Urteil
AGH I ZU 06/2021 (I-36), AGH I ZU 06/21 (I-36), AGH I ZU 6/2021 (I-36), AGH I ZU 6/21 (I-36)
Anwaltsgerichtshof Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung, ob ein Vermögensverfall eines Rechtsanwalts vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen. Nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind daher nicht zu berücksichtigen. Sie können nur in einem etwaigen Wiederzulassungsverfahren von Bedeutung sein (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 39/21).(Rn.31)
2. Die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls aufgrund einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis greift ausnahmsweise nicht ein, wenn die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens bereits getilgt war (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50/19). Der Rechtsanwalt muss das Erlöschen der Forderung nachweisen.(Rn.35)
3. Nach der Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Gefährdung kann im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Den Rechtsanwalt trifft hierfür die Feststellungslast.(Rn.38)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung, ob ein Vermögensverfall eines Rechtsanwalts vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen. Nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind daher nicht zu berücksichtigen. Sie können nur in einem etwaigen Wiederzulassungsverfahren von Bedeutung sein (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 39/21).(Rn.31) 2. Die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls aufgrund einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis greift ausnahmsweise nicht ein, wenn die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens bereits getilgt war (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50/19). Der Rechtsanwalt muss das Erlöschen der Forderung nachweisen.(Rn.35) 3. Nach der Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Gefährdung kann im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Den Rechtsanwalt trifft hierfür die Feststellungslast.(Rn.38) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Das ergibt sich aus Folgendem: 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Beschluss v. 20.01.2022 – AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 6 – zitiert nach juris; Beschluss v. 03.11.2021 – AnwZ (Brfg) 29/11, Rz. 7 – zitiert nach juris; Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Auflage 2020, § 7, Rz. 142). Die Beweislast für den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts liegt grundsätzlich bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Für die Beurteilung, ob ein Vermögensverfall vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen. Etwaige nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind also nicht zu berücksichtigen. Sie können nur in einem etwaigen Wiederzulassungsverfahren von Bedeutung sein (BGH, Beschluss v. 19.04.2022 – AnwZ (Brfg) 39/21, Rz. 6 – zitiert nach juris; Beschluss v. 20.01.2022 – AnwZ (Brfg) 42/21, Rz. 4 – zitiert nach juris; Beschluss v. 03.11.2021 – AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 5 – zitiert nach juris; Beschluss v. 13.06.2019 – AnwZ (Brfg) 25/19, Rz. 5 ff. – zitiert nach juris; Beschluss v. 25.08.2016 – AnwZ (Brfg) 30/16, Rz. 4 – zitiert nach juris; Beschluss v. 09.02.2015 – AnwZ (Brfg) 46/14, Rz. 7 – zitiert nach juris; Beschluss v. 06.02.2014 – AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 3 – zitiert nach juris; AGH Hamburg, Urteil v. 11.07.2022 – AGH I ZU 11/18 (I-24), Rz. 35 ff. – zitiert nach juris; Urteil v. 10.05.2016 – AGH I ZU 8/2015 (I-10), Rz. 35 – zitiert nach juris). Die Nichtberücksichtigung der Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ist Gebot des materiellen Rechts. Die BRAO sieht ein eigenständiges Wiederzulassungsverfahren vor, in welchem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden. Für die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach vorangegangenem Verlust der Zulassung gelten die in den §§ 6, 7 BRAO genannten Voraussetzungen. Die genannten Bestimmungen sind nicht auf die erstmalige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beschränkt, sondern gelten für alle Zulassungsanträge (BGH, Beschluss v. 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, Rz. 10 ff. – zitiert nach juris). Verfassungsrecht steht dem nicht entgegen. