Urteil
13 Ca 6961/17 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2018:0420.13CA6961.17.00
31Zitate
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
./.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 28.11.2017 nicht zum 28.02.2018, sondern erst zum 31.03.2018 aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt.
4. Der Streitwert wird auf 22.500,00 Euro festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 28.11.2017 nicht zum 28.02.2018, sondern erst zum 31.03.2018 aufgelöst worden ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt. 4. Der Streitwert wird auf 22.500,00 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in Berlin. Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1993 bei der Schuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kapitän beschäftigt. Er war auf dem dienstlichen Einsatzort Düsseldorf stationiert. Bei der Schuldnerin handelte es sich bis Ende des Jahres 2017 um die zweitgrößte Fluggesellschaft Deutschlands, die von ihren Drehkreuzen in Düsseldorf und Berlin-Tegel hauptsächlich Ziele in ganz Europa sowie in Nordafrika und Israel anflog. Sie beschäftigte nach Angaben des Beklagten mit Stand August 2017 6.121 Beschäftigte, davon 1.318 Piloten, 3.362 Beschäftigte in der Kabine und 1.441 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Boden. Keines der von der Schuldnerin genutzten Flugzeuge stand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Eigentum der Schuldnerin. Alle Flugzeuge waren von dieser geleast worden. Mit Beginn des Jahres 2017 flog die Schuldnerin nicht mehr ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb, sondern auch im sog. „wet-lease“ für die F. und die Deutsche M.. Bei dieser Form des Leasings stellt der Leasinggeber das Flugzeug nebst kompletter Besatzung, Wartung und Versicherung. Die im wet-lease eingesetzten Flugzeuge wurden mit dem Logo der F. versehen und in deren Farben lackiert. Die dort eingesetzten Mitarbeiter erhielten F.-Uniformen. Der Vertrag war auf sechs Jahre abgeschlossen. Für die Piloten wurde gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG auf Basis des „Tarifvertrags Personalvertretung für das Cockpitpersonal der B.“ (TVPV) eine Personalvertretung (im Folgenden: PV Cockpit) gebildet. Im Mai/Juni 2017 kaufte die Komplementärin der Schuldnerin die M. (im Folgenden: M.) mit Sitz in Dortmund. Diese setzte zum damaligen Zeitpunkt 20 Flugzeuge des Musters Dash Bombardier Q400 ein. Diese Flugzeuge leaste die Schuldnerin dann von der M. und überließ sie zurück an die M.. Die M. erbrachte zuletzt im Rahmen des wet-lease mit diesen von der Schuldnerin überlassenen Maschinen für diese „Shuttle-Dienste“ zu den Langstreckenflughäfen Düsseldorf und Berlin. Eigene Flugstreckenrechte (Slots) hatte die M. damals nicht inne. Unter dem 15. August 2017 stellte die Schuldnerin beim Insolvenzgericht Berlin-Charlottenburg Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht hat mit Beschluss vom 16. August 2017 (Az.: 36a IN 4295/17) den Beklagten zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Unmittelbar nach der Antragstellung wurde von der Schuldnerin ein Investorenprozess aufgesetzt, der es ermöglichen sollte, die wesentlichen Vermögenswerte der Schuldnerin auf einen oder mehrere Investoren zu übertragen. Angestrebt war dabei, die Vermögenswerte der Schuldnerin im Ganzen oder wenigstens zu wesentlichen Teilen zu übertragen, um hierdurch im Rahmen einer übertragenden Sanierung die Fortführung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen. Nach Ablauf der Angebotsfrist am 15. September 2017 wurden die eingegangenen Gebote dem vorläufigen Sachwalter und dem vorläufigen Gläubigerausschuss vorgestellt. Aus ihrer Sicht lag kein annahmefähiges Angebot zur Fortführung des Geschäftsbetriebs im Ganzen oder in wesentlichen Teilen vor. Der vorläufige Gläubigerausschuss traf die Entscheidung, mit diesen beiden Interessenten weitere Vertragsverhandlungen zu führen, wobei beide potentiellen Investoren lediglich nur für einzelne Vermögenswerte bzw. Beteiligungen an Unternehmen Interesse bekundet hatten. Am 12. Oktober 2017 unterzeichneten der vorläufige Sachwalter Herr Q., der Generalbevollmächtigte E. sowie der Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin Herr U. eine gemeinsame Erklärung (Anlage 1, Bl. 124 ff. der Gerichtsakte) , die auszugsweise folgenden Wortlaut hat: „[…] I. […] 1. Die im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung aufgestellte Liquiditäts- und Fortführungsplanung hat vorgesehen, dass unter Berücksichtigung des durch einen mit Bundesbürgschaft abgesicherten Übergangskredit i.H.v. 150 Mio € der Flugbetrieb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich Ende Oktober 2017) aufrechterhalten werden kann. 2. Eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im eröffneten Insolvenzverfahren ist nur möglich, sofern das Unternehmen bzw. Teile des Unternehmens im Rahmen einer übertragenden Sanierung auf einen oder mehrere Erwerber zum Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übertragen wird. Ein entsprechendes Angebot liegt nicht vor, so dass eine übertragende Sanierung des Unternehmens bzw. von Teilen des Unternehmens nicht erfolgt. Eine kostendeckende Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren ist somit nicht möglich und wäre unzulässig. Dies ergibt sich aus der fortgeschriebenen Liquiditäts- und Fortführungsplanung ab dem 15. August 2017. Vor diesem Hintergrund ist die B. gezwungen, zum Stilllegungszeitpunkt die für sämtliche Flugzeuge bestehenden Leasingverträge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen zu beenden und die Flugzeuge zurückzugeben. 3. Die Geschäfts- und Betriebsgrundlage für eine Fluggesellschaft wird damit zum Stilllegungszeitpunkt wegfallen. II. Die Unterzeichner dieses Beschlusses stimmen daher darin überein, dass beabsichtigt ist, den Geschäftsbetrieb der B. Flüge einzustellen. Die Einstellung und Stilllegung des Geschäftsbetriebs der B. soll wie folgt umgesetzt werden: 1. Beendigung der Flugzeug-Leasingverträge der B. als Leasingnehmer durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018. 2. Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs der B.. Dabei wird mit Ablauf des 28. Oktober 2017 der operative Flugverkehr im Namen und auf Rechnung der B. eingestellt. Flugbuchungen für Flüge nach dem 28. Oktober 2017 sind nicht mehr möglich. 3. Erbringung der Dienstleistungen gegenüber F. im Rahmen des sog. „Wet Lease“ für den Zeitraum bis maximal zum 31. Januar 2018. Dies betrifft 13 Flugzeuge. 