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Urteil

10 C 32/07

Amtsgericht Königswinter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSU2:2007:0608.10C32.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, den Beklagten die Installie-rung einer Antennenanlage (Parabolschlüssel) auf den Balkon ihrer Wohnung im Hause S in ####1 L, 5. Obergeschoss rechts, in der bereits vorhan-denen Ausführung zu gestatten. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Be-klagten gegen Sicherheitsleistung des jeweils beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagten Vollstreckung in gleicher Höhe leisten. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage über einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Entfernung einer Parabolantenne bzw. über einen Anspruch der Beklagten eine solche Antenne auf ihrem Balkon zu installieren. 3 Die Klägerin ist Eigentümer des Hauses S in L. Der gesamte S umfasst 560 Wohnungen. 4 Durch Mietvertrag vom 04.09.1990 mieteten die Beklagten die Wohnung rechts im 5. Obergeschoss des Hauses Nr. 19. 5 Laut Ziffer 7 f) der Vertragsbedingungen bedarf das Anbringen von Antennen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Im Jahre 1992 errichteten die Beklagten eine Parabolantenne mit einem Durchmesser von ca. 50 cm. Die Beklagten sind marokkanische Staatsangehörige und sprechen die berberische Sprache. Das Haus, in welchem die Beklagten wohnen, ist mit Breitbandkabelanschluss ausgestattet. Es verfügt ferner über eine Gemeinschaftssatellitenanlage, an welche sich die Bewohner durch einen zu mietenden oder zu erwerbenden Decoder anschließen können. Mit dieser Anlage sind auch arabische Sender zu empfangen. 6 Mit Schreiben vom 28.10.2004 und 22.11.2006 wurden die Beklagten erfolglos aufgefordert die Parabolantenne zu entfernen. Eine Entfernung wurde im Hinblick auf das Begehren marokkanische Sender zu empfangen abgelehnt. 7 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, allein die Tatsache, dass die Antenne ohne Zustimmung angebracht worden sei, rechtfertige das Begehren der Entfernung. Verwirkung sei nicht eingetreten. Es liege keine stillschweigende Duldung vor. Das Haus sei erst später mit einem Bandkabel und einer Gemeinschaftssatellitenanlage ausgestattet worden. Nach über 10 Jahren des Lebens in Deutschland, könne nicht mehr von einer engen Bindung an das Heimatland ausgegangen werden. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von ihnen auf dem Balkon ihrer Wohnung im Hause S, 5. Obergeschoss rechts installierte Antennenanlage (Parabolschlüssel) zu entfernen. 10 Die Beklagten beantragen, 11 die Klage abzuweisen. 12 Widerklagend beantragen die Beklagten, 13 die Klägerin zu verurteilen, ihnen die Installierung einer Antennenanlage (Parabolschlüssel) auf dem Balkon ihrer Wohnung im Hause S in ####1 L in der bereits vorhandenen Ausführung zu gestatten. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Widerklage abzuweisen. 16 Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, es sei eine enge Bindung an ihr Heimatland noch gegeben. Es fänden auch zahlreiche Besuche statt. Mit dem vorhandenen Breitbandkabel und der vorhandenen Gemeinschaftssatellitenanlage könne nur ein marokkanisches Programm empfangen werden, was relativ uninteressante regionale Berichte ausstrahle. Mit der Parabolantenne könne das gesamte Programmspektrum von 8 Programmen empfangen werden. Die Parabolantenne falle am Hause kaum auf. Aufgrund dieses Umstandes sei ihr Informationsrecht vorrangig. Nach einer Duldung seit 1992 sei der Anspruch auf Entfernung verwirkt. Die Gefahr, dass jede Mietpartei eine Parabolantenne anbringe, bestehe nicht. Das Breitbandkabel und die Gemeinschaftssatellitenanlage decke die Bedürfnisse der meisten Mieter ab. Für Marokko hingegen stehe nur ein Programm, welches zu empfangen sei zur Verfügung. Ein Verweis auf andere arabische Sender sei nicht angängig, da große sprachliche Unterschiede bestünden. 17 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die Klage war unbegründet. Die Widerklage hingegen war begründet. 20 Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne aus § 541 BGB zu. Die Beklagten hingegen haben aus §§ 535, 242 BGB einen Anspruch auf Zustimmung und Duldung der Installation einer solchen Antenne. 