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V ZR 257/85

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. November 1986 V ZR 257/85 BGB § 242 Wirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungsabrede Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau offenbar unrichtig sein, wenn dem Gutachter bei der Ermitt-・ lung bestimmter Berechnungsfaktoren zwar Fehler unterlaufen sind, diese Fehler sich aber ganz oder annahernd gegenseitig aufheben und damit das Endergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflussen. d) Unverbindlich ware das Gutachten allerdings, wenn die ぬrteien sich einverstandlich darauf geeinigt hatten, daB der vom Schiedsgutachter festgestellte Wert for die Hdhe der Entgelte, das die Beklagten dem Klager for die Geschaftsanteile schulden, nicht maBgeblich sein soll. Dergleichen haben die Parteien 一 entgegen der Ansicht des Berufungs・ gerichts 一 jedoch nicht vereinbart; zwar halten sowohl die Klager wie die Beklagten das Hauptgutachten for offenbar unrichtig, das geschieht aber aus unterschiedlichen, von der Gegenseite jeweils nicht gebilligten Gronden. Die Beklagten haben 一 worauf die Revisionen zutreffend hinweisen 一 stets betont, am Hauptgutachten festhalten zu wollen, falls das Nachtragsgutachten unbeachtlich sei; aus diesem Grunde ist for eine Feststellung, die ぬrteien seien o bereingekommen, das Gutachten solle 一 unabhangig von der Frage, ob die eigenen Beanstandungen oder die der Gegenseite zutrafen 一 in jedem Falle unvsrbindlich sein, kein Platz. e) Das Gutachten ist aber auch nicht wegen des vom Sachverstandigen gewahlten Bewertungsverfahrens offenbar un・ richtig. Entgegen der Ansicht der Klager ist das Stuttgarter ぬrfahren nicht schlechthin ungeeignet, wenn es ein Unter・ nehmen zu bewerten gilt, das seine Ertrage weniger mit der ぬrm6genssubstanz alsdurch den pers6nlichen Einsatz sei・ ner Geschaftsfohrer erwirtschaftet. Der Sachverstandige sieht in 田lien starker Personenbezogenheit der von der Ge-seilschaft erwirtschafteten Ertrage gerade im Stuttgarter ぬrfahren eine M6glichkeit, den richtigen Unternehmens・ wert zu ermitteln; nach seiner Ansicht ist die von den Kl-・ gern beforwortete Bewertung nach dem reinen Ertragswertverfahren, die anstatt auf der Basis einer endlichen auf der einer ewigen Rente erfolgt, hierzu ungeeignet. Dahinter steht die zutreffende Uberlegung, daB der Mehrertrag, den das Unternehmen auf Grund derpers6nlichen Tochtigk&t des ausscheidenden Gesellschafters abwirft, sich nach dessen Ausscheiden mit derZeitverflochtigt; soweit es dem verbleibenden oder dem neuen Gesellschafter gelingt, die bisherige Rendite zu erhalten, ist das von einem gewissen Zeitpunkt ab eine Folge seiner eigenen pers6nlichen Fahigkeiten. Dieser Tatsache, die beim reinen Ertragswertverfahren 一 mit allen Risiken einer Schatzung 一 entweder durch Ab・ schlage von den zu kapitalisierenden konftigen Jahresertragen oder durch Zuschlage auf den Kapitalisierungszins berocksichtigt werden muB,tはgt das Stuttgarter Verfahren da・ durch Rechnung, daB es die Ertragsdauer von vornherein zeitlich begrenzt. Diese zeitliche Begrenzung fohrt im Ergebnis dazu, daB der auf der Grundlage einer ewigen Rente mit einem 一 allein durch die Rendite alternativer Kapitalanlagen bestimmten 一 Kapitalisierungszins von 10% ermittel・ te Ertragswert nur zu einem Drittel (zusammen mit zwei Dritteln des Substanzwertes) in den Gesamtwert des Unternehmens &nflieBt. Die Klager, die gerade wegen dieses 一 wie sie meinen, zu geringen 一 Bruchteils eine Bewertung ihrer Beteiligung nach dem Stuttgarter Verfahren nicht for sachgerecht halten, verkennen, daB es dem Gutachter mit der Wahl dieses ぬrfahrens gerade wegen der durch den pers6n・ lichen Einsatz bestimmten Ertragsaussichten darum ging, den Wert des Unternehmens nicht auf der Grundlage einer ewigen, sondern einer endlichen Rente zu ermitteln. Wird MittBayNot 1987 Heft 2 der Barwert einer endtichen Rente ermittelt, ist der Barwertfaktor, mit dem der nachhaltig erzielbare Jahresertrag zu multiplizieren ist, zwangslaufig niedrigeち weil er nicht allein durch den Kehrwert des KapitatisierungszinsfuBes (im vorliegenden Fal le: 100/10), sondern 一 wie die von den Parteien vorgelegten Gutachten der Sachverstandigen L. und Dr. V. belegen 一 auch durch die in der Anzahl der Jahre ausgedr0ckte Nutzungsdauer beeinfluBt wird. Der Sachverstan・ dige L. kommt auf diese Weise bei einem KapitaUsierungszins von 10% nicht zu einem Barwertfaktor von 1 O, sondern wegen der von ihm angenommenen Nutzungsdauer von fonf Jahren nur zu einem solchen von 3,7908; Dr. V. kommt bei einem Kapitalisierungszins von l6% nicht zu einem Barwertfaktor von 6,25, sondern bei einer Nutzungsdauer von sechs Jahren nur zu 3,6844. Von diesen Werten weicht der Faktor 3,3333(=10/3), mit dem beim Stuttgarter Verfahren der nachhaltig erzielbare Jahresertrag multipliziert wird, nicht so sehr ab, daB、das Stuttgarter ぬrfahren als schlechthin un・ geeignet und das gefundene Ergebnis als offenbar unrichtig angesehen werden m0Bte. Die vorstehenden Ausfohrungen zur beschrankten Rentendauer stehen nicht im Widerspruch zu denen im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Oktober 1981 (IV a ZR 127/80, WM 1982, 17 , 19), in dem die Beschrankung abgelehnt wurde, weil es dort um ein anderes Bewertungsverfahren ging. Dort wurde der Gesamtwert des Unternehmens nicht mittels eines sogenannten Uberrendite-Verfahrens, sondern durch das arithmetische Mittel aus der Summe der getrennt ermittelten Werte der Substanz und des Ertrags errechnet. Weil dieser Ertragswert den gesamten Ertrag und nicht nur den auf der TOchtigkeit des ausgeschiedenen Ges旦Ilschafters beruhenden, sich mit der んit verflochtigenden Mehrertrag erfaBte, verbot es sich, anstelle einer ewigen von einer zeitUch beschrankten Rentendauer auszugehen, muBte vielmehr die Tatsache, daB der Mehrertrag sich verflochtigt, entweder durch einen Abschlag auf den Jahresertrag oder durch einen Zuschlag beim Kapitalisierungszins_berucksichtigt werden. Demgegenober wird beim Stuttgarter ぬrfahren nicht auf den Gesamtertrag abgestellt, sondern zusatzlich zum Substanzwert nur der o ber die normale Verzinsung hinausgehende Mehrertrag aus 5 Jahren erfaBt, von d叩 nach Ablauf dieser Zeit angenommen wird, daB er nicht mehr auf der persdnlichen Tochtigkeit des ausgeschiedenen, sondern des verbliebenen oder neuen Gesellschafters beruht. 3. Nach alledem ist fur das Entgelt, das die Beklagten den Klagern schulden, der im Hauptgutachten festgestellte Wert maBgebend. Danach standen jedem Klager 87.675 DM zu, die jeweils um die schon erfolgte Tilgung (46.966,97 DM), ein Viertel der Gutachterkosten (L533,03 DM) und um die Resteinlage (2.500 DM) zu korzen sind, so daI3 jeweils 36.675 DM verbleiben. In diesem Umfang sind beide Revisionen unbegrondet. 