Urteil
3 Ca 6910/17
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2018:0411.3CA6910.17.00
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Leitsätze
Im sogenannten "wet-lease" im Auftrag einer anderen Fluggesellschaft durchgeführte Flüge bilden keinen abgrenzbaren Betriebsteil im Sinne des § 613a BGB .
Auch das einzelne Flugzeug stellt keinen Betriebsteil dar.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert auf 44.132,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im sogenannten "wet-lease" im Auftrag einer anderen Fluggesellschaft durchgeführte Flüge bilden keinen abgrenzbaren Betriebsteil im Sinne des § 613a BGB . Auch das einzelne Flugzeug stellt keinen Betriebsteil dar. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert auf 44.132,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und einen Auskunftsanspruch der klagenden Partei. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in Berlin. Die klagende Partei ist seit dem 04. Oktober 1996 bei der Schuldnerin als Flugzeugkapitän beschäftigt. Sie verdiente zuletzt 13.044,62 Euro brutto im Monat und war auf dem dienstlichen Einsatzort Düsseldorf stationiert. Bei der Schuldnerin handelte es sich bis Ende des Jahres 2017 um die zweitgrößte Fluggesellschaft Deutschlands, die von ihren Drehkreuzen in Düsseldorf und Berlin-Tegel hauptsächlich Ziele in ganz Europa sowie in Nordafrika und Israel anflog. Sie beschäftigte nach Angaben des Beklagten mit Stand August 2017 6.121 Beschäftigte, davon 1.318 Piloten, 3.362 Beschäftigte in der Kabine und 1.441 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Boden. Keines der von der Schuldnerin genutzten Flugzeuge stand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Eigentum der Schuldnerin. Alle Flugzeuge waren von dieser geleast worden. Seit dem Jahr 2016 flog die Schuldnerin nicht mehr ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb, sondern auch im sog. „wet-lease“ für die F. und die E.. Bei dieser Form des Leasings stellt der Leasinggeber das Flugzeug nebst kompletter Besatzung, Wartung und Versicherung. Die im „Wet-Lease“ eingesetzten Flugzeuge wurden mit dem Logo der F. versehen und in deren Farben lackiert. Die dort eingesetzten Mitarbeiter erhielten F.-Uniformen. Der Vertrag war auf 6 Jahre abgeschlossen. Für die Piloten wurde gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG auf Basis des „Tarifvertrags Personalvertretung für das Cockpitpersonal der B.“ (TVPV) eine Personalvertretung (im Folgenden: PV Cockpit) gebildet. Im Juni 2017 kaufte die Komplementärin der Schuldnerin die M. (im Folgenden: M.) mit Sitz in Dortmund. Diese setzte zum damaligen Zeitpunkt 20 Flugzeuge des Musters Dash Bombardier Q400 ein. Diese Flugzeuge hat die Schuldnerin dann von der M. geleast und an die M. rücküberlassen. Die M. erbrachte bis dahin lediglich wet-lease-Leistungen für die Schuldnerin. Eigene Flugstreckenrechte (Slots) hatte die M. damals nicht inne. Unter dem 15. August 2017 stellte die Schuldnerin beim Insolvenzgericht Berlin-Charlottenburg Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht hat mit Beschluss vom 16. August 2017 (Az.: 36a IN 4295/17) den Beklagten zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Unmittelbar nach der Antragstellung wurde von der Schuldnerin ein Investorenprozess aufgesetzt, der es ermöglichen sollte, die wesentlichen Vermögenswerte der Schuldnerin auf einen oder mehrere Investoren zu übertragen. Angestrebt war dabei, die Vermögenswerte der Schuldnerin im Ganzen oder wenigstens zu wesentlichen Teilen zu übertragen, um hierdurch im Rahmen einer übertragenden Sanierung die Fortführung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen. Nach Ablauf der Angebotsfrist am 15. September 2017 wurden die eingegangenen Gebote dem vorläufigen Sachwalter und dem vorläufigen Gläubigerausschuss vorgestellt. Aus ihrer Sicht lag kein annahmefähiges Angebot zur Fortführung des Geschäftsbetriebs im Ganzen oder in wesentlichen Teilen vor. Insgesamt gab es nach einstimmiger Ansicht des vorläufigen Gläubigerausschusses nur Angebote von zwei Interessenten. Der vorläufige Gläubigerausschuss traf die Entscheidung, mit diesen beiden Interessenten weitere Vertragsverhandlungen zu führen, wobei beide potentiellen Investoren lediglich nur für einzelne Vermögenswerte bzw. Beteiligungen an Unternehmen Interesse bekundet hatten. Im September 2017 teilte die F. mit, dass sie ab Düsseldorf Langstreckenflüge in die Karibik anbieten werde, nämlich nach Cancun, Punta Cana, Varadero und Puerto Plata; Ziele die vormals von der Schuldnerin angeflogen wurden. Am 12. Oktober 2017 unterzeichneten der vorläufige Sachwalter Herr Q., der Generalbevollmächtigte E. sowie der Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin Herr U. eine gemeinsame Erklärung (Bl. 61 ff. d.A.) , die auszugsweise folgenden Wortlaut hat: „[…] I. […] 1. Die im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung aufgestellte Liquiditäts- und Fortführungsplanung hat vorgesehen, dass unter Berücksichtigung des durch einen mit Bundesbürgschaft abgesicherten Übergangskredit i.H.v. 150 Mio € der Flugbetrieb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich Ende Oktober 2017) aufrechterhalten werden kann. 2. Eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im eröffneten Insolvenzverfahren ist nur möglich, sofern das Unternehmen bzw. Teile des Unternehmens im Rahmen einer übertragenden Sanierung auf einen oder mehrere Erwerber zum Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übertragen wird. Ein entsprechendes Angebot liegt nicht vor, so dass eine übertragende Sanierung des Unternehmens bzw. von Teilen des Unternehmens nicht erfolgt. Eine kostendeckende Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren ist somit nicht möglich und wäre unzulässig. Dies ergibt sich aus der fortgeschriebenen Liquiditäts- und Fortführungsplanung ab dem 15. August 2017. Vor diesem Hintergrund ist die B. gezwungen, zum Stilllegungszeitpunkt die für sämtliche Flugzeuge bestehenden Leasingverträge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen zu beenden und die Flugzeuge zurückzugeben. 3. Die Geschäfts- und Betriebsgrundlage für eine Fluggesellschaft wird damit zum Stilllegungszeitpunkt wegfallen. II. Die Unterzeichner dieses Beschlusses stimmen daher darin überein, dass beabsichtigt ist, den Geschäftsbetrieb der B. Flüge einzustellen. Die Einstellung und Stilllegung des Geschäftsbetriebs der B. soll wie folgt umgesetzt werden: 1. Beendigung der Flugzeug-Leasingverträge der B. als Leasingnehmer durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018. 2. Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs der B.. Dabei wird mit Ablauf des 28. Oktober 2017 der operative Flugverkehr im Namen und auf Rechnung der B. eingestellt. Flugbuchungen für Flüge nach dem 28. Oktober 2017 sind nicht mehr möglich. 3. Erbringung der Dienstleistungen gegenüber F. im Rahmen des sog. „Wet Lease“ für den Zeitraum bis maximal zum 31. Januar 2018. Dies betrifft 13 Flugzeuge. 4a. Derzeit verfügen 6.054 Arbeitnehmer/innen über ein Arbeitsverhältnis und 8 Auszubildende (nachfolgend Arbeitnehmer) über ein Ausbildungsverhältnis mit der B.. Die B. beabsichtigt, sämtliche Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der individuell maßgeblichen Kündigungsfrist, begrenzt auf die maximale Frist von drei Monaten zum Monatsende gemäß § 113 S. 1 InsO, soweit gesetzlich zulässig, nach Durchführung der Interessenausgleichs- sowie Massenentlassungsanzeigeverhandlungen (§ 17 KSchG) und nach Durchführung der Anhörungsverfahren mit den Mitbestimmungsgremien (Betriebsräte/Personalvertretungen) zu kündigen. Die B. wird – soweit erforderlich – eine Zustimmung für Arbeitnehmer mit etwaigem Sonderkündigungsschutz (z.B. SGB IX, BEEG, MuSchG) beantragen und auch diese Arbeitsverhältnisse zeitnah kündigen. Es werden auch Sozialplanverhandlungen geführt werden. […] 5. Dauerschuldverhältnisse (Leasingverträge, Gewerbemietverträge, Versorger etc.) werden unter Berücksichtigung der Abwicklungsplanung durch Abschluss von Aufhebungsverträgen beendet bzw. unter Berücksichtigung bestehender Kündigungsfristen gekündigt, sofern die Vertragspartner nicht selbst kündigen bzw. die Verträge bereits gekündigt sind. […] 7. Die Gesamtabwicklung des Geschäftsbetriebs der C. soll nach derzeitiger Planung zum 31. Januar 2018 abgeschlossen sein, so dass im Anschluss daran die Stilllegung erfolgt.“ Ebenfalls mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 leitete die Schuldnerin das Konsultationsverfahren gemäß § 17 KSchG gegenüber der Personalvertretung Cockpit ein (Bl. 81 und 374 ff. der Akte) . Das Schreiben ist von der vormaligen Personalleiterin der Schuldnerin Frau N. unterzeichnet und enthält auf Seite 1 einen durch Unterschrift bestätigten Vermerk „Original erhalten am 15. Oktober 2017“. Schließlich wurde die Belegschaft der Schuldnerin durch eine betriebsinterne Mitteilung am 12. Oktober 2017 davon in Kenntnis gesetzt, dass die M. die M., die österreichische Ferienfluggesellschaft O. sowie 20 weitere Flugzeuge übernehmen wolle. Dies unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Gläubigerausschuss und der europäischen Wettbewerbsbehörde in Brüssel. Insgesamt beabsichtige die M. und die mit ihr verbundenen Unternehmen, 13 Airbus A 320 Maschinen aus der Flotte der Schuldnerin, 21 Flugzeugen der A 320-Familie aus dem Bestand von O. und 20 Flugzeuge des Musters Dash Q 400 aus dem Bestand der M. zu übernehmen. Des Weiteren sollten 15 bereits im Eigentum der M. stehende Airbus A 320, die bisher im wet-lease für die F. eingesetzt wurden, übernommen werden. Ferner wolle sich die M. auf fünf weitere Flugzeuge der A 320 Familie eine Kaufoption sichern. Am Abend des 27. Oktober 2017 landete der letzte eigenwirtschaftlich durchgeführte Flug der Schuldnerin auf dem Flughafen Berlin-Tegel. Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 1. November 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der Beklagte zum Sachwalter bestellt. Dieser zeigte noch am gleichen Tage gegenüber dem Amtsgericht drohende Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO an und stellte die klagende Partei von der Arbeitsleistung frei. Die F. (im Folgenden: F.) meldete am 7. November 2017 einen Zusammenschluss nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden: Fusionskontrollverordnung) bei der Europäischen Kommission an. Im Amtsblatt der europäischen Kommission (Dokument 52017M8672) vom 14. November 2017 ist hierzu folgendes festgehalten: „Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Am 7. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen. Die Anmeldung betrifft folgende Unternehmen: - G., - D. („Zielunternehmen“, Deutschland). F. übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile von B.. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - F.: preisgünstige Direktflüge im europäischen Flugverkehr; - Zielunternehmen: Vermögenswerte, die zuvor zur Geschäftstätigkeit von B. am Flughafen Berlin-Tegel gehörten, so unter anderem Zeitnischen und Nachtabstellplätze. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.“ Die europäische Kommission erhob gegen den Zusammenschluss keine Einwände. Zudem zeigte F. bei der Europäischen Kommission die Übernahme von Zeitnischen an. Am 17. November 2017 schloss die Schuldnerin mit der PV Cockpit einen Interessenausgleich (Bl. 89 ff. der Akte) der unter anderem folgenden Inhalt hat: „A Ausgangslage Die eigenverwaltete Schuldnerin hat mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters einen Investorenprozess aufgesetzt, der es ermöglichen sollte, die wesentlichen Vermögenswerte der Schuldnerin auf einen oder mehrere Investoren zu übertragen. Hierdurch war angestrebt, das Unternehmen im ganzen oder wenigstens in wesentlichen Teilen nach einer übertragenden Sanierung fortzuführen und die Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Im Ergebnis, so erklärt es der Arbeitgeber, habe sich kein Investor gefunden, der bereit sei, das Unternehmen im ganzen oder in wesentlichen Teilen fortzuführen. Vielmehr haben zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Interessenausgleichs Unternehmen der Deutschen M. (E./F./ ×./ M.) Start- und Landerechte, Beteiligungen an den der B. Gruppe zugehörigen Gesellschaften (M. und O.) erworben sowie Luftfahrzeuge übernommen, die bisher aufgrund entsprechender Leasingverträge im Besitz der C. waren. Die C. wird die Leasingverträge für Luftfahrzeuge in ihrem Besitz nach der Insolvenzeröffnung fristgerecht kündigen bzw. die Vertragsverhältnisse beenden, soweit die Luftfahrzeuge nicht für den weiteren Einsatz im „wet lease“ benötigt werden. Insoweit werden die Leasingverhältnisse bis spätestens 31.01.2018 beendet. Im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens ist eine Betriebsfortführung rechtlich nur zulässig, wenn hierdurch keine Masseschmälerung zulasten der Gläubiger eintritt. Anfallende Verluste können finanziell und dürfen insolvenzrechtlichen nicht durch die Insolvenzmasse getragen werden. Der eingesetzte Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. („Gläubigerausschuss“) hat daher zunächst in seiner 2. Sitzung die Betriebsfortführung bis Ende Oktober 2017 genehmigt. Die Geschäftsführung, der Generalbevollmächtigte und das Management Board haben am 12.10.2017 vorbehaltlich der Genehmigung durch den vorläufigen Gläubigerausschuss und der Wahrung der Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung die unternehmerische Entscheidung getroffen, den operativen Geschäftsbetrieb der C. unverzüglich einzustellen. Der vorläufige Gläubigerausschuss hat in seiner 3. Sitzung vom 24.10.2017 die Entscheidung über die Stilllegung bestätigt und die Eigenverwaltung angewiesen, den Betrieb der C. unverzüglich einzustellen, da die Betriebsfortführung defizitär ist. Seit Ablauf des 27.10.2017 ist der operative Flugverkehr im Namen und auf Rechnung der C. eingestellt worden; für einen Zeitraum bis max. 31.01.2018 werden voraussichtlich auf zunächst 13, ab Dezember 2017 neun im Besitz der C. verbleibenden Luftfahrzeugen lediglich Flüge und Dienstleistungen im Rahmen des so genannten „wet lease“ für die F. von den Stationen Hamburg, Köln und Stuttgart aus erbracht. Ein eigenwirtschaftlicher Flugverkehr erfolgt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2017 nicht mehr. Da die vorstehenden Maßnahmen nach Auffassung des Arbeitgebers eine Betriebsänderung gem. § 80 S. 4 Nr. 1 TVPV darstellen, hat C. zu Interessenausgleichsverhandlungen aufgefordert. Die Personalvertretung hat diesbezüglich erhebliche Bedenken und nimmt zur Kenntnis, dass der Arbeitgeber der Ansicht ist, dass trotz der vorgenannten Veräußerungen an die beiden Erwerbergruppen eine Betriebsstilllegung durch die C. und nicht ein Betriebsübergang nach § 613a BGB erfolgt. Die Personalvertretung ist in dieser Frage anderer Auffassung. Aus diesem Grund regelt dieser Interessenausgleich die nähere Ausgestaltung dieser Betriebsänderung ohne jedes Präjudiz für die Frage, ob es sich bei den zukünftigen Folgen des Veräußererprozesses um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB handelt. […] C Betriebsänderung I. [Stilllegung des Geschäftsbetriebs] Die wirtschaftliche Betätigung der C. soll unverzüglich, spätestens zum eine 31.01.2018 aufgegeben werden. Im Zuge dessen wird C. die bestehenden Geschäftsbeziehungen beenden, die bestehenden Dauerschuldverhältnisse, hier insbesondere die Leasingverträge über die Flugzeuge beenden und zur Vermeidung weiterer Verluste und einer Insolvenz rechtlich unzulässigen Schmälerung der Masse keinen Flugbetrieb mehr aufrechterhalten. Die werbende Geschäftstätigkeit wird ebenfalls vollständig aufgegeben. Der reguläre Flugbetrieb auf eigene Rechnung und im eigenen Namen der C. ist bereits seit dem 28.10.2017 eingestellt. Ein Verkauf von Flugtickets erfolgt nicht mehr. Im Rahmen des Phase-Out ab dem 28.10.2017 werden noch ausschließlich diejenigen Flugleistungen erbracht, die der Überführung bzw. Rückgabe der Flugzeuge oder dem Aufrechterhalten des „Wet lease“ sowie dem Erhalt der erforderlichen Lizenzen und Start- und Landeerlaubnisse („Slots“) dienen. Mit Beendigung der von diesem Interessenausgleich umfassten und betroffenen Arbeitsverhältnisse wird keinerlei wirtschaftliche Betätigung, kein Flugbetrieb im eigenen oder auf fremden Namen und keine Betriebstätigkeit mehr stattfinden. Das Phase-Out soll bis spätestens 31.01.2018 beendet sein. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt auch keine Durchführung von Flugleistungen mehr im Rahmen des Wet lease und das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) der C. wird nicht weiter genutzt. […] III. [betriebsbedingte Kündigungen] C. wird allen Arbeitnehmern des Cockpitpersonals unter Beachtung der jeweils maßgeblichen individuellen Kündigungsfrist unverzüglich eine betriebsbedingte Kündigung unter Einhaltung der individuell maßgeblichen Kündigungsfrist, begrenzt auf die Maximalfrist von 3 Monaten zum Monatsende gemäß § 113 S. 2 InsO, soweit gesetzlich zulässig, aussprechen. […] […] D Beteiligung der Personalvertretung Cockpit I. Konsultationsverfahren Der Arbeitgeber hat das Konsultationsverfahren gem. § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG gegenüber der PV Cockpit mit Schreiben vom 13.10.2017 eingeleitet. Der PV Cockpit ist vorab eine Personalliste mit allen für die Beurteilung der Betriebsänderung und der Kündigungen notwendigen Informationen vorgelegt worden. Gleichzeitig erfolgte die Information der PV Cockpit und eine Konsultation gemäß § 17 KSchG. Die Betriebsparteien haben ausführlich die Gründe für die vorzunehmenden Entlassungen, die Zahl der Berufsgruppen der zu kündigenden und der insgesamt beschäftigten Mitarbeiter, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien erörtert, beraten und insbesondere überlegt, welche Möglichkeiten zur Vermeidung eines Arbeitsplatzverlustes bestehen. Mit Abschluss dieser Vereinbarung ist das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen. Diese Vereinbarung wird als alleinige Stellungnahme der PV Cockpit nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG der Agentur für Arbeit übersandt; eine darüber hinausgehende Stellungnahme ist nicht beabsichtigt.“ Unter dem 20. November 2017 hörte die Schuldnerin im Rahmen einer Sammelanhörung die bei ihr gebildete Personalvertretung zu beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen sämtlicher Arbeitnehmer an. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird ausdrücklich auf Bl. 71 sowie 364 ff. der Akte Bezug genommen. Die Anhörung nimmt Bezug auf den Stilllegungsbeschluss vom 12. Oktober 201 7 (Anlage 3) sowie eine Liste mit den Sozialdaten sämtlicher zu kündigenden Arbeitnehmer (Anlage 2) , die – soweit sie die Kündigung der klagenden Partei betrifft – auszugsweise zu den Akten gereicht wurde (Bl. 373 d. A.). Mit Schreiben vom 27. November 2017 (nur per e-mail) teilte der Vorsitzende der Personalvertretung Herr X. der Schuldnerin mit, dass die Personalvertretung Cockpit beschlossen habe, gegen die vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigungen nach § 74 Abs. 2 S. 1 TV PV Bedenken zu erheben und damit einhergehend, den beabsichtigten Kündigungen nicht zuzustimmen. Mit Schreiben vom 24. November 2017 erstattete die Schuldnerin bei der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG (Bl. 99 ff. und 405 ff. d. A.). Der Interessenausgleich vom 17. November 2017 war der Massenentlassungsanzeige beigefügt. Der Beklagte gab die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer und die der zu entlassenden Arbeitnehmer mit 1301 an, den Zeitraum der Entlassungen vom 27. November 2017 bis zum 26. Dezember 2017. Die Anlage zur Unterteilung nach Berufsgruppen beinhaltete für die Flughäfen Berlin, Köln und Stuttgart mit dem DEÜV-Schlüssel 6. auch die Entlassung von Schiffskapitänen. Die Agentur für Arbeit bestätigte der Schuldnerin mit Schreiben vom 28. November 2017, dass die Entlassungsanzeige am 24. November 2017 vollständig eingegangen sei (Bl. 108 d. A.) . Mit Schreiben vom 28. November 2017 kündigte die Schuldnerin das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei zum 28. Februar 2018. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden unter der AOC (Air Operater Certificate; das Luftverkehrsbetreiberzeugnis der EU) der Schuldnerin keine eigenwirtschaftlichen Flüge mehr durchgeführt. Lediglich bis in den Januar 2018 hinein führte die Schuldnerin im Rahmen des sog. „wet-lease“ noch Flüge für die F., einschließlich Cockpit-Crew, Kabinenpersonal, Wartung und Versicherung durch. Die für die Aufrechterhaltung eines Flugbetriebs erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen waren bis zum 31. Januar 2018 befristet und sind mit Ablauf dieses Datums erloschen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg vom 17. Januar 2018 wurde die Eigenverwaltung der Schuldnerin aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Mit der am 18. Dezember 2017 bei Gericht eingegangenen – ursprünglich noch gegen die Schuldnerin gerichteten – Klage begehrt die klagende Partei u.a. die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Sie bestreitet das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse im Sinne des § 1 KSchG. Der Beklagte habe das Vorliegen einer Betriebsstilllegung nicht hinreichend dargelegt. Da F. bei der Europäischen Kommission beantragt habe, zumindest Teile des Unternehmens zu übernehmen, könne eine Stilllegungsabsicht nicht bestehen bzw. bestanden haben. Weil F. bei der europäischen Kommission zudem die Übernahme von Zeitnischen angezeigt habe, müssten auch die Voraussetzungen des Artikels 8 a (1) b) der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 vorgelegen haben, wonach Zeitnischen nur übertragen werden können entweder zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften sowie zwischen Tochtergesellschaften derselben Muttergesellschaft; oder durch den Erwerb der Kontrolle des Kapitals eines Luftfahrtunternehmens; oder bei vollständigen oder teilweisen Übernahmen, wenn die übertragenen Zeitnischen direkt mit dem übernommenen Luftfahrtunternehmen verbunden sind. Dies bedeute, dass die vollständige oder teilweise Übernahme der Schuldnerin erforderlich gewesen sei, um diese Zeitnischen übernehmen zu können. Zudem habe F. auch Zeitnischen auf weiteren Flughäfen, wie z.B. Palma de Mallorca, das Kundenbuchungssystem der Schuldnerin sowie weitere Daten und Mobiliar sowie Ausrüstungen für Luftfahrzeuge übernommen. 25 ursprünglich von der Schuldnerin geleaste Flugzeuge würden nunmehr durch F. geleast. Ein Großteil der fliegenden Belegschaft der Schuldnerin, insbesondere vom Flughafen Berlin-Tegel, solle eingestellt werden. Zudem sei der Kundenstamm als weiterer immaterieller Vermögensgegenstand übertragen worden. F. übernehme nämlich von der Schuldnerin bereits erfolgte Buchungen von Passagieren. Auch seien Teile des Unternehmens der Schuldnerin auf den M. übertragen worden. So habe eine Tochtergesellschaft der M. die Geschäftsanteile der Tochtergesellschaft M. übernommen. Beachtlich hierbei sei, dass die Schuldnerin zuvor wesentliche Vermögenswerte, insbesondere Zeitnischen in die M. übertragen habe, um der M. die Übernahme dieser Zeitnischen zu ermöglichen. Auch dies zeige, dass die Schuldnerin nicht stillgelegt werden sollte, sondern wesentliche assets, nämlich die Zeitnischen, über das Vehikel M. an die M. übergehen sollten. Es sei beabsichtigt, dass die M. die ursprünglich von der Schuldnerin erbrachten Leistungen gegenüber der M. aufgrund des Roof Wetlease übernehme. Die M. habe von der Schuldnerin die Berechtigung zur Nutzung der Homepage erworben, um dort Stellenanzeigen zu platzieren. Zudem habe sie bisher kein System zur Planung des Personaleinsatzes sowie der Flug- und Flugzeugplanung gehabt. Dies sei durch die Insolvenzschuldnerin durchgeführt worden. Die M. habe daher die Crew Management and Operations Control airline Software von der Schuldnerin erworben. Die M. führe mit den bisher schon von ihr bzw. der Schuldnerin betriebenen Flugzeugen den bisher von der Schuldnerin erfüllten wet-lease Vertrag gegenüber der F. fort. Als Betriebsteil könnten das einzelne Flugzeug, Flugzeuge eines bestimmten Typs, bestimmte Slots, bestimmte Flugstrecken (Kurz-, Mittel- und/oder Langstrecke), die Station in Düsseldorf selbst und/oder eine Kombination hieraus oder der Bereich des wet-lease gewertet werden. Die klagende Partei sei schwerpunktmäßig Langstrecke geflogen. Da jedenfalls Teile des Betriebs nicht stillgelegt worden seien, sondern im Wege von Teilbetriebsübergängen auf Erwerber übergegangen seien, habe vor Ausspruch der Kündigung auch eine entsprechende Sozialauswahl durchgeführt werden müssen. Die klagende Partei bestreitet mit Nichtwissen, dass die Leasing-Verträge der im Flugbetrieb eingesetzten Flugzeuge beendet worden seien und die Flugzeuge an die Leasinggeber zurückgegeben worden seien. Sie rügt die ordnungsgemäße Anhörung der Personalvertretung nach § 74 TVPV. Das Anhörungsschreiben enthalte nicht die nötigen Informationen zu den Verträgen mit der Deutschen M. und F.. Zudem sei Frau O. nicht befugt gewesen, das Anhörungsverfahren einzuleiten, da sie nicht über Einzelprokura verfügt habe. Schließlich werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Liste mit den Sozialdaten dem Anhörungsschreiben beigefügt gewesen sei. Auch hinsichtlich der Durchführung des Konsultationsverfahrens rügt die klagende Partei, dass Frau O. nicht vertretungsberechtigt gewesen sei. Zudem sei die Personalvertretung Cockpit für das Konsultationsverfahren nicht zuständig gewesen. Auch die ordnungsgemäße Durchführung der Massenentlassungsanzeige wird bestritten. So enthalte die Unterteilung nach Berufsgruppen unter dem Schlüssel 6. auch Schiffskapitäne, die entlassen werden sollen. Zudem stimme die Zahl der regelmäßig Beschäftigten nicht mit den Angaben in der Klageerwiderung überein und die Anzeige sein unzulässigerweise auf die im Cockpit beschäftigten Mitarbeiter beschränkt. Die klagende Partei beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Schuldnerin bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Schuldnerin vom 28. November 2017 aufgelöst ist; 2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über Umstände und Inhalt der Veräußerungen an die F. und an die E. bzw. den zum Deutschen M. gehörenden Konzernunternehmen zu erteilen, die ihm die Bewertung über einen Betriebsübergang ermöglichen, insbesondere darüber, - wie die Insolvenzschuldnerin den Betrieb gegliedert hat, - welche Betriebsteile es nach Auffassung des Beklagten gab, - welche Flugzeuge der Insolvenzschuldnerin von wem übernommen wurden, - welche konkreten Slots die Deutschen M. bzw. zum E. gehörenden Konzernunternehmen übernommen haben und auf welchem Übertragungstatbestand des Art. 8a (1) b) der Verordnung EWG Nr. 95/13 des Rates vom 18. Januar 1993 die Übernahme erfolgte, - wer der/die verantwortliche Betriebsleiter verantwortliche Person Flugbetrieb verantwortliche Person Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortliche Person Ground Operation war und bei wem diese nunmehr beschäftigt sind, - welche Flugzeuge, Crews und Slots der Beklagte aufgrund des Vertrages mit der Deutschen M. in die M. einbringen muss bzw. bereits eingebracht hat, - ob bereits vor Insolvenzeröffnung am 1. November 2017 im Jahre 2017 Flugzeuge und/oder Slots an andere Luftfahrtunternehmen übertragen wurden und wenn ja, wie und an wen, - wer die Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin aufgrund des Bieterverfahrens waren bzw. sind, - welchen Inhalt der Bietervertrag mit der Deutschen M. bzw. den zum E. gehörenden Konzernunternehmen hat, - welche Verträge aufgrund des Bieterverfahrens mit der Deutschen M. bzw. den zum Deutschen M. gehörenden Konzernunternehmen abgeschlossen wurden, - was Inhalt der Übernahmeverträge betreffend e., die Fluggesellschaft O. sowie den Übernahmevertrag über 20 weitere Flugzeuge mit der Deutschen M. bzw. den zum Deutschen M. gehörenden Konzernunternehmen war, - was Inhalt der Kaufverträge über die Wet-Lease Abkommen über 15 Flugzeuge des Musters A 320 mit der Deutschen M. bzw. den zum Deutschen M. gehörenden Konzernunternehmen war und - was Inhalt der Verträge über für 5 weitere im Wet-Lease fliegende Flugzeuge des Flugzeugmusters A 320 für die deutsche M. bzw. den zum Deutschen M. gehörenden Konzernunternehmen war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Kündigung für wirksam. Es liege kein Betriebsübergang oder einzelne Teilbetriebsübergänge vor. Die Klagepartei habe ausschließlich dem nicht in einzelne Betriebsteile unterteilbaren Flugbetrieb angehört. Sie könne sich daher nicht darauf berufen, einem abgrenzbaren Betriebsteil zugeordnet gewesen zu sein, der nicht stillgelegt, sondern im Wege des Betriebsübergangs auf einen Erwerber übergegangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. I. Die Kündigung vom 28. November 2017 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2018 aufgelöst. 1. Die Kündigung ist wegen der beabsichtigten und mittlerweile durchgeführten Betriebsstilllegung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt und damit sozial gerechtfertigt. Sie erfolgte insbesondere auch nicht wegen eines Betriebsübergangs und ist daher nicht gemäß § 613 Abs. 4 BGB unwirksam. Insofern schließt sich die erkennende Kammer den zutreffenden Ausführungen der 10. Kammer in einem Parallelverfahren an (vgl. 10 Ca 6813/17, Urteil vom 22. März 2018), wenn sie ausführt: „a) Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 51; BAG 26. Mai 2011 – 8 AZR 37/10 – Rn. 25). Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 51; BAG 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10 – Rn. 37). Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 52; BAG 13. Februar 2008 – 2 AZR 543/06 – Rn. 22). Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 52; BAG 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10 – Rn. 37). An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 52; BAG 13. Februar 2008 – 2 AZR 543/06 – Rn. 23). Bei einer Betriebsstilllegung ist ferner erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits „greifbare Formen“ angenommen haben (vgl. BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 53; BAG 15. Dezember 2011 – 8 AZR 692/10 – Rn. 40). Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 53; BAG 26. Mai 2011 – 8 AZR 37/10 – Rn. 26). b) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; BAG 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10 – Rn. 39). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; BAG 28. Mai 2009 – 8 AZR 273/08 - Rn. 30). An einer Stilllegung des Betriebs fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, sondern auch, wenn organisatorisch abtrennbare Teile des Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; BAG 30. Oktober 2008 – 8 AZR 397/07 – Rn. 28). c) In Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall von einer Betriebsstilllegung und nicht von einzelnen Teilbetriebsteilübergängen auszugehen. aa) Die Kammer hat keinerlei Zweifel, dass die Schuldnerin die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, den eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb einzustellen, keine unternehmerische Tätigkeit mehr zu entfalten und somit (subjektiv) aus ihrer Sicht den Betrieb stillzulegen. Die unternehmerische Entscheidung beruht auf einem schriftlich niedergelegten Beschluss der Schuldnerin, der vom Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin Herrn U., dem vorläufigen Sachwalter Herrn Q. sowie dem Generalbevollmächtigten E. unterzeichnet ist. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die getroffene unternehmerische Entscheidung nicht umgesetzt wurde. Der letzte eigenwirtschaftliche Flug der Schuldnerin wurde am 27. Oktober 2017 durchgeführt. Die letzten Flüge im Rahmen des wet-lease wurden im Laufe des Monats Januar 2018 durchgeführt. Die klagende Partei hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass abweichend hiervon die Schuldnerin oder der Beklagte nach wie vor selbst Flüge durchführt. Der Beklagte ist auch nicht mehr im Besitz von Flugzeugen, die für die Durchführung eines Flugbetriebs zwingend erforderlich wären. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass die Leasingverträge über sämtliche Flugzeuge (unstreitig standen sämtliche Flugzeuge der Schuldnerin nicht in ihrem Eigentum) mittlerweile durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet worden seien. Er hat ferner vorgetragen nicht mehr im Besitz der Flugzeuge zu sein. Soweit die klagende Partei dies mit Nichtwissen bestreitet, ist ihr Bestreiten widersprüchlich und daher unerheblich. Denn die klagende Partei trägt selbst vor, dass diverse andere Fluggesellschaften (insbesondere Gesellschaften der M. wie u.a. F., F.) nunmehr im Besitz der Flugzeuge sein sollen und in die entsprechenden Leasingverträge eingetreten sein sollen. Dann können die Flugzeuge aber nicht mehr zugleich in der Verfügungsgewalt des Beklagten stehen. Rechtsirrig geht die klagende Partei auch davon aus, dass der Beklagte zum Nachweis der Betriebsstilllegung verpflichtet gewesen wäre, zum Verbleib der Flugzeuge substantiiert vorzutragen. An wen die entsprechenden Leasinggesellschaften die Flugzeuge nach Beendigung der Leasingverträge mit dem Beklagten die Flugzeuge schlussendlich wieder verleast haben, ist nicht Gegenstand eigener Wahrnehmung des Beklagten. Der Beklagte verfügt auch nicht mehr über sogenannte Slots. Die klagende Partei trägt selbst vor, dass die sog. Slots auf F. bzw. auf die M. übergegangen seien. Damit wäre der Beklagte – ohne Slots – ebenso nicht in der Lage eigenwirtschaftlich einen Flugbetrieb durchzuführen. Darüber hinaus ist auch gerichtsbekannt, dass der Beklagte sämtlichen Arbeitnehmern, jedenfalls aber dem weit überwiegenden Teil der Arbeitnehmerschaft (nicht auszuschließen vermag das Gericht, dass einzelnen Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz noch nicht gekündigt wurde), gekündigt hat, wie nicht zuletzt die alleine für den Standort Düsseldorf beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängigen rund 660 Kündigungsschutzklagen zeigen. bb) Die aus subjektiver Sicht der Schuldnerin durchgeführte Betriebsstilllegung stellt sich auch aus objektiver Sicht als Betriebsstilllegung dar. Es liegt kein Teilbetriebsübergang auf andere Fluggesellschaften vor. Ein Teilbetriebsübergang scheitert jedenfalls daran, dass es bei der Schuldnerin keine abgrenzbaren Betriebsteile gab, die auf andere Fluggesellschaften übergegangen sein könnten. (1) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 35; BAG 22. August 2013 – 8 AZR 521/12 – Rn. 40 mwN). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache der nationalen Gerichte festzustellen, ob ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG (und damit im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgelegen hat, dh. insbesondere auch festzustellen, ob die Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit bewahrt worden ist (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803). Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben muss, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können (vgl. BAG 13. Oktober 2011 – 8 AZR 455/10 – Rn. 36; BAG 7. April 2011 – 8 AZR 730/09; BAG 27. Januar 2011 – 8 AZR 326/09). Deshalb muss bereits beim bisherigen Betriebs(teil)inhaber eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorgelegen haben, mit welcher innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden ist. Die Erfüllung eines betrieblichen Teilzwecks ist nur eine der Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsteils und vermag das Fehlen einer abgrenzbaren organisatorischen Einheit nicht zu ersetzen. Hierbei darf die im Betriebsteil liegende Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Allerdings genügt eine beim Betriebs(teil)veräußerer bestehende funktionelle Verknüpfung nicht, um einen schon beim Veräußerer bestehenden Betriebsteil mit organisatorischer Selbständigkeit anzunehmen, der im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übertragen werden könnte. Es muss um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; vgl. auch BAG 10. November 2011 – 8 AZR 538/10 – Rn. 17). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35 mwN, Slg. 2005, I-11237; BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 37; BAG 22. August 2013 – 8 AZR 521/12 – Rn. 40 ff. mwN). Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 37; BAG 23. Mai 2013 – 8 AZR 207/12 – Rn. 22). (2) In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es an auf Dauer angelegten, abgrenzbaren Betriebsteilen. (aa) Der Beklagte hat vorgetragen, dass die klagende Partei ausschließlich dem nicht in einzelne Betriebsteile unterteilbaren Flugbetrieb angehört habe. Unterstellt man den gesamten klägerischen Vortrag als zutreffend, erschließt sich auch nicht, welche sonstigen abgrenzbaren Betriebsteile diverse Fluggesellschaften übernommen haben sollen, mit denen die Schuldnerin einen eigenen Teilzweck verfolgt haben soll. Denkbar wäre beispielsweise den Flugbetrieb in die Betriebsteile Langstrecke, Mittelstrecke und Kurzstrecke zu unterteilen. Die klagende Partei hat aber beispielsweise selbst vorgetragen, dass die Langstreckenflüge von Düsseldorf aus (Karibik) sowohl zum Teil von der D. als auch von der F. übernommen worden sein sollen und New York von Berlin-Tegel aus künftig von der E. angeflogen werden solle. Insoweit wäre die wirtschaftliche Einheit „Langstrecke“ aber grade nicht von einem Erwerber übernommen worden, sondern zerschlagen worden. Gleiches würde gelten, wenn man die einzelnen Flughäfen als wirtschaftliche Einheit ansehen würde. Auch insoweit läge nach dem Vortrag der klagenden Partei – jedenfalls bezogen auf den Flughafen Düsseldorf, an dem sie stationiert war und dem sie demgemäß zugeordnet wäre – keine Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit vor, weil die Flüge zum Teil von der F. und zum Teil von der D. übernommen worden sein sollen. Auch hier läge eine Zerschlagung einer wirtschaftlichen Einheit vor. Soweit die klagende Partei in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass jedenfalls bezogen auf den Flughafen Berlin eine wirtschaftliche Einheit vorliege, die vollständig von F. übernommen worden sei, steht auch dies im Widerspruch zu ihrem schriftsätzlichen Vorbringen. Denn sie trägt schriftsätzlich selber vor, dass die M. seit dem 8. November 2017 den Flughafen New York von Berlin-Tegel aus fünfmal pro Woche anfliege und F. Flüge von Salzburg nach Berlin-Tegel anbiete. Zu keinem anderen Ergebnis käme man, wollte man die einzelnen Flugzeugtypen in ihrer Gesamtheit als wirtschaftliche Einheit ansehen. Denn auch insoweit hat nach dem eigenen Vortrag der klagenden Partei keine Fluggesellschaft alleine sämtliche Flugzeuge eines Flugzeugtyps übernommen. (bb) Auch soweit in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, ob es sich bei dem Bereich wet-lease um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit und damit um einen Betriebsteil handelt, vermochte die Kammer jedenfalls auch insoweit keine Übernahme dieser wirtschaftlichen Einheit zu erkennen. Die klagende Partei trägt selbst vor, dass bis zu 38 Flugzeuge im wet-lease für die F. im Einsatz gewesen seien. Sie trägt sodann vor, dass die M. mit den bisher von ihr bzw. der Schuldnerin betriebenen Flugzeugen den wet-lease Vertrag gegenüber der F. fortführe. Die M. verfügt jedoch nur über 20 Dash 8Q – 400 Maschinen. Demnach kann auch der Bereich des Wet lease als wirtschaftliche Einheit nicht vollständig von der M. übernommen worden sein. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem Bereich wet-lease auch nicht um einen auf Dauer angelegten, organisatorisch abgrenzbaren Bereich. Die klagende Partei hat in der mündlichen Verhandlung zwar vorgetragen, dass im Bereich des wet-lease stets und durchgängig das gleiche fliegerische Personal eingesetzt gewesen sei. Dies steht aber bereits im Widerspruch zu ihrem schriftsätzlichen Vortrag, wonach sie selbst „hin und wieder“ im Bereich des wet-lease geflogen sei. (cc) Der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, dass das einzelne Flugzeug eine wirtschaftliche Einheit darstelle, vermochte die Kammer ebenfalls nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, welcher über den vom Unternehmen verfolgten Gesamtzweck eigenständige Teilzweck mit einem einzelnen Flugzeug verfolgt werden soll. Der Gesamtzweck einer Fluggesellschaft ist auf die Beförderung von Kunden gegen Entgelt gerichtet. Kein anderer oder darüberhinausgehender Teilzweck wird auch mit einem einzelnen Flugzeug verfolgt. Hinzu kommt, dass die Besatzungen eines Flugzeugs regelmäßig wechseln, so dass auch keine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit vorliegen würde. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. März 2006 (8 AZR 147/05), wonach einzelne Forschungsschiffe mit ihren für Forschungszwecke erforderlichen wissenschaftlichen Einrichtungen und Organisationen eine wirtschaftliche Einheit und damit einen Teilbetrieb darstellen. Zum einen verfolgt ein Forschungsschiff mit einem konkreten Forschungsauftrag einen abgrenzbaren Teilzweck. Zum anderen ist ein Forschungsschiff, welches über mehrere Wochen und Monate auf See ist, mit seiner Besatzung auch eine auf Dauer angelegte Einheit, während ein Flugzeug mit wechselnden Besatzungen in der Regel nur wenige Stunden in der Luft ist. dd) Schließlich begründet auch die Übernahme der so genannten Slots – ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um „durch Rechtsgeschäft“ übergangsfähige „Betriebsmittel“ handelt – keinen Teilbetriebsübergang, da es auch insoweit an der Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit fehlt. Denn nach dem eigenen Vorbringen der klagenden Partei hat keine Fluggesellschaft sämtliche Slots eines bestimmten Flughafens, sämtliche Slots der Bereiche Kurz-, Mittel- oder Langstrecke oder sämtliche Slots eines bestimmten Flugzeugtyps übernommen. Auf die Ausführungen unter aa) wird Bezug genommen. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Tatsache, dass F. einen Zusammenschluss nach Art. 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission angemeldet hat und eine Übertragung von Zeitnischen nach Art. 8a (1) b) iii) der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 nur bei vollständigen oder teilweisen Übernahmen eines Unternehmens erfolgen kann. Bei beiden Verordnungen handelt es sich um kartellrechtliche Regelungen, die eine Übermachtstellung eines einzelnen Unternehmens verhindern sollen. Aus diesem Grunde stellen die Verordnungen auch auf die Übernahme von Unternehmen bzw. teilweise Übernahmen von Unternehmen und nicht auf die Übernahme von Betrieben oder Betriebsteilen ab. Es erscheint daher fernliegend, den Begriff der Übernahme von Unternehmen mit dem Begriff des Übergangs (nicht: Übernahme) von Betrieben oder Betriebsteilen im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen gleichzusetzen, zumal sich auch die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Entscheidung in keiner Weise mit den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellt worden sind, auseinandergesetzt hat.“ b) In Ergänzung hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen der 14. Kammer in einem Parallelverfahren verwiesen (vgl. 14 Ca 6886/17, Urteil vom 04. Mai 2018), in dem es heißt: aa) Eine Widersprüchlichkeit des Stilllegungsbeschlusses vom 12. Oktober 2017 ergibt sich auch – anders als der Kläger annimmt – nicht daraus, dass die M. – ausweislich einer Mitteilung vom selben Tag – die Tochtergesellschaften der Schuldnerin und 20 Flugzeuge übernehmen wolle. Denn aus der - zutreffenden - Sicht der Schuldnerin stellt eine solche Übernahme gerade keinen Betriebs(teil)übergang dar. bb) Gleiches gilt für den Umstand, dass F. am 7. November 2018 und M. am 31. Oktober 2017 den jeweiligen Zusammenschluss bzw. die Übernahme bei der Europäischen Kommission beantragt hat. Zwar mag dies über den 12. Oktober 2017 fortdauernde Verhandlungen belegen; aber gerade keine Verhandlungen über einen Betriebs(teil)übergang, sondern lediglich Verhandlungen über die Veräußerung von Betriebsmitteln oder Unternehmensanteilen an Tochtergesellschaften der Schuldnerin mit dem Ziel, das Unternehmen im Sinne der Gläubiger bestmöglich zu verwerten. cc) Auch der Umstand, dass die PV ausweislich des Interessenausgleichs Zweifel an der Betriebsstilllegung bekundet und die Frage eines möglichen Betriebsübergangs offen lässt, spricht nicht gegen die Betriebsstilllegung. Denn damit bringt die PV lediglich eine Rechtsansicht zum Ausdruck. dd) In der Gesamtschau all dessen bedurfte es daher auch – anders als der Kläger annimmt – nicht der Vorlage eines ungeschwärzten Protokolls der Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 24. Oktober 2017. c) Mit Blick auf das Fehlen eines Betriebsübergangs weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 09.09.2015 – C-160/14 kein Betriebs(teil)übergang vorliegt: aa) Nach Ansicht des EuGH (a.a.O.) handelt es sich um einen „Betriebsübergang“, wenn ein auf dem Charterflugmarkt tätiges Unternehmen durch seinen Mehrheitsaktionär, der ebenfalls ein im Luftverkehrssektor tätiges Luftfahrtunternehmen ist, aufgelöst wird und im Anschluss daran der Mehrheitsaktionär an die Stelle der aufgelösten Gesellschaft tritt und in die Mietverträge über Flugzeuge und die bestehenden Charterflugverträge eintritt, zuvor vom aufgelösten Unternehmen ausgeübte Tätigkeiten wahrnimmt, einige der bis dahin an dieses Unternehmen abgeordnete Arbeitnehmer reintegriert und für Tätigkeiten einsetzt, die mit ihren vorherigen Aufgaben übereinstimmen, sowie kleinere Ausrüstungsgegenstände dieses Unternehmens übernimmt. Unter diesen Umständen sei es nicht relevant, dass die Einheit, von der Material und ein Teil des Personals übernommen wurden, ohne Beibehaltung ihrer eigenständigen Organisationsstruktur in die Struktur von TAP eingegliedert wurde, da eine Verbindung zwischen dem auf die Mehrheitsaktionärin übergegangenen Material und Personal einerseits und der Fortführung der zuvor von der aufgelösten Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten andererseits bestehe. Bei dieser Sachlage sei es unerheblich, dass das betreffende Material für die Durchführung sowohl von Linienflügen als auch von Charterflügen verwendet worden sei, da es sich jedenfalls um Lufttransporte handelte und die Mehrheitsaktionärin die vertraglichen Verpflichtungen des Unternehmens bezüglich dieser Charterflüge erfüllt habe. Denn es bedürfe nach der Klarenberg-Rechtsprechung gerade nicht der Beibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer, sondern lediglich der Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren. bb) Auch in Anwendung dieser Grundsätze liegt kein Betriebs(teil)übergang vor. (1) Denn anders als im vom EuGH entschiedenen Fall haben hier verschiedene Erwerber verschiedene Teile des Unternehmens der Schuldnerin erworben, nicht aber allein die Mehrheitsaktionärin. (2) Zudem handelte es sich um ein reines Charterflugunternehmen, nicht aber – wie bei der Schuldnerin – um eine Fluggesellschaft, die in verschiedensten Bereichen tätig ist. Maßgeblich ist hier, ob ein Teilbereich des Flugbetriebs eine auf Dauer angelegte, selbstständig abgrenzbare wirtschaftliche Einheit darstellt, die unter Wahrung dieser Identität auf nur einen Erwerber überging. Mit diesen Abgrenzungsfragen hatte sich der EuGH in der Entscheidung vom 09.09.2015 nicht zu befassen. (3) Außerdem – und vor allem – ist die „funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung“ zwischen den Produktionsfaktoren gerade nicht beibehalten. Die Schuldnerin hat ihr „Air Operator Certificate“ (AOC) nicht auf ein anderes Unternehmen übertragen. Auch Marken-, Namens- und Patentrechte sind nicht übertragen worden, ebenso wenig Gebäude oder EDV-Ausstattung. Wie dargestellt sind auch die – unterstellt abgrenzbaren – Betriebsteile Base, Flugzeug, Slots, Strecken – auf verschiedene Erwerber übertragen und damit „zerschlagen“ worden. (4) Anhaltspunkte dafür, dass die Übernahme von bereits erfolgten Buchungen durch F. zu einer Übernahme eines wesentlichen Teils der Kundschaft führen würde, sind weder dargetan noch ersichtlich. Denn zum einen bleibt der Kläger insoweit substantiierte Angaben schuldig. Zum anderen handelt es sich bei der Übernahme erfolgter Buchungen nicht zwingend um die Übernahme von Stammkundschaft. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass im stark umkämpften Flugsektor der Kunde in jedem einzelnen Fall neu an Hand einer Fülle von Kriterien darüber entscheidet, bei welcher Fluggesellschaft er den Flug kaufen will. (5) Wenn der Kläger ferner darauf verweist, die M. habe die airline software von der Schuldnerin übernommen und nutze somit ihre „vorhandenen Kommunikations- und Organisationsstrukturen“ (Bl. 140 d. A.), bleibt der Vortrag ebenfalls für das Bestehen einer organisatorisch bereits zuvor abgrenzbaren Einheit unsubstantiiert. (6) Es lässt sich darüber hinaus auch nach dem Klägervortrag nicht feststellen, dass ein Erwerber die Mehrheit der betriebsprägenden Betriebsmittel übernommen hätte. Vielmehr ist auch in der Gesamtschau davon auszugehen, dass der ursprünglich einheitliche Betrieb der Schuldnerin in Form des Flugbetriebs – entsprechend der Wertung von § 24 Abs. 2 KSchG – in einzelne Vermögenswerte aufgelöst und so auf verschiedene Erwerber übertragen wurde. Dies aber stellt keine unzulässige Umgehung von § 613 a BGB dar, sondern entspricht einer Gestaltung, die die Regelungen des § 613 a BGB in zulässiger Weise vermeidet. (a) Selbst wenn der M. faktisch nunmehr die meisten Flugzeuge nutzen würde, die zuvor die Schuldnerin genutzt hat, so ergebe sich hieraus allein kein Betriebs(teil)übergang, weil – wie dargestellt – das einzelne Flugzeug keinen abgrenzbaren Betriebsteil darstellt. Hinzukommen müssten vielmehr weitere Produktionsfaktoren, die in einer „funktionell verknüpften Wechselbeziehung“ stehen. (b) Mitarbeiter der Schuldnerin können einen solchen Produktionsfaktor nicht darstellen, weil die Besatzungen der einzelnen Flugzeuge regelmäßig wechselten und auch weil auch nach dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich ist, dass die Mehrheit der Piloten oder des sonstigen Schlüsselpersonals in den M. gewechselt wäre. Fehlt es jedoch an der Übernahme des verantwortlichen Schlüsselpersonals, mögen einzelne Betriebsmittel übertragen worden sein, die für sich genommen jedoch nicht die wirtschaftliche Einheit eines Flugbetriebs ausmachen. Denn ein Luftverkehrsunternehmen muss im Besitz eines AOC sein, um gewerblich Luftverkehr durchzuführen. Das AOC wird dem Luftverkehrsunternehmen nur erteilt, wenn die im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehört es u.a., einen verantwortlichen Betriebsleiter, einen Leiter Qualitätssystem sowie Fachbereichsleiter für die Bereiche Flugbetrieb, Instandhaltungssystem, Schulung der Besatzung und Bodenbetrieb zu benennen (vgl. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 859/2008, OPS 1.035, OPS 1.175 h, i). Ohne die Beschäftigung dieser Funktionsträger wird ein AOC nicht erteilt und kann deshalb auch gewerblicher Luftverkehr nicht betrieben werden. Die aus den Funktionsträgern bestehende betriebliche Organisationsstruktur ist Voraussetzung dafür, dass die übrigen Betriebsmittel eingesetzt werden können; sie gehört damit zu den wesentlichen Bestandteilen eines Flugbetriebs. Der Übergang eines Flugbetriebs im Sinne des § 613 a BGB setzt aus diesem Grund voraus, dass auch die genannten Funktionsträger übernommen werden (LAG Berlin-Brandenburg, 13.01.2011 - 14 Sa 1327/10 und 01.09.2010 – 17 Sa 836/10). (c) Zwar könnten die Slots als wesentliche Produktionsfaktoren hinzukommen. Die Slots werden jedoch zum einen – auch nach dem klägerischen Vortrag – nicht überwiegend heute vom M. genutzt, sondern ebenso von F., D., O. und U.. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die Flugzeuge in einer „funktionell verknüpften Wechselbeziehung“ zu den Slots stehen, etwa der Art, dass das einzelne Flugzeug oder bestimmte Flugzeugtypen ausschließlich oder überwiegend in den denselben Slots genutzt würden. (7) Auch einzelne Standorte der Schuldnerin sind nicht im Wege des Be-triebsteilübergangs auf einen anderen Inhaber übergegangen, insbesondere nicht der Standort am Flughafen Berlin-Tegel auf e.. (a) Die Standorte der Schuldnerin stellten keine selbstständig abgrenzbaren organisatorischen Einheiten dar. Dies ergibt sich aus dem Flugplan, der nur mit den zugewiesenen Zeitnischen geplant werden kann, über deren Zuweisung an einzelne Luftfahrtunternehmen bei den koordinieren Flughäfen ein Koordinator nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 793/2004 i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 (im Folgenden EG-Slotzuweisungs-Verordnung) entscheidet. Die Anzahl der zu vergebenden Zeitnischen wird für die koordinierten Flughäfen in Deutschland nach § 27a Abs. 2 LuftVG jeweils für einen Flughafen in Abhängigkeit von der Tages- bzw. Nachtzeit festgelegt. Aus der Zuweisung bestimmter Zeitnischen für bestimmte Strecken ergibt sich damit der halbjährlich festgelegte Flugplan. Für diesen Flugplan und das zugrundeliegende Streckennetz wird der Einsatz der Flugzeuge nebst Besatzung geplant. Dass die Planung nicht isoliert für eine Station oder eine Strecke erfolgen kann, ergibt sich aus dem Streckennetz. Jede Strecke wird mit den am Startflughafen und am Landeflughafen jeweils stationierten Flugzeugen der dort als Heimatbasis ansässigen Besatzung betrieben. So kann auf der Strecke Düsseldorf-Berlin sowohl das sich auf dem Hinflug befindliche Flugzeug aus Düsseldorf unterwegs sein als auch das sich auf dem Rückflug befindliche Flugzeug aus Berlin. (b) Wenn man eine abgrenzbare organisatorische Einheit unterstellen wollte, wären die Einheiten jedenfalls nicht von jeweils einem Erwerber übernommen worden. Sowohl von Düsseldorf als auch von Berlin bot die Schuldnerin Lang-, Mittel- und Kurzstrecken an, die jedoch, wie dargestellt, nun von verschiedenen Fluggesellschaften geflogen werden. Wie der Kammer aus verschiedenen Parallelverfahren bekannt ist und der Kläger zum Teil auch selbst vorträgt, werden die früheren „Düsseldorfer Strecken“ der Schuldnerin nun insbesondere von F., der M., der D. und der M. geflogen, während die früheren „Berliner Strecken“ von der f., der M. und auch der M., im wet lease für die F., bedient werden. Hinzu kommt noch, dass e.. nun zwar womöglich 25 ehemalige A 320 der Schuldnerin nutzt, aber nicht ersichtlich ist, dass diese zuvor in Berlin stationiert waren. c) Gegen einen Betriebsteilübergang spricht auch, dass sich der Kläger keinem aus seiner Sicht denkbaren Betriebsteil zuordnen lässt. Denn eine solche Zuordnung ist Voraussetzung für den Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613 a Abs. 1 BGB. aa) Der Arbeitnehmer muss dem übergehenden Betriebsteil angehören, d.h. in ihn eingegliedert sein, um vom Betriebsteilübergang erfasst zu werden. Entscheidend für die Zuordnung ist der Tätigkeitsschwerpunkt. Zur Ermittlung ist in erster Linie auf den jeweiligen zeitlichen Aufwand und Arbeitseinsatz abzustellen (vgl. BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 763/12). Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn der Arbeitnehmer Tätigkeiten für den übertragenen Betriebsteil verrichtet, ohne in dessen Struktur eingebunden gewesen zu sein (vgl. BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 706/11 - Rn. 62; hierzu auch Willemsen/Müller-Bonanni, HWK, 7. Aufl. 2016, § 613 a BGB, Rn. 227 m. w. Nachw.). Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeiten des Arbeitnehmers (nahezu) ausschließlich oder überwiegend dem übergehenden Betriebsteil zugute gekommen sind (vgl. BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 763/12 – Rn. 35). bb) Nach diesen Grundsätzen ist eine Zuordnung des Klägers nicht möglich. Zum einen hat der Kläger weder nur ein Flugzeug oder einen Flugzeugtyp geflogen, er war nicht allein auf einer Streckenart (Kurz-, Mittel-, Langstrecke) oder einem Slot-Paket eingesetzt und er flog auch nicht ausschließlich im Rahmen des Wet-Lease. Zum anderen und vor allem aber kann von einer Eingliederung in einen Betriebsteil oder von einer anteiligen Eingliederung in mehrere Betriebsteile (zu den umstrittenen Folgen einer „Mehrfach-Eingliederung siehe etwa Willemsen/Müller-Bonanni, HWK, 7. Aufl. 2016, § 613 a BGB, Rn. 229 m. w. Nachw.) nicht ausgegangen werden, weil es gerade an einer strukturellen Einheit fehlt, in die eine Eingliederung erfolgen könnte. Es sind keine Arbeitsabläufe und keine Hierarchien erkennbar, die einen Betriebsteilzweck verfolgen würden. Gerade dies offenbart den Zirkelschluss, dem der Kläger unterliegt. 2. Soweit die klagende Partei die ordnungsgemäße Durchführung der Sozial-auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG mit der Begründung bestreitet, dass F. den Teilbetrieb in Berlin übernommen habe, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen: Da es an einem Betriebsteilübergang fehlt, erübrigte sich auch eine Sozialauswahl. Die Frage, ob eine Sozialauswahl bei einem Betriebsteilübergang und gleichzeitig erfolgter Betriebsstilllegung im Übrigen vorzunehmen ist, musste die Kammer daher nicht beantworten (vgl. hierzu BAG, 28.10.2004 – 8 AZR 391/03; BAG; 17.11.2005 - 6 AZR 107/05). 3. Der Sonderkündigungsschutz gemäß § 50 des Manteltarifvertrags der Piloten (Cockpit) steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Ein solcher würde von der Vorschrift des § 113 Satz 1 InsO verdrängt. Hiernach kann ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, vom Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht kann nicht durch einzelvertragliche, tarifliche oder sonstige kollektivrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausschluss der Kündigung mit einer Gegenleistung des Arbeitnehmers verbunden war. Der Gesetzeswortlaut sieht keine Ausnahme vor, aber auch die Entstehungsgeschichte und der Normzweck der Regelung sprechen gegen eine Einschränkung des Kündigungsrechts (so ausdrücklich BAG, 17. November 2005 – 6 AZR 107/05 – Rn. 17; ebenso ArbG Düsseldorf, 10 Ca 6870/17, 22. März 2018). Es bedurfte auch – anders als der Kläger annimmt – nicht des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung. Das BAG führt ausdrücklich aus (BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 453/11, Rn. 23): „Danach steht - selbst bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung - auch dem Insolvenzverwalter bei betrieblichen Gründen nur das Recht zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von bis zu drei Monaten zu.“ 4. Der Beklagte hat auch die bei ihr bestehende Personalvertretung Cockpit ordnungsgemäß nach § 74 TVPV angehört. Auch insofern schließt sich die erkennende Kammer den zutreffenden Ausführungen der 14. Kammer in einem Parallelverfahren an (vgl. 14 Ca 6886/17, Urteil vom 04. Mai 2018), wenn sie ausführt: „a) Die Schuldnerin hat der Personalvertretung nach den Grundsätzen der subjektiven Determination alle erforderlichen Informationen mitgeteilt, die diese in die Lage versetzt haben, die Wirksamkeit der Kündigung zu beurteilen. Sie hat der Personalvertretung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Betrieb stillzulegen und sämtlichen beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen. Ferner hat sie mitgeteilt, dass die Flugleasingverträge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31. Januar 2018 beendet würden, der operative Geschäftsbetrieb mit Ablauf des 27. Oktober 2017 eingestellt werde und die Erbringung der Dienstleistungen gegenüber der F. im Rahmen des so genannten wet-lease bis maximal 31. Januar 2018 erfolge. Weitergehende Informationen zur beabsichtigten Betriebsstilllegung waren nicht von Nöten. Insbesondere waren keine weitergehenden Angaben zur Abgrenzung einer Betriebsstilllegung zu einem Betriebsübergang erforderlich, da es sich hierbei um eine reine Rechtsfrage handelt. Im Übrigen waren sämtliche Flugzeuge der Schuldnerin lediglich geleast, so dass die Schuldnerin keine Kenntnis darüber hatte, an wen der Leasinggeber die einzelnen Flugzeuge künftig verleasen wird. Ebenso wenig waren weitergehende Informationen zu den Verträgen mit der F. und F. erforderlich. Dass Unternehmen der Deutschen M. Start- und Landerechte, Beteiligungen an der M. erworben sowie Luftfahrzeuge übernommen haben, die bisher aufgrund