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering. Denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrunds einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen (BGH, Beschluss v. 20.01.2022 – AnwZ (Brfg) 42/21, Rz. 5 – zitiert nach juris). Dieser setzt nicht voraus, dass der Anfechtungsprozess abgeschlossen ist. Sind die Voraussetzungen für die Wiederzulassung erfüllt, ist die Rechtsanwaltskammer unabhängig vom Anfechtungsprozess zur Wiederzulassung verpflichtet und kann der Rechtsanwalt gegen einen ablehnenden Bescheid gerichtlich vorgehen. Das daraus resultierende Verfahren kann mit dem Anfechtungsprozess verbunden werden. Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des Widerrufsgrunds eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden (BGH, Beschluss v. 13.06.2019 – AnwZ (Brfg) 25/19, Rz. 6 – zitiert nach juris). Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind zum Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO (Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 7, Rz. 142). Wesentliches Anzeichen für einen Vermögensverfall ist die Aufnahme des Rechtsanwalts ins Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO. In diesem Fall gilt grundsätzlich eine gesetzliche Vermutung, dass der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls aufgrund einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis gilt ausnahmsweise nicht, wenn die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens bereits getilgt war (BGH, Beschluss v. 11.12.2019 – AnwZ (Brfg) 50/19, Rz. 20 – zitiert nach juris; Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 14, Rz. 59). Der Nachweis für das Erlöschen der Forderung obliegt dem Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 26.11.2002 – AnwZ (B) 18/01, Rz. 5 – zitiert nach juris; Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 14, Rz. 59). Gilt nach diesen Maßgaben die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls, obliegt es dem Rechtsanwalt darzulegen und zu beweisen, dass kein Vermögensverfall eingetreten ist (Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 7, Rz. 142 f.; § 14, Rz. 59). Der Rechtsanwalt muss seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Insbesondere muss er ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse – bezogen auf den Zeitpunkt des Widerrufs- bzw. Widerspruchsbescheids (BGH, Beschluss v. 19.04.2022 – AnwZ (Brfg) 39/21, Rz. 21 – zitiert nach juris; Beschluss v. 03.11.2021 – AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 7 – zitiert nach juris; Beschluss v. 25.08.2016 – AnwZ (Brfg) 30/16, Rz. 7 – zitiert nach juris) nachhaltig geordnet sind (BGH, Beschluss v. 06.02.2014 – AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 5 – zitiert nach juris). Er muss im Einzelnen darlegen, ob die ihm gegenüber erhobenen Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (BGH, Urteil v. 26.11.2012 – AnwZ (Brfg) 53/11, Rz. 5 – zitiert nach juris). Der Rechtsanwalt muss einen Erfolg versprechenden Tilgungsplan vorlegen, der sich auf alle gegen ihn erhobenen Forderungen erstreckt (BGH, Beschluss v. 25.08.2016 – AnwZ (Brfg) 70/16, Rz. 7 – zitiert nach juris; Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 14, Rz. 60). Er muss nachweisen, dass er es erreicht hat, dauerhaft keine neuen Schulden entstehen zu lassen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht sichergestellt ist, etwa durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Zahlungsvereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigern (BGH, Urteil v. 26.11.2012 – AnwZ (Brfg) 53/11, Rz. 5 – zitiert nach juris). Soweit der Rechtsanwalt sich dabei auf angeblich vorhandene Mittel beruft, muss er nachweisen, dass diese ihm als liquide Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen (BGH BeckRS 2014, 05623). Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (BGH, Beschluss v. 19.04.2022 – AnwZ (Brfg) 39/21, Rz. 25 – zitiert nach juris; Beschluss v. 03.11.2021 – AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 11 – zitiert nach juris; Beschluss v. 09.01.2020 – AnwZ (Brfg) 70/19, Rz. 9 – zitiert nach juris; BGH, Beschluss v. 03.01.2020 – AnwZ (Brfg) 26/19, Rz. 11 – zitiert nach juris; BGH, Beschluss v. 02.01.2020 – AnwZ (Brfg) 69/19, Rz. 16 – zitiert nach juris). Ein solcher Ausnahmefall kommt nur bei einem Bündel von einander ergänzenden Sicherungsmaßnahmen, verbunden mit einer positiven Gesamtwürdigung des Rechtsanwalts, in Betracht (Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 14, Rz. 61). Dabei hat der Umstand Bedeutung, ob der Rechtsanwalt selbst zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die erforderlichen Schritte zu einer Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse unternommen hat (BGH, Beschluss v. 06.02.2014 – AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 10 – zitiert nach juris). Es muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass der Rechtsanwalt nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt (BGH, Beschluss v. 05.09.2012 – AnwZ (Brfg) 26/12, Rz. 5 – zitiert nach juris). Das setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige Tätigkeit vollständig aufgegeben hat und in einer Anwaltssozietät angestellt ist, die durch arbeitsvertragliche Regelungen den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vertraglich und organisatorisch effektiv sicherstellt (BGH, Beschluss v. 09.02.2015 – AnwZ (Brfg) 46/14, Rz. 12 – zitiert nach juris; Beschluss v. 02.10.2014 – AnwZ (Brfg) 30/14, Rz. 7 – juris; NJW-RR 2013, 1012; BeckRS 2012, 21118). 2. Bei Zugrundlegung dieser Maßstäbe hatte die Beklagte von einem Vermögensverfall des Klägers im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auszugehen. Das ergibt sich aus Folgendem: a) Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bestanden Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis vom 07.02.2019 ([Aktenzeichen]), vom 04.04.2019 ([Aktenzeichen]) und vom 31.08.2020 ([Aktenzeichen]) wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Durch die Eintragungen wurde die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls begründet. Soweit der Kläger behauptet, die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen seien bereits seit längerer Zeit getilgt, ist das ungeeignet, die Vermutung des Vermögensverfalls auszuschließen. Der Kläger hat weder konkret dargelegt, wann er die Forderungen getilgt hat bzw. dass das bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geschehen ist, noch hat er dafür irgendwelche Nachweise beigebracht. Der Behauptung der Beklagten, dass zwei der Eintragungen noch am 17.03.2022 bestanden hätten, hat der Kläger nicht widersprochen. Unerheblich ist auch die Behauptung des Klägers, dass es zu den gegen ihn gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen gekommen sei, weil er die für ihn bestimmte Post aufgrund eines Umzugs nicht erhalten habe. Soweit der Kläger damit zum Ausdruck bringen will, dass die Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis mangels ordnungsgemäßer Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unberechtigt gewesen seien, kann das dahinstehen. Denn es ist nicht die Aufgabe des Senats, die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen, die zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis geführt haben, zu prüfen (BGH, Beschluss v. 29.05.2018 – AnwZ (Brfg) 71/17 –, Rz. 5, juris). Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn dem Anwaltsgerichtshof eine Entscheidung eines Fachgerichts des Vollstreckungsrechts bekannt wird, mit der die Rechtswidrigkeit einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme festgestellt wird (vgl. AGH Celle, Urteil v. 13. Mai 2019 – AGH 20/18 (II 17/16), Rz. 45 – zitiert nach juris). Eine solche Entscheidung ist jedoch weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Der Kläger hat die durch die Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis begründete gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Die Behauptung des Klägers, zu jeder Zeit ein seine Verbindlichkeiten deutlich übersteigendes Vermögen zur Verfügung gehabt zu haben, ist insoweit unerheblich. Der Kläger hätte konkret darlegen und nachweisen müssen, dass seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, also am 19.03.2021, geordnet waren. Das hat der Kläger nicht getan. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat er nicht umfassend dargelegt. Ein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bezogenes vollständiges Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten hat er nicht vorgelegt. Soweit der Kläger zu seinen Vermögensverhältnissen vorgetragen hat, ist dies zudem weitgehend ohne Relevanz für die Beurteilung der Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids der Beklagten. Die „Finanzübersicht“ der [Name] vom 16.02.2021 lässt – naturgemäß – nicht erkennen, über welches liquide Vermögen der Kläger am 19.03.2021 verfügte und in welchem Verhältnis dieses zu den gegen den Kläger bestehenden Forderungen stand. Der Vortrag des Klägers, dass es zu den Vollstreckungsmaßnahmen nicht wegen Liquiditätsproblemen gekommen sei, sondern weil er im Jahr 2014 seine Anschrift geändert und seit Ende des Jahres 2017 seinen Zahlungsverkehr nicht mehr über die [Name], sondern über die [Name] abgewickelt habe, lässt – ebenfalls naturgemäß – nicht erkennen, dass der Kläger anderenfalls in der Lage gewesen wäre, sämtliche gegen ihn bestehenden Forderungen kurzfristig zu tilgen. Soweit der Kläger behauptet, er sei seit dem Jahr 