Teilurteil
3 Ca 1045/20
Arbeitsgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHA:2020:1202.3CA1045.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klageanträge zu 3) (einschließlich dortiger Hilfsanträge) und 4) abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Der Streitwert wird für das vorliegende Teilurteil auf 13.480,84 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klageanträge zu 3) (einschließlich dortiger Hilfsanträge) und 4) abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Der Streitwert wird für das vorliegende Teilurteil auf 13.480,84 € festgesetzt. T a t b e s t a n d: Gegenstand des vorliegenden Teilurteils sind eine Feststellungsklage, hier ein Hauptantrag und zwei Hilfsanträge, sowie ein Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers, gerichtet gegen die Beklagte zu 2). Im Rahmen dieser Anträge streiten sich der Kläger und die Beklagte zu 2) darüber, ob das ursprünglich zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Der am 13.05.“0000“ geborene Kläger, der verheiratet ist und ein Kind hat, ist bzw. war seit dem 17.10.1995 als Anlagenmitarbeiter/Maschinenbediener zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt ca. 3.370,21 Euro bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag des Klägers vom 17.10.1995 ist in Kopie zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 10 – 12 d. A.), worauf Bezug genommen wird. Die Beklagte zu 1) ist bzw. war Entwicklungslieferant für Automobilhersteller. Sie entwickelte für ihre Kunden maßgeschneiderte Produkte und individuelle Lösungen mit hohem technologischem Know-how. Sie verfügte über eine Entwicklungs- und Herstellungsprozesskette von CAD-Konstruktion, Prototypenbau, Versuchsabsicherung bis hin zur Industrialisierung. Der Umsatz, den die Beklage zu 1) mit Kunden aus der Automobilbranche generierte, lag nach streitigem Vortrag der Beklagte zu 2) bei 90 bis 95 % (u. a. A, B, C, D. Der Umsatz der Beklagten zu 1), den diese aus anderen Bereichen, z. B. mit Unternehmen aus dem Baubereich generierte, lag nach streitigem Vortrag der Beklagten zu 2) im einstelligen Prozentbereich, nach Klägervortrag bei ca. 15 %. Entsprechend verhielt es sich nach ebenfalls streitigen Vortrag der Beklagten zu 2) mit dem Arbeitsaufwand. Größter Kunde der Beklagten zu 1) war jedenfalls bis März 2019 unstreitig die A-Gruppe, mit der die Beklagte zu 1) ca. 75 % ihres Umsatzes erzielte. Der zweitwichtigste Kunde war B, für den die Beklagte zu 1) noch bis 08.06.2020 einen Auftrag abarbeitete. Die Beklagte zu 1) beschäftigte zuletzt, jedenfalls bis Anfang des Jahres 2019, ca. 460 Mitarbeiter. Diesbezüglich wird auch auf die von dem Kläger vorgelegten, ursprünglichen Organigramme der Beklagten zu 1) Bezug genommen (Klägerschriftsatz vom 03.09.2020, S. 12 ff., Bl. 86 ff. d. A.). Ein Betriebsrat ist im Betrieb der Beklagten zu 1) gewählt. Am 29.01.2019 sprach die Beklagte zu 1) gegenüber zahlreichen Arbeitnehmern eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses aus. Eine Freistellung der betroffenen Arbeitnehmer von der Arbeit erfolgte ab dem 28.06.2019. Die weitaus überwiegende Zahl der betroffenen Arbeitnehmer verfolgte arbeitsgerichtlich die Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung, die inzwischen letztlich durch Zurückweisung entsprechender Nichtzulassungsbeschwerden durch das BAG, die die Beklagte zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hatte, durchgängig festgestellt wurde. Unter dem 29.08.2020 wurden seitens der Beklagten zu 1) „Wiederholungskündigungen“ ausgesprochen, soweit ersichtlich, ist die Unwirksamkeit sämtlicher dieser Kündigungen jedenfalls erstinstanzlich arbeitsgerichtlich festgestellt worden. Am 05.09.2019 (gemäß Vortrag der Beklagten zu 2)) bzw. 01.10.2019 (gemäß Klägervortrag) nahm die Beklagte zu 2) ihre aktive Betriebstätigkeit mit knapp 70 Arbeitnehmern auf. Die Arbeitnehmer waren alle vorher bei der Beklagten zu 1) beschäftigt gewesen. Sie hatten alle ihr Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 1) beendet, und einen neuen Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 2) unterzeichnet. Der bis dahin tätigte Personalleiter der Beklagten zu 1) ist Mitgeschäftsführer der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) arbeitet mit Maschinen, die vorher von der Beklagten zu 1) benutzt wurden, unter der gleichen Adresse, wie die Beklagte zu 1), in der E straße 3 in „00000“ F, auf einem Teil der Fläche, der vorher auch von der Beklagten zu 1) genutzt wurde. Vor Tätigkeitsaufnahme durch die Beklagte zu 2) wurden die Betriebsflächen der Beklagten optisch und eindeutig sichtbar durch eine rote Linie getrennt. Die Geschäftsräume an dem Standort in der E straße 3 in F stehen im Eigentum der G Real Estate GmbH & Co. KG, H (kurz:Real Estate). Die Beklagte zu 2) hat die von ihr genutzten Geschäftsräume von der Real Estate angemietet. Sie hat keinen Mietvertrag von der Beklagten zu 1) übernommen. Am 19.09.2019 wurden rund 140 zu diesem Zeitpunkt noch aktiv Beschäftigte der Beklagten zu 1) ausgesperrt, indem ihnen ohne Vorankündigung der Zutritt zu ihren Arbeitsplätzen verweigert wurde. Gemäß einem in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Artikel der Westfalenpost vom 23.09.2019 (Bl. 119, 120 d. A.) wurde vorerst eine Anlage von der Beklagten zu 1) weitergeführt, ebenso Teile des Versands, und einige Angestellten arbeiteten weiter. Zwischen 20 bis 30 Mitarbeiter der verbliebenen, 140-köpfigen Belegschaft der Beklagten zu 1) würden weiter arbeiten. In der Folgezeit erbrachten die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) jeweils auf getrennten Flächen nebeneinander Arbeiten in den Betriebsräumlichkeiten E straße 3, „00000 F. Streitig ist zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2), ob die Beklagten jeweils wechselseitig auch Arbeiten füreinander erbrachten und sich wechselseitig Personal für Arbeiten zur Verfügung stellten. Unstreitig wurden Umkleideräume und WCs von den Mitarbeitern beider Beklagten gleichzeitig/gemeinsam genutzt. Mit Schreiben vom 30.03.2020 (Bl. 8 d. A.), dem Kläger zugegangen am 30.03.2020, sprach die Beklagte zu 1) dem Kläger gegenüber eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2020 aus, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit seiner am 16.04.2020 bei Gericht eingehenden Klageschrift, ausschließlich gerichtet gegen die Beklagte zu 1) begehrt der Kläger zunächst die Feststellung der Nichtbeendigung seines zu der Beklagten zu 1) bestehenden Arbeitsverhältnisses, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung einer Abfindung, deren Höhe das Gericht gemäß § 17 KSchG festsetzen möge. Die angegriffene Kündigung der Beklagten zu 1) hält der Kläger für sozial ungerechtfertigt. Ein Kündigungsgrund habe bei deren Ausspruch nicht vorgelegen. Die soziale Auswahl werde beanstandet. Der Kläger bestreitet eine ordnungsgemäße Anhörung des im Betrieb der Beklagten zu 1) gewählten Betriebsrats vor Kündigungsausspruch. Er rügt mit Nichtwissen die (vollständige) Einhaltung der Vorschriften des §§ 17 ff. KSchG, insbesondere die (ordnungsgemäße) Durchführung des Konsultationsverfahrens. Mit Schriftsatz vom 26.05.2020, eingehend bei Gericht am 27.05.2020, erweitert der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2), indem er nunmehr über das ursprüngliche Klagebegehren hinaus festgestellt wissen will, dass sein zu der Beklagten zu 1) bestehendes Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei und dort fortbestehe, und er begehrt eine Verurteilung der Beklagten zu 2), den Kläger unverändert weiter zu beschäftigen. Mit Schriftsatz vom 03.09.2020 fasst der Kläger dann seine Anträge – ohne Änderungen des Klagebegehrens in der Sache – neu, wofür auf die dortige Antragsformulierung Bezug genommen wird (Bl. 75, 76 d. A.). Er begehrt hilfsweise auch, die Beklagten nunmehr als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen, deren Höhe das Gericht gemäß § 10 KSchG festsetzen möge. Der Kläger ist der Auffassung, sein Arbeitsverhältnis, das seitens der Beklagten zu 1) nicht rechtswirksam gekündigt worden sei, sei im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen und bestehe dort ungekündigt fort. Der Kläger behauptet, die Arbeitsverhältnisse einer Vielzahl von Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) seien nach und nach auf die Beklagte zu 2) übertragen worden. Es liege ein sukzessiver oder schleichender Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) vor, wobei der Kläger anfänglich in seinem Schriftsatz vom 26.05.2020 noch von einem Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 2) ausgeht (siehe dort S. 3, Bl. 25 d. A.), während er zuletzt wohl einen Übergang des gesamten Betriebes von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) behauptet. Der Betriebsübergang ergebe sich daraus, dass die Beklagte zu 2) in den vormals seitens der Beklagten zu 1) genutzten Räumlichkeiten, mit vormals bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Arbeitnehmern auf vormals seitens der Beklagten zu 1) genutzten Maschinen gleiche Produkte fertige, wie vorher die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) habe dabei gezielt aus allen Bereichen der Beklagten zu 1) ausgesuchte Arbeitnehmer übernommen, und diese zwar mit neuen Arbeitsverträgen versehen, die aber hinsichtlich der Arbeitsbedingungen mit denen bei der Beklagten zu 1) im Wesentlichen vergleichbar seien. Der Betriebsübergang sei sukzessive erfolgt, beginnend mit dem 01.10.2019, als die ersten Arbeitnehmer der Beklagten zu 2) dort mit neuen Arbeitsverträgen im Wesentlichen ohne Änderung der Vertragsbedingungen ausgestattet worden seien. Mitarbeiter, die noch benötigt worden seien, hätten für beide Firmen tätig sein müssen. Die Beklagte zu 2) habe sich dann sukzessive den Personalstamm zusammengesucht. Dabei hätten dann beide Beklagten zunächst gemeinschaftlich einen Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes geführt, d. h. einen Gemeinschaftsbetrieb, was u. a. daraus deutlich werde, dass beide Beklagten ihre Mitarbeiter im Bereich der Entwicklung und vor allem in der Produktion nicht ausschließlich für eigene Zwecke eingesetzt hätten, sondern jeweils auch für Zwecke der jeweils anderen Beklagten. Der Kläger benennt im Einzelnen Räumlichkeiten auf dem Firmengelände E straße 3 in „00000“ F, u. a. die Halle Komponentenbau (TKM), die Schweißhallen und die Pressenhallen, in denen zuvor die Beklagte zu 1) tätig war, und die jetzt die Beklagte zu 2) für ihre Produktion nutzen würde, sowie konkret einzelne, zuvor von der Beklagten zu 1) genutzte Maschinen, auf denen jetzt die Beklagte zu 2) produziere. Er behauptet, auf den genannten Maschinen fertige jetzt die Beklagte gleiche oder vergleichbare Produkte, die bisher von der Beklagten zu 1) produziert worden seien. Hierbei handele es sich um u. a. Schubkarrenwannen (-mulden), Bodenfliesen, Bodenplatten, Gitterroste, Eimer, Zargen, Stanzteile für die Automobilindustrie, Rücksitzlehnen D Stanzteile B, Schweißarbeiten Rücksitzlehnen D, Pressteile B, Auftraggeber I. Die Beklagte zu 2) habe auch die Lackieranlage, die Elektrohängebahn, Stapler, Ersatzteile der Produktionsmaschinen, Werkzeuge der Mitarbeiter und Pressen von der Beklagten zu 1) übernommen. Die Beklagte zu 2) führe Leasingverträge betreffend Produktionsstraßen, die die Beklagte zu 1) für ihre Produktion genutzt habe, nach Kündigung der Leasingverträge durch die Beklagte zu 1) mit den jeweiligen Leasinggebern fort. Der Kläger benennt anfänglich 64 Zeugen, die ehemals Mitarbeiter der Beklagten zu 1) gewesen seien, die neue Arbeitsverträge mit der Beklagten zu 2) abgeschlossen hätten und dort in gleicher Funktion weiterarbeiten sowie gleiche Produkte wie die Beklagte zu 1) fertigen würden, wofür auf den Klägerschriftsatz vom 26.05.2020 Bezug genommen wird. Zuletzt benennt er hierfür 82 Zeugen, wofür auf den Klägerschriftsatz vom 24.11.2020 Bezug genommen wird. Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2) habe auch im Einzelnen die Kunden und die mit diesen bestehenden Verträgen von der Beklagten zu 1) übernommen, wofür er insbesondere auf einen Serienbrief der Beklagten zu 2) Bezug nimmt, der als Screenshot im Rahmen des Klägerschriftsatzes vom 24.11.2020 zur Gerichtsakte gereicht ist (Bl. 219 d. A.), und worauf Bezug genommen wird. Die Beklagte zu 2) habe auch die von der Beklagten zu 1) angeschaffte SAP-Software übernommen, d. h., sie setze die ursprünglich auf die Bedürfnisse der Beklagten zu 1) angepassten Bausteine der Software nunmehr für eigene Zwecke ein. Der Kläger verweist auf Seite 31 f. seines Schriftsatzes vom 03.09.2020 (Bl. 105 f. d. A.) auf Bauteile, die unstreitig auf der Homepage der Beklagtem zu 2) zu sehen sind, und trägt vor, hierbei handele es sich um Bauteile aus Projekten, die ursprünglich von CAD-Mitarbeitern der Beklagten zu 1) betreut worden seien. Die Projekte seien vollständig auf die Beklagte zu 2) übergegangen und würden dort von ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten zu 1) weiter betreut. Der Kläger behauptet, die Suche der Beklagten zu 2) nach dem nötigen Personalstamm könne man mit dem Ausspruch der dritten Kündigung der Beklagten zu 1) (dritte Kündigungswelle) am 30.03.2020 als abgeschlossen betrachten, da damit klar gewesen sei, dass die verbliebenen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 2) nicht mehr von Interesse seien. Endgültig und allerspätestens sei der Betriebsübergang dann allerdings mit der vollständigen Freistellung der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) am 08.06.2020 erfolgt, da danach unstreitig bislang keinerlei Tätigkeiten seitens der Beklagten zu 1) mehr ausgeübt wurden, die nach eigenem Vorbringen den Betrieb zum 31.07.2020 geschlossen habe. Die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) am 07.02.2020 die unternehmerische Entscheidung getroffen habe, den gesamten Betrieb stillzulegen, bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. Der Kläger beruft sich für einen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) auf § 613 a BGB und auf §§ 322, 324 UmwG. Der Kläger hat zuletzt mit Klägerschriftsatz vom 03.09.2020 folgende Klageanträge angekündigt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 30.03.2020 nicht beendet wird. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. 3. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. fortbesteht. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis seit dem 30.03.2020 mit der Beklagten zu 2. fortbesteht. Äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis seit dem 08.06.2020 mit der Beklagten zu 2. fortbesteht. 4. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Anlagenmitarbeiter/Maschinenbediener weiter zu beschäftigen. 5. Hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen, deren Höhe das Gericht gem. § 10 KSchG festsetzt. Im Kammertermin am 02.12.2020, zu dem für die Beklagte zu 1) niemand erschienen ist, stellt der Kläger nur folgende gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klageanträge: 3. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. fortbesteht. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis seit dem 30.03.2020 mit der Beklagten zu 2. fortbesteht. Äußerst Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis seit dem 08.06.2020 mit der Beklagten zu 2. fortbesteht. 4. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Anlagenmitarbeiter/Maschinenbediener weiter zu beschäftigen. Die Beklagte zu 2) beantragt, die im Kammertermin gestellten Klageanträge abzuweisen. Die Beklagte zu 2. beantragt hilfsweise, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auszusetzen. Der Kläger beantragt, den zuletzt gestellten Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, ein (Teil-) Betriebsübergang des Betriebs der Beklagten zu 1) auf sie liege nicht vor. Der Klägervortrag hierzu sei unsubstantiiert. Demgemäß bestehe auch kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) und sie sei nicht zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet. Der Annahme eines (Teil-) Betriebsübergangs des Betriebs der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) stehe schon entgegen, dass der Kläger einen gemeinsam geführten Gemeinschaftsbetrieb zunächst bestehend zwischen Beklagter zu 1) und Beklagter zu 2) behaupte und hierzu umfassend vortrage. Die Begründung eines Gemeinschaftsbetriebes schließe aber einen Betriebsübergang aus, wofür die Beklagte zu 2) auf das Urteil des BAG vom 26.08.1999 – 8 AZR 588/98 – verweist. Durch die Bildung eines gemeinsam geführten Betriebes durch zwei oder mehrere Unternehmen würden die Unternehmen nicht jeweils Arbeitgeber aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Im Übrigen würde das nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG entscheidende Kriterium der Wahrung der wirtschaftlichen Identität nicht vorliegen. Es habe keine erforderliche Beendigung des Betriebes auf der einen Seite, hier der Beklagten zu 1) und eine Fortführung der wirtschaftlichen Einheit durch einen Erwerber, hier die Beklagte zu 2), vorgelegen, was schon daraus deutlich werde, dass die Beklagte zu 2) am 05.09.2019 den Betrieb mit knapp 70 Mitarbeitern aufgenommen und mit einem schwankenden aber im Wesentlichen konstanten Personalbestand fortgeführt habe. Sie habe maximal 84 Arbeitnehmer beschäftigt, zuletzt 83 Arbeitnehmer, von denen sich mittlerweile die meisten in Kurzarbeit befinden würden. Die Beklagte zu 1) habe dagegen ursprünglich 460 Mitarbeiter beschäftigt, allein im Komponentenbau nach dem von dem Kläger vorgelegten Organigramm 270 Mitarbeiter. Die Beklagte zu 2) habe auch ab 05.09.2019 zunächst eine Fläche von 60.077 Quadratmetern angemietet und diese erstmals zum 31.12.2019 auf 31.316 Quadratmeter, und zum 01.09.2020 nochmals auf 15.048 Quadratmeter reduziert. Dies spreche gegen einen sukzessiven Betriebsübergang, da dann die Personalstärke nicht im Wesentlichen gleich geblieben wäre und die seitens der Beklagten zu 2) genutzte Fläche sich nicht verkleinert hätte. Auch habe die Beklagte zu 2) nach dem 05.09.2019 keine weiteren Maschinen oder Sachmittel angemietet. Die Beklagte zu 2) behauptet, die Beklagte zu 1) habe ihren Betrieb zum 31.07.2020 aber nur wegen des Verlustes des Auftrages von B eingestellt. Ohne diesen Auftragsverlust würde die Beklagte zu 1) mutmaßlich ihren Betrieb noch fortführen. Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) würden auch unterschiedliche Betriebszwecke verfolgen und unterschiedliche Produkte für nicht identische Kunden herstellen. Die Beklagte zu 1) sei fast ausschließlich ein Entwicklungslieferant für Automobilhersteller. Sie entwickele für ihre Kunden maßgeschneiderte Produkte und individuelle Lösungen mit hohem technologischem Know-how. Ihren Umsatz generiere die Beklagte zu 1) zu 90 bis 95 % mit Kunden aus der Automobilbranche. Bei der Beklagten zu 2) würden dagegen lediglich Einzelteile nach konkreten Kundenvorgaben gepresst. Eine Entwicklung von individuellen Prototypen erfolge nicht. Die Beklagte zu 2) verfüge auch nicht über eigene Presswerkzeuge, die die Kunden selbst mitbringen würden. Über eine Abteilung „technische Entwicklung“ verfüge die Beklagte zu 2) nicht. Ihr Unternehmenszweck bzw. ihre Dienstleistung bestehe lediglich im Pressen bestimmter Einzelteile, und sei nicht auf Automobilzulieferer, sondern auf Kunden aus dem Baubereich ausgerichtet. Die Website der Beklagten zu 2) sei lediglich künstlich „aufgebläht“. Die Beklagte zu 2) habe sich lediglich die Option für einen erweiterten Kundenkreis, die Anmietung weiterer Maschinen und/oder die Beauftrag von Subunternehmen offen halten wollen. Die Beklagte zu 2) habe keine (im-)materiellen Betriebsmittel von der Beklagten zu 1) übernommen. Eigentümerin der auf mit dem Gelände E straße 3 in F befindlichen Maschinen, mit Ausnahme der D-Anlage, die D gehöre, sei die J Capital Partners (kurz: J), ansässig in K, mit der die Beklagte zu 2) einen Mietvertrag über die von ihr genutzten Maschinen abgeschlossen habe. Produktionsstraßen der Beklagten zu 1) führe sie nicht fort. Die KTL-Lackieranlage und die Waschanlage seien lediglich anfänglich befristet für den zum 30.06.2020 beendeten D-Auftrag genutzt worden. Die A-Anlage sei bereits zum 31.03.2019 stillgelegt worden. B sei niemals Kunde der Beklagten zu 2) geworden. Die SAP-Software habe die Beklagte zu 2) lediglich parallel mit