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Urteil

110 C 39/10 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2010:0915.110C39.10.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.136,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.136,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin betreibt eine Autovermietung in C und spezialisiert sich dabei auf die Vermietung von Fahrzeugen nach Verkehrsunfällen. In diesem Fall mietete die Unfallgeschädigte bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an. Den jeweiligen Unfallgegner traf eine Haftungsquote von 100%. Die Unfallgeschädigte trat ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte – die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners - an die Klägerin ab. Aus dem abgetretenen Recht begehrt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der Mietwagenkosten, die infolge des Verkehrsunfalls entstanden sind. Die Klägerin besitzt eine Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der außergerichtlichen Einziehung. Die Klägerin stellte dem Unfallgegner eine Rechnung und übersandte diese der Beklagten. Die Rechnung wurde von der Beklagten nur teilweise beglichen. Die Klägerin macht klageweise nicht vollumfänglich den ausstehenden Restbetrag geltend, sondern geht von der errechneten Summe (Tabelle Seite 7 der Klageschrift) aus, die unter der ursprünglich ausgewiesenem Rechnungsbetrag liegt. Bei der Berechnung geht die Klägerin von den Werten des Normaltarifs des Schwacke-Automietpreisspiegels 2009 aus. Auf den Modustarif (gewichtetes Mittel) bzw. das „nahe Mittel“ der Schwacke-Liste erhebt sie einen pauschalen Aufschlag von 20% und berechnet zusätzlich angefallene Nebenkosten, die ebenfalls nach der Schwacke-Liste angesetzt wurden. Der Klagebetrag setzt sich so aus der Summe des errechneten Betrages („erforderliche Mietwagenkosten“, Tabelle Seite 7 der Klageschrift) abzüglich der geleisteten Zahlung der Beklagten zusammen. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden über die Zahlung der Beklagten hinausgehende Ansprüche zu. Sie orientiert sich bei der Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten an der Berechnung der Rechtsprechung (OLG Köln, Urteil vom 2.3.2007, 19 U 181/06), wonach der angemessene Mietpreis nach dem Modus-Tarif des Schwacke-Automietpreisspiegels für das jeweilige Postleitzahlengebiet nebst einem pauschalen Zuschlag von 20% für betriebswirtschaftliche Mehrkosten der Unfallersatzwagenvermieter berechnet werden dürfe. Die betriebswirtschaftlichen Mehrkosten, die den pauschalen Aufschlag von 20% rechtfertigen würde, bestünden in der Vorfinanzierung, der Nichtüberprüfung der Bonität des Kunden, der ungeklärten Haftung und einem erhöhten Verwaltungsaufwand. Zusätzlich dürften im Einzelfall tatsächlich angefallene Nebenleistungen (Zustellung/Abholung der Fahrzeuge, Winterreifen, Zusatzfahrer, Navigationssysteme) des Vermieters auf Grundlage der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste hinzugerechnet werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.136,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die Unfallgeschädigte – die Seniorenzentren der Stadt C – aufgrund eines umfassenden Fuhrparks überhaupt nicht berechtigt gewesen sei, ein Mietwagen anzumieten. Weiterhin behauptet die Beklagte, dass die Unfallgeschädigte nicht auf eine Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs angewiesen sei. Die Beklagte ist der Ansicht, der von der Klägerin angewandte Schwacke-Automietpreisspiegel sei keine geeignete Grundlage zur Ermittlung des erforderlichen Mietwagenpreises. Die Schwacke-Liste leide daran, dass die Daten offen durch Befragungen der Autovermietungen erhoben würden und diese beliebige Preise angeben können. Die Autovermieter hätten in den letzten Jahren bei der Erhebung zur Schwacke-Liste die ehemaligen Unfallersatztarife schlicht zu Normaltarifen umdeklariert bzw. ihre Wunschtarife als angeblichen Normaltarif mitgeteilt. Daraus resultiere, dass die Normaltarife in der Schwacke-Liste deutlich zu hoch ausfallen würden und somit dass Marktgeschehen, auch im Hinblick auf die Schwacke-Nebenkostentabelle, nicht ansatzweise richtig wiedergegeben würde, insbesondere dann, wenn zudem noch ein pauschaler Aufschlag gefordert werde. Angemessen und näher am Marktgeschehen, da verdeckt ermittelt, seien einerseits die Daten des Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO und andererseits die Daten der Studie von Dr. I Y („Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007“). Unter Anwendung dieser Daten lägen die Kosten für die Fahrzeuganmietung im vorliegenden Fall erheblich unter dem von der Klägerin geltend gemachten Betrag. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen N T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10. August 2010 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 1.136,01 aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs.1 StVG, 249 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 115 Abs.1 S. Nr.1 VVG, 398 BGB. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Geschädigte hat ihre Ansprüche durch Abtretungsvereinbarung wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin ist auch berechtigt, die abgetretene Forderung im Rahmen der Inkassodienstleistungen gemäß der entsprechenden Registrierung beim OLG Köln geltend zu machen. I. Die Geschädigte war berechtigt ein Unfallersatzwagen anzumieten, trotz des von der Beklagten vorgebrachten Einwandes, die Geschädigte habe einen eigenen Fuhrpark. Das steht zur Überzeugung des Gerichts nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Der Zeuge T hat hierzu bekundet, dass die Geschädigte – die Seniorenzentren der Stadt C – ein Eigenbetrieb sei und über 13 Fahrzeuge an verschiedenen Standorten verfüge. Das verunfallte Fahrzeug sei als einziges Fahrzeug am Hauptsitz der Geschädigten stationiert gewesen. Die anderen Fahrzeuge der Geschädigten seien Kastenwagen und für Transporte von behinderten und älteren Menschen bestimmt. Da diese Fahrzeuge täglich durch die einzelnen Seniorenzentren benutzt werden, konnte die Geschädigte für ihre Hauptverwaltung keines dieser Fahrzeuge ausleihen. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Der Zeuge beschränkt sich nicht nur auf die bloße Beantwortung der Beweisfrage, sondern gibt umfassend Auskunft über die Verfügbarkeit der einzelnen Fahrzeuge im Fuhrpark der Geschädigten. Der Zeuge konnte zu der Beweisfrage Stellung nehmen, da er nach seiner Aussage hauptsächlich der Fahrzeugführer des verunfallten Fahrzeugs ist und auf ein Fahrzeug in seinem Tätigkeitsbereich angewiesen ist. II. Nach § 249 Abs. II BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08; Urteil vom 15.02.2005 –VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 –VI ZR 37/94). Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler („Normaltarif“) erhöhter „Unfallersatztarif“ kann erforderlich in diesem Sinne sein, wenn die Mehrkosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind, d.h. auf unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04). III. Hinsichtlich der konkreten Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten schließt sich das Gericht dem Klägervortrag und damit der bisherigen Rechtsprechung im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln an (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 – 19 U 181/06; Beschluss 15.07.2008 – 4 U 1/08; LG Bonn, Urteil vom 12.10.2007 – 18 O 173/07, Urteil vom 08.09.2007 – 18 O 174/07, Urteil vom 02.02.2007 – 18 O 231/06, Urteil vom 21.06.2007 – 9 O 110/07, Urteil vom 25.04.2007 – 5 S 197/06). Zur Begründung wird auf die Ausführungen der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn in seinem Urteil vom 10. Juli 2009 – 5 S 249/08 - verwiesen: „Der BGH hat in zahlreichen Entscheidungen, zuletzt noch einmal mit Beschluss vom 13.01.09 - Vl ZR 134/08 - ausgeführt, dass gegen die Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ,,Schwacke-Mietpreisspiegels" keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Auch bei Berücksichtigung des von der Beklagten vorgelegten Fraunhofer Mietpreisspiegels 2008, der für das hier fragliche Postleitzahlengebiet einen deutlichen niedrigen Normaltarif ausweist sowie den im Juni 2006 eingeholten Vergleichsangeboten der Firmen Europcar, Sixt und Avis, die ebenfalls unter dem Normaltarif von Schwacke liegen, werden nach Auffassung der Kammer keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage mangelhaft erscheinen lassen (so auch OLG Köln, Beschluss vom 20. April 2009 – 13 U 6/09; Urteil vom 03. März 2009 – 24 U 6/08). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Fall der Mietwagentarife nach der Rechtsprechung des BGH Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden dürfen, obwohl diese unvermeidbare, im Wesen der Schätzung begründete Ungenauigkeiten aufweisen. Angesichts der großen Anzahl der Befragungen, der Abbildung regionaler Unterschiede durch Differenzierung nach dreistelligem Postleitzahlengebiet sowie der umfassenden Berücksichtigung sämtlicher Preisbestandteile gibt die Schwacke-Liste nach Auffassung der Kammer ein möglichst realistisches Bild der Marktlage wieder. Der Einwand der Beklagten, dass die Abfrage von Schwacke unter Offenlegung des Zwecks (Erstellung einer Preisübersicht) erfolgt sei, ist nicht geeignet, von einer gezielten Überhöhung der angegeben Preise auszugehen (so schon LG Bonn, NZV 2007,362). Der Umstand, dass die Erhebung von Fraunhofer in nahezu allen Bereichen niedrigere Tarife ausweist, ist insofern nicht hinreichend aussagekräftig, als diese zu 88 % auf Angaben der sechs großen Internetanbieter für Mietwagen, nämlich den Firmen Sixt, Avis, Europcar, Hertz, Budget und Enterprise beruht, die Preise mit einer Vorbuchfrist von einer Woche abgefragt und das Gebiet nur in zweistellige Postleitzahlenbereiche unterteilt wurde; damit werden regionale Unterschiede nicht ausreichend abgebildet. Längere Vorbuchfristen werden dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Unfallersatzwagen nicht gerecht.