21 Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt; der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustandes. Die Anbringung einer Parabolantenne an der Balkonbrüstung der gemieteten Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters ist vertragswidrig, wenn der Vermieter nicht - aufgrund einer aus § 242 BGB herzuleitenden Nebenpflicht aus dem Mietvertrag - verpflichtet ist, die Anbringung einer Parabolantenne durch den Mieter zu dulden. 22 Zwar hat die Klägerin eine vorherige schriftliche Zustimmung zur Anbringung einer Antenne wie sie in Ziffer 7) der allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehen ist nicht erteilt. Dieses reicht jedoch für die Begründetheit der Klage nicht aus. 23 Hinzukommen muss, wie ausgeführt, dass dem Mieter - unabhängig von der fehlenden Zustimmung des Vermieters - ein Anspruch auf Duldung der Antenne durch den Vermieter nicht zusteht. Deshalb kann sich der Vermieter, der die Beseitigung einer vom Mieter angebrachten Parabolantenne verlangen, nach Treue und Glauben nicht auf das bloße Fehlen einer Zustimmung berufen, wenn er diese hätte erteilen müssen (vgl. zum Ganzen BGH in NJW 2006, 1062 ff.). 24 Diese Situation war gegeben. 25 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundrecht des Mieters aus Artikel 5 GG sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten über die Anbringung von Satellitenanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das gleichrangige Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Artikel 14 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des Bürgerlichen Rechts vorzunehmen ist. 26 In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass in einem Mietverhältnis dem durch Artikel 5 GG grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters in der Regel hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der Vermieter einen Breitbandkabelanschluss bereit stellt. Dieses gilt auch gegenüber dem ausländischen Mieter, wenn für ihn über den Kabelanschluss ausreichender Zugang zu Programmen in seiner Sprache und aus seinem Heimatland besteht. In diesem Fall ist auch gegenüber einem ausländischen Mieter ein sachlicher Grund für eine Versagung der Genehmigung zur Aufstellung einer Parabolantenne gegeben. Für einen Anspruch des Mieters auf Duldung einer Parabolantenne durch den Vermieter reicht es nicht aus, dass über eine Satellitenanlage im Vergleich zum Breitbandkabel bzw. der Gemeinschaftssatellitenanlage eine größere Anzahl von Programmen empfangen werden kann. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob bereits die vorhandenen Empfangsmöglichkeiten das geltend gemachte Informationsinteresse des Mieters hinreichend befriedigen (vgl. zum Ganzen BGH in NJW 2006, 1062 ff.). 27 Dieses war nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Nach dem vorgelegten Senderplan ist es den Beklagten lediglich möglich, neben dem für die ganze arabische Welt wichtigen Nachrichtensender Aljazeera einen marokkanischen Sender zu empfangen, welcher zu dem nach dem Vorbringen der Beklagten lediglich unwichtige regionale Programme ausstrahlt. Angesichts dieses Umstands und angesichts der durch Fotos nachgewiesenen geringen optischen Beeinträchtigung durch die vorhandene Satellitenanlage und angesichts der Tatsache, dass die Satellitenanlage ca. 15 Jahre vorhanden ist, war die Klägerin zur Zustimmung zur Anbringung und Duldung der Parabolantenne verpflichtet. Zu Gunsten der Beklagten war nämlich zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer Auswahl unter mehrerer Programme bestehen muss, um der Gefahr der einseitigen Information entgegen zu wirken. Für das Grundrecht der Informationsfreiheit ist es nämlich von Bedeutung, dass die Beklagten nicht ohne weiteres auf die verhandelnden Empfangsmöglichkeiten verwiesen werden können, obwohl diese ihnen nur beschränkten oder gar kein Zugang zu den Heimatprogrammen verschafft. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. 30 Streitwert: 1.000,00 EUR 31 (Der Streitwert der Klage und Widerklage war nicht zusammenzurechnen, da sich diese ausschlossen. Der Streitwert der Widerklage war jedoch mit 1.000,00 EUR im Hinblick auf das Informationsinteresse der Beklagten festzusetzen. Aufgrund dessen betrug der Gesamtstreitwert: 1.000,00 EUR).