2010 Eigentümer einer unbelasteten Wohnung in H. und habe Mieteinnahmen in Höhe von Euro 900,00 Nettokaltmiete pro Monat erhalten, hat der Kläger hierfür keine Nachweise vorgelegt. Die von ihm vorgelegte Mitteilung des Grundbuchamts [Ort] bezeichnet im Gegenteil explizit einen [Name] als Eigentümer der Immobilie. Ungeachtet dessen ist Immobilienbesitz im Hinblick auf die Frage nach einem Vermögensverfall grundsätzlich nur dann beachtlich, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt als liquider Vermögenswert zur Verfügung steht (BGH, Beschluss v. 03.11.2021 – AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 9 – zitiert nach juris; Beschluss v. 03.01.2020 – AnwZ (Brfg) 26/19, Rz. 10 – zitiert nach juris). Auch für den Forderungsbestand von rund Euro 30.000,00, über den der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt angeblich verfügt hat, hat der Kläger keine Nachweise erbracht. Die vom Kläger vorgelegten Depotübersichten der [Name] und der [Name] mögen kurzfristig liquidierbare Vermögenswerte des Klägers aufzeigen. Dem Senat ist es allerdings auch unter Zugrundelegung der Prämisse, dass dem Kläger entsprechende Werte am 19.03.2021 zur Verfügung standen, nicht möglich, anhand des Vortrags des Klägers die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers zu jenem Zeitpunkt insgesamt zu erfassen. c) Einen Ausnahmefall, in dem der Vermögensverfall des Rechtsanwalts die Rechtsuchenden nicht gefährdet, hat die Beklagte im Hinblick auf den Kläger zu Recht verneint. Sicherungsmaßnahmen, die erwarten lassen, dass eine Gefährdung von Mandantengeldern effektiv vermieden wird, hat der Kläger nicht dargelegt und schon gar nicht nachgewiesen. d) Der Senat ist nicht verpflichtet, die maßgebliche Sachlage eigenständig zu erforschen bzw. dem Kläger, wie von diesem beantragt, Gelegenheit zu geben, noch nach der mündlichen Verhandlung ergänzend zur Begründung der Klage vorzutragen. Der Kläger war bereits im Widerrufsverfahren gehalten, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel vollständig mitzuteilen. Diese Mitwirkungslast gilt auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof, da es um Vorgänge geht, die nur dem Kläger bekannt sind oder jedenfalls nur mit seiner Hilfe zuverlässig ermittelt werden können (vgl. BGH, Beschluss v. 13.08.2013 – AnwZ (Brfg) 28/13, Rz. 7 – zitiert nach juris; Beschluss v. 06.02.2012 – AnwZ (Brfg) 42/11, Rz. 20 – zitiert nach juris). Seiner Mitwirkungslast hat der Kläger nicht genügt. Er konnte nicht im Unklaren darüber sein bzw. gegebenenfalls bleiben, was er bereits vor der mündlichen Verhandlung darzulegen und nachzuweisen hatte. Die Beklagte hatte dem Kläger im Widerrufsverfahren, im diesbezüglichen Widerspruchsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren mehrfach unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Kommentarliteratur aufgezeigt, was ein Rechtsanwalt zu leisten hat, um die durch Eintragungen im Schuldnerverzeichnis kraft Gesetzes begründete Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Für den erforderlichen Vortrag hatte der Kläger ausreichend Zeit. Das Gericht hat ihn mehrfach gebeten, seinen Klagevortrag zu erweitern. Das hat der Kläger, allerdings unzureichend, erst getan, nachdem das Gericht ihn unter Berufung auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 92 Abs. 2 VwGO aufgefordert hatte, das Verfahren zu betreiben. 3. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112e Satz 1 BRAO, 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ein Fall der Divergenz liegt ebenfalls nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 112c Abs. 1 BRAO, 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO, 711 ZPO. Mit Bescheid vom 24.09.2020, dem Kläger zugestellt am 30.09.2020, widerrief die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers unter Berufung auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die seit dem [Datum] bestehende Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Zur Begründung des Widerrufs gab die Beklagte an, dass durch zwei wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft gegen den Kläger ergangene Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vom 07.02.2019 ([Aktenzeichen]) und vom 04.04.2019 ([Aktenzeichen]) die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls begründet sei. Diese habe der Kläger nicht entkräftet. Zudem habe die Beklagte selbst Forderungen gegen den Kläger. In diesem Zusammenhang habe die [Name] im Rahmen der Drittschuldnererklärung mitgeteilt, dass noch vorrangige Pfändungen bestünden. Es handele sich um eine Forderung der [Name] GmbH vom 06.05.2019 in