VII ZR 74/81
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 06. Mai 1982 VII ZR 74/81 BGB §§ 633 ff., 459 ff. Zum Gewährleistungsausschluß für Sachmängel in notariellen Verträgen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau möglich, wenn zugunsten des Auflassungsempfängers eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, die nach den §§ 883 Abs. 2, 888 BGB Schutz vor einer anderweitigen Verfügung des Veräußerers gewährt (vgl. BGHZ 45, 186 , 190). Das Anwartschaftsrecht ist ein dem Volleigentum wesensähnliches Recht ( BGHZ 45, 186 , 192), eine selbständig verkehrsfähige Vorstufe des Grundstückseigentums, deren Erstarkung zum Vollrecht vom Veräußerer nicht mehr verhindert werden kann. Die Wesensähnlichkeit mit dem Grundstückseigentum führt dazu, daß das Anwartschaftsrecht nicht durch Abtretung nach §§ 398, 413 BGB sondern durch Auflassung nach § 925 BGB übertragen wird ( BGHZ 49, 197 , 202). Das dem Volleigentum somit weitgehend angenäherte Anwartschaftsrecht führt in der Regel zu einem Wechsel in der Rechtszuständigkeit in Bezug auf das Grundstück. Bei dieser Rechtslage ist es geboten, nicht nur die Übertragung des Anwartschaftsrechts der für das Volleigentum geltenden Form des § 925 BGB , sondern — wie beim Vollrecht — schon die Verpflichtung zur Übertragung dem Formerfordernis des § 313 Satz 1 BGB zu unterstellen. Der Normzweck der letztgenannten Vorschrift, nämlich den Veräußerer und den Erwerber eines Grundstücks vor übereilten Verträgen zu bewahren und ihnen reifliche Überlegungsfreiheit sowie sachkundige und unparteiische Beratung durch den Notar zu gewähren (Warn- und Schutzfunktion), trifft mit der weiteren Beweis- und Gewährsfunktion (vgl. Staudinger/Wufka, BGB 12. Aufl. § 313 Rdnr. 3 m.w. N.) voll auf die Verpflichtung zur Übertragung des Anwartschaftsrechtes zu. Mit ihr wird praktisch über die Verpflichtung zur Übertragung des Volleigentums entschieden. Der Vertrag über die Verpflichtung zur Veräußerung oder zum Erwerb eines Grundstücksanwartschaftsrechts bedarf daher in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung. Aus der Gleichbehandlung des Anwartschaftsrechtes mit dem Eigentum folgt, daß auch für die Formbedürftigkeit einer Aufhebungsvereinbarung zu einem Grundstückskaufvertrag die gleichen Regeln wie beim bereits übertragenen Vollrecht gelten. Der Inhaber des Anwartschaftsrechts wird durch den Aufhebungsvertrag gezwungen, seine gesicherte Rechtsposition in Bezug auf das Grundstück zugunsten des Verkäufers wieder aufzugeben. Er muß daher wie ein Grundstückseigentümer vor übereilten Verträgen, durch die er seine Anwartschaft auf ein Grundstück verliert, geschützt werden. Die Aufhebungsvereinbarung ist daher unter entsprechender Anwendung des § 313 Satz 1 BGB formbedürftig (so wie hier: MünchKomm-Kanzleiter, § 313 Rdnr. 16 und 49; Staudinger/Wufka, BGB 12. Aufl. §313 Rdnr. 19 und 66; Palandt/Heinrichs, BGB 40. Aufl. § 313 Anm. 9; Ertl, DNotZ 1976, 73; 1977, 84; a.A.: BGB-RGRK 12. Aufl. § 313 Rdnr. 83). Würde man die zum Verlust des Anwartschaftsrechts führende Aufhebungsvereinbarung nicht dem Formzwang unterstellen, so hinge die Anwendung des § 313 Satz 1 BGB z. B. davon ab, ob bei erklärter Auflassung das Grundbuchamt im Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung einem gestellten Umschreibungsantrag bereits entsprochen hat oder nicht. Im ersten Fall wäre das Eigentum bereits auf den Käufer übergegangen, im zweiten Fall würde zum Eigentumsübergang nur noch die vom Willen der