“ IV. Auf den als Normalpreis ermittelten Wert kann der Unfallersatzwagenvermieter auch einen angemessenen pauschalen Betrag aufschlagen. Dieser rechtfertigt sich aus den typischerweise bei einer Unfallersatzanmietung anfallenden Mehrkosten für den Vermieter. Zur Begründung wird hier wiederum auf die Ausführungen der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn in seinem Urteil vom 10. Juli 2009 – 5 S 249/08 – verwiesen: „Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Amtsgericht auf den nach Schwacke ermittelten Normaltarif in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (5 S 159/06 und 5 S 197/07= NVZ 2007, 362) einen pauschalen Aufschlag von 25% zuerkannt hat. Ein pauschaler Aufschlag ist in der Regel wegen der typischerweise bei einer Unfallersatzanmietung anfallenden Mehrkosten sowie der Risikoerhöhung für den Vermieter gerechtfertigt. Dabei muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Juni 2008, NJW 2008, 2910) für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines „Unfallersatztarifs“ die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht nachvollzogen werden. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen. Dies ist im Hinblick auf das Betrugs und Forderungsausfallrisiko, das Auslastungsrisiko, notwendige Vorfinanzierung und die Notdienstkosten grundsätzlich und somit auch bei der im Unfallersatzwagengeschäft tätigen Klägerin der Fall. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im vorliegenden Fall solche Mehrkosten bei der Klägerin ausnahmsweise nicht angefallen sind.“ „Allerdings muss der Geschädigte darlegen und ggfs. beweisen, dass ein Aufschlag auf den günstigeren Normaltarif wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war (BGH NJW 2005, 135; 2006, 1506). Auch wenn dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten wurde, muss er darlegen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Diese Pflicht wird dahingehen konkretisiert, dass sofern nicht eine Eil- oder Notsituation vorliegt der Geschädigte gehalten ist, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (BGH NZW 2008, 1519; 2009, 58; OLG Köln, Urteil vom 03. März 2009 – 24 U 6/08, zitiert nach juris).“ Eine unfallbedingte Eil- oder Notsituation ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn zwischen dem Unfalltag und der Anmietung ein zeitlicher Abstand liegt. Die Grenze ist dort zu setzen, wo die Anmietung nicht schon am Unfalltag selbst bzw. spätestens am nächsten Tag erfolgt. In den Fällen, in denen das Ersatzfahrzeug später angemietet wird, wird man davon ausgehen dürfen, dass es den Geschädigten durchaus zumutbar gewesen wäre, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.02.2010 – 9 U 141/09; LG Bonn, Urteil vom 07.09.2009 – 13 O 88/09). Im vorliegenden Fall erfolgte die Anmietung 3 Tage nach dem Unfallereignis, was zunächst gegen eine Eil- oder Notsituation sprechen würde. Jedoch ereignete sich der Unfall an einem Freitagnachmittag und die Anmietung erfolgte direkt nach dem Wochenende, also am Montag. Von einer Eil- oder Notsituation ist insofern auszugehen und ein pauschaler Aufschlag demnach gerechtfertigt. V. Darüber hinaus sind die tatsächlich angefallenen Nebenkosten ebenfalls auf der Grundlage der Schwacke-Liste ersatzfähig (vgl. OLG Köln, Urteil vom 2.3.2007 – 19 U 181/06). Die Zustell- und Abholkosten sind nach der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste erstattungsfähig. Ein Unfallgeschädigter kann diesen besonderen Service der Zustellung und Abholung des Mietwagens grundsätzlich in Anspruch nehmen. Dass die Kosten auch tatsächlich angefallen sind, wird von der Klägerin durch Vorlage der Rechnungen dargelegt und von der Beklagten unsubstantiiert bestritten. VI. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Verzinsung der Restforderung tritt jeweils 30 Tage nach Rechnungsstellung ein (§ 286 Abs.3 BGB). Die Klägerin fordert Zinsen ab einem Zeitpunkt, der später als einen Monat nach Rechnungsstellung liegt. Der Rechnungseingang wird von der Beklagten nicht bestritten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: € 1.136,01