der Beklagten zu 1) genutzt, dabei die Software auf ihre individuellen Bedürfnisse und Anforderungen angepasst. Die Beklagte zu 2) habe keine Mieträumlichkeiten von der Beklagten zu 1) angemietet oder Räumlichkeiten von dieser käuflich erworben. Sie habe selbständig mit eigens ausgehandelten Konditionen Teile der Geschäftsräume in der E straße 3 von der Eigentümerin der Betriebsräumlichkeiten, der Real Estate, angemietet. Die Beklagte zu 2) beschäftige vor allem nicht einen maßgeblichen Teil der ehemaligen Belegschaft der Beklagten zu 1), was schon angesichts der Mitarbeiterzahl der Beklagten zu 1) von seinerzeit ca. 460 Mitarbeitern und der zunächst 70 sowie zuletzt 83 Mitarbeiter der Beklagten zu 2) (= ca. 15 % bis 18 % des Personalbestandes der Beklagten zu 1)) nicht der Fall sein könne. Auch habe die Beklagte zu 2) keine Kunden der Beklagten zu 1) übernommen. Prägende Großkunden der Beklagten zu 1) seien über Jahre hinweg A, B und C gewesen, die von dort abgewandert, aber nicht zu Kunden der Beklagten zu 2) geworden seien. Den Auftrag mit D habe die Beklagte zu 1) nach Kenntnis der Beklagten zu 2) im Streit gekündigt, woraufhin D von sich aus auf die Beklagte zu 2) zugegangen sei, um mit dieser einen neuen Vertrag zu anderen Konditionen (nach Auskunft von D) auszuhandeln. Ansonsten konzentriere sich die Beklagte zu 2) auf Kunden aus dem Baubereich. Die betriebliche Tätigkeit bei der Beklagten zu 2) sei auch aktuell nicht vergleichbar mit der bei der Beklagten zu 1). Einen Zeitpunkt, zu dem ein Betriebsübergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) erfolgt sein soll, sei in keiner Weise nachvollziehbar aus dem Klägervortrag. Für die Ausführungen der Beklagten zu 2) zur Begründung ihres hilfsweise gestellten Antrages auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 03.09.2020, dort Seite 6, (Bl. 72 d. A.) Bezug genommen. Für das weitere Vorbringen des Klägers und der Beklagten zu 2) wird insgesamt auf die ausgetauschten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 3), hier Hauptantrag und Hilfsanträge, und 4), die aufgrund erfolgter Antragstellung im Kammertermin am 02.12.2020 Gegenstand des vorliegenden Teilurteils sind, zulässig. Der Klageantrag zu 3), der Hauptantrag ist zulässig, da ein Arbeitnehmer bei Streit über den Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a BGB neben einem Antrag nach § 4 Abs. 1 KSchG gegen seinen ursprünglichen Arbeitgeber zusätzlich gegenüber dem behaupteten Erwerber die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses durch Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend machen kann (siehe nur BAG, Urteil v. 25.01.2018 – 8 AZR 309/16 -, in: NZA 2018, 933 f., Rdnr. 24; Erfurter Kommentar/Kiel, 21. Auflage, § 4 KSchG, Rdnr. 20). Das notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 256 ZPO liegt vor, da zwischen Kläger und Beklagter zu 2) die Frage des Fortbestandes des ursprünglich zwischen Kläger und Beklagter zu 1) bestehenden Arbeitsverhältnisses nunmehr mit der Beklagten zu 2) im Streit steht, folglich ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO gegeben ist. Auf die Angabe des Datums des Übergangs des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an, insoweit liegt kein eigenständiges Element des Klageantrages vor (BAG, Urteil v. 10.10.1996 – 8 AZR 778/94 -, veröffentlicht bei juris, Rdnr. 23). Es ist demnach aufgrund der Antragstellung festzustellen, ob zwischen den Parteien, hier dem Kläger und der Beklagten zu 2), (jedenfalls) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Arbeitsverhältnis besteht (siehe hierzu: Hamacher, Antragslexikon Arbeitsrecht, 3. Auflage, Betriebsübergang, Rdnr. 2). Aus denselben Erwägungen sind auch die Hilfsanträge zu dem Klageantrag zu 3) zulässig, in denen allerdings jeweils ein konkretes Datum für den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers genannt ist, d. h., seit wann das Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter zu 2) fortbestehen soll. Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) auch einen Antrag auf Weiterbeschäftigung – und somit einen Leistungsantrag – formuliert hat. Zwar ist grundsätzlich nach allgemein prozessualen Erwägungen davon auszugehen, dass die Möglichkeit eines Leistungsantrages, für den ein besonderes Rechtsschutzinteresse nicht erforderlich ist, zur Unzulässigkeit eines Feststellungsantrages führen kann (Bacher, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 38. Edition, § 256, Rdnr. 26). Allerdings geht der vom Kläger formulierte Feststellungsantrag über den Weiterbeschäftigungsantrag in seiner Zielsetzung hinaus, da mit diesem auch weitere, sich aus dem Arbeitsverhältnis als Rechtsverhältnis ergebende Rechte dem Grunde nach geltend gemacht werden, wie etwa auch eine arbeitsvertragliche Vergütungspflicht der Beklagten zu 2) oder eine Pflicht zur Urlaubsgewährung. Der auf unveränderte Weiterbeschäftigung gerichtete Klageantrag zu 4) ist bestimmt genug, da die Arbeitsbedingungen des Klägers zwischen den Parteien nicht im Streit stehen (siehe zur Bestimmtheit eines auf Weiterbeschäftigung gerichteten Klageantrages nur Germelmann, Arbeitsgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 46, Rdnr. 64). B. Die im Rahmen des vorliegenden Teilurteils zur Entscheidung gestellten Klageanträge zu 3), hier Hauptantrag und Hilfsanträge, sowie 4) sind jedoch nicht begründet, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war. a) Der Klageantrag zu 3) ist nicht begründet, da nicht feststellbar ist, dass das ursprünglich zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis nunmehr mit der Beklagten zu 2) fortbesteht. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs oder Betriebsteilübergangs auf die Beklagte zu 2) übergangen ist. Eine andere Rechtsgrundlage für einen Fortbestand des zwischen Kläger und Beklagter zu 1) begründeten Arbeitsverhältnisses nunmehr mit der Beklagten zu 2) ist nicht erkennbar. aa) An dieser Stelle kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 30.03.2020 zum 31.10.2020 oder hilfsweise zu einem anderen Datum beendet worden ist, worüber Streit zwischen Kläger und Beklagter zu 1) im Rahmen des Klageantrages zu 1) besteht, über den im Rahmen des vorliegenden Teilurteils nicht entschieden wird. Die Kündigung der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 30.03.2020 stünde bei deren unterstellter Rechtsunwirksamkeit daher der Begründetheit des hier zu entscheidenden Klageantrages zu 3) nicht entgegen. bb) Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers aufgrund eines Betriebsübergangs des Betriebes der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) kann jedoch nicht festgestellt werden, da unter Beachtung des wechselseitigen Vortragens der Parteien allenfalls ein Betriebsteilübergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) feststellbar ist, dabei aber nicht, ob aufgrund dieses Betriebsteilübergangs auch das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund entsprechender Zuordnung zu dem entsprechenden Betriebsteil gemäß § 613 a BGB von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. 1. Ein Betriebs(teil)übergang im Sinne von § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft. Entscheidend für einen Betriebs(teil)übergang ist daher, dass die betreffende Einheit ihre – vorhandene – Identität „bewahrt“. Auch die Verwendung des Wortes „behält“ in Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 4 der Richtlinie 2001/23/EG zeigt, dass die betreffende Einheit in jedem Fall vor dem Übergang als solche bestanden haben muss. Rechtsfolge eines Betriebs(teil)übergangs ist, dass die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus den zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen der wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnissen von Gesetzes wegen auf den Erwerber übergehen (siehe zu allem Vorgenannten: BAG, Urteil v. 27.02.2020 – 8 AZR 215/19 -, in: NZA 2020, 1303, juris Rdnr. 80 unter Hinweis auch auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH). Der Übergang häng nicht vom Willen des Veräußerers oder des Übernehmers ab, sondern erfolgt ipso iure, also „automatisch“ (BAG, Urteil v. 27.02.2020 a. a. O., juris, Rdnr. 80). Um in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG – sowie den des § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB – zu fallen, muss beim Betriebsteil- bzw. Unternehmensteilübergang der Übergang einen Teil des veräußernden Unternehmens betreffen, der eine wirtschaftliche Einheit ist, die als eine hinreichend strukturierte und selbständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck verstanden wird. Nach den vom Europäischen Gerichtshof zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit entwickelten Vorgaben ergibt sich die Identität einer wirtschaftlichen Einheit aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen, wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern beispielhaft, wie die Aufzählung „kennzeichnender Tatsachen“ zeigt, die für die Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, u. a. zu beachten sind (zu allem nur: BAG, Urteil vom 27.02.2020 a. a. O., juris, Rdnr. 81). Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit setzt zwangsläufig unter anderen Merkmalen eine funktionelle Selbständigkeit voraus. Dabei ist es nicht notwendig, dass es sich um eine völlige Selbständigkeit handelt. Aus dem Wortlaut von Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/23/EG geht nämlich ausdrücklich hervor, dass diese nicht nur für den Übergang von Unternehmen, sondern auch dann gilt, wenn ein Teil eines Unternehmens bzw. Betriebs übergeht (BAG, Urteil vom 27.02.2020, a. a. O., juris, Rdnr. 82). Entscheidend ist nur, dass der Übergang eine wirtschaftliche Einheit im oben genannten Sinn betrifft (vgl. auch BAG, Urteil vom 27.04.2017 – 8 AZR 859/15 -, juris, Rdnr. 30 f.; BAG, Urteil vom 27.02.2020 a. a. O., juris, Rdnr. 83). Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeiten, denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und/oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt. Diese Aspekte sind im Rahmen einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (auch hierzu BAG, Urteil vom 27.02.2020 a. a. O., juris, Rdnr. 85; umfassend auch Döring/Groß, in: Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht, 3. Auflage, Betriebsübergang, Rdnr. 14 ff. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). In der Klarenberg-Entscheidung vom 12. Februar 2009 (C-466/07) hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass grundsätzlich die Organisation zu den Kriterien für die Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit gehört (EuGH a.a.O. Rdnr. 44). Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b RL 2001/23/EG wird die Identität einer wirtschaftlichen Einheit einerseits über das Merkmal der Organisation der übertragenen Einheit, andererseits über das Merkmal der Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit definiert (EuGH a. a. O., Rdnr. 45). Es ist für einen Betriebsübergang nicht erforderlich, dass der Übernehmer die konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren beibehält, sondern, dass er die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzungen der Produktionsfaktoren beibehält. Diese erlaubt nämlich bereits dem Erwerber, die Produktionsfaktoren in ihrer Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zu nutzen, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH a.a.O. Rdnr. 48; s. a. Entscheidung vom 14. April 1994 - C-392/92 - [Christel Schmidt]). Vor diesem Hintergrund schließen organisatorische Veränderungen nach der Übernahme unternehmerischer Aufgaben einen Betriebsübergang nicht notwendig aus (BAG, Urteil vom 25.06.2009, 8 AZR 258/08, NZA 2009, S. 1412), 2. Bei dem Vorliegen eines Betriebsübergangs kommt es nicht darauf an, ob etwa die Übernahme des Personals gleichzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt ist oder sukzessive, soweit die Übernahme des Personals auf einer einheitlichen Unternehmensentscheidung des abgebenden oder des übernehmenden Unternehmens beruft. Es ist daher auch unerheblich, wenn etwa zwei Callcenter eine Zeitlang „nebeneinander“ betrieben werden (siehe hierzu BAG, Urteil vom 25.06.2009 – 8 AZR 258/08 -, in: NZA 2009, 1412, juris, Rdnr. 33). 3. Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG bleibt es aber bei dem Erfordernis, dass die übernommenen Betriebsteile immer bereits beim Veräußerer als solche vorhanden gewesen sein müssen, da nur eine existente, selbständig abtrennbare, organisatorische Einheit übergehen kann (BAG, Urteil vom 22.01.2015 – 8 AZR 139/14 -, in: NZA 2015, 1325, juris Rdnr. 23; Urteil vom 21.08.2014 – 8 AZR 648/13 -, in: NZA 2015, 167, juris Rdnr. 24 f.; Kreitner/Küttner, Personalbuch 2020, Betriebsübergang, Rdnr. 11). 4. Liegen die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs bzw. eines Betriebsteilübergangs vor, so gehen jeweils die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer über, die den konkreten Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen sind (BAG, Urteil vom 21.02.06 – 3 AZR 216/05 –, in: AP Nr. 58 zu § 16 BetrAVG, juris, Rdnr. 29; Küttner/Kreitner a. a. O., Rdnr. 24). Das heißt, es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer dem Betriebsteil angehört (Kreitner/Küttner a. a. O., Rdnr. 34). 5. Kein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB liegt vor, wenn mehrere Unternehmen einen einheitlich geführten Gemeinschaftsbetrieb gründen. Denn § 613 a BGB setzt einen Inhaberwechsel voraus, nicht das Hinzutreten neuer (weiterer) Inhaber des Betriebes (BAG, Urteil vom 26.08.1999 – 8 AZR 588/98 -, veröffentlich bei juris, Rdnr. 18). Allein die Gründung eines Gemeinschaftsbetriebes mehrerer Unternehmen ändert nichts an dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des jeweiligen Arbeitnehmers zu seinem bisherigen Vertragsarbeitgeber (BAG, Urteil vom 26.08.1999 a. a. O., juris, Rdnr. 18). 6. Der Arbeitnehmer, der sich auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs beruft, ist für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Er muss darlegen und beweisen, dass ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang erfolgt ist, dabei ein Wechsel des Betriebsinhabers stattgefunden hat und demgemäß sein Arbeitsverhältnis übergegangen ist (siehe nur: BAG, Urteil vom 27.09.2012 – 8 AZR 826/11 -, in: NZA 2013, 961 ff., juris Rdnr. 22; Küttner/Kreitner a. a. O., Rdnr. 22). Lediglich hinsichtlich des Merkmals „durch Rechtsgeschäft“ stellt das BAG geringe Anforderungen, da dem Arbeitnehmer hier die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugutekommen (BAG, Urteil vom 15.05.1985 – 5 AZR 276/84 -, in: AP Nr. 41 zu § 613 a BGB, juris, Rdnr. 25; Kreitner/Küttner a. a. O., Rdnr. 52). Erst in jüngerer Rechtsprechung äußert sich der 8. Senat BAG dahingehend, dass es fraglich sei, ob die bisherige Rechtsprechung des BAG zur Beweislast beizubehalten sei (BAG, Urteil vom 27.02.2020 a. a. O., juris, Rdnr. 168). cc) Vorliegend ist es so, dass der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 26.05.2020, dort Seite 3 (Bl. 25 d. A.) einen Teilbetriebsübergang des Betriebes der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) behauptet, ohne aber darzulegen, inwieweit sein Arbeitsverhältnis dem übergegangenen Betriebsteil zuzuordnen wäre, während er zuletzt offenbar den Übergang des gesamten Betriebs der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) behauptet, ohne dass der Übergang des gesamten Betriebes unter Beachtung des wechselseitigen Vortrages der Parteien jedoch festgestellt werden kann, wobei offen bleiben kann, ob unter Beachtung der oben genannten Zweifel des 8. Senats des BAG in dem Urteil vom 27.02.2020 zur bisherigen Rechtsprechung des BAG zur Beweislastverteilung vorliegend den Kläger noch in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Betriebsübergang und der daraus resultierende Übergang seines Arbeitsverhältnisses trifft. Der behauptete Betriebsübergang wird seitens des Klägers darauf gestützt, dass die Beklagte zu 2) mit ehemaligen Arbeitnehmern der Beklagten zu 1), die sie übernommen habe, unter Nutzung von Maschinen und einer Software, die bis dahin die Beklagte zu 1) genutzt hätte, in denselben Betriebsräumlichkeiten, die zuvor die Beklagte zu 1) genutzt hätte, identische Produkte unter Fortführung der Lieferverhältnisse für dieselben Kunden herstelle, wie zuvor die Beklagte zu 1). Schon aus dem eigenen Vortrag des Klägers, aber insbesondere unter Beachtung des in vielen Punkten nicht widerlegten Vortrages der Beklagten zu 2), wird aber deutlich, dass die Beklagte zu 2) nicht den gesamten Betrieb der Beklagten zu 1) übernommen haben kann, allenfalls einen Betriebsteil der Beklagten zu 1), wobei an dieser Stelle zugunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass es sich überhaupt um eine selbständig abtrennbare, organisatorische Einheit im Sinne eines übergangsfähigen Betriebsteils handelte. Denn die Beklagte zu 2) hat ihren Betrieb am 05.09.2019 (nach Beklagtenvortrag) bzw. 01.10.2019 (gemäß Klägervortrag) mit lediglich knapp 70 ehemaligen Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) aufgenommen und den Personalbestand auf maximal 84 Arbeitnehmer erhöht, was im Einzelnen vom Kläger substantiiert nicht widerlegt wird. Zuletzt beschäftigt sie - seitens des Klägers im Einzelnen nicht widerlegt - 83 Arbeitnehmer. Die Beklagte zu 1) verfügte aber noch Anfang des Jahres 2019 über 460 Arbeitnehmer. Sie hat zwar zahlreichen Arbeitnehmern seitdem in insgesamt drei Kündigungswellen jeweils eine betriebsbedingte Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Die Kündigungen der ersten Welle sind jedoch allesamt inzwischen rechtskräftig für unwirksam erklärt worden, die der zweiten Welle sind, soweit bekannt, jedenfalls erstinstanzlich arbeitsgerichtlich für unwirksam erklärt worden. Soweit die Beklagte zu 1), wie der Kläger vorträgt, zuletzt von einer geschaffenen Struktur von 162 Vollzeitkräften ausgegangen sein mag, entspricht dies nicht der rechtlichen Situation nach den zahlreichen, obsiegenden Kündigungsschutzklagen der seinerzeit von einer Kündigung der Beklagten zu 1) betroffenen Arbeitnehmer. Wenn dann hier von einer Übernahme von maximal 84 ehemaligen Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) von ursprünglich bis zu 460 dortigen Arbeitnehmern ausgegangen werden soll, spricht dies nicht für einen Übergang des gesamten Betriebes der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2), sondern allenfalls für den Übergang eines Betriebsteils. Aus dem Vortrag des Klägers wird dabei nicht erkennbar, dass die maximal 84 Arbeitnehmer, die die Beklagte zu 2) von der Beklagten zu 1) übernommen haben mag, und die nach Klägervortrag dieselben Arbeitsmenge erledigen, wie vorher bei der Beklagten zu 1), quantitativ dieselbe Arbeitsmenge erledigen, wie vorher 460 Arbeitnehmer der Beklagten zu 1), die ihre Arbeitnehmerzahl bis zu dem von dem Kläger behaupteten Betriebsübergang nicht erfolgreich durch begründete, betriebsbedingte Kündigungen hat reduzieren können. Allenfalls für einen Betriebsteilübergang spricht auch, dass die Beklagte zu 2) nur einen Teil der ehemals von der Beklagten zu 1) genutzten Maschinen nutzt und nur in einem Teilbereich der (ehemals) von der Beklagten zu 1) genutzten Betriebsräumlichkeiten in der E straße 3 in F tätig ist, getrennt durch eine rote Linie zu den jedenfalls bis 08.06.2020 bzw. 31.07.2020 von der Beklagten zu 1) weiterhin unter der Adresse E straße 3 in F genutzten Betriebsräumlichkeiten. Auch der Kläger spricht auf Seite 40 oben seines Schriftsatzes vom 24.11.2020 nur davon, dass Fakt sei, dass die Tätigkeiten – zumindest teilweise – in den bisherigen Räumlichkeiten der Beklagten zu 1) fortgeführt würden. Aus der Zahl der von der Beklagten zu 2) genutzten Maschinen, die vorher die Beklagte zu 1) genutzt hat, und dem Umfang der genutzten Betriebsräumlichkeiten lässt sich aber gerade nicht erkennen, dass die Beklagte zu 2) hier den gesamten Betrieb der Beklagten zu 1) übernommen hat, nicht mal den überwiegenden Betrieb. Der von der Beklagten zu 2) angemietete Umfang der Betriebsräumlichkeiten ist aber in der Zeit ab September 2019 von 60.077 Quadratmetern zum 31.12.2019 zunächst auf 31.316 Quadratmeter und schließlich zum 01.09.2020 gar auf 15.048 Quadratmeter reduziert worden. