Urteil
9 Ca 7522/21
ArbG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2022:0921.9CA7522.21.00
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Leitsätze
Rückzahlungsverpflichtung aus einem Darlehensvertrag iVm. einem Schulungsvertrag über die Ausbildung zum Flugzeugführer, Aufhebungs- Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00€ netto ab dem 28.11.2018 sowie ab dem 28.12.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00 € netto ab dem 28.01.2019, ab dem 28.02.2019, ab dem 28.03.2019, ab dem 28.04.2019, ab dem 28.05.2019, ab dem 28.06.2019, ab dem 28.07.2019, sowie aus jeweils 300,00 € netto ab dem 28.08.2019, ab dem 28.09.2019, ab dem 28.10.2019, ab dem 28.11.2019 sowie ab dem 28.12.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 90% und die Beklagte zu 10% zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rückzahlungsverpflichtung aus einem Darlehensvertrag iVm. einem Schulungsvertrag über die Ausbildung zum Flugzeugführer, Aufhebungs- Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00€ netto ab dem 28.11.2018 sowie ab dem 28.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00 € netto ab dem 28.01.2019, ab dem 28.02.2019, ab dem 28.03.2019, ab dem 28.04.2019, ab dem 28.05.2019, ab dem 28.06.2019, ab dem 28.07.2019, sowie aus jeweils 300,00 € netto ab dem 28.08.2019, ab dem 28.09.2019, ab dem 28.10.2019, ab dem 28.11.2019 sowie ab dem 28.12.2019 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 90% und die Beklagte zu 10% zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Vergütung für den Zeitraum von November 2018 bis Dezember 2019. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.000,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00€ netto ab dem 28.11.2018 und ab dem 28.12.2018 sowie auf die Zahlung weiterer 5.000,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00€ netto ab dem 28.01.2019, ab dem 28.02.2019, ab dem 28.03.2019, ab dem 28.04.2019, ab dem 28.05.2019, ab dem 28.06.2019, ab dem 28.07.2019, sowie aus jeweils 300,00 € netto ab dem 28.08.2019, ab dem 28.09.2019, ab dem 28.10.2019, ab dem 28.11.2019 sowie ab dem 28.12.2019. Der Anspruch ergibt sich hinsichtlich beider Anträge aus § 611 a BGB iVm dem Arbeitsvertrag. Der Kläger erbrachte die geschuldete Arbeitsleistung. Ihm steht die vertraglich vereinbarte Vergütung zu. Zu dem monatlichen Einbehalt von Gehalt zur Tilgung des Darlehens war die Beklagte nicht berechtigt. a) Zwar steht einer Rückzahlungsverpflichtung des Klägers nicht bereits die Regelung des § 12 Abs.2 Nr.1 BBiG entgegen. Danach sind Vereinbarungen über die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, nichtig. Die Regelung findet aber auf das Vertragsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Dem steht nicht entgegen, dass für Streitigkeiten aus dem Schulungsvertrag zum Flugzeugführer aufgrund des Vorliegens eines Berufsausbildungsverhältnisses der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein kann. § 12 BBiG gilt nämlich nur bei betrieblicher, nicht aber bei schulischer Ausbildung. Das Verbot der Kostenerhebung für berufliche Bildung erstreckt sich daher nicht auf Maßnahmen, die dem schulischen Bereich der Ausbildung zuzurechnen sind (BAG, Urteil vom 18. November 2008 — 3 AZR 192/07, juris Rn.23). Die Anwendbarkeit des § 12 BBiG setzt daher eine Eingliederung des Auszubildenden in den Betrieb zwingend voraus. Der Auszubildende muss in einer dem Arbeitsvertrag nahestehenden Rechtsbeziehung zum Ausbildenden stehen und für den Betrieb mit einer vom Ausbildungszweck bestimmten Zielrichtung arbeiten (zu § 5 Abs.2 Nr.1 BBiG a.F. vgl. BAG, Urteil vom 24. Juni 1999 — 8 AZR 339/98, juris Rn.59; BAG, Urteil vom 21. November 2001 — 5 AZR 158/00, juris Rn.33). An einer solchen Eingliederung fehlt es vorliegend. Eine Eingliederung der Flugschüler in den Betrieb der Beklagten ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht daraus, dass auf den Gehaltsabrechnungen als Eintrittsdatum der Schulungsbeginn vermerkt ist. Bei der durch die C bzw. B durchgeführten Schulung zum Flugzeugführer handelt es sich nicht um eine betriebliche Ausbildung, weil die Flugschüler erst die Befähigung erwerben müssen, die einen Einsatz im Betrieb der Beklagten bei der Passagier- und Frachtbeförderung luftfahrtrechtlich ermöglichen sollen (vgl. BAG, Urteil vom 24. Juni 1999 — 8 AZR 339/98, juris Rn.59; BAG, Urteil vom 21. November 2001 — 5 AZR 158/00, juris Rn.33). Ein Mitwirken an der Verwirklichung des Betriebszwecks eines Flugunternehmens ist den Flugschülern während der Schulung rechtlich noch gar nicht möglich. b) Eine Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung des Darlehens ergibt sich auch nicht aus der zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung. Inhalt und Zweck der von den Parteien geschlossenen Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung sind im Wege der Auslegung nach §§ 133,157 BGB zu ermitteln. In Betracht kommen unterschiedliche rechtliche Konstruktionen, die sich auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die ursprüngliche Schuld und die gegen sie bestehenden Einwendungen unterscheiden. Im Ergebnis handelt es sich bei der Vereinbarung weder um einen Vergleich, wie dies die Beklagtenseite behauptet, noch ist der Auffassung der Klagepartei, es handele sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, zu folgen. (1) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der von den Parteien geschlossenen Vereinbarung nicht um einen Vergleich. Ein Vergleich liegt vor, wenn die Parteien durch den Vertrag den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigen, § 779 Abs.1 BGB. Maßgeblich ist insoweit die subjektive Beurteilung durch die Beteiligten im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses. Streit oder Ungewissheit können über den Bestand des Rechtsverhältnisses, über den Inhalt oder hinsichtlich einzelner Ansprüche oder Modalitäten bestehen. Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, zwischen den Parteien hätte im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung angesichts beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängiger Verfahren Unsicherheit über die Wirksamkeit des Darlehensvertrags bestanden. Aufgrund der ungeklärten Rechtslage sei eine Verringerung der Schuld auf die Hälfte vereinbart worden. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung über die Wirksamkeit des Darlehensvertrags gestritten und tatsächlich ernstlich entgegengesetzte Vorstellungen über Bestehen, Inhalt oder Rechtsfolgen des Darlehens vertreten hätten. Es fehlt bereits substantiierter Vortrag der Beklagten, wann und in welcher Form zwischen den Parteien ein Austausch über die Frage der Wirksamkeit des Darlehensvertrags erfolgt sei, der schließlich im Abschluss der Vereinbarung im Jahr 2019 gemündet habe. Ebenfalls hat die Beklagte nicht vorgetragen, wann die Klagepartei durch die Gewerkschaft über die rechtliche Frage der Wirksamkeit des Darlehens informiert worden sei. Auch die zweite Alternative des § 779 Abs.1 BGB ist nicht einschlägig. Zwar können die Parteien auch im Ungewissen sein, ohne dass ein Streit besteht. Insoweit genügt es zwar, dass die Ungewissheit auf Seiten nur einer Partei besteht. Es ist aber erforderlich, dass die Zweifel der einen Partei der anderen Partei bekannt sei müssen (MüKo/Habersack, § 779 BGB Rn.25). Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, wann und in welcher Form sie ihre Zweifel an der Rechtswirksamkeit des Darlehensvertrags gegenüber der Klagepartei offengelegt hat, die dies bestritten hat. Im Übrigen hat die Beklagte hat den Abschluss der Vereinbarung ausweislich ihres schriftsätzlichen Vorbringens auch nicht allen ehemaligen Flugschülern angeboten, sondern sich auf den Kreis derer beschränkt, deren Ausbildungsprozess verzögert worden war. Aus dem Unterbreiten des Angebots auf Abschluss der Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung kann daher nicht geschlossen werden, dass dies auf Zweifel an der Wirksamkeit des Darlehensvertrags zurückzuführen sei. (2) Entgegen der Auffassung der Klagepartei stellt die Aufhebungs-, Stundungs-und Ratenzahlungsvereinbarung aber auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist ein vertragliches kausales Anerkenntnis, mit dem eine bestehende Schuld lediglich bestätigt wird. Der Klagepartei ist zwar zuzugeben, dass das deklaratorische Schuldanerkenntnis eine vergleichsähnliche Rechtsnatur hat. Der Zweck des kausalen Schuldanerkenntnisvertrags ist darauf gerichtet, dass das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entzogen und insoweit endgültig festgelegt werden soll (BAG, Urteil vom 21. April 2016 —8 AZR 474/14 —juris Rn.26; BAG, Urteil vom 4. August 2015 — 3 AZR 137/13, juris Rn.35). Die Angabe des Schuldgrundes in der Vereinbarung spricht deshalb entscheidend für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, durch das eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden soll (BAG, Urteil vom 21. April 2016 — 8 AZR 474/14, juris Rn.26). Erforderlich ist mithin eine subjektive Ungewissheit der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nur wenn der Schuldner trotz bestehender Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten anerkennt, kann der Sinn der Erklärung darin gefunden werden, das Schuldverhältnis von diesen Unklarheiten zu befreien und festzulegen (Staudinger/Hau, § 781 BGB Rn.20). Gegen die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses spricht daher ebenso wie gegen die Annahme des Vergleichs, dass nicht ersichtlich ist, dass die Parteien über die Wirksamkeit der Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag stritten oder hierüber im Ungewissen waren (s.o.). Die Klagepartei, die sich auf das Vorliegen eines deklaratorischen Anerkenntnisses beruft, hat vielmehr bestritten, dass sie Kenntnis von Zweifeln an der Wirksamkeit des Darlehensvertrags gehabt habe. (3) Die Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung bildet eine neue Rechtsgrundlage für die vertraglichen Beziehungen der Parteien. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in § 1 der Vereinbarung der die vertraglichen Beziehungen bis dahin regelnde Darlehensvertrag vorzeitig beendet und aufgehoben wird. Die Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung tritt damit nicht neben den ursprünglich geschlossenen Vertrag, sondern ersetzt diesen vielmehr und enthält zusätzlich weitere Regelungen. Es handelt sich daher um einen typengemischten Vertrag zur Abänderung der aus dem Darlehensvertrag bestehenden Schuld, der in § 1 eine Aufhebungsvereinbarung hinsichtlich des Darlehensvertrags enthält und dessen § 2 mit Schuldanerkenntnis und teilweisem Forderungserlass überschrieben ist. In seinen §§ 3 und 4 enthält der Vertrag Regelungen zur Stundung, Ratenzahlung und Abtretung der Forderung. Die Auslegung ergibt, dass der Vertrag in § 2 auch kein selbständig verpflichtendes abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB enthält. Ein selbständig verpflichtendes Schuldanerkenntnis liegt nur dann vor, wenn der Anerkennende erklärt, er wolle eine inhaltlich näher bestimmte Schuld ohne Rücksicht auf einen außerhalb der Erklärung liegenden Schuldgrund gegen sich gelten lassen. Der Wille der Parteien muss deshalb darauf gerichtet sein, durch die Erklärung eine neue Anspruchsgrundlage zu schaffen und nicht nur einen bereits vorhandenen Schuldgrund zu bestätigen. Erforderlich ist, dass der Anerkennende eine selbständige, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Verpflichtung übernimmt. Dies ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Anlasses und ihres Zwecks sowie der Interessenlage beider Seiten durch Auslegung zu ermitteln (BAG, Urteil vom 21. April 2016 — 8 AZR 474/14 — juris Rn.25). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass im Abschluss der ihr in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegten Vereinbarung durch die Klagepartei die Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses zu sehen ist und der Parteiwille auf die Entstehung einer abstrakten, von ihrer causa unabhängigen Verpflichtung gerichtet war. Zwar löst die Vereinbarung den vormals bestehenden Darlehensvertrag ab und wirkt insoweit konstitutiv. Dies allein ist für die Annahme eines abstrakten Schuldanerkenntnisses aber nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass auch die geschlossene Vereinbarung ihrem Wortlaut und Inhalt nach gerade keine vom ursprünglichen Darlehensvertrag losgelöste Schuld begründen soll. Dies ergibt sich aus den dem Vertrag vorangestellten Vorbemerkungen, in denen auf den Darlehensvertrag verwiesen wird und ausweislich derer eine Neuregelung hinsichtlich der aus dem Darlehensvertrag noch bestehenden Restforderung getroffen werden soll. Auch § 2 enthält in Abs.1 die Regelung, dass Einigkeit dahingehend bestehe, dass der Beklagten aus dem beendeten Darlehensvertrag nach dessen Beendigung noch eine Restforderung zustehe. Hieraus folgt, dass die Parteien trotz der Aufhebung des Darlehensvertrags diesem noch Rechtswirkung auch für den Zeitraum nach seiner Beendigung zuweisen. Um die Begründung einer vom Grundgeschäft unabhängigen Verpflichtung handelt es sich aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme gerade nicht. Der Wille der Parteien war vielmehr darauf gerichtet, hinsichtlich der noch bestehenden Restforderung der Beklagten neue ergänzende Regelungen zu treffen. Es handelte sich daher lediglich um inhaltliche Änderungen der bestehen gebliebenen alten Schuld aus dem Darlehensvertrag, der „Restforderung" im Hinblick auf die Möglichkeit eines Teilerlasses sowie einer Anpassung der Regelungen zur Stundung und Ratenzahlung mit der Folge, dass alle Einwendungen gegen die alte Schuld bestehen geblieben sind. Der Bestand der alten Schuld bildete mithin eine zwingende Grundlage für die den Bestand der Restforderung voraussetzende Aufhebungs-, Stundungs-und Ratenzahlungsvereinbarung. Sollte die Beklagte hierüber hinaus mit dem Abschluss der formularmäßigen Vereinbarung die Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses bezweckt haben, stellte sich dies angesichts der Gesamtumstände im Übrigen auch als intransparent im Sinne des § 307 Abs.1 S.2 BGB dar. c) Unter Zugrundelegung des Vorgenannten kann die Klagepartei der Zahlungsverpflichtung aus der Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung auch die gegenüber dem Grundgeschäft, d.h. dem Darlehensvertrag, bestehende Einwendung entgegenhalten, dass sich eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers auch nicht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag ergibt. Der Darlehensvertrag hält einer AGB-Kontrolle nicht stand und ist daher unwirksam. Die in § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages geregelte Kostenbeteiligung des Klägers und die in § 3 des Darlehensvertrags enthaltene Rückzahlungsverpflichtung benachteiligen den Kläger unangemessen gemäß § 307 Abs.1 S.1 BGB. Hinsichtlich der Begründung wird im Folgenden auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 2. Juli 2020 (Az. 11 Sa 875/19) Bezug genommen: Der Darlehens- und der Schulungsvertrag bilden hinsichtlich der Kostenbeteiligung im Schulungsvertrag und der Rückzahlungsvereinbarung im Darlehensvertrag ein einheitliches Vertragskonstrukt. Äußerlich getrennte Verträge können, auch wenn sie nicht zwischen den gleichen Parteien abgeschlossen wurden, eine rechtliche Einheit bilden, wenn sie nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen. Der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag und der zwischen dem Kläger und der C geschlossene Schulungsvertrag sind zeitgleich unter Beteiligung derselben Personen zustande gekommen. Die Parteien hätten auch nicht den einen ohne den anderen Vertrag geschlossen. Die Verträge weisen auch inhaltliche Verknüpfungen auf, weil Grundlage des Darlehensvertrages die in dem Schulungsvertrag vereinbarte Kostenbeteiligung des Klägers ist und der Schulungsvertrag nicht nur Rechte und Pflichten der C, sondern auch der Beklagten regelt. § 10 des Schulungsvertrags nimmt auf die Kostentragungspflicht der Beklagten Bezug und die in § 13 des Schulungsvertrags enthaltene Pflicht, dem Kläger einen weiteren Schulungsvertrag bei einer vom Konzerntarifvertrag erfassten Gesellschaft anzubieten, trifft nicht die C als Vertragspartnerin des Schulungsvertrags. Die Regelungen des Schulungs- und des Darlehensvertrags stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs.1 S.1 BGB dar. Sie wurden im Rahmen der Schulung von Nachwuchsflugzeugführern mit einer Vielzahl von Flugschülern abgeschlossen. Die Vertragsbedingungen wurden von den Parteien auch nicht im Einzelnen ausgehandelt. Der Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB ist auch eröffnet. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht § 307 Abs.3 S.1 BGB der Inhaltskontrolle nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 nur für Bestimmungen in AGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, während Klauseln, die den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistungen festlegen, keiner Inhaltskontrolle, sondern nur der eingeschränkten Kontrolle auf Transparenz unterliegen (BAG 31. August 2005 — 5 AZR 545/04, juris Rn.44). Bei den streitgegenständlichen Regelungen handelt es sich aber nicht um eine unmittelbar die Hauptleistungspflicht betreffende Vereinbarung. Es handelt sich vielmehr um eine das Hauptleistungsversprechen ausgestaltende Regelung über die Beteiligung des Klägers an den Schulungskosten und die Verpflichtung, den im Wege des Darlehens verauslagten Eigenanteil zurückzuerstatten bzw. den Wegfall dieser Verpflichtung. Die Regelungen zur Kostenbeteiligung und zur Rückzahlungsverpflichtung benachteiligen den Kläger als Vertragspartner des Verwenders nach § 307 Abs.1 S.1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligende Regelung liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BAG 31. August 2005 — 5 AZR 545/04, juris Rn.28). Vorliegend ergibt sich die Unangemessenheit der vereinbarten Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungsverpflichtung des Klägers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB daraus, dass er sich in dem vereinbarten Umfang von € 60.000,00 an den Kosten der