4a) Derzeit verfügen 6.054 Arbeitnehmer/innen über ein Arbeitsverhältnis und 8 Auszubildende (nachfolgend Arbeitnehmer) über ein Ausbildungsverhältnis mit der B.. Die B. beabsichtigt, sämtliche Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der individuell maßgeblichen Kündigungsfrist, begrenzt auf die maximale Frist von drei Monaten zum Monatsende gemäß § 113 S. 1 InsO, soweit gesetzlich zulässig, nach Durchführung der Interessenausgleichs- sowie Massenentlassungsanzeigeverhandlungen (§ 17 KSchG) und nach Durchführung der Anhörungsverfahren mit den Mitbestimmungsgremien (Betriebsräte/Personalvertretungen) zu kündigen. Die B. wird – soweit erforderlich – eine Zustimmung für Arbeitnehmer mit etwaigem Sonderkündigungsschutz (z.B. SGB IX, BEEG, MuSchG) beantragen und auch diese Arbeitsverhältnisse zeitnah kündigen. Es werden auch Sozialplanverhandlungen geführt werden. […] 5. Dauerschuldverhältnisse (Leasingverträge, Gewerbemietverträge, Versorger etc.) werden unter Berücksichtigung der Abwicklungsplanung durch Abschluss von Aufhebungsverträgen beendet bzw. unter Berücksichtigung bestehender Kündigungsfristen gekündigt, sofern die Vertragspartner nicht selbst kündigen bzw. die Verträge bereits gekündigt sind. […] 7. Die Gesamtabwicklung des Geschäftsbetriebs der B. Q. soll nach derzeitiger Planung zum 31. Januar 2018 abgeschlossen sein, so dass im Anschluss daran die Stilllegung erfolgt.“ Ebenfalls mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 leitete die Schuldnerin das Konsultationsverfahren gemäß § 17 KSchG gegenüber der Personalvertretung Cockpit ein (Anlage B 4, Bl. 141 ff. der Gerichtsakte) . Das Schreiben weist die Unterschrift der vormaligen Personalleiterin der Schuldnerin Frau N. aus und enthält auf Seite 1 einen durch Unterschrift bestätigten Vermerk „Original erhalten am 15/10/2017“. Schließlich wurde die Belegschaft der Schuldnerin durch eine betriebsinterne Mitteilung am 12. Oktober 2017 davon in Kenntnis gesetzt, dass die M. die M., die österreichische Ferienfluggesellschaft O. sowie 20 weitere Flugzeuge übernehmen wolle. Dies unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Gläubigerausschuss und der europäischen Wettbewerbsbehörde in Brüssel. Insgesamt beabsichtige die M. und die mit ihr verbundenen Unternehmen 13 Airbus A 320 Maschinen aus der Flotte der Schuldnerin, 21 Flugzeuge der A 320-Familie aus dem Bestand von O. und 20 Flugzeuge des Musters Dash Q 400 aus dem Bestand der M. zu übernehmen. Des Weiteren sollten 15 bereits im Eigentum der M. stehende Airbus A 320, die bisher im wet-lease für die die F. eingesetzt wurden, übernommen werden. Ferner wolle sich die M. auf fünf weitere Flugzeuge der A 320 Familie eine Kaufoption sichern. Mit notariellem Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 13. Oktober 2017 verkaufte die Schuldnerin ihre Anteile an der M. an die M.. Darin hatte sich die Schuldnerin unter anderem dazu verpflichtet, bis zum Vollzugstag am 9. Januar 2018 den operativen Betrieb der M. aufrechtzuerhalten, Unterstützung beim Aufrechterhalten des bisherigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) der M. sowie bei der Erweiterung des AOC der M. auf den Flugzeugtyp Airbus A320 zu leisten und Flughafen-Slots in die M. einzubringen. Der Vertrag sah zudem vor, dass zwischen dem 1. November 2017 und vor dem Vollzugstag am 9. Januar 2018 17 Dash-8-Flugzeuge im wet-lease von der M. für die F. betrieben werden sollten. Mit Erweiterung des AOC für die M. auf den Flugzeugtyp Airbus A320 sollten bis zu 13 Flugzeuge dieses Typs darüber hinaus auch im wet-lease für die F. eingesetzt werden. Mit Vertrag vom 27. Oktober 2017 verkaufte die Schuldnerin eine Reihe einzelner Vermögensgegenstände an die F.. Bei Vollzug (am 15. Dezember 2017) wurden übertragen: Flughafen-Slots an europäischen und im Mittelmeerraum gelegenen Flughäfen, bestimmte im Zusammenhang mit den übernommenen Routen stehende Flugbuchungen einschließlich Buchungsdaten, soweit die Passagiere der Übertragung vorher zugestimmt hatten, sowie von der Schuldnerin für die Flugbuchungen erhaltenen Vorauszahlungen, 160 Flugzeugsitzbezüge bzw. Teile davon und einen auf dem Rollfeld des Flughafen Tegel befindlichen Crew Container, der als Aufenthaltsraum dient. Am Abend des 27. Oktober 2017 landete der letzte eigenwirtschaftlich durchgeführte Flug der Schuldnerin auf dem Flughafen Berlin-Tegel. Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 1. November 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der Beklagte zum Sachwalter bestellt. Dieser zeigte noch am gleichen Tage gegenüber dem Amtsgericht drohende Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO an und stellte den Kläger von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung widerruflich frei. Am 17. November 2017 schloss die Schuldnerin mit der PV Cockpit einen Interessenausgleich (Anlage B 5, Bl. 147 ff. der Gerichtsakte), der unter anderem folgenden Inhalt hat: „A. Ausgangslage […] Die eigenverwaltete Schuldnerin hat mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters einen Investorenprozess aufgesetzt, der es ermöglichen sollte, die wesentlichen Vermögenswerte der Schuldnerin auf einen oder mehrere Investoren zu übertragen. Hierdurch war angestrebt, das Unternehmen im ganzen oder wenigstens in wesentlichen Teilen nach einer übertragenden Sanierung fortzuführen und die Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Im Ergebnis, so erklärt es der Arbeitgeber, habe sich kein Investor gefunden, der bereit sei, das Unternehmen im ganzen oder in wesentlichen Teilen fortzuführen. Vielmehr haben zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Interessenausgleichs Unternehmen der Deutschen M. (Deutsche M./F./ ×./ M.) Start- und Landerechte, Beteiligungen an den der B. Gruppe zugehörigen Gesellschaften (M. und O.) erworben sowie Luftfahrzeuge übernommen, die bisher aufgrund entsprechender Leasingverträge im Besitz der B. LV KG waren. Die B. LV KG wird die Leasingverträge für Luftfahrzeuge in ihrem Besitz nach der Insolvenzeröffnung fristgerecht kündigen bzw. die Vertragsverhältnisse beenden, soweit die Luftfahrzeuge nicht für den weiteren Einsatz im „wet lease“ benötigt werden. Insoweit werden die Leasingverhältnisse bis spätestens 31.01.2018 beendet. Im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens ist eine Betriebsfortführung rechtlich nur zulässig, wenn hierdurch keine Masseschmälerung zulasten der Gläubiger eintritt. Anfallende Verluste können finanziell und dürfen insolvenzrechtlichen nicht durch die Insolvenzmasse getragen werden. Der eingesetzte Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. LV KG („Gläubigerausschuss“) hat daher zunächst in seiner 2. Sitzung die Betriebsfortführung bis Ende Oktober 2017 genehmigt. Die