Vertragspartner unabhängige Erledigung des Umschreibungsantrages fehlen. Ob aber einem Eintragungsantrag bereits entsprochen ist oder nicht, braucht den Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses. der Aufhebungsvereinbarung nicht einmal bekannt zu sein. Der Formzwang hinge also davon ab, wie schnell oder langsam das Grundbuchamt einen Eintragungsantrag erledigt. Für ein derartiges, den Parteien eine sichere Beurteilung eines Formerfordernisses verwehrendes Ergebnis wäre aber eine sachliche, mit Sinn und Zweck des § 313 Satz 1 BGB zu vereinbarende Rechtfertigung nicht zu finden. d) Die Aufhebungsvereinbarung vom 6. Juni 1974 bedurfte daher in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts der notariellen Beurkundung. Ohne Beachtung dieser Form ist sie nach §§ 313, 125 BGB nichtig. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch ein treuwidriges Verhalten des Beklagten ( § 242 BGB ) im Zusammenhang mit der Formnichtigkeit verneint. Auch die Revision hat nicht auf Umstände hinzuweisen vermocht, nach denen die Berufung auf die Formnichtigkeit zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. 2. BGB §§ 633 ff., 459 ff. (Zum Gewährleistungsausschluß für Sachmängel in notariellen Verträgen) a) Sachmängelansprüche richten sich auch dann nach Werkvertragsrecht, wenn ein für eine Ausstellung bestimmtes Musterhaus erworben wird, das bei Vertragsschluß fertiggestellt ist. b) Zum formelhaften Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel in notariellen Verträgen (Fortführung von BGHZ 74, 209 ). BGH, Urteil vom 6. 5. 1982 — VII ZR 74/81 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Beklagte ist Architekt. Er errichtete in L. ein Musterhaus für eine Ausstellung, die in der Zeit vom 18. bis 26. September 1976 durchgeführt wurde. Das Gebäude ist bestimmungsgemäß auch ein halbes Jahr danach noch besichtigt worden. Durch notariellen Vertrag vom 18. März 1977 „verkaufte" der Beklagte das Grundstück an die Klägerin. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages erfolgte die Übertragung „in dem der Erwerberin bekannten Zustand des Objekts unter Ausschluß der Haftung für Sach- und Rechtsmängel sowie der weiteren Bebaubarkeit des Grundstücks". In §6 aaO trat der Beklagte. Ansprüche, „soweit (sie ihm) aus der Herstellung des Hauses gegen Dritte zustehen", an die Klägerin ab. Später stellte sich heraus, daß die Drainage des Hauses infolge eines Planungsfehlers des Beklagten mangelhaft ist. Mit der im Jahre 1979 erhobenen Klage verlangt die Klägerin 13.000 DM als Vorschuß auf die Mängelbeseitigungskosten. Der Beklagte beruft sich auf den vertraglichen Haftungsausschluß und auf Verjährung. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die zugelassene Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen: Das Berufungsgericht beurteilt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährleistung wegen der mangelhaften Drainage nach Werkvertragsrecht. Verantwortlich sei der Beklagte; er habe sich von seiner Haftung schon deshalb nicht wirksam freigezeichnet, weil der Mangel auf einem Fehler seiner eigenen Planung beruhe. Da er die Nachbesserung verweigert habe, könne die Klägerin den von ihr verlangten Betrag als dazu erforderlichen Vorschuß beanspruchen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihre Meinung, daß hier nur Kaufrecht in Betracht komme und etwaige Gewährleistungsansprüche mithin verjährt seien, geht fehl. Unrichtig ist auch ihre Auffassung, daß der Beklagte sich jedenfalls