entsprechender Leasingverträge im Besitz der Schuldnerin waren, war der Personalvertretung aus dem Interessenausgleich ebenso bekannt, wie die Tatsache, dass die F. Start- und Landerechte sowie Luftfahrzeuge übernommen hat (vgl. Ziffer A des Interessenausgleichs). b) Soweit die klagende Partei bestreitet, dass die vollständige Liste mit den Sozialdaten der zu kündigenden Arbeitnehmer sowie der Stilllegungsbeschluss der Anhörung beigefügt war, ist dieses Bestreiten unerheblich. Denn die klagende Partei hat diese Behauptung des Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten. Ein solches Bestreiten aber ist unbeachtlich, weil die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Hat sich der Arbeitgeber nämlich substantiiert und vollständig zur Anhörung des Betriebsrats geäußert, so kann sich der Arbeitnehmer nicht mit einem bloßen „Bestreiten mit Nichtwissen“ begnügen. Denn § 138 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die Partei sich das erforderliche Wissen nicht in zumutbarer Weise beschaffen kann. Insofern kommt auch eine Nachfrage beim Betriebsrat in Betracht. Erst wenn eine solche Nachfrage die Darstellung des Arbeitgebers nicht bestätigt oder die Auskunft des Betriebsrats lückenhaft oder aus anderen Gründen unbrauchbar ist, kann der Arbeitnehmer sich auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen (LAG Köln 7. August 1998 – 11 Sa 218/98 – Rn. 14; LAG Köln, 31 Januar 1994 – 3 Sa 1136/93; implizit auch BAG 12. Februar 1997 – 7 AZR 317/96 – Rn. 16). Ob die beiden Anlagen dem Anhörungsschreiben beigefügt waren, ließe sich durch die Personalvertretung auf Nachfrage mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. c) Auch die Tatsache, dass die vormalige Personalleiterin Frau O. nicht über Einzelprokura verfügte, führt nicht zur Unwirksamkeit der Anhörung der Personalvertretung. Bei der Anhörung der Personalvertretung bzw. des Betriebsrats handelt es sich nicht um eine Willenserklärung, sondern lediglich um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung (BAG 13. Dezember 2012 – 6 AZR 348/11 – Rn. 72). Für eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist eine Vertretungsmacht nicht vonnöten. Nichts anderes folgt auch aus dem Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dem Zweck des Anhörungsverfahrens auch dann genügt, wenn der Bote oder Vertreter des Arbeitgebers keinen Nachweis seiner Botenmacht oder keine Vollmacht vorlegt. Der Betriebsrat ist auch in einem solchen Fall nicht gehindert, seine Auffassung zu der Kündigung zu äußern und Einfluss auf den Willensbildungsprozess des Arbeitgebers zu nehmen. Hat er Zweifel an der Boten- oder Vertreterstellung desjenigen, der ihm gegenüber bei der Anhörung aufgetreten ist, oder bezweifelt er, dass dieser seine Einwände zur Kenntnis nimmt und/oder an den Arbeitgeber weiterleitet, kann er seine Einwände dem Arbeitgeber unmittelbar mitteilen und den (betriebsfremden) Dritten umgehen. Ein abstrakt schützenswertes Interesse daran, klare Verhältnisse zu schaffen und sicher zu sein, dass die Stellungnahmefrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu laufen beginnt oder begonnen hat, hat der Betriebsrat vor dem Hintergrund des Zwecks des § 102 BetrVG nicht (BAG 13. Dezember 2012 – 6 AZR 348/11 – Rn. 80). d) Die Personalvertretung hat ausweislich des zu den Akten gereichten Schreibens vom 27. November 2017 auch vor Zugang der Kündigung abschließend zu der beabsichtigten Kündigung Stellung genommen und die Beendigung des Anhörungsverfahrens bestätigt.“ In Ergänzung dessen verweist die Kammer hinsichtlich des insofern unzulässigen Bestreitens mit Nichtwissen durch den Kläger auf die Entscheidung des BAG vom 12. Februar 1997 (7 AZR 317/96), in der es ausführt: „Anhaltspunkte dafür, dass diese Zustimmung unwirksam sein könnte, etwa weil die Dienststelle den Personalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet habe, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat zwar den Verdacht geäußert, dem Personalrat sei insbesondere nicht mitgeteilt worden, dass es sich bereits um den dritten befristeten Arbeitsvertrag handelte. E. hat jedoch substantiiert dargelegt, dass der Personalrat über alle Einzelheiten unterrichtet gewesen sei. Dies hat die Klägerin ihrerseits nicht substantiiert bestritten. Dies war angesichts der eingehenden Darlegungen des c. erforderlich, zumal sich die Klägerin durch Befragen des Personalrats hätte vergewissern können, welche konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Darstellung des c. über den geschilderten Ablauf der Beteiligung des Personalrats nicht richtig gewesen sei.“ e) Ein Hinweis auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz der klagenden Partei war nach den Grundsätzen der subjektiven Determination ebenfalls nicht erforderlich, da sich ein solcher bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter - wie dargelegt - wegen der Vorschrift des § 113 Satz 1 InsO nicht durchsetzt und diese Information daher für die Personalvertretung für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung nicht erforderlich war (so auch ArbG Düsseldorf, 10 Ca 6870/17 - Urteil vom 22. März 2018). 5. Der Beklagte hat das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt. Erneut schließt sich die erkennende Kammer den zutreffenden Ausführungen der 14. Kammer in einem Parallelverfahren an (vgl. 14 Ca 6886/17, Urteil vom 04. Mai 2018), wenn sie ausführt: „a) Ausweislich des auf gerichtlichen Hinweis nunmehr vollständig zu den Akten gereichten Schreibens vom 12. Oktober 2017 enthält dieses sämtliche nach § 17 Abs. 2 KSchG notwendigen Informationen. Die Personalvertretung hat mit Abschluss des Interessenausgleichs vom 17. November 2017 bestätigt, dass das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen ist. Der Interessenausgleich ist auf ihren Wunsch hin als alleinige Stellungnahme der Personalvertretung nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG der Agentur für Arbeit übersandt worden. b) Soweit die klagende Partei mit Nichtwissen bestreitet, dass dem Schreiben vom 12. Oktober 2017 die Anlage mit der Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Mitarbeiter beigefügt war, ist dieses Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig. Auch hier handelt es sich um eine Information, die sich die klagende Partei durch einfache Nachfrage bei der Personalvertretung, die diese mit einem schlichten ja oder nein hätte beantworten können, hätte besorgen können. Auf die Ausführungen unter 4 b) wird Bezug genommen. c) Die Personalvertretung Cockpit war für das Konsultationsverfahren auch zuständig. Ungeachtet der Tatsache, dass dem Gericht nicht bekannt ist und auch von der klagenden Partei nicht näher dargelegt wurde, dass es überhaupt eine dem Gesamtbetriebsrat im Sinne des § 47 BetrVG vergleichbare Gesamtpersonalvertretung bei der Schuldnerin gab, wäre eine solche auch nicht zuständig gewesen. Dies folgt bereits daraus, dass das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG auf § 17 Abs. 1 KSchG Bezug nimmt, mithin die Absicht innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern zu entlassen. Während die Kündigungen der Piloten Ende November 2017 ausgesprochen worden sind, sind die Kündigungen des Kabinenpersonals gerichtsbekannt erst Ende Januar 2018 ausgesprochen worden – und damit nicht innerhalb des gleichen 30-Tages-Zeitraumes. Läge ein Unterrichtungsfehler nach § 17 Abs. 2 Nrn. 2, 3 KSchG vor, wäre dieser außerdem geheilt. So kommt eine Heilung in Betracht, wenn wegen einer Betriebsstilllegung die Entlassung aller Arbeitnehmer beabsichtigt ist und die Mitarbeitervertretung hierüber ordnungsgemäß unterrichtet wurde. In einem solchen Fall kann die Mitarbeitervertretung schon wegen der offensichtlichen Betroffenheit aller Berufsgruppen zu dem Schluss kommen, ausreichend unterrichtet zu sein. Erklärt sie nach der Beratung mit dem Arbeitgeber, dass sie ihren Beratungsanspruch (§ 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG) als erfüllt ansieht, bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie bzgl. der beabsichtigten Massenentlassung und ihrer Folgen keine weiteren Vorschläge unterbreiten kann oder will und das Konsultationsverfahren als beendet ansieht (BAG 9. Juni 2016 – 6 AZR 405/15 – Rn. 32). Sie liegt es hier. Die PV Cockpit, mit der wegen aller Arbeitnehmer, für die sie zuständig ist, in das Konsultationsverfahren eingetreten wurde, erklärte im Interessenausgleich, auch hinsichtlich der Angaben nach § 17 Abs. 2 Nrn. 2, 3 KSchG ordnungsgemäß unterrichtet zu sein und dass das Konsultationsverfahren abgeschlossen sei.“ 6. Schließlich hat der Beklagte auch gemäß § 17 Abs. 1 KSchG eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet. Die Anzeige enthält die nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG erforderlichen „Muss-Angaben“. Wiederum schließt sich die erkennende Kammer den zutreffenden Ausführungen der 14. Kammer in einem Parallelverfahren an (vgl. 14 Ca 6886/17, Urteil vom 04. Mai 2018), wenn sie ausführt: „a) Richtigerweise bezieht sich die Anzeige nur auf die Beschäftigten im Cockpit. Die Mitarbeiter in der Kabine wurden gerichtsbekannt erst Ende Januar 2018 – und damit nicht innerhalb des 30-Tageszeitraums vom 27. November bis zum 26. Dezember 2017 entlassen, so dass für diese eine gesonderte Massenentlassungsanzeige zu erstatten war. b) Soweit die klagende Partei rügt, dass die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer geringer als im Rahmen der Klageerwiderung angegeben sei, ist darauf hinzuweisen, dass in der Klageerwiderung von einem Stichtag August 2017 ausgegangen wurde. Zudem führen falsche Angaben zur Anzahl der in der Regel Beschäftigten nicht notwendig zur Unwirksamkeit der Anzeige, weil insoweit denkbar ist, dass die Arbeitsagentur nicht in ihrer sachlichen Prüfung beeinflusst wird (BAG 22. März 2001 – 8 AZR 565/00; NK-GK/Boemke § 17 KSchG Rn. 110). Hiervon ist im Streitfall auszugehen, da die mögliche Abweichung sich angesichts der Gesamtbeschäftigtenzahl als marginal erweisen würde. c) Schließlich führt auch die Tatsache, dass die Anlage zu den Berufsgruppen an den Standorten Berlin, Düsseldorf und Köln unter dem Schlüssel „6.