Geschäftsführung, der Generalbevollmächtigte und das Management Board haben am 12.10.2017 vorbehaltlich der Genehmigung durch den vorläufigen Gläubigerausschuss und der Wahrung der Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung die unternehmerische Entscheidung getroffen, den operativen Geschäftsbetrieb der B. LV KG unverzüglich einzustellen. Der vorläufige Gläubigerausschuss hat in seiner 3. Sitzung vom 24.10.2017 die Entscheidung über die Stilllegung bestätigt und die Eigenverwaltung angewiesen, den Betrieb der B. LV KG unverzüglich einzustellen, da die Betriebsfortführung defizitär ist. Seit Ablauf des 27.10.2017 ist der operative Flugverkehr im Namen und auf Rechnung der B. LV KG eingestellt worden; für einen Zeitraum bis max. 31.01.2018 werden voraussichtlich auf zunächst 13, ab Dezember 2017 neun im Besitz der B. LV KG verbleibenden Luftfahrzeugen lediglich Flüge und Dienstleistungen im Rahmen des so genannten „wet lease“ für die F. von den Stationen Hamburg, Köln und Stuttgart aus erbracht. Ein eigenwirtschaftlicher Flugverkehr erfolgt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2017 nicht mehr. Da die vorstehenden Maßnahmen nach Auffassung des Arbeitgebers eine Betriebsänderung gem. § 80 S. 4 Nr. 1 TVPV darstellen, hat B. LV KG zu Interessenausgleichsverhandlungen aufgefordert. Die Personalvertretung hat diesbezüglich erhebliche Bedenken und nimmt zur Kenntnis, dass der Arbeitgeber der Ansicht ist, dass trotz der vorgenannten Veräußerungen an die beiden Erwerbergruppen eine Betriebsstilllegung durch die B. LV KG und nicht ein Betriebsübergang nach § 613a BGB erfolgt. Die Personalvertretung ist in dieser Frage anderer Auffassung. Aus diesem Grund regelt dieser Interessenausgleich die nähere Ausgestaltung dieser Betriebsänderung ohne jedes Präjudiz für die Frage, ob es sich bei den zukünftigen Folgen des Veräußererprozesses um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB handelt. […] C. Betriebsänderung I. [Stilllegung des Geschäftsbetriebs] Die wirtschaftliche Betätigung der B. soll unverzüglich, spätestens zum eine 31.01.2018 aufgegeben werden. Im Zuge dessen wird B. LV KG die bestehenden Geschäftsbeziehungen beenden, die bestehenden Dauerschuldverhältnisse, hier insbesondere die Leasingverträge über die Flugzeuge beenden und zur Vermeidung weiterer Verluste und einer Insolvenz rechtlich unzulässigen Schmälerung der Masse keinen Flugbetrieb mehr aufrechterhalten. Die werbende Geschäftstätigkeit wird ebenfalls vollständig aufgegeben. Der reguläre Flugbetrieb auf eigene Rechnung und im eigenen Namen der B. LV KG ist bereits seit dem 28.10.2017 eingestellt. Ein Verkauf von Flugtickets erfolgt nicht mehr. Im Rahmen des Phase-Out ab dem 28.10.2017 werden noch ausschließlich diejenigen Flugleistungen erbracht, die der Überführung bzw. Rückgabe der Flugzeuge oder dem Aufrechterhalten des „Wet lease“ sowie dem Erhalt der erforderlichen Lizenzen und Start- und Landeerlaubnisse („Slots“) dienen. Mit Beendigung der von diesem Interessenausgleich umfassten und betroffenen Arbeitsverhältnisse wird keinerlei wirtschaftliche Betätigung, kein Flugbetrieb im eigenen oder auf fremden Namen und keine Betriebstätigkeit mehr stattfinden. Das Phase-Out soll bis spätestens 31.01.2018 beendet sein. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt auch keine Durchführung von Flugleistungen mehr im Rahmen des Wet lease und das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) der B. LV KG wird nicht weiter genutzt. […] III. [Betriebsbedingte Kündigungen] B. LV KG wird allen Arbeitnehmern des Cockpitpersonals unter Beachtung der jeweils maßgeblichen individuellen Kündigungsfrist unverzüglich eine betriebsbedingte Kündigung unter Einhaltung der individuell maßgeblichen Kündigungsfrist, begrenzt auf die Maximalfrist von 3 Monaten zum Monatsende gemäß § 113 S. 2 InsO, soweit gesetzlich zulässig, aussprechen. […] […] D. Beteiligung der Personalvertretung Cockpit I. Konsultationsverfahren Der Arbeitgeber hat das Konsultationsverfahren gem. § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG gegenüber der PV Cockpit mit Schreiben vom 13.10.2017 eingeleitet. Der PV Cockpit ist vorab eine Personalliste mit allen für die Beurteilung der Betriebsänderung und der Kündigungen notwendigen Informationen vorgelegt worden. Gleichzeitig erfolgte die Information der PV Cockpit und eine Konsultation gemäß § 17 KSchG. Die Betriebsparteien haben ausführlich die Gründe für die vorzunehmenden Entlassungen, die Zahl der Berufsgruppen der zu kündigenden und der insgesamt beschäftigten Mitarbeiter, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien erörtert, beraten und insbesondere überlegt, welche Möglichkeiten zur Vermeidung eines Arbeitsplatzverlustes bestehen. Mit Abschluss dieser Vereinbarung ist das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen. Diese Vereinbarung wird als alleinige Stellungnahme der PV Cockpit nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG der Agentur für Arbeit übersandt; eine darüber hinausgehende Stellungnahme ist nicht beabsichtigt.“ Unter dem 20. November 2017 hörte die Schuldnerin im Rahmen einer Sammelanhörung die bei ihr gebildete Personalvertretung zu beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen sämtlicher Arbeitnehmer an. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird ausdrücklich auf Anlage B 3 (Bl. 132 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Anhörung nimmt Bezug auf den Stilllegungsbeschluss vom 12. Oktober 201 7 (Anlage 3) sowie eine Liste mit den Sozialdaten sämtlicher zu kündigenden Arbeitnehmer (Anlage 2) , die – soweit sie die Kündigung des Klägers betrifft – auszugsweise zu den Akten gereicht wurde (Anlage B 3a, Bl. 228 der Gerichtsakte) . Mit Schreiben vom 24. November 2017 erstattete die Schuldnerin bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG (Anlage B 6, Bl. 156 ff. der Gerichtsakte) . Der Beklagte gab die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer und die der zu entlassenden Arbeitnehmer mit 1301 an und den Zeitraum der Entlassungen vom 27. November 2017 bis zum 26. Dezember 2017. Die Agentur für Arbeit Berlin Nord bestätigte der Schuldnerin mit Schreiben vom 28. November 2017, dass die Entlassungsanzeige am 24. November 2017 vollständig eingegangen sei (Anlage B 7, Bl. 169 f. der Gerichtsakte) . Mit Schreiben vom 28. November 2017, dem Kläger am 2. Dezember 2018 zugegangen, kündigte die Schuldnerin das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28. Februar 2018. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden unter dem AOC (Air Operator Certificate; das Luftverkehrsbetreiberzeugnis der EU) der Schuldnerin keine eigenwirtschaftlichen Flüge mehr durchgeführt. Lediglich bis in den Januar 2018 hinein führte die Schuldnerin im Rahmen des sog. „wet-lease“ noch Flüge für die F. einschließlich Cockpit-Crew, Kabinenpersonal, Wartung und Versicherung durch. Die für die Aufrechterhaltung eines Flugbetriebs erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen waren bis zum 31. Januar 2018 befristet und sind mit Ablauf dieses Datums erloschen. Mit Anteilskauf und Übertragungsvertrag vom 2. Januar 2018 verkaufte die Schuldnerin die von ihr an der B. Aviation GmbH gehaltenen Anteile an die U.. Daneben verpflichtete sich die Schuldnerin auch dazu, U. beim Abschluss von Vertragsverhältnissen mit Dritten zu unterstützen, insbesondere hinsichtlich Verträgen zur Nutzung von Übernacht-Parkflächen am Flughafen Berlin-Tegel. Durch Beschluss des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg vom 17. Januar 2018 wurde die Eigenverwaltung der Schuldnerin aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Mit der am 19. Dezember 2017 bei Gericht eingegangenen – ursprünglich noch gegen die Schuldnerin gerichteten – Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Der Kläger bestreitet die Stilllegungsabsicht der Schuldnerin. Er behauptet, sie habe von Beginn an Betriebsteilübergänge geplant und über diese zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs auch noch verhandelt. Der Kläger rügt die Sozialauswahl, die ordnungsgemäße Anhörung der Personalvertretung nach § 74 TVPV sowie die Ordnungsgemäßheit des Konsultationsverfahrens und der Massenentlassungsanzeige. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 28. November 2017 weder zum 28. Februar 2018 noch zum 31. März 2018 aufgelöst worden ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Kündigung für wirksam. Es lägen kein Betriebsübergang oder einzelne Teilbetriebsübergänge vor. Der Kläger habe ausschließlich dem nicht in einzelne Betriebsteile unterteilbaren Flugbetrieb angehört. Er könne sich daher nicht darauf berufen, einem abgrenzbaren Betriebsteil zugeordnet gewesen zu sein, der nicht stillgelegt, sondern im Wege des Betriebsübergangs auf einen Erwerber übergegangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist nur teilweise begründet. A. Die zulässige und fristgemäß (§ 4 Satz 1 KSchG i.V.m. § 167 ZPO) erhobene Kündigungsschutzklage ist nur teilweise begründet. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 28. November 2017 nicht zum 28. Februar 2018, sondern erst zum 31. März 2018 aufgelöst worden. Denn die Kündigung vom 28. November 2017 ist wirksam. Auf Grund des Zugangs der Kündigung erst am 2. Dezember 2017 ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung jedoch erst mit Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31. März 2018 aufgelöst worden. I. Die Kündigung ist wegen der beabsichtigten und mittlerweile durchgeführten Betriebsstilllegung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt. Sie erfolgte insbesondere auch nicht wegen eines Betriebsübergangs und ist daher nicht gemäß § 613 Abs. 4 BGB unwirksam. 1. Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rdnr. 51, juris; BAG, Urteil vom 26. Mai 2011 – 8 AZR 37/10 – Rdnr. 25, juris) . Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rdnr. 51, juris; BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10 – Rdnr. 37, juris) . Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rdnr. 52, juris; BAG, Urteil vom 13. Februar 2008 – 2 AZR 543/06 – Rdnr. 22, juris) . Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rdnr. 52, juris; BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10 – Rdnr. 37, juris) . An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rdnr. 52, juris; BAG, Urteil vom 13. Februar 2008 – 2 AZR 543/06 – Rdnr. 23, juris) . Bei einer Betriebsstilllegung ist ferner erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits „greifbare Formen“ angenommen haben (vgl. BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rdnr. 53, juris; BAG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 8 AZR 692/10 – Rdnr. 40, juris) . Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rdnr. 53, juris; BAG, Urteil vom 26. Mai 2011 – 8 AZR 37/10 – Rdnr. 26, juris) . Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rdnr. 33, juris; BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10 – Rdnr. 39) . Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rdnr. 33, juris; BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 8 AZR 273/08 – Rdnr. 30, juris) . An einer Stilllegung des Betriebs fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, sondern auch, wenn organisatorisch abtrennbare Teile des Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rdnr. 33, juris; BAG, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 8 AZR 397/07 – Rdnr. 28, juris) . 2. In Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall von einer Betriebsstilllegung und nicht von einzelnen Teilbetriebsteilübergängen auszugehen. a) Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Schuldnerin die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, den eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb einzustellen, keine unternehmerische Tätigkeit mehr zu entfalten und somit (subjektiv) aus ihrer Sicht den Betrieb stillzulegen. aa) Die unternehmerische Entscheidung beruht auf einem schriftlich niedergelegten Beschluss der Schuldnerin, der vom Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin Herrn U., dem vorläufigen Sachwalter Herrn Q. sowie dem Generalbevollmächtigten E. unterzeichnet ist. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die getroffene unternehmerische Entscheidung nicht umgesetzt wurde. Der letzte eigenwirtschaftliche Flug der Schuldnerin wurde am 27. Oktober 2017 durchgeführt. Die letzten Flüge im Rahmen des wet-lease wurden im Laufe des Monats Januar 2018 durchgeführt. bb) Der Kläger hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass abweichend hiervon die Schuldnerin oder der Beklagte nach wie vor selbst Flüge durchführt. Der Beklagte ist auch nicht mehr im Besitz von Flugzeugen, die für die Durchführung eines Flugbetriebs zwingend erforderlich wären. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass die Leasingverträge über sämtliche Flugzeuge (unstreitig standen sämtliche Flugzeuge der Schuldnerin nicht in ihrem Eigentum) mittlerweile durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet worden seien. Er hat ferner vorgetragen, nicht mehr im Besitz der Flugzeuge zu sein. cc) Der Beklagte verfügt auch nicht mehr über sogenannte Slots. dd) Darüber hinaus ist auch gerichtsbekannt, dass der Beklagte sämtlichen Arbeitnehmern, jedenfalls aber dem weit überwiegenden Teil der Arbeitnehmerschaft (nicht auszuschließen vermag das Gericht, dass einzelnen Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz noch nicht gekündigt wurde), gekündigt hat, wie nicht zuletzt die alleine für den Standort Düsseldorf beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängigen rund 660 Kündigungsschutzklagen zeigen. ee) Gegen eine Stilllegungsabsicht spricht auch nicht, dass ab dem 28. Oktober 2017 ausschließlich nur noch diejenigen Flugleistungen erbracht werden sollten, die dem Erhalt der erforderlichen Lizenzen und Slots dienen sollen. Denn zum einen führte aus Sicht der Schuldnerin die Übertragung von Slots allein nicht zu einem Betriebs(teil)übergang. Zum anderen stellen Start- und Landerechte an stark frequentierten Flughäfen fraglos besonders werthaltige Betriebsmittel einer Fluggesellschaft dar. Eben deshalb ist es Teil der Aufgabe der in Insolvenz befindlichen Schuldnerin in Eigenverwaltung bzw. des Beklagten als Sachwalter und später als Insolvenzverwalter, die Slots nicht verfallen zu lassen, sondern zu veräußern, wenn dies auch den Vorgaben aus Art. 8a Abs. 1 lit. b VO (EWG) Nr. 95/93 vom 18.01.1993 entsprechen muss. Hinreichenden Erlös generieren Slots nur, wenn sie dem Erwerber erhalten bleiben, was wiederum zuvor bei Slots im Liniendienst ihre Nutzung zu 80 % voraussetzt. Daher war die Schuldnerin gehalten, zum Erhalt der Slots Flugleistungen durchzuführen. Werden Betriebsmittel veräußert, ist es nahezu zwingend, dass sie bis zur Übergabe gepflegt werden. Dies steht einer Stilllegungsabsicht aber nicht entgegen. ff) Gegen eine Stilllegungsabsicht spricht auch – anders als der Kläger annimmt – nicht, dass die Schuldnerin im Oktober und November 2017 noch mit der M. und F. verhandelt hat. Denn diese Verhandlungen betrafen – aus Sicht der Schuldnerin – gerade nicht die Veräußerung des Gesamtbetriebs oder von Teilen hiervon, sondern lediglich Verhandlungen über die Veräußerung oder sonstige Übertragung von Vermögensgegenständen im Sinne einer bestmöglichen Verwertung des Unternehmens im Gläubigerinteresse. b) Die aus subjektiver Sicht der Schuldnerin durchgeführte Betriebsstilllegung stellt sich auch aus objektiver Sicht als Betriebsstilllegung dar. Es liegt kein Teilbetriebsübergang auf andere Fluggesellschaften vor. Ein Teilbetriebsübergang scheitert jedenfalls daran, dass es bei der Schuldnerin keine abgrenzbaren Betriebsteile gab, die auf andere Fluggesellschaften übergegangen sein könnten. aa) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB – wie auch im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) – liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 6. März 2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rdnr. 30 m.w.N., juris; BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rdnr. 35, juris; BAG, Urteil vom 22. August 2013 – 8 AZR 521/12 – Rdnr. 40 m.w.N.) . Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache der nationalen Gerichte festzustellen, ob ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG (und damit im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgelegen hat, d.h. insbesondere auch festzustellen, ob die Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit bewahrt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 – C-466/07 – [Klarenberg] Slg. 2009, I-803) . Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben muss, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können (vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 8 AZR 455/10 – Rdnr. 36, juris; BAG, Urteil vom 7. April 2011 – 8 AZR 730/09 – juris; BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 8 AZR 326/09 – juris) . Deshalb muss bereits beim bisherigen Betriebs(teil)inhaber eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorgelegen haben, mit welcher innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden ist. Die Erfüllung eines betrieblichen Teilzwecks ist nur eine der Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsteils und vermag das Fehlen einer abgrenzbaren organisatorischen Einheit nicht zu ersetzen. Hierbei darf die im Betriebsteil liegende Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Allerdings genügt eine beim Betriebs(teil)veräußerer bestehende funktionelle Verknüpfung nicht, um einen schon beim Veräußerer bestehenden Betriebsteil mit organisatorischer Selbständigkeit anzunehmen, der im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übertragen werden könnte. Es muss um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH, Urteil vom 6. März 2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rdnr. 31 f. m.w.N.; vgl. auch BAG, Urteil vom 10. November 2011 – 8 AZR 538/10 – Rdnr. 17, juris) . Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 – C-232/04 und C-233/04 – [Güney-Görres und Demir] Rdnr. 35 m.w.N., Slg. 2005, I-11237; BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rdnr. 37, juris; BAG, Urteil vom 22. August 2013 – 8 AZR 521/12 – Rdnr. 40 ff. m.w.N.) . Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2011 – C-463/09 – [CLECE] Rdnr. 34 m.w.N., Slg. 2011, I-95; BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rdnr. 37, juris; BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 – 8 AZR 207/12 – Rdnr. 22, juris) . bb) In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es an auf Dauer angelegten, abgrenzbaren Betriebsteilen. (1) Der Beklagte hat vorgetragen, dass die klagende Partei ausschließlich dem nicht in einzelne Betriebsteile unterteilbaren Flugbetrieb angehört habe. Unterstellt man den gesamten klägerischen Vortrag als zutreffend, erschließt sich auch nicht, welche sonstigen abgrenzbaren Betriebsteile diverse Fluggesellschaften übernommen haben sollen, mit denen die Schuldnerin einen eigenen Teilzweck verfolgt haben soll. Auch der Kläger erklärt nicht, welchem Betriebsteil er zuzuordnen sei. (2) In der Gesamtschau ergibt sich ebenso wenig, dass die „funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung“ zwischen den Produktionsfaktoren im Sinne der Rechtsprechung bei einem der Erwerber beibehalten worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der ursprünglich einheitliche Betrieb der Schuldnerin in Form des Flugbetriebs – entsprechend der Wertung von § 24 Abs. 2 KSchG – in einzelne Vermögenswerte aufgelöst und so auf verschiedene Erwerber übertragen wurde. Dies aber stellt keine unzulässige Umgehung von § 613a BGB dar, sondern entspricht einer Gestaltung, die die Regelungen des § 613a BGB in zulässiger Weise vermeidet. (a) Die Schuldnerin hat ihr „Air Operator Certificate“ (AOC) nicht auf ein anderes Unternehmen übertragen. (b) Auch Marken-, Namens- und Patentrechte sind nicht übertragen worden. (c) Selbst wenn der M.