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Beschluss

1 BvR 2317/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 33 Abs. 2 GG schützt Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und Leistung, eröffnet aber kein subjektives Recht auf Übertragung oder Tausch bestimmter Planstellen durch den Dienstherrn. • Bei gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II verbleibt die Entscheidung über die Einrichtung und Ausgestaltung von Dienstposten grundsätzlich bei den Trägern; Stellenzuweisungen begründen nicht zwingend ein subjektives Amtserfordernis zugunsten eines Bewerbers. • Ein Anspruch auf Tausch von Stellen zwischen den Trägern zur Ermöglichung der Teilnahme an Auswahlverfahren wird von Art. 33 Abs. 2 GG nicht gedeckt.
Entscheidungsgründe
Keine Verfassungsbeschwerde wegen fehlendem Anspruch auf Stellen‑tausch in gemeinsamer Einrichtung • Art. 33 Abs. 2 GG schützt Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und Leistung, eröffnet aber kein subjektives Recht auf Übertragung oder Tausch bestimmter Planstellen durch den Dienstherrn. • Bei gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II verbleibt die Entscheidung über die Einrichtung und Ausgestaltung von Dienstposten grundsätzlich bei den Trägern; Stellenzuweisungen begründen nicht zwingend ein subjektives Amtserfordernis zugunsten eines Bewerbers. • Ein Anspruch auf Tausch von Stellen zwischen den Trägern zur Ermöglichung der Teilnahme an Auswahlverfahren wird von Art. 33 Abs. 2 GG nicht gedeckt. Die Beschwerdeführerin ist seit 2007 bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt und arbeitete als Teamleiterin im Jobcenter, einer gemeinsamen Einrichtung der Bundesagentur und der Stadtgemeinde Bremen nach § 44b SGB II. Für 2012 war die Stelle "Bereichsleiter/in Recht" im Stellenplan der Stadtgemeinde ausgewiesen; die Stadtgemeinde schrieb die Stelle intern aus. Die Beschwerdeführerin bewarb sich, wurde aber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, weil die Ausschreibung nur für Mitarbeiter der Stadtgemeinde bestimmt war. Die Beschwerdeführerin suchte gerichtlichen Eil- und Klageweg; die Arbeitsgerichte gaben ihr zunächst Recht, das Bundesarbeitsgericht wies ihre Klage auf Revision der Stadtgemeinde ab. Sie rügte daraufhin eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG und begehrte, dass Ausschreibungen im Jobcenter allen Mitarbeitern offenstehen und die Träger einen Stellen­tausch herbeiführen müssten. • Art. 33 Abs. 2 GG gewährt das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und schützt gegen ermessens- und beurteilungsfehlerhafte Bewerberauswahl; es begründet jedoch kein subjektives Recht auf die Bereitstellung einer konkreten Planstelle. • Vorentscheidungen über die Existenz und Ausgestaltung von Dienstposten liegen im Organisations‑ und Ausgestaltungsermessen des Dienstherrn; Dienstposten werden nach organisatorischem Bedarf geschaffen und zugewiesen. • Bei gemeinsamer Einrichtung nach § 44b SGB II verbleiben nach den einschlägigen Vorschriften (insb. §§ 44b, 44d, 44g, 44k SGB II) die arbeits‑ und dienstrechtlichen Grundentscheidungen sowie die Ausgestaltung des Stellenplans bei den jeweiligen Trägern, und bereits bestehende Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. • Das Bundesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die ausgeschriebene Stelle der Stadtgemeinde zuzuordnen ist und die Beschwerdeführerin sich nicht auf ein Amt der Stadtgemeinde beworben hat; daher fand Art. 33 Abs. 2 GG keine Anwendung zugunsten der Beschwerdeführerin. • Für einen individuellen, grundrechtlich geschützten Anspruch auf einen Tausch von Planstellen zwischen den Trägern, damit ein Bewerber Zugang zum Auswahlverfahren erhält, bestehen weder verfassungsrechtliche noch sachliche Anhaltspunkte; das Organisations‑ und Ausgestaltungsermessen der Träger wurde nicht als willkürlich festgestellt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG, weil die Beschwerdeführerin sich nicht auf eine Stelle beworben hat, die als Amt der Stadtgemeinde anzusehen war, und weil das Grundrecht keinen Anspruch auf Übertragung oder Tausch konkreter Planstellen zwischen den Trägern einer gemeinsamen Einrichtung begründet. Die Zuweisung von Stellen an die Träger und die Entscheidung über Stellenplanung liegen im Ermessen der Träger nach den einschlägigen SGB‑II‑Vorschriften, ohne dass hier Anhalt für eine willkürliche Ausübung dieses Ermessens vorliegt. Damit bleibt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Kraft und die Beschwerde erfolglos.