Schulung beteiligte bzw. zur Rückzahlung des ihm in dieser Höhe gewährten Darlehens verpflichtete, obwohl ihm das Risiko einer unter Umständen für ihn wertlosen Teilschulung aufgrund der Ausgestaltung der Regelungen in §§ 1, 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages aufgebürdet wurde. Die Rückzahlungsverpflichtung eines Nachwuchsflugzeugführers ist nämlich nicht für den Fall ausgeschlossen, dass diesem nach der aufgrund des Schulungsvertrags durchgeführten Teilschulung keine Folgevereinbarung gemäß § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages für die für den Abschluss der MPL Ausbildung zwingend erforderlichen weiteren Schulungsteile von einer unter den „Konzerntarifvertrag" fallenden Gesellschaft angeboten werden kann. Nach § 13 Abs. 2 erfolgt ein solches Vertragsangebot nur, wenn ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaften besteht. Hierdurch wird dem Nachwuchsflugzeugführer das Risiko aufgebürdet, auch dann zur Rückzahlung des Eigenanteils verpflichtet zu sein, wenn die Schulung mangels Bedarfs nicht fortgesetzt wird. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Regelung in § 13 Abs.2 des Schulungsvertrags, wonach ein Angebot für eine Folgeschulung gemäß § 13 Abs.1 nur erfolge, sofern ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer der Gesellschaften ausgewiesen werde, könne auch im Falle ihrer Unwirksamkeit keine Auswirkung auf die Zahlungspflicht des Flugschülers haben, steht dem entgegen, dass streitgegenständlich nicht die Frage der fehlenden Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots auf Folgeschulung, sondern die Frage ist, ob eine Rückzahlungsverpflichtung auch für den Fall des Fehlens eines solchen Angebots statuiert werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, eine unangemessene Benachteiligung sei auch deshalb nicht gegeben, weil das Risiko einer wertlosen Teilschulung trotz der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Operator-Bindung nicht bestanden habe, weil die absolvierten Schulungsinhalte nach einer pflichtgemäßem Ermessen entsprechenden Entscheidung des Luftfahrtbundesamts jederzeit an einer anderen Flugschule hätten anerkannt werden müssen. Im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren als Rechtsgrundlage für die Durchführung der MPL(A) Ausbildung die gesetzlichen Regelungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO i.V.m. den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009) zu beachten, die durch die Allgemeinen Vorschriften in Abschnitt A des Anhangs I (Teil-FCL) der ab dem 15. Dezember 2011 gültigen Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 abgelöst wurden. Nach den Vorgaben der JAR-FCL 1 und zunächst auch der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 war eine Operatorbindung zu beachten, nach der die Genehmigung für die Durchführung eines MPL(A)-Lehrgangs bis zum Abschluss des Umwandlungslehrgangs auf den Ausbildungsbetrieb (FTO) beschränkt war, dem die Lizenz erteilt worden ist. (vgl. Ziff. 2 des Anhangs 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525; Anlage 5 Ziff. 2. Satz 2 der Anlage 5 Ziff. 2 Satz 2, Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). Dass diese Operatorbindung durch eine Änderung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 später aufgehoben worden ist, ist für das Ergebnis der Inhaltskontrolle im vorliegenden Fall irrelevant. Das Erfordernis der Anerkennung von Schulungsleistungen durch das Luftfahrbundesamt hat aber zur Folge, dass das Risiko einer Nichtanerkennung von Schulungsleistungen nach der vertraglichen Konzeption beim Flugschüler lag und die Verträge für den Fall der Realisierung dieses Risikos keine Befreiung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens vorsehen. Gegen die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung spricht auch nicht die Regelung des § 5 Abs.6 des Darlehensvertrags, wonach die Beklagte auf eine Rückzahlung verzichtet, wenn dem Darlehensnehmer aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit Arbeitsverhältnis angeboten wird. Ein Ingangsetzen der Frist nach § 5 Abs.6 des Darlehensvertrags setzt nämlich die vollständige Beendigung der MPL-Ausbildung voraus, weil zuvor ein Angebot auf Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis nicht erfolgen kann. d) Auch Ziffer 5 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrags begründet keinen Rechtsgrund für den Einbehalt. Insoweit handelt es sich weder um ein konstitutives noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, sondern vielmehr um eine bloße Verweisung auf die für die Rückzahlung geltenden Regelungen des Darlehensvertrags (vgl. hierzu auch LAG Hessen, Urteil vom 2. Juli 2020 — 11 Sa 875/19, juris Rn.87). e) Als Rechtsgrund für den monatlichen Einbehalt der Raten vom Nettoentgelt kann sich die Beklagte auch nicht auf einen Anspruch auf Wertersatz berufen. Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der Zweck der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB würde unterlaufen, wenn der Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer den Vertragspartner unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel erreichen würde (BAG, Urteil vom 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12, juris Rn.28). 2. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Der Klage war daher insgesamt stattzugeben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG iVm §§ 92, 269 Abs.3 ZPO und richtet sich nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Die Kosten der Teilklagerücknahme hat der Kläger zu tragen. III. Der Streitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Zugrunde gelegt wurde die Höhe der geltend gemachten Forderung. -27- IV. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 64 Abs.3 ArbGG waren nicht ersichtlich. Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung eines im Zusammenhang mit der Pilotenausbildung aufgenommenen Darlehens Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Bereich des fliegenden Personals regelmäßig mehr als xxxxx Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger ist seit dem 1. Juli 2018 bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. Der Kläger ist in A stationiert. Die B „B" (früher: C„C"), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten, bildete fliegerisches Personal aus bzw. fort und schulte auch Nachwuchsflugzeugführer für die Beklagte. Am 24. Juni 2010/13. Juli 2010 schlossen die C und der Kläger einen Vertrag über die Durchführung der fliegerischen Grundschulung des Klägers zum Verkehrsflugzeugführer nach den Standards der Beklagten. Der Schulungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1 Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages ist die fliegerische Grundschulung von Herrn E zum Flugzeugführer nach den Standards der D, A, durch die C. Diese beinhaltet die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten zum Erwerb der Lizenz Multi-Crew Pilot Licence MPL (A). Der Schulungsvertrag umfasst in diesem Fall die praktische Ausbildung der Core und Basic Phase im Rahmen des MPL Lehrplans sowie die theoretische A TPL (A)-Schulung und führt nicht zu einem Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (MPL). (...) § 10 Schulungskosten (1) Herr E trägt von den Gesamtkosten grundsätzlich einen Eigenanteil von € 60.000,00. Dieser wird 12 Monate nach Schulungsbeginn fällig. Die restlichen Kosten der Schulung werden von der D, A, getragen, sofern nicht der Darlehensvertrag zwischen der D und Herrn E eine andere Kostentragungspflicht vorsieht. (...) § 13 Weitere Schulungen zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der in § 1 genannten theoretischen und praktischen Schulungen wird Herrn E von einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag" fällt, im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer dieser Gesellschaften ein Schulungsvertrag für die Intermediate und Advanced Phase der MPL Ausbildung zum Erwerb der MPL (A) für ein Flugzeugmuster, das bei dieser Gesellschaft geflogen wird, angeboten. (2) Ein solches Vertragsangebot erfolgt nur, sofern ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaften ausgewiesen wird, ein Tauglichkeitszeugnis im Sinne von § 2 Abs. (3) dieses Schulungsvertrages vorliegt und bis zu diesem Zeitpunkt ein zweifelsfreier Schulungsverlauf gemäß § 11 (5) gegeben bzw. eine Empfehlung von der DLH/DLR-Auswahlkommission erfolgt ist. (...)" Gleichzeitig mit dem Schulungsvertrag schlossen die Beklagte und der Kläger einen Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag. Der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1 Darlehenssumme D gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen. Die Darlehenssumme beträgt 60.000, 00 € (in Worten: sechzigtausend). § 2 Zweckbindung/Auszahlung Das Darlehen wird vollständig und ausschließlich für die Zahlung des Eigenanteils verwendet, den der Darlehensnehmer gem. § 10 Abs. (1) des Schulungsvertrags mit der C zu tragen hat und welcher 12 Monate nach Schulungsbeginn zur Zahlung fällig wird. Die Ausschüttung des Darlehensbetrages erfolgt zwölf Monate nach Schulungsbeginn disagiofrei ausschließlich durch eine Zahlung an die C. Der Darlehensnehmer weist D hiermit unwiderruflich zu dieser Zahlung an. § 3 Zins/Tilgung (1) Der Darlehensbetrag wird für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des B-Konzerns entsprechend § 10 Abs. (2) des Schulungsvertrages zins- und tilgungsfrei gestellt. (.) § 5 Verzicht auf Darlehensforderung, Rückzahlung in besonderen Fällen (1) Bei Abbruch der Schulung wegen einer von einem Lufthansa-Fliegerarzt bescheinigten, dauernden Fluguntauglichkeit nach § 11 Abs. (2) des Schulungsvertrages wird Lufthansa auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (2) Sofern der Darlehensnehmer den fachlichen Anforderungen nicht genügt und aus diesem Grunde der Schulungsvertrag mit der C nach § 11 Abs. (3), (4) oder (6) des Schulungsvertrages vorzeitig beendet wird, wird D ebenfalls auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (3) Wird der Darlehensnehmer nach erfolgreich beendeter Schulung nicht in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis im D-Konzern übernommen, weil er den fachlichen Anforderungen nicht genügt oder wird dem Darlehensnehmer aus diesem Grund während der Probezeit gekündigt, wird die Darlehensforderung bis zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer außerhalb des D-Konzerns, längstens jedoch bis zum Ende des zweiten Jahres ab der Beendigung der Schulung, bzw. ab dem Ausscheidedatum des Darlehensnehmers zinsfrei gestundet. Nimmt der Darlehensnehmer während der zwei Jahre ab der Beendigung der Schulung bzw. dem Ausscheidedatum ein fliegerisches Beschäftigungsverhältnis außerhalb des D-Konzerns auf, verpflichtet er sich, dies unverzüglich schriftlich gegenüber D anzuzeigen. Das Darlehen ist ab diesem Zeitpunkt gemäß § 3 dieses Vertrags zu verzinsen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet ab diesem Zeitpunkt das Darlehen mit € 255, 65 monatlich zu tilgen. Sollte der Darlehensnehmer innerhalb von zwei Jahren keine Flugzeugführertätigkeit aufnehmen können, wird Lufthansa auf die Rückzahlung verzichten, soweit der Darlehensnehmer unverzüglich nach Ablauf der zwei Jahre schriftlich gegenüber D anzeigt und nachweist, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Flugzeugführertätigkeit außerhalb des D-Konzerns ausgeübt hat, bzw. ausübt. Sollte dieser Nachweis durch den Darlehensnehmer nicht unverzüglich nach Ablauf der zwei Jahre erfolgen, ist das Darlehen ab Beginn des dritten Jahres ab der Beendigung der Schulung, bzw. ab dem Ausscheidedatum gemäß § 3 dieses Vertrages zu verzinsen und der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das Darlehen mit € 255, 65 monatlich zu tilgen. (4) Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung, die der Darlehensnehmer nicht zu vertreten hat, wird die Darlehensforderung bis zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des Lufthansa-Konzerns, längstens jedoch bis zum Ende des fünften Jahres ab dem Ausscheidedatum des Darlehensnehmers zinsfrei gestundet. Nimmt der Darlehensnehmer während der fünf Jahre