2. BGB§242 (Wi承samkeit einer formu/arm言Bigen Sic/ierungsabrede) Zur Wirksamkeit einer in einem Formularvertrag fUr einen limitierten Kredit in laufender Rechnung enthaltenen Sicherungsabrede, derzufolge Grundschulden als Sicherheit fUr alle zukUnftigen AnsprUche der Bank gegen den mit dem GrundstUckseigentUmer nicht identischen Kreditschuldner dienen sollen (Abgrenzung zu 8GHZ 83, 56 lt【= DNotZ 1982, 314J). BGH, Urteil vom 28i1i986 一 V ZR 257/85 一 mitgeteilt von 0. Bundsc/iuh, Richter am BGH l Aus Tatbestand: Die Beklagte gewahrte der Firma S. (im folgenden: GmbH) in M. Kredit. Entsprechende schriftliche Kreditvertrage vom 31. Juli 1972, 25. Februar 1975und vom12. Dezember 1975 auf vorgedruckten Formularen der Beklagten betrafen Kredite in laufender Rechnung bis zum Hdchstbetrag von zunachst 50 000 DM, dann 80 000 DM und schlieBlich 100 000 DM. Ebenfalls mit Formularvertrag vom 11. Februar 1977 gewahrte die Beklagte der GmbH ein Darlehen in H6he von 50 000 DM. Gesellschafter der GmbH waren die Klagerin und ihr Ehemann, der zugleich Geschaftsfuhrer der Gesellschaft war. Zur Kreditsicherung dienten verschiedene Grundschulden Im Ge-・ samtbetrag von zuletzt 150 000 DM nebst Zinsen in unterschiedlicher Hdhe auf einem der Klagerin gehdrenden Grundstock in V. In einer von der Klagerin unterschriebenen formularmaBigen Zweckerklarung vom 28. Juli 1972 betreffend die Abtretung eines letztrangigen Teilbetrags von 50 000 DM einer Grundschuld von 100 000 DM ist unter Ziffer 1. 1 festgelegt, da6 die Grundschuld,l als Sicherheit for alle 一 auch bedingten oder befristeten 一 Ansprし che" aus der bankmab ト gen Geschaftsverbindung mit der GmbH diene,,, insbesondere aus der Gewahrung von Krediten in irgendeiner Form oder Art, aus BQrgschaften, aus Wechseln 一 auch soweit sie von Dritten hereingege・ ben worden sind 一.. .’、. Im Kreditvertrag vom 31. Juli 1972 ist vorgesehen, da6 die Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und konftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Kreditnehmer an Hauptsumme, Zinsen und Kosten ,,aus diesem Kreditvertrag oder aus der sonstigen Geschaftsverbindung mit dem Kreditnehmer, insbesondere aus laufender Rechnung, Wechseln (auch soweit sie von Dritten hereingegeben sind), Abtretungen oder gesetzlichen Forderungsobergang" (insoweit fettgedruckt) dienen solle. Entsprechende Klauseln (aIIerdings nicht fettgedruckt) hinsichtlich der weiteren Grundschulden enthalten auch die weiteren Vertrage vom 25. Februar 1975 und vom 12. Dezember 1975, die alle durch die Klagerin,l als GrundstUckseigentomerin und Sicherheitsgeberin" oder,, als Sicherheitsgeberin" mitunterzeichnet sind. Auch den Darlehensvertrag vom 11 .臼bruar 1977, in dem als Sicherheit der erstrangige Teilbetrag von 50 000 DM einer Grundschuld von 100 000 DM vereinbart ist, hat die Kl吾 gerin,, als Sicherheitsgeberin'' mituriterschrieben. maBgebUchen KIauseln hinsichtlich des Sicherungsumfangs der Grundschulden einer Wirksamkeitskontrolle nach §242 BGB standhalten. Entgegen der Auffassung der Revision weicht der vorliegende Fall in wesentlichen Punkten vom Sachverhalt des Senatsurteils BGHZ 83, 56 ff. ab. Die Klagerin hat der Beklagten die verschiedenen Grundschulden nicht nur anlaBlich einer jeweils ganz besfimmten Darlehensgewahrung zur ぬrfUgung gestellt, sondern in der Mehrzahl wegen eines Geschaftskredits for die GmbH in laufender Rechnung. Es ging hier also schon nicht wie i m 白 BGHZ 83, 56 , 59 um die Sicherung einer konkreten Ein・ II zelforderung, sondern um die Absicherung von ぬrbindlich・ keiten in wechselnder H6he aus einer laufenden Geschaftsbeziehung zu einer GmbH. Das schloB notwendigerweise und for die Klagerin auch ohne weiteres erkennbar gerade die Ab&cherung auch konftiger Forderungen mit ein, wobei 一 wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt 一 im Be・ trieb der GmbH auch mit dem Entstehen von Wechselverbindlichkeiten zu rechnen waら selbst wenn solche bei Ab・ schluB der einzelnen Darlehensvertrage noch nicht bestanden haben sollten. Folglich ist die formularmaBige Einbeziehung konftiger Forderungen gegen die GmbH, auch in Form von Wechselforderungen, hier nicht o berraschend. Der Senat kann der Klagerin auch nicht folgen, soweit sie geltend machen will, das der GmbH vertraglich eingeraumte Kreditlimit bilde die Obergrenze ihrer Haftung und der weitergehende Sicherungsvertrag sei unwirksam. Die Ausdehnung des Sicherungszwecks auf alle GeschaftsverbindIichkeiten der GmbH ist hier schon aus folgenden Gronden mit §242 BGB vereinbar: Die erste, von der Klagerin am 28. Juli Uber das Verm6gen der GmbH wurde am 6. Dezember 1978 das. Kon1972 unterzeichnete Grundschuldzweckerklarung war u berkursverfahreri eroffnet. Die Beklagte betrieb die Zwangsversteigehaupt nicht mit einem bestimmten Kreditvertrag (mit festgerung in das Grundstock der Klagerin. Zur Rocknahme des Antrags Iegtem Kreditrahmen) verknopft, sondern bezog i n ihrer ZUwar sie nur gegen ムhlung aller restlichen Verbindlichkeiten der GmbH berefl. Die Klagerin, die ihr Grundstock verau6ern wollte und fer 1, 1 alle Ansproche der Beklagten aus der bankmaBigen dessen Verschleuderung im ぬrsteigerungsverfahren beforchtete, Geschaftsverbindung mit der GmbH in den Sicherungsoberwies der Beklagten einen Betrag von 251 130,01 DM, von dem die zweck ein. Diese 一 ebenfalls formularmaBige 一 Erklarung Beklagte 6 655,77 DM wieder zurockerstattete. war nicht in treuwidriger Weise o berraschend. Klar und einNach Behauptung der Klagerin sind mit dem von ihr gezahlten Betrag deutig wird gleich zu Beginn der Urkunde der umfassende auch Wechselverbinduchkeiten der GmbH nebst Zinsen in Hdhe von Sicherungsumfang herausgestellt. Gesetzlich ist es jeder79 562,70 DM ausgeglichen worden. Die Ruckzahlung dieses Betrages nebst Zinsen begehrt sie i m Rechtsstreit. Sie halt die Beklagte zeit m6glich, zu vereinbaren, daB eine Grundschuld alle insoweit for ungerechtfertigt bereichert, weil die Grundschulden nur gegenwartigen und konftigen Ansproche aus einer bestimmals Sicherheit for den Kredit in laufender Rechnung hatten dienen ten Geschaftsverbindung absichern soll (vgl. auch BGH Urt. sollen. Die formularma6ige Einbeziehung der daneben aufgelaufev. 17. Dezember 1980, VIII ZR 307/79, WM 1981, 162 =NJW nen Wechselverbjndlichkeiten in die Sicherungsvertrage sei nach §242 BGB unwirksam. 1981, 756). So'che ぬreinbarungen sind insbesondere weit verbreitet, wenn nicht eine der H6he nach feststehende Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hatihr in Hdhe von 6 974,24 DM nebst Zinsen stattgegeben. Revision Schuld, sondern ein Kredit in laufender Rechnung abgeund Anschlu6revision blieben ohne Erfolg. sichert werden soll. Uberraschungscharakter k6nnen diese umfassenden Sicherungsklauseln for einen Dritten regelAus den Gルnden: maBig und m6glicherweise erst haben, wenn sie in Zusammenhang mit einer bestimmten Kreditverpflichtung stehen, Die Revision hatkeirieri Erfolg. nicht aber wenn sie ohne einen solchen Bezug akzeptiert werden. Hatte die Klagerin aber unabhangig von einem beDas Berufungsgericht geht unarigegrifferi davon aus, daB sflmmten Kreditvertrag (mit festgeiegtem Kreditlimit) wirkdie Klagerin (nur) auf die Gruridschulden gezahlt hat. In sam eine umfassende Klausel vereinbart, muBte sie auch in H6he des Gruridschuldbetrages und der angefallenen Zirisen hat die Beklagte mithin die 山istung nicht ohne recht・ den folgenden Kreditvertragen nach Treu und Glauben mit einer solchen Klausel rechnen, weil sie nicht davon ausHchen Grund erlangt ( §812 Abs. 1 BGB ). Die Klagerin kann gehen konnte, die Beklagte werde schon kurze んit danach auch nicht geltend machen, der Grundschuld habe eine dauohne AnlaB vom froher vereinbarten Sicherungsumfang abernde Einrede entgegengestanden( §8l3Abs. 1 Satz 1 BGB), r0cken. Es war kein unbilliges ぬriangen, daB die Klagerin soweit sie einen hoheren Betrag an die Beklagte bezahlt sich auf die ihr nicht neue Klausel einlasse, zumal aus der hat, als dem Kontokorrentkredit der GmbH nebst Zinsen Notwendigkeit laufender 一 der Klagerin bekannter 一 Er・ (162 445,66 DM) entsprach. h6hungen des Kreditlimits der standig steigende Kreditbe1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daB die darf der GmbH deutlich wurde und mithin auch die Gefahr vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes vereinbarten und hier einer Uberziehung dieser Kreditgrenzen nahe lag. Auch for MittBayNot 1987 Heft 2 diesen Fall muBte die Klagerin das berechtigte SicherungsInteresse der Beklagten in Rechnung stellen, da es auch for eine Bank geboten sein kann, die Uberschreitung einer Kreditlinie zuzulasen (vgl. BGH Urt. v. 10. November 1977,1 II ZR 39/76, NJW 1978, 847 , 948). Im vorUegenden Fall kann deshalb offenbleiben, ob zuungunsten der Kiagerin nicht auch berocksichtigt werden muBte, daIs sie selbst Gesellschafterin der GmbH war und als solche ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditab&cherung hatte. Nicht entschieden werden muBte auch, ob ificht zumindest for den Kreditvertrag vom 12. Dezember 1975, in dem sich die Klagerin mit Grundschulden im Gesamtwert von 150 000 DM auf die umfassende Sicherungsklausel einlieI, eine treuwidrige Uberraschung deshalb ausscheidet, weil sie schon in den vorhergehenden Vertragen solche Klauseln unteロ eichnet hatte und diese mehrere Jahre lang praktiziert wurden (vgl. OLG Dosseldorf WM 1985, 1393, 1394). 2. Ohne Erfolg rogt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daIs am 6. Dezember 1978 o ber das Verm6gen der GmbH das Konkursverfahren er6ffnet worden sei, und habe deshalb zu Unrecht auf die Gruridschuld Zinsen bis 31. Dezember 1981 und auf die pers6nliche Forderung Zinsen bis 20. Februar 1982 berocksichtigt. druck, den sie fUr die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld zur VerfUgung stellt, den Kreditschuldner ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis in H6he des Grundschuldbetrages und die Erki 谷 rung ab・ geben laBt, sich wegen des Anspruchs aus dieser Zahiungs. verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Verm6gen zu unterwerfen. BGH, Urteil vom 18.12.1986 一 Ix ZR 11/86 Aus Thfbes fand: Die Klagerin, eine Volksbank, verlangt von der Beklagten im Wege der Glaubigeranfechtung Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstock, das der Beklagten von ihren Eltern (konfflg: Schuldner) Qbereignet worden Ist. Die Klagerin stand mit den Schuldnern in bankmaBiger Geschaftsver. bindung. Sie gewahrte ihnen Kredite in laufender Rechnung und durch Ubernahme von Borgschaften, vornehmlich for verschiedene Bauvorhaben. Die Kredite wurden u. a. durch 14 Grundschulden o ber insgesamt 4,7 Millionen DM zuzoglich Zinsen und Nebenleistungen an verschiedenen Grundstocken und Eigentumswohnungen der Schuldner gesichert. Die hierober unter Verwendung von Formularen der Klagerin errichteten notariellen Urkunden enthalten entweder das Anerkenntnis der Schuldner, der Klagerin als Gesamtschuldner einen dem jeweiligen Grundschuldkapital nebst Zinsen entsprechenden (bezifferten) Betrag zu schulden (9 Urkunden o ber insgesamt 3・ 110.000 DM nebst Zinsen), oder ihre Erklarung,,, als Gesamtschuld・ ner the pers6nliche Haftung fUr den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung" zu o bernehmen (5 Urkunden o ber insgesamt 1.590.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen). dazu i n allen Fallen die Unterwerfung der Schuldner じnter die sofortige Zwangsvollstreckung in i hr gesamtes ぬrm6gen. Nach den formularmaBigen Zweckerklarungen, die 一 mit einer Ausnahme 一 allen Urkunden beト gefogt sind二 dienen die Grundschulden und Schuldanerkenntnisse oder pers6nlichen Haftungserklarungen zur Sicherung aller bestehenden und kロnftigen 一 auch bedingten oder befristeten 一 Ansproche der Klagerin aus der Geschaftsverbindung a) Die Grundschuldzinsen sind Inhalt des dinglichen Rechts. Der Konkurs des pers6nlichen Schutdners hat keinen EinfluB auf den Anfall dieser Zinsen. Es ist auch unerheblich, wann die Grundschuld gekondigt wurde( §1193 BGB), denn die Kondigung hat nicht die Folge, dae von diesem Zeitpunkt an keine Grundschuldzinsen mehr anfallen, wie offenbar die Revision meint. Ebenso unzutreffend Ist ihre Auffassung, mit Kondigung des Darlehens oder mit Konkurser6ffnung 1983 beendete die Klagerin die Geschaftsbeziehung und stellte the ober das Verm6gen der GmbH sei der,, Rechtsgrund for die Kredite falHg. Nach ihrer Darstellung hatte sie am 9. Dezember 1983 Grundschuldzinsen" entfallen. Die Klagerin haftete immer Forderungen von 4.072.036,21 DM, die sich durch auflaufende Zinsen nur i m Rahmen von Grundschuldkapital und aufgelaufenen weiter erh6hten; davon entfielen 3.967.503,77 DM auf beide SchuldGrundschuldzinsen. Sollte the Beklagte im Laufe der Ver-・ ner und weitere 104.532,44 DM auf den ぬter der Beklagten allem. Die Zwangsvollstreckung der Klagerin in das bewegliche 晦rmbgen der handlungen unberechtigt einen h6heren Betrag verlangt Schuldner war erfolglos. Nach der Behauptung der Klagerin wird sie haben, so kann die Klagerin daraus nichts for sich herleiten. auch bei der eingeleiteten und bisher nur in zwei Fallen beendeten Ihr stand es lederzeit frei, die Beklagte in H6he der Grund・ lmmobiliarvollstreckung aus den Grundschulden mit mehr als schuldsumme nebst Zinsen 一! Falle des Annahmever・ 200.000 DM ausfallen. m zugs auch durch Hinterlegung( §372 BGB )一 zu befriedigen Durch notariellen 晦rtrag vom 22. November 1982 o bertrugen die ( §§1192, 1142 BGB ) und so einen o bergang der Grundschuld Schuldner der Beklagten,, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstuck, das nicht auf sich zu bewirken. Auf diese Weise hatte sie sich ohne zugunsten der Kiagerin belastet Ist. Die Beklagte wurde am weiteres etwa unberechtigten Forderungen der Beklagten 17. Dezember 1982 als Eigentomerin im Grundbuch eingetragen. Sie entziehen k6nnen (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Marz 1985, V ZR obernahm eine Reallast sowie Grundpfandrechte, die zu diesem Zeit188/83, ZIP 1985, 732 = WM 1985, 953 , 954; vgl. dazu Anm. ・ Forderungen in Hohe von insgesamt 183.477,11 DM punkt noch sicherten; bereits entstandene Eigentumerrechte und Rockgewahr胎lie in EW IR 1985, 775 ). Wenn sie dies nicht getan hat, muB ansprache der Schuldner wurden ihr abgetreten. AuBerdem verpflichsie hinnehmen, daB sich der Wert der Sicherheit for die tete sie sich auBerhalb des notariellen Vertrages. zwei Privatdarlehen Beklagte durch weiter auflaufende Grundschuldzinsen in H6he von 15.600 DM und 31.600 DM zu tilgen; diese l6ste die erh6hte. Beklagte auch spater durch ein Bankdarlehen o ber 50.000 DM ab. das b) Soweit die Revision auf Zinsen for die persdnliche Schu'd derGmbH abhebt, Ist ihrAngriffebenso erfolglos.(Wirdaus-geルhrt) 3. ZPO§253 Abs. 2 Nr. 2: AGBG§§3, 9, 11 Nr. 15(Vo//streckbares Schu/dversprechen neben einer Sicherun rundschu/d) a) Die Anfechtungsklage muB die bestimmte Angabe enthal. ten, fUr welche vollstreckbare Forderung und fUr welchen Betrag der RUckgew谷 hranspruch geltend gemacht wird. Andernfalls wahrt sie die Anfechtungsfrist nicht. b) Es verst6Bt regelm谷 Big nicht gegen die§§3, 9 und 11 Nr. 15 AGBG, wenn die kreditgebende Bank in einem VorMittBayNot 1987 Heft 2 im Oktober 1984 durch eine entsprechende Grundschuld geslchert wurde Mit ihrer am 16. Dezember 1983 eingegangenen und am 21. Dezember 1983 zugestellten Klage focht die Klagerin die Grundstucksubertragung an. In der Klageschrift kondigte sie den Antrag an, die Beklagte zu verurteilen. die Zwangsvollstreckung der Klagerin aus Vol」・ streckungstiteln gegen die Schuldner in das (naher bezeichnete) GrundstUck zu dulden, und fロ hrte u. a. aus, das der Beklagten zugewendete GrundstUck habe unter Berocksichtigung eines Verkehrswertes von 620.000 DM und der Belastungen einen, Vollstreckungswert'" in H6he von 200.000 DM; dieser sei fOr den Streitwert maBgebetd. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf m6gliche Bedenken gegen die ursprungliche Fassung des Klageantrags a nderte die Kl-germn mit Schnftsatz vom 19. Januar 1984 i hr Klagebegehren und beantragte zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das Grundstock in Hbhe eines Betrages von 200.000 DM wegen folgender Vollstreckungstitel zu dし, Iden Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.11.1986 Aktenzeichen: V ZR 257/85 Erschienen in: MittBayNot 1987, 79-81 Normen in Titel: BGB § 242