 Heft 1 Höhe von 13.635,- DM zusammensetzt. Da dem Senat eine Überprüfung des 'angefochtenen Einkommensteuerbescheids insoweit nicht möglich ist, geht die Sache an das Finanzgericht zurück ( § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO ). Der Senat weicht mit dieser Entscheidung von den BFHUrteilen vom 21. Februar 1967 VI 263165 ( BFHE 88, 168 , BStBl III 1967, 311) und vom 19. Februar 1965 VI 278163, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 21, Rechtsspruch 222) und ferner von den Entscheidungen ab, die die AfA dem Vorbehaltsnießbraucher nur für den Fall zugestehen, daß er wirtschaftlicher Eigentümer der belasteten Sache geblieben ist (vgl. Urteile in BFHE 122, 64 , BStBl II 1977, 629, BFHE 124, 313 ; BStBI II 1978, 303; vom 23. August 1963 VI 81/62 U, BFHE 77, 450 , BStBI III 1963, 484, und vom 4. Dezember 1962 VI 255/62, StRK, Einkommensteuergesetz, § 21, Rechtsspruch 132). Einer Anrufung des Großen Senats gemäß § 11 Abs. 3 FGO bedarf es gleichwohl nicht, weil die Zuständigkeit des VI. Senats insoweit auf den erkennenden Senat übergegangen ist. 22. GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Zum Begriff des Einfamilienhauses im GrEStEigWoG) Ein Niedersachsenhaus (Bauernhaus, in dem Wohnung und Stall unter einem Dach sind) kann ein Einfamilienhaus i.S. des Gesetzes.über die Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von- Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen sein, wenn die für Wohnzwecke genutzten Räume und die dazu gehörenden Nebenräume mehr als 662/3 v.H. der gesamten Nutzfläche umfassen. BFH, Urteil vom 30.9.1981 - II R 8/80 - BStBl 1982 II 31 Aus dem Tatbestand: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. Mai 1977 erwarb der Kläger ein bebautes Grundstück zum Preis von 125000 DM. Auf diesem Grundstück, das eine Fläche von ca. 4000 qm hat, stehen ein über hundert Jahre altes Niedersachsenhaus (Wohnung und Stall unter einem Dach) und ein Nebengebäude (Wagenschuppen). Die bebaute Fläche des Hauptgebäudes beträgt ca. 247 qm, wovon ca. 132 qm auf den Wohnteil entfallen. Die bebaute Fläche des Nebengebäudes beträgt ca. 219 qm. Die Landwirtschaft wird seit 1972 nicht mehr betrieben. Das Grundstück ist seit dem 1. Januar 1976 als Einfamilienhaus bewertet. Unter Ablehnung des Antrags auf Steuerbefreiung setzte das beklagte Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf 9222,50 DM fest. Es vertrat dabei die Auffassung, das Grundstück sei im Erwerbszeitpunkt nicht mit einem Einfamilienhaus, sondern mit landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut gewesen. Nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens hat das Finanzgericht der Klage, mit der die Aufhebung der Steuerfestsetzung begehrt wird, stattgegeben. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: 1. Der Begriff des Einfamilienhauses ist im GrEStEigWoG ebensowenig definiert wie beispielsweise in § 7 b EStG . Eine dem Inhalt des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG entsprechende Begriffsbestimmung findet sich in § 75 Abs. 5 Satz 1 BewG, wonach Einfamilienhäuser Wohngrundstücke sind, die nur eine Wohnung enthalten. Wie der Senat bereits ausMittBayNot 1982 Heft 1 gesprochen hat, kann zwar von der Beschreibung in § 75 Abs. 5 Satz 1 BewG ausgegangen, die im übrigen in § 75 BewG enthaltene Beschreibung der Grundstücksarten'aber nicht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 1 GrEStEigWoG genannten Gebäude übertragen werden; vielmehr ist die Frage, ob ein Gebäude ein Ein- oder Zweifamilienhaus ist, primär aus dem Befreiungsgesetz heraus zu beantworten (vgl. Urteile vom 29. Oktober 198011 R 5/79, BFHE 131, 541 , BStBl 11 1981, 41 [= MittBayNot 1981, 92 ], und vom 6. Mai 1981 II R 123179, BFHE 133, 316 , BStBI 11 1981, 585 [= MittBayNot 1981, 261 ]). Das Gesetz spricht von einem Einfamilienhaus, dessen Wohnung in bestimmter Weise während eines benannten Zeitraumes bewohnt werden muß und gibt als weiteren Anhaltspunkt ein Mindestmaß der Nutzung zu Wohnzwecken. Ob dieses Mindestmaß im vorliegenden Fall erreicht ist, kann den Feststellungen des Finanzgerichts nicht entnommen werden. 2. Wohnzwecken dienen die eigentlichen Kernwohnräume, Küche, Bad, Toilette und die tatsächlich im Zusammenhang mit der Wohnung genutzten Nebenräume (Keller, Abstellräume, Speisekammern usw.). Diesen Nebenräumen ist eigentümlich, daß sie der Nutzung der Haupträume dienen und zu ihnen in einem untergeordneten Verhältnis stehen. Sofern ein Gebäude darüber hinaus noch weitere Räume enthält, die nicht wohnlich genutzt werden, sondern leer-. stehen, dienen sie nicht Wohnzwecken (zum Leerstehenlassen im Gegensatz zum Bewohnen vgl. das Urteil des Senats vom 11. Februar 1981 II R 131180, BFHE 132; 490, BStBl II 1981, 330 [= MittBayNot 1981, 158 ]). Nach dem vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalt beträgt die überbaute Fläche des Wohnzwecken dienenden Teils des Hauptgebäudes ca. 132 qm, dessen gesamte bebaute Fläche aber ca. 247 qm. Entspricht die Nutzung der Gebäudeteile dem Verhältnis der bebauten Flächen, so wird das Haus zu weniger als 66 v.H. zu Wohnzwecken genutzt. Über das diesbezügliche Verhältnis hat das Finanzgericht keine Feststellungen getroffen. 3. Die nicht spruchreife Sache ist zum Zwecke der Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Das Finanzgericht wird dabei auch zu beachten haben, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Senates nicht auf den Zustand des Gebäudes im Erwerbszeitpunkt ankommt,'sondern darauf, in welchem Zustand es der wohnlichen Nutzung zur Erfüllung der weiteren Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG zugeführt wird (vgl. Urteile vom 25. Juni 1980 II R 21/79, BFHE 131, 93 , BStBl II 1980, 728, und vom 18. Februar 1981 II R 107/78, BFHE 132, 492 , BStBI 11 1981, 331). Sollte das Finanzgericht zu der Überzeugung gelangen, daß das Hauptgebäude zu mehr als 662/3 vH. Wohnzwecken dient oder dienen wird, so hat ,es die Nutzung des Nebengebäudes zu untersuchen. Da das Nebengebäude aufgrund der bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts über dessen;bebaute Fläche nicht von untergeordneter Bedeutung ist, wird ggfs. nicht der gesamte Erwerbsvorgang von der Grunderwerbsteuer freigestellt werden können. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 28.07.1981 Aktenzeichen: VIII R 35/79 Erschienen in: MittBayNot 1982, 46 Normen in Titel: EStG §§ 7, 9, 21