Höhe von Euro 297,01, eine Forderung des [Name] vom 05.09.2019 in Höhe von Euro 354,78 sowie eine Forderung der [Name] GmbH vom 14.02.2020 in Höhe von Euro 287,44. Eine Stellungnahme des Klägers dazu sei bei der Beklagten nicht eingegangen. Gegen den Widerrufsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 23.10.2020, welches am selben Tag bei der Beklagten einging, Widerspruch ein. Er führte aus, dass die drei in dem Widerrufsbescheid aufgeführten Forderungen erfüllt worden seien. Das Konto bei der [Name] bestehe schon seit etwa drei Jahren nicht mehr, stattdessen habe er Konten bei der [Name] AG, die ausschließlich mit erheblichen Guthaben geführt würden. Hiervon sei auch die Forderung der Beklagten ausgeglichen worden. Zudem sei er alleiniger Eigentümer einer etwa 86 qm großen Eigentumswohnung in H. Diese sei unbelastet und aktuell vermietet. Der Kläger kündigte eine weitere Begründung des Widerspruchs an. Mit Schreiben vom 23.10.2020, bei der Beklagten eingegangen am 31.12.2020, bat der Kläger um eine Verlängerung der Frist für die Begründung des Widerspruchs bis zum 15.01.2021, welche die Beklagte ihm gewährte. Entgegen mehreren im Weiteren erfolgten Ankündigungen des Klägers trug dieser in der Folge nichts mehr zur Begründung des Widerspruchs vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2021, dem Kläger zugestellt am 24.03.2021, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und begründete dies damit, dass der Kläger die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls, die durch die genannten zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und eine weitere Eintragung im Schuldnerverzeichnis vom 31.08.2020 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft ([Aktenzeichen]) begründet sei, nicht widerlegt habe. Ein Ausnahmefall, in dem die grundsätzlich anzunehmende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht anzunehmen sei, liege nicht vor. Der Kläger habe die Vorkehrungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich seien, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zu verhindern, nicht getroffen. Mit Schriftsatz vom 20.4.2021, beim Gericht eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 24.09.2020 und vom 19.03.2021. Zur Begründung erklärte der Kläger, dass er nicht in ungeordnete, schlechte Vermögensverhältnisse geraten sei. Er habe während des gesamten maßgeblichen Zeitraums über ein ausreichendes Vermögen, einschließlich überdurchschnittlich hoher liquider Mittel, verfügt. Dies habe er gegenüber der Beklagten auch ausreichend und rechtzeitig geltend gemacht. Der Kläger kündigte an, bis zum 26.04.2021 eine ergänzende und ausführliche Klagebegründung nachzureichen. Die angekündigte ergänzende Klagebegründung ging beim Anwaltsgerichtshof nicht ein. Dieser bat den Kläger daher mit Schreiben vom 13.08.2021, die Klage nunmehr binnen sechs Wochen zu begründen, Fotokopien der angefochtenen Bescheide vorzulegen und die Verfahrensgebühr einzuzahlen. Auch dem leistete der Kläger nicht Folge. Daher bat der Anwaltsgerichtshof den Kläger mit einem weiteren Schreiben vom 21.10.2021, dies binnen drei Wochen zu tun. Auch darauf reagierte der Kläger nicht. Daraufhin forderte der Anwaltsgerichtshof den Kläger mit Schreiben vom 03.12.2021 gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 92 Abs. 2 VwGO auf, das Verfahren zu betreiben. In der Folge trug der Kläger mit Schriftsatz vom 19.01.2022 zur weiteren Begründung der Klage vor. Er behauptet, dass er sich zu keinem Zeitpunkt im Vermögensverfall befunden habe. Die Forderungen, auf denen die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhten, seien seit längerer Zeit ausgeglichen. Zudem habe er zu jeder Zeit über ein deutlich übersteigendes Vermögen, darunter ein Vielfaches der früher geschuldeten Beträge an liquiden Mitteln, verfügt. Der Kläger behauptet weiter, dass es zu den Vollstreckungsmaßnahmen nicht wegen Liquiditätsproblemen, sondern deswegen gekommen sei, weil er im Jahr 2014 seine Anschrift geändert und seit dem Jahr 2017 seinen Zahlungsverkehr nicht mehr über die [Name], sondern über die [Name] abgewickelt habe. Daher seien vereinzelt laufende Beiträge aus Verträgen, die deutlich vor dem Jahr 2014 abgeschlossen und über Daueraufträge der [Name] bezahlt worden seien, in der Folgezeit unbezahlt geblieben. Dies sei dem Kläger nicht sofort aufgefallen, nicht zuletzt, weil er es versäumt habe, seinen Umzug sämtlichen Vertragspartnern mitzuteilen. Der Kläger behauptet weiter, dass sein Vermögen zu jeder Zeit die offenen Verbindlichkeiten um ein Vielfaches überstiegen habe. Hauptvermögensgegenstand sei seine unbelastete Eigentumswohnung in der [Straße, Hausnummer] in H. Bis März 2021 habe er dafür eine Nettokaltmiete von rund Euro 900,00 im Monat zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung von Euro 250,00 im Monat erhalten. Das Wohngeld betrage Euro 395,00. Mittlerweile erhalte er eine Nettokaltmiete von Euro 1.200,00 im Monat. Allein an liquiden Mitteln verfüge der Kläger laufend über Beträge, die Euro 30.000,00 überstiegen. „Exemplarisch“ – so wörtlich – legte der Kläger eine Finanzübersicht der [Name] vom 16.02.2021 vor, die für die vom Kläger „hauptsächlich genutzten“ Konten ein Guthaben von mehr als Euro 35.000,00 ausweise, zudem ein Wertpapierdepot von mehr als Euro 13.000,00. Der Kläger behauptet außerdem, dass er am 19.03.2021 über einen Forderungsbestand (Honorarforderungen) von rund Euro 30.000,00 verfügt habe und allein diese fälligen Forderungen seine Verbindlichkeiten deutlich überstiegen hätten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten auf Widerruf der Zulassung des Klägers als Rechtsanwalt vom 24.09.2020 zum Aktenzeichen [Aktenzeichen] der Beklagten („Widerrufsbescheid“) und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.03.2021, mit dem der Widerspruch des Klägers gegen den Widerrufsbescheid zurückgewiesen wurde, jeweils aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Widerrufsbescheid vom 24.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2021 rechtmäßig ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids hätten drei Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis bestanden, so dass die Vermutungswirkung des Vermögensverfalls eingetreten sei. Diese habe der Kläger nicht widerlegt. Er habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen bei Abschluss des behördlichen Widerspruchsverfahrens bereits getilgt waren. Der Vortrag des Klägers, er habe die Forderungen beglichen, sei schon deswegen nicht glaubhaft, weil zwei der drei Eintragungen auch am 17.03.2022, also knapp ein Jahr nach Erlass des Widerspruchsbescheids, noch vorgelegen hätten. Die Beklagte ist der Auffassung, dass es für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls unmaßgeblich ist, ob der Kläger zu jeder Zeit ein deutlich übersteigendes Vermögen und ein Vielfaches der früher geschuldeten Beträge an liquiden Mitteln besessen habe. Allein maßgeblich sei, ob die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden Forderungen zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt gewesen seien. Eine solche Tilgung habe der Kläger nicht nachgewiesen. Es sei auch nicht maßgeblich, ob Mieteinnahmen aus bzw. Eigentum des Klägers an einer Wohnung in H. vorhanden seien, oder ob der Kläger einen Forderungsbestand von Euro 30.000,00 an Honoraren aufweisen könne. Vermögenswerte seien nur dann geeignet, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt als liquider Vermögenswert zur Tilgung der Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Dies sei weder bei Immobilienvermögen, noch bei Honorarforderungen der Fall. Nachweise habe der Kläger ohnehin nicht erbracht. Aus der „Finanzübersicht“ des Klägers vom 16.02.2021 gehe nicht hervor, dass die dort aufgeführten Beträge auch noch am 19.03.2021 vorhanden gewesen seien. Mit Schriftsatz vom 15.11.2022 hat der Kläger ergänzend zur Begründung der Klage vorgetragen. Unter Verweis auf eine Mitteilung des Grundbuchamts beim Amtsgericht [Ort] behauptet der Kläger erneut den Besitz von Grundeigentum. Unter Verweis auf Depotübersichten der [Name] und der [Name] trägt der Kläger vor, dass er in den letzten Jahren keine Wertpapiere verkauft habe und der Aktienbestand noch dem des Jahres 2017 entspreche. Der Kläger meint, damit sei belegt, dass er seit mehr als fünf Jahren – zusätzlich zu seinem Kontoguthaben und dem Grundvermögen – dauerhaft über ein jederzeit liquidierbares Vermögen verfüge, dessen Wert ein Vielfaches derjenigen Verbindlichkeiten ausmache, aus denen die Beklagte einen Vermögensverfall ableite. Eine etwaige Indizwirkung der Schuldnerregistereintragung sei bereits damit widerlegt. Der Senat hat am 17.11.2022 zur Sache verhandelt. Der Kläger hat dort beantragt, ihm für den Fall, dass das Gericht seinen bisherigen Vortrag nicht als ausreichend erachten sollte, eine Nachfrist von einem Monat einzuräumen. Die Beklagte hat beantragt, den Schriftsatz des Klägers vom 15.11.2022 als verspätet zurückzuweisen, hilfsweise ihr Schriftsatznachlass einzuräumen. Der Senat hat die Verfahrens- und die Personalakte der Beklagten beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte der Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom [Datum] Bezug genommen.