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Urteil

1 S 119/15

LG MANNHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens gehören zu den erstattungsfähigen Wiederherstellungskosten nach § 249 Abs. 2 BGB, soweit sie vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten erforderlich erscheinen. • Die vom Geschädigten vorgelegte bzw. beglichene Rechnung ist ein wichtiges Indiz für die Erforderlichkeit; bei Nichtbegleichung kann Ersatz dennoch verlangt werden, sofern die Kosten nicht für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind. • Bei bestehender Honorarvereinbarung gilt diese, es sei denn, die vereinbarten Sätze sind für den Geschädigten deutlich über den üblichen Preisen erkennbar; ohne Vereinbarung ist die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) maßgeblich. • Nebenkosten (Fahrtkosten, Lichtbilder, Schreib- und Porto/Telefonkosten) sind erstattungsfähig, wenn sie sich im Rahmen üblicher Honorare bewegen; eine pauschale Kürzung ist unzulässig. • Der Klägerin stehen aus abgetretenem Recht die restlichen Sachverständigenkosten, Zinsen und überwiegend auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu, soweit Verzug eingetreten ist und die Kosten nicht erkennbar überhöht sind.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten und Nebenkosten nach § 249 BGB • Kosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens gehören zu den erstattungsfähigen Wiederherstellungskosten nach § 249 Abs. 2 BGB, soweit sie vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten erforderlich erscheinen. • Die vom Geschädigten vorgelegte bzw. beglichene Rechnung ist ein wichtiges Indiz für die Erforderlichkeit; bei Nichtbegleichung kann Ersatz dennoch verlangt werden, sofern die Kosten nicht für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind. • Bei bestehender Honorarvereinbarung gilt diese, es sei denn, die vereinbarten Sätze sind für den Geschädigten deutlich über den üblichen Preisen erkennbar; ohne Vereinbarung ist die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) maßgeblich. • Nebenkosten (Fahrtkosten, Lichtbilder, Schreib- und Porto/Telefonkosten) sind erstattungsfähig, wenn sie sich im Rahmen üblicher Honorare bewegen; eine pauschale Kürzung ist unzulässig. • Der Klägerin stehen aus abgetretenem Recht die restlichen Sachverständigenkosten, Zinsen und überwiegend auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu, soweit Verzug eingetreten ist und die Kosten nicht erkennbar überhöht sind. Die Zedentin beauftragte die Klägerin mit einem Kfz-Gutachten nach einem Verkehrsunfall am 17.04.2015; die Beklagte ist unstreitig haftpflichtig. Die Klägerin erstellte ein Gutachten mit Reparaturkosten von 2.926,08 EUR und stellte insgesamt 648,29 EUR brutto in Rechnung; darin enthalten waren Grundhonorar sowie Nebenkosten für Fahrtkosten, Lichtbilder, Schreib- und Porto/Telefonkosten. Die Beklagte zahlte 614,04 EUR und verweigerte weitergehende Zahlungen. Die Klägerin klagte aus abgetretenem Recht auf Restzahlung sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Das Amtsgericht gab nur einen kleinen Teil der Hauptforderung zuerkannt und wies die Klage insoweit ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Rechtliche Grundlage und Grundsatz: Die zur Schadensfeststellung erforderlichen Gutachterkosten zählen zu den Wiederherstellungskosten nach § 249 Abs. 2 BGB; ersetzt werden nur die objektiv erforderlichen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen. • Darlegungs- und Beweislast: Vorlage und Begleichung der Rechnung sind ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit nach § 287 ZPO; bei nicht bezahlter Rechnung ist maßgeblich, ob die Kosten für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht waren. • Honorarvereinbarung und § 632 Abs. 2 BGB: Liegt eine konkrete Honorarvereinbarung vor, ist diese maßgeblich; fehlt sie, gilt die übliche Vergütung als vereinbart. • Bewertung der Nebenkosten: Die hier abgerechneten Nebenkosten (0,72 EUR/km Fahrt, 2,22 EUR/Lichtbild, pauschal Schreib- und Porto/Telefonkosten) bewegen sich innerhalb oder nahe dem Rahmen der BVSK-Honorarbefragung und sind nicht als erkennbar überhöht anzusehen. • Erforderlichkeit der Lichtbilder: Die Anfertigung von 20 Lichtbildern war nicht offensichtlich unnötig; Übersichtsaufnahmen unbeschädigter Bereiche können zur Bewertung des Wiederbeschaffungswerts sinnvoll und erforderlich sein. • Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten: Wegen Verzug der Beklagten seit 02.06.2015 stehen Zinsen auf die Hauptforderung zu; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind in Höhe von 70,20 EUR erstattungsfähig, Zinsen hierauf jedoch erst ab 23.06.2015, da Verzug für diese Forderung erst mit Zustellung des Mahnbescheids eintrat. • Abtretung: Die Geltendmachung erfolgt aus abgetretenem Recht; die Ansprüche des Geschädigten ändern sich durch Abtretung nicht. Die Berufung der Klägerin war überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 34,25 EUR nebst Zinsen seit 02.06.2015 sowie weitere 70,20 EUR nebst Zinsen seit 23.06.2015 zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen. Begründend liegt zugrunde, dass die vereinbarten bzw. berechneten Sachverständigen- und Nebenkosten nicht erkennbar überhöht waren und die beauftragten Leistungen (insbesondere die Lichtbilder) als erforderlich anzusehen sind; zudem befand sich die Beklagte mit der Restzahlung in Verzug, so dass Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind.