Urteil
BayAGH I
Anwaltsgerichtshof München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Vermutung des Vermögensverfalls tritt im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann ein, wenn der Beschluss noch nicht rechtskräftig ist. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Falle der Eintragung des Rechtsanwalts in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis entfällt die Vermutung des Vermögensverfalls nur, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bereits getilgt waren (Anschluss BGH BeckRS 2016, 14920). (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Falle der Beschäftigung als freier Mitarbeiter in einer Einzelkanzlei ist eine Widerlegung der Vermutung der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht möglich (Anschluss BGH BeckRS 2006, 1924). (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vermutung des Vermögensverfalls tritt im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann ein, wenn der Beschluss noch nicht rechtskräftig ist. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Falle der Eintragung des Rechtsanwalts in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis entfällt die Vermutung des Vermögensverfalls nur, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bereits getilgt waren (Anschluss BGH BeckRS 2016, 14920). (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 3. Im Falle der Beschäftigung als freier Mitarbeiter in einer Einzelkanzlei ist eine Widerlegung der Vermutung der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht möglich (Anschluss BGH BeckRS 2006, 1924). (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage erweist sich als in der Sache erfolglos. I. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden, § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. § 112 c Abs. 1 BRAO. Gemäß Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO war ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht durchzuführen. II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der durch Bescheid vom 06.03.2023 erfolgte Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 112 c Abs. 1 BRAO. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Auch die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung waren bei Erlass des angegriffenen Bescheids erfüllt. Rechtsgrundlage des Widerrufs wegen Vermögensverfalls ist § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein solcher Fall liegt hier vor. 1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerrufsbescheids, abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen, wie z.B. in Form der Begleichung einzelner Forderungen, ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr. des BGH; vgl. nur Beschl. vom 01.09.2023 – AnwZ (Brfg) 24/23, juris Rn. 5; vom 17.11.2020 – AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 10, vom 18.02.2019 – AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 4, vom 20.05.2015 – AnwZ (Brfg) 7/15, juris Rn. 5, vom 10.03.2014 – AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3, und vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, juris Rn. 9 ff.). 2. Der Kläger befand sich am 06.03.2023, dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids, in Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall im Sinn von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Beschl. vom 24.10.2022- AnwZ (Brfg) 20/22, juris Rn. 7; vom 17.11.2020 – AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 14; vom 29.04.2019 – AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 5; vom 10.03.2014 – AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO wird ein Vermögensverfall kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Diese Vermutung greift hier aus zwei voneinander unabhängigen Gründen ein. a) Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids war durch Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 03.11.2022, Az. IN 132/22, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Die Rechtskraft des Beschlusses ist für den Eintritt der Vermutung nicht erforderlich. Auch die inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit des Beschlusses wird im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht überprüft; etwaige Fehler sind nicht im Widerrufsverfahren, sondern in dem dafür vorgesehenen Verfahren, d.h. hier im Wege der vom Kläger gegen den Beschluss erhobenen sofortigen Beschwerde, geltend zu machen (BGH, Beschl. vom 19.04.2022 – AnwZ (Brfg) 39/21, juris Rn. 9 ff.). Diese Tatbestandswirkung entfällt zwar, wenn sich auf den dafür vorgesehenen Rechtsbehelf des Betroffenen nachträglich herausstellt, dass ihre Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des Widerrufs nicht gegeben waren (BGH, aaO). Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss wurde mit Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.03.2023 jedoch zurückgewiesen. b) Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen der Beklagten war der Kläger zudem im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Senat hat dies anhand der in den beigezogenen Personal- und Sachakten enthaltenen Auskünften und Aufstellungen geprüft und ist davon überzeugt, dass jedenfalls die fünf im Tatbestand unter Ziff. II. dargestellten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids vorhanden waren. Die Vermutung käme nur dann nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegenden Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bereits getilgt waren (BGH, Beschl. vom 29.07.2016 – AnwZ (Brfg) 9/16, juris Rn. 5). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat zwar im Schreiben vom 18.01.2023 die Tilgung der Forderungen der Axa Krankenversicherung, der Bayerischen Beamtenversicherung, von City Fitness Erlangen und der Stadt Nürnberg jeweils am 17.01.2023 behauptet, aber eingeräumt, dass die Forderung des Beitragsservice ARD ZDF noch offen sei. Nachweise für die behaupteten Tilgungen hat er aber nicht vorgelegt. Nunmehr behauptet der Kläger die Tilgung aller im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Verbindlichkeiten, trägt aber zum Zeitpunkt der vollständigen Tilgung nicht vor und legt zudem weiterhin keinerlei Nachweise vor. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls greift somit ein. 3. Der Kläger hat die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls auch nicht widerlegt. a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt bzw. es können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn (zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids, vgl. BGH, Beschl. vom 19.04.2022 – AnwZ (Brfg) 39/21, juris Rn. 16) ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschl. vom 01.09.2023 – AnwZ (Brfg) 24/23, juris Rn. 10, vom 19.04.2022 – AnwZ (Brfg), vom 04.04.2012 – AnwZ (Brfg) 62/11, vom 27.08.2019 – AnwZ (Brfg) 35/19 und vom 16.12.2021 – AnwZ (Brfg) 36/20, jew. bei juris). Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids nicht vor, was der Senat anhand der beigezogenen Insolvenzakte nachvollziehen konnte. Durch umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse – die ohnehin nicht vorliegt – kann die Vermutung des Vermögensverfalls bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht widerlegt werden (vgl. BGH, Beschl. vom 01.09.2023 – AnwZ (Brfg) 24/23, juris Rn. 11). Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Vermutung ist auch nicht dadurch widerlegt, falls die Insolvenzverwalterin die selbständige Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt freigegeben hatte (vgl. BGH, Beschl. vom 01.09.2023 – AnwZ (Brfg) 24/23, juris Rn. 10). b) Der Kläger hat die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls auch hinsichtlich seiner Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nicht widerlegt. Um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muss er ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und – ggfs. unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realistischen Tilgungsplans – dartun, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt nachhaltig geordnet sind (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Beschl. vom 01.02.2021 – AnwZ (Brfg) 34/20, juris Rn. 8, vom 29.07.2016 – AnwZ (Brfg) 9/16, juris Rn. 6 und vom 10.03.2014 – AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3). Von geordneten Einkommens- und Vermögensverhältnisses im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids kann beim Kläger keine Rede sein. Eine substantiierte Vermögensaufstellung unter Angabe aller bestehenden Verbindlichkeiten nebst Tilgungsplan hinsichtlich sämtlicher Verbindlichkeiten ist der Kläger schuldig geblieben. Zudem bezeichnete der Kläger selbst seine Vermögenslage zum Zeitpunkt 31.03.2023, also über den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids hinaus, als „sehr angespannt“, was einer nachhaltigen Ordnung entgegensteht. Dass die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen eher geringfügig sind, widerlegt die gesetzliche Vermutung nicht. Denn der Umstand, dass es der Kläger sogar wegen vergleichsweise geringfügiger Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis hat kommen lassen, spricht für und nicht gegen das Vorliegen eines Vermögensverfalls (BGH, Beschl. vom 24.10.2022 – AnwZ (Brfg) 20/22, juris Rn. 10; Urteil vom 03.05.2021 – AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 42). 4. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls des Klägers eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausscheidet, sind weder von ihm vorgetragen noch sonst ersichtlich. a) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (st. Rspr. vgl. BGH, Beschl. vom 14.10.2022 – AnwZ (Brfg) 17/22, vom 12.12.2018 – AnwZ (Brfg) 65/18 und vom 03.11.2021 – AnwZ (Brfg) 29/21, jew. bei juris). Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschl. vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 13/05, juris Rn. 9/10; Beschl. vom 05.09.2012 – AnwZ (Brfg) 26/12, juris Rn. 6) genügt die Beschäftigung als freier Mitarbeiter in einer Einzelkanzlei diesen Anforderungen nicht, da nur eine Sozietät, nicht aber eine Einzelkanzlei die Gewähr dafür bietet, dass auch während der Urlaubszeit oder bei einer etwaigen Erkrankung eines Sozius die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen des insolventen Rechtsanwalts, insbesondere im Falle der Entgegennahme von Bargeld oder Schecks, überwacht werden kann und dies zum Schutz der Rechtsuchenden eine Voraussetzung dafür ist, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht zu widerrufen. b) Eine solche Sondersituation hat der Kläger für den maßgeblichen Widerrufszeitpunkt (vgl. BGH, Beschl. vom 01.09.2023 – AnwZ (Brfg) 24/23, juris Rn. 14) nicht dargelegt, noch ist sie sonst erkennbar. Vielmehr hat der Kläger in seinem Schreiben vom 01.12.2022 selbst ausgeführt, seit 30 Jahren freier Mitarbeiter von Rechtsanwalt H. M., somit in einer Einzelkanzlei, zu sein. Der Umstand, dass Rechtsanwalt M. ein Rechtsanwaltsanderkonto eingerichtet hat, kann den Kläger nicht entlasten, denn um eine rechtliche abgesicherte Maßnahme, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindert, handelt es sich dabei nicht. Ohnehin kann eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nur entfallen, wenn der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt, was nach diesem Vortrag des Klägers nicht der Fall ist. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2024 übergebenen Schriftsatzes vom selben Tag ist keine andere Entscheidung veranlasst. So sind nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 55d S. 1 VwGO vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln (vgl. BGH, Beschl. vom 28.03.2024 – AnwZ (Brfg) 3/24, juris Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt die Übergabe eines Schriftsatzes in Papierform nicht. Dahinstehen kann, ob der Inhalt des Schriftsatzes durch den mündlichen Vortrag des Klägers wirksam zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, denn der Vortrag des Klägers führt nicht zu einem anderen Urteil. Die Ansicht des Klägers, dass die Interessen der Rechtsuchenden ab Eröffnung seines Insolvenzverfahrens nicht mehr gefährdet gewesen seien, da ab diesem Zeitpunkt Zwangsvollstreckungen nicht mehr zulässig gewesen seien, teilt der Senat nicht. Vielmehr ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, dass in den Fällen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens regelmäßig die Interessen der Rechtsuchenden als gefährdet anzusehen sind und dies nur ausnahmsweise verneint werden kann. Die Entgegennahme von Schecks oder Bargeld von Mandanten bleibt auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens möglich. Die Behauptung des Klägers, mit Rechtsanwalt M. eine Sozietät zu betreiben, kann dahinstehen, denn erforderlich für die Annahme eines Ausnahmefalls wäre, dass der Kläger für eine Sozietät (und nicht in einer Sozietät) tätig ist, was auch nach dem Vortrag des Kläger nicht gegeben ist, zumal rechtlich abgesicherte Maßnahmen, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern, weder aufgrund der Haftpflichtversicherung des Klägers noch aufgrund des Rechtsanwaltsanderkonto von Rechtsanwalt M. gegeben sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 112c Abs. 1 BRAO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 709 S. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 112c Abs. 1 BRAO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben, § 112e BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 S. 1 BRAO.