“ auch Schiffskapitäne enthält, nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung der klagenden Partei. Das Bundesarbeitsgericht geht mit Blick auf die Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer davon aus, dass sich nur die Arbeitnehmer, die von der Massenentlassungsanzeige nicht erfasst sind, auf die zu niedrige Angabe der Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer berufen können. Die Prüfungs- und Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitsverwaltung seien hinsichtlich der Arbeitnehmer, deren Entlassung ihr angezeigt worden ist, weder positiv noch negativ durch die zu niedrige Anzahl angezeigter Entlassungen beeinflusst worden. Dieser Fehler der Massenentlassungsanzeige sei deshalb für die Entlassung des Klägers ohne Bedeutung. Mit dem Zweck der Massenentlassungsanzeige stünde es nicht im Einklang, wenn die fehlende Angabe einer einzigen Entlassung die Auflösung der Arbeitsverhältnisse auch aller anderen von der Massenentlassungsanzeige erfassten Arbeitnehmer hindern würde (BAG 28. Juni 2012 – 6 AZR 780/10 – Rn. 50). In Anwendung und Weiterentwicklung dieser Grundsätze führt auch eine falsche Angabe bei den Angaben zur Unterteilung nach Berufsgruppen dann nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die klagende Partei von dem Fehler nicht betroffen ist. Die klagende Partei war in Düsseldorf stationiert. Für den Standort Düsseldorf enthält die Massenentlassungsanzeige bei der Unterteilung nach Berufsgruppen keine falschen Angaben.“ Ergänzend schließt sich die Kammer den Ausführungen der 15. Kammer in einem Parallelverfahren an, die ausführt (15 Ca 6837/17 – Urteil vom 19. April 2018): „Soweit der Kläger meint, die Massenentlassungsanzeige sei deswegen fehlerhaft und in dieser Folge die Kündigung unwirksam, weil als regelmäßig beschäftigte Arbeitnehmer dort nur das Cockpitpersonal angegeben sei, so schließt sich die Kammer auch dieser Auffassung aus mehreren Gründen nicht an. Zunächst mag es sein, dass das entsprechende Formular (Bl. 409 d.A.) isoliert betrachtet den Eindruck erweckt, im Betrieb (§ 24 Abs. 2 KSchG) seien lediglich 1.301 Arbeitnehmer beschäftigt. Hierauf kommt es aber nicht an. Aus dem Begleitschreiben (Bl. 295 ff. d.A.) geht eindeutig hervor, dass es sich bei der genannten Zahl lediglich um das Cockpitpersonal handelt. Insofern war – wenn nicht bereits aus dem Formular selbst, dann aus dem Begleitschreiben – für jedermann erkennbar, dass der Betrieb an sich mehr in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer hatte. Auf die Mitteilung der genauen Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer kommt es im vorliegenden Fall auch nicht an, da diese Angabe in dem Formular der Bundesagentur für Arbeit lediglich die Prüfung ermöglichen soll, ob angesichts der Quoten nach § 17 Abs. 1 KSchG überhaupt eine Massenentlassungsanzeige erforderlich ist. Insofern kann in einem derartigen Fall keine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige und damit auch der Kündigung angenommen werden. Schließlich bezieht sich der Fehler auf eine Ungenauigkeit, die zudem den Kläger gar nicht erfasst, da schon die Entlassung der 1.301 Arbeitnehmer des Cockpitpersonals in jeder Hinsicht anzeigepflichtig waren (vgl. hierzu ErfK/Kiel, § 17 KSchG Rn. 35a). Die Kammer geht zudem davon aus, dass die Massenentlassungsanzeige vom 24.11.2017 vollständig bei der Agentur für Arbeit C. eingegangen ist, also insbesondere das dreiseitige ausgefüllte Anzeigeformular, die Anlage zu Ziffer 3.31 mit den Zahlen und Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten und zu entlassenden Mitarbeiter und eine Kopie des Interessenausgleichs vom 17.11.2017 beigefügt war. Die Agentur für Arbeit hat den vollständigen Eingang der Massenentlassungsanzeige unter dem 28.11.2017 bestätigt, sodass es an der Klägerseite war, konkrete Zweifel an der Vollständigkeit der Massenentlassungsanzeige aufzuzeigen. d) Auch der Umstand, dass Frau O. die Massenentlassungsanzeige gemeinsam mit dem damaligen Sachwalter und jetzigen Beklagten unterzeichnet hat, führt – anders als der Kläger meint – nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Wiederum schließt sich die erkennende Kammer den zutreffenden Ausführungen der 14. Kammer in einem Parallelverfahren an (vgl. 14 Ca 6886/17, Urteil vom 04. Mai 2018), wenn sie ausführt: aa) Die Anzeige ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG schriftlich zu erstatten. Das Schriftformerfordernis ist jedoch nicht so streng wie das für Rechtsgeschäfte vorgesehene Schriftformerfordernis i. S. v. § 126 Abs. 1 BGB. Es ist nicht erforderlich, dass das Schriftstück mit der Original-Namensunterschrift oder der Beglaubigung des Handzeichens durch einen Notar versehen ist. Vielmehr ist das Schriftformerfordernis des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG an den Schriftformerfordernissen in Verfahrensregelungen zu messen, wie sie etwa bei der Klageeinreichung oder Rechtsmitteleinlegung gelten (APS/Moll, 5. Aufl. 2017, KSchG § 17 Rn. 97; MüKoBGB/Hergenröder, 7. Aufl. 2016, KSchG § 17 Rn. 50). bb) Die Anzeigepflicht trifft den Arbeitgeber als Inhaber des Betriebs. Die Handlungsfähigkeit des Arbeitgebers beurteilt sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Juristische Personen werden durch ihre Organe gesetzlich vertreten (§ 78 AktG, § 35 GmbHG, §§ 24, 25 GenG). Es gelten daneben die allgemeinen handelsrechtlichen Vertretungsregelungen für Handlungsbevollmächtigte (§§ 54 ff. HGB) und Prokuristen (§§ 48 ff. HGB). Der Arbeitgeber kann sich im Übrigen gemäß §§ 164 ff. BGB von jedem Dritten vertreten lassen (APS/Moll, 5. Aufl. 2017, KSchG § 17 Rn. 94-95; MüKoBGB/Hergenröder, 7. Aufl. 2016, KSchG § 17 Rn. 48). Als bevollmächtigter Vertreter für § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist auch derjenige anzusehen, der in der sogenannten Beauftragtenvollmacht, d. h., mit dem Hinweis „i.A.“ unterschreibt. Denn die Form des § 126 BGB und § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist gewahrt, wenn entweder der Erklärende selbst oder der bevollmächtigte Vertreter unterschreibt (vgl. LAG Hamm, 21.05.1985 - 7 (5) Sa 1991/84, Ziffer 3 a). cc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze beruft sich der Kläger insofern zu Unrecht auf die Entscheidung des LAG Hessen (04.03.2013 - 17 Sa 633/12), welche sich mit der sehr viel strengeren Schriftform nach § 623 BGB beschäftigt. Denn im Zusammenhang mit § 623 BGB kann jedenfalls dann, wenn für den Geschäftsgegner unklar bleibt, ob sich die Erklärung noch im Entwurfsstadium befindet, die Unterschrift nur eines Gesamtvertretungsberechtigten ausnahmsweise zur Wahrung der Schriftform nicht ausreichen (LAG Baden-Württemberg, 01.09.2005 – 11 Sa 7/05). Hier aber liegen die Dinge anders: Vielmehr genügen die Unterschriften von Frau O. und dem Beklagten dem Schriftformerfordernis. Sie haben auch erkennbar im Namen der Schuldnerin unterzeichnet, wie sich aus dem jeweiligen Stempelzusatz ergibt. Für die Agentur für Arbeit war erkennbar, dass es sich nicht um einen Entwurf handeln sollte und dass es keiner weiteren Unterschrift mehr bedurfte. Anhaltspunkte dafür, dass diese beiden Personen die Schuldnerin nicht bei der Massenentlassungsanzeigenerstattung vertreten durften, sind weder dargetan noch ersichtlich. Im Gegenteil: Aus dem Interessenausgleich und gerade auch dem streitgegenständlichen Verfahren ergibt sich gerade die Notwendigkeit, das Verfahren nach § 17 KSchG durchzuführen. II. Der Auskunftsanspruch ist unbegründet. Auch insofern schließt sich die erkennende Kammer den zutreffenden Ausführungen der 10. Kammer in einem Parallelverfahren an (vgl. 10 Ca 6813/17, Urteil vom 22. März 2018), wenn sie ausführt: „Die Kammer vermochte für einen derartigen Auskunftsanspruch keine Anspruchsgrundlage zu erkennen. Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Die dem Arbeitsverhältnis immanente Treuepflicht geht nicht derart weit, dass ein Arbeitgeber verpflichtet wäre, einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses seine Klage im Hinblick auf einen möglichen Betriebsübergang „schlüssig zu machen“. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Arbeitgeber hat bei einer von ihm behaupteten Betriebsstilllegung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die die Kündigung bedingen. Er hat nachzuweisen, dass in Abgrenzung zu einer Betriebsstilllegung ein Betriebsübergang nicht vorliegt. Fehlt es an entsprechendem Tatsachenvortrag, ist der Kündigungsschutzklage stattzugeben. Hieraus folgt, dass es sich bei den seitens des Arbeitgebers abzugebenden Erklärungen um prozessuale Obliegenheiten und nicht um einklagbare Pflichten handelt. Der Arbeitgeber kann im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses zur Frage der Abgrenzung der Betriebsstilllegung zum Betriebsübergang auch schweigen – er hat dann allerdings die prozessualen Folgen der Stattgabe der Kündigungsschutzklage hinzunehmen. Es würde dem dem arbeitsgerichtlichen Verfahren immanenten Beibringungsgrundsatz widersprechen, wenn man den Arbeitgeber über einen Auskunftsanspruch zu Auskünften verpflichten würde, zu denen er im Zivilprozess nicht gezwungen werden kann. Soweit die klagende Partei darauf hinweist, dass sie die beantragte Auskunft benötigt, weil sie ansonsten nicht in der Lage sei, ihren Beschäftigungsanspruch gegenüber dem Erwerber einzufordern und durchzusetzen, ist darauf hinzuweisen, dass es keinen Teilbetriebsübergang gegeben hat und somit auch kein Erwerber vorhanden ist, von dem die klagende Partei Weiterbeschäftigung verlangen könnte.“ III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. IV. Den Streitwert hat die Kammer gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3, 5 ZPO im Urteil festgesetzt. Neben dem Quartalsbezug des Klägers für den Kündigungsschutzantrag wurde für den Auskunftsanspruch der Hilfswert in Höhe von 5.000,00 € in Ansatz gebracht. Der Streitwert gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren i. S. d. § 63 Abs. 2 GKG.