auf die Freizeichnungsklausel berufen könne. MittBayNot 1982 Heft 3 117 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats richten sich Ansprüche des Erwerbers aus Sachmängeln an neuerrichteten Häusern oder Eigentumswohnungen grundsätzlich nach Werkvertragsrecht, mag auch das Bauwerk bei Vertragsabschluß bereits fertiggestellt sein (zuletzt NJW 1981, 2344 , 2345 [= DNotZ 1982, 125 ] mit Nachw.; Urteil vom 5. November 1981 - VII ZR 5/81 = ZfBR 1982, 18 = BauR 1982, 58 , 59). Dabei ist ohne. Belang, daß die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnen (Senatsurteile aaO; BGHZ 74, 204 ; 207 [= DNotZ 1979, 741 m. Anm. Thomas]; 74, 258, 268 [= MittBayNot 1979, 153]; NJW 1981, 273 , 274 [= DNotZ 1981, 375 ]; 1982, 169, 170 [= MittBayNot 1981, 235 ]; Urteil vom 28. Juni 1979 515). Werkvertragsrecht ist auch dann anzuwenden, wenn der Veräußerer das Bauwerk zunächst für sich selbst errichtet und sogar einige Monate bewohnt hat ( BGHZ 74, 204 , 208 f.; Senatsurteil ZfBR 1982, 18 , 19 = BauR 1982, 58 , 59). Entscheidend ist allein, daß sich aus Inhalt, Zweck und wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrages sowie aus der Interessenlage der Parteien die Verpflichtung des Veräußerers zu mangelfreier Erstellung des Bauwerks ergibt. Diese Verpflichtung muß also nicht ausdrücklich übernommen worden sein; es genügt, daß sie aus dem Zusammenhang der einzelnen Vertragsbestimmungen sowie aus den gesamten Umständen abzuleiten ist, die zum Vertragsabschluß geführt haben. Ist sie zu bejahen, so knüpft daran die Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht an (BGHZ, 74, 204, 206 f.; 74, 258, 268; zuletzt Senatsurteil ZfBR 1982, 18 , 19 = BauR 1982, 58 , 60 mit weiteren Nachw.). 2. Entgegen der Ansicht der Revision spielt deshalb keine Rolle, daß der Vertrag der Parteien nur als „Kaufvertrag" bezeichnet und das Haus zunächst etwa ein halbes Jahr lang zur Werbung benutzt worden ist. Der Beklagte hatte das Haus zwar auf einem Musterhausgelände gebaut; er hatte es aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, von vornherein für einen (noch zu findenden) Dritten errichtet. Insoweit liegen die Dinge daher, wie es ferner zutreffend betont, nicht anders als bei der Errichtung einer größeren Wohnanlage mit einer Vielzahl von Eigentumswohnungen, von denen. einige schon vor Fertigstellung des Gebäudes, andere erst lange danach „verkauft" werden. Auch hier kann es auf den mehr oder minder zufälligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ankommen. Die Klägerin sollte jedenfalls ein Haus erhalten, das nach der Verkehrsauffassung ebenso als „neu" und damit als erst „für sie errichtet" anzusehen ist, wie wenn es auf ihre Bestellung hin begonnen oder zumindest fertiggestellt worden wäre. Zu Recht verweist das Berufungsgericht deshalb auf die im Vertrage erklärte Abtretung solcher Gewährleistungsansprüche, die gegenüber den Bauhandwerkern bestehen könnten. Eine derartige Vereinbarung mag zwar auch beim Kaufvertrag möglich sein; typisch ist sie aber für den Werkvertrag, insbesondere bei neuerrichteten Bauwerken (Senatsurteil ZfBR 1982, 18, 19 = BauR 1982, 58 , 60). Nur die Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht ist überdies interessengerecht, auch wenn es um ein Bauwerk geht, das schon fertiggestellt ist. Das hat der Senat bereits in seinem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil BGHZ 68, 372, 375 [ = MittBayNot 1977, 110 = DNotZ 1977, 618 ] ausgeführt. Darauf wird verwiesen. Wann nach der Verkehrsauffassung von einem neuerrichteten Haus oder einer neuerrichteten Eigentumswohnung gesprochen werden muß und damit die Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht eintritt, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Hier hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Klägerin ein neues Haus bekommen sollte, das als „für sie errichtet" anzusehen war. Das muß die Revision hinnehmen. 3. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte iich von s der Haftung für seine fehlerhafte Planung nicht wirksam freigezeichnet hat. a) Nach gefestigter Rechtsprechung ist die formularmäßige Freizeichnung des Veräußerers von seiner eigenen Gewährleistungspflicht gegenüber dem Erwerber von neuerrichteten oder noch zu errichtenden Eigentumswohnungen und Häusern bei gleichzeitiger Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen andere am Bau Beteiligte nur insoweit möglich, als sich der Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen schadlos halten kann. Das Risiko, daß die Schadloshaltung fehlschlägt, trägt der Veräußerer (BGHZ 74, 258, 270 [= MittBayNot 1979, 153 ] mit Nachw.; zuletzt BGH NJW 1982, 169 ,170[= MittBayNot 1981, 235 ] und Urteil vom 17. Februar 1982 - VIII ZR 286/80 = ZfBR 1982, 124 , 125, jeweils mit weiteren Nachw.). Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Da der Beklagte die mangelhafte Drainage selbst geplant hat, scheidet die Möglichkeit, daß die Klägerin sich wegen eines Planungsfehlers bei einem Dritten schadlos halten könnte, grundsätzlich aus. Inwieweit hier das den Bau ausführende Unternehmen für die Mängel an der Drainage mitverantwortlich ist, kann offenbleiben. Diese Firma hat bereits zwei Nachbesserungsversuche unternommen. Auf mehr brauchte sich die Klägerin nach den gegebenen Umständen nicht einzulassen (vgl. auch BGHZ 22, 90 , 99). Sie kann sich vielmehr jetzt auf jeden Fall unmittelbar an den Beklagten halten. b) Die Verpflichtung des Veräußerers zur Gewährleistung kann allerdings durch Individualvereinbarung ganz ausgeschlossen werden (BGHZ NJW 1976, 1975 Nr. 1 [= MittBayNot 1976, 169 ]; vgl. auch BGHZ 74, 204 , 209 [= DNotZ 1979, 741]; KG ZfBR 1981, 271 [= MittBayNot 1982, 20 ]). Diese Voraussetzung ist jedoch hier nicht gegeben. Der Senat hat bereits bei früherer Gelegenheit, und zwar zu einem ebenfalls noch nicht vom AGBG erfaßten und auch sonst vergleichbaren Sachverhalt ausgesprochen, daß eine im vorgefertigten Vertragstext einer Notariatsurkunde enthaltene Freizeichnungsklausel der hier in Rede stehenden Art als vom Veräußerer formularmäßig verwendet behandelt und deshalb auf seine Vereinbarkeit mit Treu und Glauben geprüft werden müsse, sofern der Ausschluß der Sachmängelhaftung des Veräußerers zwischen den Beteiligten nicht zuvor eingehend erörtert worden ist ( BGHZ 74, 204 , 209 ff.). Bloßes Verlesen des Vertragstextes und eine sich daran anschließende allgemeine Belehrung durch den Notar genügten jedenfalls nicht, um die Klausel zu einer Individualvereinbarung zu machen, die der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB standhalte. Wer sich diese Freizeichnung einseitig zunutze mache, müsse daher demjenigen gleichgestellt werden, der sich das - hier von einem Notar stammende Formular wie ein von einem Dritten ausgearbeitetes Vertragsmuster beschafft habe und es dann selbst „verwende" (aaO S. 209, 211). Diese Entscheidung ist auf Ablehnung gestoßen (vgl. Brambring/Schippe/, NJW 1979, 1802 ff.; Peters, NJW 1979, 1820 f.; Wolfgang Thomas, DNotZ 1979, 746 ff.); sie hat aber auch Zustimmung gefunden (OLG München, NJW 1981, 2472 ; Garrn, NJW 1980, 2782 ff.; Kötz in MünchKomm, ErgänzungsliefeMittBayNot 1982 Heft 3 146 [1982], 105, 114 f. mit weiteren Nachw.). An ihr ist festzuhalten. Der Senat hat nicht etwa, wie Brambring/Schippel (aaO) zu befürchten scheinen, damit gesagt, daß alle von Notaren entworfenen oder für sie erarbeiteten Vertragsmuster zwangsläufig Formularverträge und deshalb der Inhaltskontrolle unterworfen seien. Er hat dort nur mißbilligt, daß eine häufig vorkommende Freizeichnungsklausel, die in einem notariell beurkundeten Formularvertrage unwirksam wäre, formelhaft und ohne eingehende Erörterung ihrer einschneidenden Rechtsfolgen benutzt worden ist und als rechtsverbindlich anerkannt werden sollte. Das schutzwürdige Interesse derjenigen Partei, die von dieser Klausel einseitig zu ihrem Nachteil betroffen wird, ist in dem einen Falle nicht geringer als in dem anderen. Darauf weist Garrn (aaO) zutreffend hin (vgl. noch weitergehend Locher/Koeble, Baubetreuungs- und Bauträgerrecht, 2. Aufl., Rdnr. 272). Ein derartiger Haftungsausschluß kann daher nur hingenommen werden, wenn er zuvor Gegenstand ausführlicher Belehrung und besonderer Vereinbarung gewesen ist. Wer die vom Notar vorgefertigte Freizeichnungsklausel ohne diese Voraussetzung zu seinen Gunsten ausnutzt, muß nach Treu und Glauben wie ein Verwender dieser Klausel behandelt werden. Mit Recht sieht mithin das Berufungsgericht als entscheidend an, daß auch im vorliegenden Falle der Haftungsausschluß nicht ausgehandelt worden ist. Nach seinen Feststellungen stammt die Formulierung zwar vom Notar; die Parteien haben aber hierüber zuvor nicht gesprochen, und der Notar hat auch nicht darauf hingewiesen, daß der Beklagte nach dem Vertrage nicht einmal für einen eigenen Planungsfehler einzustehen habe. Die Freizeichnung verstößt danach gegen Treu und Glauben und ist deshalb unwirksam. c) Entgegen der Ansicht der Revision führt die Unwirksamkeit der Klausel nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Für den Fall, daß Teile von zum Vertragsinhalt gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sich bei richterlicher Inhaltskontrolle als unwirksam erweisen, tritt nach gefestigter Rechtsprechung das nur scheinbar verdrängte dispositive Recht an ihre Stelle. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln läßt die Gültigkeit des Vertrages unberührt; insbesondere findet § 139 BGB keine Anwendung ( BGHZ 51, 55 , 57; 62, 323, 327, jeweils mit Nachw.; BGH NJW 1974, 1246 , 1248; 1977, 1058, 1059; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 3. Aufl., § 6 Rdnr. 4 mit weiteren Nachw.). Das gilt auch hier. 4. Die weiteren Voraussetzungen des auf § 633 Abs. 3 BGB gestützten Klageanspruchs werden vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt; die Revision bringt denn auch insoweit nichts vor. 3. BGB § 823; BauforderungssicherungsG (GSB) §§ 1, 5* (Generalunternehmer als Empfänger von Baugeld i. S. d. GSB) a) Zum Schutzzweck des § 1 GSB b) Verstöße gegen § 1 GSB führen über § 823 Abs. 2 BGB nur dann zur Schadensersatzpflicht, wenn sie vorsätzlich erfolgen. BGH, Urteil vom 24.11.1981 — VI ZR 47180 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Die §§ 1 und 5 GSB sind im RGBI. 1909 S. 449 wie folgt abgedruckt: MittBayNot 1982 Heft 3 Aus dem Tatbestand: Die Kläger betreiben gemeinsam ein Bauunternehmen. Die Beklagten waren alleinige Gesellschafter der Firma N. GmbH (im folgenden N.), über deren Vermögen am 10. Dezember 1976 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Erstbeklagte war Geschäftsführer, der Zweitbeklagte — im übrigen freischaffender Architekt — Prokurist der Gesellschaft, deren Geschäftsbetrieb sich auf die Erstellung schlüsselfertiger Wohnhäuser für private Bauherren richtete. Durch „Baubetreuungs-Vertrag" vom 18./21. November 1974 verpflichtete sich die N., für die Eheleute S. auf deren Grundstück in R. gegen einen Festpreis von 142.500 DM ein Zweifamilienhaus schlüsselfertig zu erstellen. Der Betrag war entsprechend dem Baufortschritt zu entrichten. Die Bauherren hatten das Projekt durch Aufnahme grundpfandrechtlich gesicherter Baudarlehen finanziert. Die N. erteilte die Aufträge zur Durchführung des Bauvorhabens den einzelnen Bauhandwerkern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Nennenswerte eigene handwerkliche Leistungen erbrachte sie nicht. Die Erd-, Maurer- und Betonarbeiten, den Innen- und Außenverputz, die Kamineindeckung und die Herstellung des Eingangs einschließlich der Treppe übertrug sie den Klägern. Diese stellten nach Durchführung der Arbeiten der N. 67.677,74 DM in Rechnung. Die Bauherren zahlten bis zur Fertigstellung des Bauwerks insgesamt 147.213,33 DM an die N. Diese leistete den Klägern lediglich eine Abschlagszahlung von 15.000 DM. Hinsichtlich des Restbetrages erwirkten die Kläger gegen die N. am 1. Dezember 1976 beim Landgericht ein Teilurteil über 40.215,62 DM. Mit der Begründung, auf ihre titulierte Forderung entfalle keine Konkursquote, nehmen die Kläger die Beklagten in Höhe des ihnen durch das Teilurteil zuerkannten Betrages auf Schadensersatz in Anspruch. Sie machen insbesondere geltend, die Beklagten hätten entgegen der ihnen nach § 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (RGBI. S. 449)—im folgenden: GSB — obliegenden Verwendungspflicht die ihnen seitens der Bauherren S. geleisteten Beträge nicht vollständig als Entgelt für die am Bau beteiligten Handwerker, sondern zur Finanzierung anderer Bauvorhaben eingesetzt. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. § 1 GSB Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrage statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Ist der Empfänger selbst an der Herstellung beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe der Hälfte des angemessenen Wertes dervon ihm in den Bau verwendeten Leistung, oder, wenn die Leistung von ihm noch nicht in den Bau verwendet worden ist, der von ihm geleisteten Arbeit und der von ihm gemachten Auslagen für sich behalten. Baugeld sind Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll. Als Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues gewährt werden, gelten insbesondere: 1. solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soll, 2. solche, die gegen eine als Baugeldhypothek bezeichnete Hypothek (§ 33) gewährt werden. § 5 GSB Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist und deren im § 1 Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung benachteiligt sind, werden mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft, wenn sie vorsätzlich zum Nachteile der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des § 1 zuwidergehandelt haben. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis ermäßigt oder auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 06.05.1982 Aktenzeichen: VII ZR 74/81 Erschienen in: MittBayNot 1982, 117-119 Normen in Titel: BGB §§ 633 ff., 459 ff.