-Konzern – über die M. und die F. – faktisch nunmehr die meisten Flugzeuge nutzte, die zuvor die Schuldnerin genutzt hat, so würde sich hieraus allein kein Betriebs(teil)übergang ergeben. Zum einen muss sich der Betriebsteilübergang auf ein Unternehmen beziehen, nicht auf einen Konzern. Zum anderen stellt das einzelne Flugzeug keinen abgrenzbaren Betriebsteil dar. Es ist nicht ersichtlich, welcher über den vom Unternehmen verfolgten Gesamtzweck eigenständiger Teilzweck mit einem einzelnen Flugzeug verfolgt werden soll. Der Gesamtzweck einer Fluggesellschaft ist auf die Beförderung von Kunden gegen Entgelt gerichtet. Kein anderer oder darüberhinausgehender Teilzweck wird auch mit einem einzelnen Flugzeug verfolgt. Hinzu kommt, dass die Besatzungen eines Flugzeugs regelmäßig wechseln, so dass auch keine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit vorliegen würde. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Entscheidung des BAG vom 2. März 2006 (8 AZR 147/05) , wonach einzelne Forschungsschiffe mit ihren für Forschungszwecke erforderlichen wissenschaftlichen Einrichtungen und Organisationen eine wirtschaftliche Einheit und damit einen Teilbetrieb darstellen. Zum einen verfolgt ein Forschungsschiff mit einem konkreten Forschungsauftrag einen abgrenzbaren Teilzweck. Zum anderen ist ein Forschungsschiff, welches über mehrere Wochen und Monate auf See ist, mit seiner Besatzung auch eine auf Dauer angelegte Einheit, während ein Flugzeug mit wechselnden Besatzungen in der Regel nur wenige Stunden in der Luft ist. (d) Hinzukommen zum Flugzeug oder Flugzeugtyp müssten vielmehr weitere Produktionsfaktoren, die in einer „funktionell verknüpften Wechselbeziehung“ stehen. (aa) Auch nach dem klägerischen Vortrag ist nicht ersichtlich, dass die Mehrheit der Piloten oder des sonstigen Schlüsselpersonals in den M.-Konzern oder zur F. gewechselt wäre. Fehlt es jedoch an der Übernahme des verantwortlichen Schlüsselpersonals, mögen einzelne Betriebsmittel übertragen worden sein, die für sich genommen jedoch nicht die wirtschaftliche Einheit eines Flugbetriebs ausmachen. Denn ein Luftverkehrsunternehmen muss im Besitz eines AOC sein, um gewerblich Luftverkehr durchzuführen. Das AOC wird dem Luftverkehrsunternehmen nur erteilt, wenn die im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehört es u.a., einen verantwortlichen Betriebsleiter, einen Leiter Qualitätssystem sowie Fachbereichsleiter für die Bereiche Flugbetrieb, Instandhaltungssystem, Schulung der Besatzung und Bodenbetrieb zu benennen (vgl. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 859/2008, OPS 1.035, OPS 1.175 h, i). Ohne die Beschäftigung dieser Funktionsträger wird ein AOC nicht erteilt und kann deshalb auch gewerblicher Luftverkehr nicht betrieben werden. Die aus den Funktionsträgern bestehende betriebliche Organisationsstruktur ist Voraussetzung dafür, dass die übrigen Betriebsmittel eingesetzt werden können; sie gehört damit zu den wesentlichen Bestandteilen eines Flugbetriebs. Der Übergang eines Flugbetriebs im Sinne des § 613a BGB setzt aus diesem Grund voraus, dass auch die genannten Funktionsträger übernommen werden (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2011 – 14 Sa 1327/10 – juris und Urteil vom 1. September 2010 – 17 Sa 836/10 – juris). (bb) Zwar könnten die Slots als wesentliche Produktionsfaktoren hinzukommen. Die Slots werden jedoch zum einen nicht überwiegend heute vom M.-Konzern genutzt, sondern ebenso von F.. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die Flugzeuge in einer „funktionell verknüpften Wechselbeziehung“ zu den Slots stehen, etwa der Art, dass das einzelne Flugzeug oder bestimmte Flugzeugtypen ausschließlich oder überwiegend in den denselben Slots genutzt würden. Darüber hinaus hat auch nach dem eigenen Vorbringen der klagenden Partei keine Fluggesellschaft sämtliche Slots eines bestimmten Flughafens, sämtliche Slots der Bereiche Kurz-, Mittel- oder Langstrecke oder sämtliche Slots eines bestimmten Flugzeugtyps übernommen. (e) Auch einzelne Standorte der Schuldnerin sind nicht im Wege des Betriebsteilübergangs auf einen anderen Inhaber übergegangen, insbesondere ist nicht der Standort am Flughafen Düsseldorf auf die F. übergegangen. (aa) Die Standorte der Schuldnerin stellten keine selbstständig abgrenzbaren organisatorischen Einheiten dar. Dies ergibt sich aus dem Flugplan, der nur mit den zugewiesenen Zeitnischen geplant werden kann, über deren Zuweisung an einzelne Luftfahrtunternehmen bei den koordinierten Flughäfen ein Koordinator nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 793/2004 i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 (im Folgenden EG-Slotzuweisungs-Verordnung) entscheidet. Die Anzahl der zu vergebenden Zeitnischen wird für die koordinierten Flughäfen in Deutschland nach § 27a Abs. 2 LuftVG jeweils für einen Flughafen in Abhängigkeit von der Tages- bzw. Nachtzeit festgelegt. Aus der Zuweisung bestimmter Zeitnischen für bestimmte Strecken ergibt sich damit der halbjährlich festgelegte Flugplan. Für diesen Flugplan und das zugrundeliegende Streckennetz wird der Einsatz der Flugzeuge nebst Besatzung geplant. Dass die Planung nicht isoliert für eine Station oder eine Strecke erfolgen kann, ergibt sich aus dem Streckennetz. Jede Strecke wird mit den am Startflughafen und am Landeflughafen jeweils stationierten Flugzeugen der dort als Heimatbasis ansässigen Besatzung betrieben. So kann auf der Strecke Düsseldorf-Berlin sowohl das sich auf dem Hinflug befindliche Flugzeug aus Düsseldorf unterwegs sein als auch das sich auf dem Rückflug befindliche Flugzeug aus Berlin. (bb) Aus dem Sachvortrag des Klägers lässt sich eine abgrenzbare organisatorische Einheit „Flugbetrieb am Standort Düsseldorf“ nicht ableiten. Denn der Kläger erklärt nicht, wie die „verantwortlichen Personen“ am Standort Düsseldorf dezentral ausschließlich den Düsseldorfer Flugbetrieb geregelt haben sollen. Dies erscheint angesichts des internationalen Flugplans und der wechselnden Crews und Flugzeuge auch nicht praktikabel. Die Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt jedoch nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer dem übergehenden Betriebsteil angehört, d.h. in ihn eingegliedert ist (vgl. BAG, Urteil vom 17. Oktober 2013 – 8 AZR 763/12 – juris) . Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn der Arbeitnehmer Tätigkeiten für den übertragenen Betriebsteil verrichtet, ohne in dessen Struktur eingebunden gewesen zu sein (vgl. BAG, Urteil vom 24.01.2013 – 8 AZR 706/11 – Rdnr. 62; hierzu auch HWK/Willemsen/Müller-Bonanni, 7. Aufl. 2016, § 613a BGB Rdnr. 227 m.w.N.) . Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeiten des Arbeitnehmers (nahezu) ausschließlich oder überwiegend dem übergehenden Betriebsteil zugute gekommen sind (vgl. BAG, Urteil vom 17.10.2013 – 8 AZR 763/12 – Rdnr. 35, juris) . Anhaltspunkte für eine derartige strukturelle Eingliederung bestehen nicht, weil es gerade an einer strukturellen Einheit fehlt, in die eine solche Eingliederung erfolgen könnte. Es sind keine Arbeitsabläufe und keine Hierarchien erkennbar, die einen Betriebsteilzweck „Flughafen Düsseldorf“ verfolgen würden. (f) Schließlich hat sich auch nicht hinsichtlich des wet-lease ein Betriebsteilübergang auf die F. vollzogen. Das wet-lease als solches ist keine wirtschaftliche Einheit, sondern eine bloße Tätigkeit, deren Übertragung keinen Betriebsübergang auslöst (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 1997 – C-13/95 – [Ayse Süzen], juris) . Soll es bezogen auf das wet lease zu einem Betriebs(teil)übergang kommen, setzte dies eine organisatorisch abgrenzbare Gesamtheit von Flugzeugen und darauf eingesetztem Bordpersonal voraus, die stets Leistungen des wet-lease erbrachten und in dieser Gesamtheit auf einen Erwerber übergingen. Dies ist nicht ersichtlich. Erstens lag keine organisatorisch abgrenzbare Einheit vor, da der Kammer aus Parallelverfahren bekannt ist, dass das im wet-lease eingesetzte Personal auch bei eigenwirtschaftlichen Flügen eingesetzt wurde. Eine organisatorisch abgrenzbare wirtschaftliche Einheit hatte sich – zweitens – auch nicht dadurch herausgebildet, dass die Schuldnerin nach dem 27. Oktober 2017 keine eigenwirtschaftlichen Flüge mehr durchführte. Eine solche wirtschaftliche Einheit wäre nicht auf Dauer angelegt gewesen, sondern im Zuge der Abwicklung entstanden. Drittens wurde wet-lease bei der Schuldnerin auf verschiedene Arten praktiziert, nämlich einerseits als Leasingnehmer gegenüber der M.-Gruppe und andererseits als Leasinggeber an die M.. II. Die Kündigung ist nicht deshalb sozial ungerechtfertigt, weil die Schuldnerin keine oder eine unzureichende Sozialauswahl i.S.d. § 1 Abs. 3 KSchG vorgenommen hätte. Eine Sozialauswahl war nicht erforderlich, da die Schuldnerin und der Beklagte den gesamten Betrieb stillgelegt haben. Die Frage, ob eine Sozialauswahl bei einem Betriebsteilübergang und gleichzeitig erfolgter Betriebsstilllegung im Übrigen vorzunehmen ist, hatte die Kammer daher nicht zu beantworten (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 17. November 2005 – 6 AZR 107/05 – juris; BAG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 8 AZR 391/03 – juris) . Der Kläger kann die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl nicht daraus herleiten, dass zunächst das Cockpitpersonal und erst etwa zwei Monate später das Kabinenpersonal gekündigt wurde. Der Arbeitgeber hat in die Sozialauswahl nur diejenigen Arbeitnehmer einzubeziehen, die objektiv miteinander vergleichbar sind. Im Grundsatz vergleichbar sind Arbeitnehmer, die – bezogen auf die Merkmale des Arbeitsplatzes – sowohl aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse als auch nach dem Inhalt der von ihnen vertraglich geschuldeten Aufgaben austauschbar sind (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 2 AZR 271/12 – Rdnr. 12, juris; BAG, Urteil vom 22. März 2012 – 2 AZR 167/11 – Rdnr. 19, juris) . An einer Vergleichbarkeit fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus Rechtsgründen nicht einseitig auf den fraglichen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann. Daraus folgt zugleich, dass nur auf derselben Ebene der Betriebshierarchie beschäftigte Arbeitnehmer in die soziale Auswahl einzubeziehen sind, sog. horizontale Vergleichbarkeit. Danach waren die Beschäftigten in der Kabine nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen. Der als Pilot beschäftigte Kläger ist mit dem Cockpitpersonal jedenfalls nicht horizontal vergleichbar. III. Der Beklagte hat auch die bei ihr bestehende Personalvertretung Cockpit ordnungsgemäß nach § 74 TVPV angehört. Die Schuldnerin hat der Personalvertretung nach den Grundsätzen der subjektiven Determination alle erforderlichen Informationen mitgeteilt, die diese in die Lage versetzt haben, die Wirksamkeit der Kündigung zu beurteilen. Sie hat der Personalvertretung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Betrieb stillzulegen und sämtlichen beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen. Ferner hat sie mitgeteilt, dass die Flugleasingverträge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31. Januar 2018 beendet würden, der operative Geschäftsbetrieb mit Ablauf des 27. Oktober 2017 eingestellt werde und die Erbringung der Dienstleistungen gegenüber der F. im Rahmen des so genannten wet-lease bis maximal 31. Januar 2018 erfolge. Weitergehende Informationen zur beabsichtigten Betriebsstilllegung waren nicht von Nöten. Insbesondere waren keine weitergehenden Angaben zur Abgrenzung einer Betriebsstilllegung zu einem Betriebsübergang erforderlich, da es sich hierbei um eine reine Rechtsfrage handelt. Im Übrigen waren sämtliche Flugzeuge der Schuldnerin lediglich geleast, so dass die Schuldnerin keine Kenntnis darüber hatte, an wen der Leasinggeber die einzelnen Flugzeuge künftig verleasen wird. Ebenso wenig waren weitere Informationen über Verträge mit der M. oder F. erforderlich. Denn aus dem Interessenausgleich war der Personalvertretung bekannt, dass Unternehmen der M. Beteiligungen an der M. sowie Luftfahrzeuge übernommen haben, ebenso wie die Tatsache, dass F. Start- und Landerechte sowie Luftfahrzeuge übernommen hat (vergleiche Ziffer A des Interessenausgleichs) . Das Anhörungsverfahren war vor Ausspruch der Kündigung beendet. Das Anhörungsverfahren wurde mit Schreiben vom 20. November 2017 eingeleitet, das der PV Cockpit am gleichen Tag zugegangen ist und worauf die Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 27. November 2017 Stellung genommen hat. IV. Die Schuldnerin hat das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt. 