ab dem Ausscheidedatum ein fliegerisches Beschäftigungsverhältnis innerhalb oder außerhalb des D-Konzerns auf, verpflichtet er sich, dies unverzüglich schriftlich gegenüber D anzuzeigen. Das Darlehen ist ab diesem Zeitpunkt gemäß § 3 dieses Vertrages zu verzinsen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt das Darlehen mit € 255, 65 monatlich zu tilgen. Sollte der Darlehensnehmer innerhalb von fünf Jahren keine Flugzeugführertätigkeit aufnehmen können, wird D auf die Rückzahlung verzichten, soweit der Darlehensnehmer unverzüglich nach Ablauf der fünf Jahre schriftlich gegenüber D anzeigt und nachweist, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Flugzeugführertätigkeit ausgeübt hat, bzw. ausübt. Sollte dieser Nachweis durch den Darlehensnehmer nicht unverzüglich nach Ablauf der fünf Jahre erfolgen, ist das Darlehen ab Beginn des sechsten Jahres ab dem Ausscheidedatum gemäß § 3 dieses Vertrages zu verzinsen und der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das Darlehen mit € 255,65 monatlich zu tilgen. (5) (...) (6) Wird dem Darlehensnehmer aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarf an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten, wird Lufthansa auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (7) Nimmt der Darlehensnehmer ein Arbeitsvertragsangebot als Flugzeugführer bei einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag" fällt, nicht an und verwendet die erworbenen Lizenzen für eine Erwerbstätigkeit bei einer anderen Fluggesellschaft, so ist er zu einer Rückzahlung der tatsächlich entstandenen Schulungskosten (derzeit in Höhe von € 110.000,00) verpflichtet. (...)" Der Darlehens- und Schulungsvertrag sind Formularverträge, die seitens der Beklagten und der B in einer Vielzahl von Fällen verwendet wurden. Die Ausbildung des Klägers wurde vom 17. März 2012 bis einschließlich 7. Oktober 2012 sowie vom 22. Oktober 2012 bis 30. Januar 2013 unterbrochen. Der Kläger hatte seinen letzten Einsatz in der Citation Phase am 12. Juni 2013. Seit dem 1. Juli 2018 war der Kläger als Flugzeugführer bei der Beklagten beschäftigt. Ziffer 5 des Arbeitsvertrags enthält folgende Regelung: „5. Rückzahlung von Schulungskosten/Darlehensrückzahlung Bezüglich der Rückzahlung des Herrn E gewährten Darlehens gelten die Regelungen des Darlehensvertrags. Sollte Herr E nicht bis zum Ende des zweiten Kalendermonats, ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, schriftlich erklärt haben für welches Tilgungsmodell er sich entscheidet, gilt automatisch die zweite Alternative der angebotenen Tilgungsmöglichkeiten." Seit Beginn des fünften Monats des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, d.h. ab November 2018 behielt die Beklagte vom monatlichen Nettogehalt des Klägers jeweils 500,00 Euro unter der Bezeichnung „Ausbildungsdarlehen" ein. Am 28. Juni 2019 schlossen die Parteien einen als Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung bezeichneten Vertrag, der auszugsweise folgenden Inhalt hat: „VORBEMERKUNGEN Der Vertragspartner und D haben zur Finanzierung einer Schulung zum Verkehrsflugzeugführer durch die C („C" — mittlerweile umfirmiert in B („B") mit Datum vom 24. Juni 2010 einen Darlehensvertrag abgeschlossen („Darlehensvertrag'). Der Darlehensbetrag wurde vertragsgemäß an die C ausgezahlt und für die Erbringung der Schulungsleistungen verwendet. Die Schulungsleistungen wurden vollständig erbracht. Die Parteien beabsichtigen, den Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden und über die Restforderung der Lufthansa diese Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung (die „Vereinbarung`) zu treffen. DIES VORAUSGESCHICKT, vereinbaren die Parteien was folgt: § I Vertragsbeendigung -8- Der Darlehensvertrag wird zum Datum dieses Vertrages („Beendigungstag") unter Berücksichtigung von § 2 beendet. § 2 Schuldanerkenntnis und teilweiser Forderungserlass (1) Die Parteien sind sich einig, dass der Vertragspartner der D aus dem beendeten Darlehensvertrag auch nach dem Beendigungstag noch einen Gesamtbetrag in Höhe von 58.245,39 EUR („Restforderung A`) schuldet. (2) D erlässt dem Vertragspartner einen Betrag in Höhe von maximal 30 000 EUR (brutto). Der Erlass richtet sich nach den folgenden Bestimmungen. a) Mit Auszahlung des Gehaltes für den Monat April (frühestens jedoch April 2020), der mindestens 12 volle Kalendermonate nach (i) dem Abschluss eines Anstellungsvertrags als Flugzeugführer bei der D oder der F oder (ii) dem Abschluss oder der Fortführung eines Anstellungsverhältnisses bei einer anderen Fluggesellschaft der D Gruppe unmittelbar nachdem hierfür die Aufnahme einer Anstellung bei der D oder der F abgelehnt wurde liegt („Erlasstag`) und unter der Voraussetzung, dass dieser Anstellungsvertrag zu diesem Zeitpunkt noch fortbesteht und nicht gekündigt ist, erlässt D dem Vertragspartner einen Betrag in Höhe von 10000 EUR. Die verbleibende Restforderung errechnet sich aus der Restforderung A abzüglich dem zusätzlich erlassenen Betrag gemäß § 2 (2)a) und abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt durch den Vertragspartner geleisteten Ratenzahlungen gemäß § 3. b) Weitere 12 Monate nach dem Erlasstag („Erlasstag 2") erlässt die D zusätzlich einen Betrag in Höhe von 10000 EUR und unter der Voraussetzung, dass ein Anstellungsverhältnis als Flugzeugführer bei einer Fluggesellschaft der D Gruppe fortbesteht und nicht gekündigt ist. Die verbleibende Restforderung errechnet sich aus der Restforderung B abzüglich dem zusätzlich erlassenen Betrag gemäß § 2 (2) b) und abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt durch den Vertragspartner geleisteten Ratenzahlungen gemäß § 3 („Restforderung C"). c) Weitere 12 Monate nach dem Erlasstag 2 erlässt die D zusätzlich einen Betrag in Höhe von 10000 EUR und unter der Voraussetzung, dass ein Anstellungsverhältnis als Flugzeugführer bei einer Fluggesellschaft der D Gruppe fortbesteht und nicht gekündigt ist. Die verbleibende Restforderung errechnet sich aus der Restforderung Bb abzüglich dem zusätzlich erlassenen Betrag gemäß § 2 (2) c) und abzüglich der vom Zeitpunkt der Feststellung der Restforderung Cc bis zu diesem Zeitpunkt durch den Vertragspartner geleisteten Ratenzahlungen gemäß § 3 (Restforderung D, gemeinsam mit Restforderung aa, Bb und Cc die Restforderung). (3) Der Vertragspartner erkennt die jeweilige Restforderung gemäß §§ 1, 2a) b) und c) hiermit ausdrücklich an. D stundet die jeweilige Restforderung gemäß der nachfolgenden Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung. (...)" Unter dem 2. August 2019 und dem 14. November 2019 schlossen die Parteien zwei Änderungsvereinbarungen zur Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung, hinsichtlich deren Inhalt auf BI.1 18 ff. d. A. verwiesen wird. Mit seiner am 1. Dezember 2021 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Auszahlung der einbehaltenen Darlehensraten für den Zeitraum November und Dezember 2018 sowie für das Jahr 2019. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht zum Einbehalt der Darlehensraten berechtigt gewesen. Weil es sich um die Finanzierung einer Berufsausbildung handele, seien der Darlehensvertrag und die Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung bereits nach § 134 BGB iVm §§ 12 Abs.2 Nr.1 BBiG nichtig. Danach dürften Auszubildende nicht mit Kosten der Ausbildung belastet werden. Das Hessische Landesarbeitsgericht habe im Rahmen der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aufgrund des Vorliegens eines Berufsausbildungsverhältnisses bejaht und festgestellt, dass im Rahmen der MPL-Schulung über den unmittelbaren Leistungsaustausch hinausgehende Pflichten begründet würden und der für eine Beschäftigung notwendige Bezug zum Arbeitsverhältnis mithin gegeben sei. Er sei bei der Beklagten zu seiner Berufsausbildung beschäftigt und während der Ausbildung in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen. Der Schulungsbeginn stelle zugleich das Eintrittsdatum bei der Beklagten dar. Es handele sich auch um eine betriebliche und nicht um eine schulische Ausbildung. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens ergebe sich auch nicht aus der 2019 abgeschlossenen Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung. Mit der Vereinbarung sei keine neue Zahlungsverpflichtung oder unabhängige Schuld begründet worden. Bei Abschluss der Vereinbarung habe er auch keine Kenntnis davon gehabt, dass am Arbeitsgericht Frankfurt am Main Verfahren anhängig waren, der Gegenstand die Wirksamkeit des mit einer Vielzahl von Flugschülern abgeschlossenen Darlehensvertrags war. Die Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung stelle ein dekla-ratorisches Schuldanerkenntnis dar, mit dem eine bestehende Schuld bestätigt werde. Eine neue Schuld sei demgegenüber nicht begründet worden. Ein dekla-ratorisches Schuldanerkenntnis sei aber nichtig, wenn es sich auf ein nichtiges Ausgangsverhältnis beziehe und die Nichtigkeitsgründe noch fortbestünden. Der in Bezug genommene Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag sei unwirksam, weil der Vertrag einer AGB-Kontrolle nicht standhalte. Die zugrundeliegende Vereinbarung über seine Beteiligung an den Schulungskosten gemäß § 10 Abs.1 des Schulungsvertrags und die im Darlehensvertrag vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung benachteiligten ihn entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen nach § 307 Abs.1 S.1 BGB. Ihm werde in §§ 1, 13 Abs.2 des Schulungsvertrags das Risiko einer wertlosen Teilschulung aufgebürdet, weil die Kostenbeteiligung nicht für den Fall ausgeschlossen sei, dass ihm nach der gemäß dem Schulungsvertrag durchgeführten Teilschulung wegen mangelnden Bedarfs an Copiloten keine Folgevereinbarung gemäß § 13 Abs.1 des Schulungsvertrags angeboten werden könne. Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs.1 S.1 BGB liege auch in der Vereinbarung eines Eigenanteils an den Ausbildungskosten, durch die die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Rückzahlungsvereinbarungen und Kündigungsausschluss umgangen werde. Aufgrund der Bindung an die Beklagte infolge der geltenden Operatorbindung hätten sich die Schulungskosten in erster Linie vielmehr als Investition im Interesse der Beklagten dargestellt. Auch die Regelung des § 5 Abs.6 des Darlehensvertrags benachteilige ihn unangemessen, weil er vollständig davon abhängig gewesen sei, ob die Beklagte ihm binnen fünf Jahren ein Angebot unterbreite. Ein solches Angebot habe er jederzeit annehmen müssen, um die Schulungskosten in von der Beklagten lediglich behaupteten Höhe von 110.000,00 Euro nicht zahlen zu müssen. Eine unangemessene Benachteiligung und ein ungerechtfertigter Änderungsvorbehalt nach § 308 Nr.4 BGB liege schließlich auch § 3 Abs.3 des Darlehensvertrags dar, der der Beklagten vertraglich eine einseitige Variabilität des Zinssatzes einräume. Schließlich enthielten die Regelungen des Darlehensvertrags ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume zugunsten der Beklagten und seien dementsprechend intransparent, § 307 Abs.2 BGB. Im Übrigen halte auch die Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung selbst einer AGB-Kontrolle nicht stand. Diese sei nicht mit dem auf das vergleichsähnliche deklaratorische Schuldanerkenntnis anwendbaren wesentlichen Grundgedanken des § 779 BGB in Einklang zu bringen. So habe kein Streit über die Wirksamkeit des Darlehensvertrags zwischen den Parteien bestanden, der im Wege gegenseitigen Nachgebens habe beseitigt werden können. Die einseitige Gestaltung des Rechtsverhältnisses im Wege des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Verwender sei unwirksam. Auch § 2 der Vereinbarung benachteilige ihn unangemessen, weil die Beklagte in Kenntnis der Unwirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag und dem Arbeitsvertrag beabsichtigt habe, ihm die Darlehensschuld im Rahmen eines Schuldanerkenntnisses habe auferlegen wollen. Die Festlegung zweifelhafter Forderungen im Rahmen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses unter Ausnutzung der Umkehrung der Beweislast stelle eine unangemessene Benachteiligung dar. Die Regelung stelle sich auch als intransparent dar, weil unklar sei, ob ein Brutto- oder Nettobetrag geschuldet sei und ob Raten vom Brutto- oder Nettoentgelt einbehalten würden. § 4 Abs.3 der Vereinbarung verstoße gegen Art.7 Abs.3 DSGVO, weil die Klausel nur eine Einwilligung zur Weitergabe persönlicher Daten an einen unbestimmten Dritten, aber keine Hinweise auf die Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung enthalte. Auch § 3 Abs.7 der 2. Änderungsvereinbarung stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, weil sie es nicht in der Hand habe, der Rückzahlungsverpflichtung durch eigene Betriebstreue zu entgehen. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung sei er von der Beklagten auch noch abhängig gewesen, weil er im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sofort fälligen Darlehensbetrag hätte zurückzahlen müssen. Eine gesonderte Rückzahlungsverpflichtung ergebe sich schließlich auch nicht aus Ziffer 5 des Arbeitsvertrags. Insoweit handele sich lediglich um eine Bezugnahmeklausel. Eine eigenständige Schuld werde hingegen nicht begründet. Der Beklagten stehe schließlich auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz zu, weil der Zweck der Inhaltskontrolle unterlaufen werde, wenn der Verwender der Klausel einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch zwar zunächst infolge einer unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung verliere, sodann über den Bereicherungsausgleich das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel doch erreicht würde. In der mündlichen Verhandlung nahm der Kläger den auf den Verzicht auf die Darlehensrückzahlung gerichteten Antrag zurück. Der Kläger beantragte zuletzt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00€ netto ab dem 28.11.2018 sowie ab dem 28.12.2018 zu zahlen; 2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00 € netto ab dem 28.01.2019, ab dem 28.02.2019, ab dem 28.03.2019, ab dem 28.04.2019, ab dem 28.05.2019, ab dem 28.06.2019, ab dem 28.07.2019, sowie aus jeweils 300,00 € netto ab dem 28.08.2019, ab dem28.09.2019, ab dem 28.10.2019, ab dem 28.11.2019 sowie ab dem 28.12.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der zur Tilgung der Darlehensschuld einbehaltenen Raten bestehe nicht. Die Zahlungsverpflichtung sei nicht bereits gemäß § 12 Abs.2 S.1 BBiG nichtig, weil die Regelung keine Anwendung auf den geschlossenen Schulungs- und Darlehensvertrag finde. Ein Recht zum Einbehalt der Raten ergebe sich aus der Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung. Diese stelle eine neue Rechtsgrundlage für die wechselseitigen Verpflichtungen dar, da die vorhergehenden Regelungen in Form des Darlehensvertrags in diesem Zuge aufgehoben worden seien. Die Vereinbarung sei allen Flugzeugführern angeboten worden, die aufgrund des zwischenzeitlichen Einstellungsstopps in den letzten Jahren vorübergehend nicht eingestellt worden seien, um den eingetretenen Verzögerungen der beruflichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Insoweit handele es sich um einen Vergleich, mit dem letztlich die ursprünglich vereinbarte Schuld um die Hälfte verringert worden sei. Beiden Seiten sei bekannt und bewusst gewesen, dass bei Abschluss der Vereinbarung bereits Verfahren mit dem Gegenstand der Rechtswirksamkeit des Darlehensvertrags beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängig gewesen seien, worüber auch die Gewerkschaft die Klägerseite informiert habe. Bei Abschluss der Vereinbarung sei der Kläger auch bereits auf der Grundlage des geschlossenen Arbeitsvertrags als Flugzeugführer tätig gewesen, weshalb das Risiko einer wertlosen Teilschulung nicht mehr bestanden habe. Im Übrigen sei der ursprünglich geschlossene Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag auch wirksam und sie habe den in § 10 des Schulungsvertrags vorgesehenen Eigenanteil der Schulungskosten von 60.000,00 Euro an die C/B geleistet und auch die weiteren Schulungskosten getragen. Der Schulungsvertrag regele die zu erbringende Schulungsleistung und die seitens des Flugschülers zu erbringende Gegenleistung, wobei es sich um einen Eigenanteil und nicht um eine Rückzahlungsverpflichtung oder Kostenbeteiligung handele. Als die Hauptleistungspflichten der Vertragspartner betreffende Regelungen seien diese der Inhaltskontrolle entzogen. Die Zahlungsverpflichtung der Klägerseite weiche auch nicht von gesetzlichen Vorschriften ab, weil es rechtlich üblich sei, dass für Schulungsverträge eine Gegenleistung verlangt werde. Die geschuldeten Schulungsleistungen seien auch vollständig erbracht worden. Das Risiko einer wertlosen Teilschulung habe nicht bestanden. Im Übrigen sei bei Annahme eines Risikos, im Falle der Nichtfortsetzung der Schulung nur eine wertlose Teilschulung zu erhalten, allenfalls von einer Unwirksamkeit des § 13 Abs.2 des Schulungsvertrags auszugehen. Durch den Erhalt einer theoretischen ATPL(A) sowie der Core Phase und der Basic Phase habe der Kläger bereits Kenntnisse für eine spätere Flugzeugführerlizenz erlangt, die für sich genommen schon einen Wert von 60.000,00 Euro hätten. Den Nachwuchsflugzeugführern hätten nach Beendigung des ersten Schulungsvertrags verschiedene Möglichkeiten offen gestanden, die Schulung anderweitig zu beenden, zumal das Luftfahrtbundesamt auch nach damaliger Rechtslage nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Anerkennung habe entscheiden müssen. Es seien auch die Verzichts- und Erlasstatbestände zu berücksichtigen, wonach auch im Fall der Beendigung der Schulung durch Nichtabschluss der Folgeschulungsvereinbarung gemäß § 13 Abs.1 des Schulungsvertrags die 5-Jahres-Frist ausgelöst werde. Im Übrigen bestehe ein Anspruch auf Wertersatz, weil eine abgeschlossene Schulungsleistung vorliege und der Kläger im Anschluss an die Schulung einen Arbeitsvertrag als Flugzeugführerbei ihr abgeschlossen habe. Es stelle für eine unzumutbare Härte dar, eine vollständige Schulung zum Flugzeugführer zu schulden, ohne hierfür eine Gegenleistung vom Flugschüler fordern zu können. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.