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Schuldnerin das Konsultationsverfahren mit der PV Cockpit geführt hat. a) Soll eine geplante Massenentlassung auf der Grundlage eines unternehmenseinheitlichen Konzepts durchgeführt werden und sind mehrere Betriebe von der Massenentlassung betroffen, ist der Gesamtbetriebsrat für das Beteiligungsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG aufgrund der betriebsverfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisung in § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig (vgl. BAG, Urteil vom 7. Juli 2011 – 6 AZR 248/10 – Rdnr. 24, juris) . Verallgemeinernd wären gegebenenfalls nicht eine oder mehrere örtliche Mitarbeitervertretungen auf Betriebsebene, sondern eine Gesamtmitarbeitervertretung zuständig. Eine Gesamtmitarbeitervertretung für das fliegende Personal existiert indes bei der Schuldnerin nicht. Das BetrVG gilt nach § 117 Abs. 2 BetrVG für das fliegende Personal nicht, sodass der Gesamtbetriebsrat des Bodenpersonals nicht zuständig ist. Der nach § 117 Abs. 2 BetrVG abgeschlossene TVPV sieht eine Gesamtpersonalvertretung nicht vor; auch darüber hinaus ist für das fliegende Personal – aus diversen Parallelverfahren gerichtsbekannt – im Flugbetrieb der Schuldnerin keine Gesamtpersonalvertretung eingerichtet. Meinte man also, dass das Konsultationsverfahren mit einer Gesamtpersonalvertretung hätte durchgeführt werden müssen, ginge § 17 Abs. 2 KSchG mangels maßgeblicher Gesamtmitarbeitervertretung insgesamt ins Leere. b) Unabhängig davon handelte es sich bei der PV Cockpit auch deshalb um die zutreffende Mitarbeitervertretung, da nicht mehrere Betriebe von der geplanten Massenentlassung betroffen waren. Eine Massenentlassung liegt nach § 17 Abs. 1 KSchG vor, wenn ein Arbeitgeber in der dort benannten Größenordnung innerhalb von 30 Kalendertagen Arbeitnehmer entlässt. Die im November 2017 beabsichtigte Massenentlassung betraf nur das Cockpitpersonal, während gerichtsbekannt das Kabinenpersonal erst Ende Januar 2018 (außerhalb des 30-Tage-Zeitraums) gekündigt wurde. Für das Cockpitpersonal zuständig ist nach § 117 Abs. 2 BetrVG i.V.m. TVPV die PV Cockpit (so bereits ArbG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2018 – 10 Ca 6813/17) . 2. Das Schreiben vom 12. Oktober 2017 enthielt die nach § 17 Abs. 2 KSchG notwendig mitzuteilenden Informationen. a) So wurden die Gründe für die geplanten Entlassungen mitgeteilt, namentlich die Betriebsstilllegung wegen Einstellung des Geschäftsbetriebs spätestens mit dem 31. Januar 2018, wobei der betriebswirtschaftliche und insolvenzrechtliche Hintergrund dargelegt und auch die Verhandlungen über die Angebote der F. und der f. erwähnt wurden. Im Interessenausgleich vom 17. November 2017 (unter D I) hat die PV Cockpit bestätigt, dass auch die Gründe für die Entlassungen ausführlich erörtert und beraten worden seien und das Konsultationsverfahren abgeschlossen sei. b) Läge ein Unterrichtungsfehler nach § 17 Abs. 2 Nrn. 2, 3 KSchG vor, wäre dieser außerdem geheilt. So kommt eine Heilung in Betracht, wenn wegen einer Betriebsstilllegung die Entlassung aller Arbeitnehmer beabsichtigt ist und die Mitarbeitervertretung hierüber ordnungsgemäß unterrichtet wurde. In einem solchen Fall kann die Mitarbeitervertretung schon wegen der offensichtlichen Betroffenheit aller Berufsgruppen zu dem Schluss kommen, ausreichend unterrichtet zu sein. Erklärt sie nach der Beratung mit dem Arbeitgeber, dass sie ihren Beratungsanspruch (§ 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG) als erfüllt ansieht, bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie bzgl. der beabsichtigten Massenentlassung und ihrer Folgen keine weiteren Vorschläge unterbreiten kann oder will und das Konsultationsverfahren als beendet ansieht (BAG, Urteil vom 09. Juni 2016 – 6 AZR 405/15 – Rdnr. 32, juris) . Sie liegt es hier. Die PV Cockpit, mit der wegen aller Arbeitnehmer, für die sie zuständig ist, in das Konsultationsverfahren eingetreten wurde, erklärte im Interessenausgleich, auch hinsichtlich der Angaben nach § 17 Abs. 2 Nrn. 2, 3 KSchG ordnungsgemäß unterrichtet zu sein und dass das Konsultationsverfahren abgeschlossen sei. 3. Der Beklagte hat das Konsultationsverfahren rechtzeitig eingeleitet. Es kann dahingestellt bleiben, ob in der (widerruflichen) Freistellung des Klägers bereits eine Entlassung im Sinne des § 17 Abs. 2 KSchG bzw. der Richtlinie zu sehen ist. Jedenfalls ist die Freistellung des Klägers und des Großteils des fliegenden Personals erst nach Einleitung des Konsultationsverfahrens durch den Beklagten erfolgt. V. Die Schuldnerin hat die nach § 17 Abs. 3 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige einschließlich ihres notwendigen Inhalts erstattet. 1. Die Kammer geht davon aus, dass die Massenentlassungsanzeige vom 24. November 2017 vollständig bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord eingegangen ist, also insbesondere das dreiseitige ausgefüllte Anzeigeformular, die Anlage zu Ziffer 3.31 mit den Zahlen und Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten und zu entlassenden Mitarbeiter und eine Kopie des Interessenausgleichs vom 17. November 2017 beigefügt war. Die Agentur für Arbeit hat den vollständigen Eingang der Massenentlassungsanzeige unter dem 28. November 2017 bestätigt, sodass es an der Klägerseite war, konkrete Zweifel an der Vollständigkeit der Massenentlassungsanzeige aufzuzeigen. 2. Die Massenentlassungsanzeige enthielt die nach § 17 Abs. 3 Satz 2, 4 KSchG gebotenen „Muss-Angaben“. Richtigerweise bezieht sich die Anzeige nur auf die Beschäftigten im Cockpit. Die Mitarbeiter in der Kabine wurden gerichtsbekannt erst Ende Januar 2018 – und damit nicht innerhalb des 30-Tageszeitraums vom 27. November bis zum 26. Dezember 2017 entlassen, so dass für diese eine gesonderte Massenentlassungsanzeige zu erstatten war. Zudem führen falsche Angaben zur Anzahl der in der Regel Beschäftigten nicht notwendig zur Unwirksamkeit der Anzeige, weil insoweit denkbar ist, dass die Arbeitsagentur nicht in ihrer sachlichen Prüfung beeinflusst wird (BAG, Urteil vom 22. März 2001 – 8 AZR 565/00 – juris) . Hiervon ist im Streitfall auszugehen, da die mögliche Abweichung sich angesichts der Gesamtbeschäftigtenzahl als marginal erweisen würde. VI. Die Klage ist jedoch insoweit begründet, als dass Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständliche Kündigung nicht mit Ablauf des 28. Februar 2018, sondern erst zum 31. März 2018 aufgelöst worden ist. Die erst am 2. Dezember 2017 zugegangene Kündigung wahrt die dreimonatige Kündigungsfrist nach § 113 InsO nicht. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Kläger unterlag überwiegend mit seiner Kündigungsschutzklage, obsiegte jedoch mit Blick auf die Kündigungsfrist mit einem Monat. C. Den Streitwert hat die Kammer gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO im Urteil festgesetzt. Er entspricht dem Quartalsbezug des Klägers, wobei die Kammer mangels Angaben zur Gehaltshöhe von einem Bruttogehalt in Höhe von 7.500,00 Euro ausgegangen ist. D. Da kein in § 64 Abs. 3 ArbGG genannter Fall vorlag, musste die Berufung im Urteil nicht gesondert zugelassen werden.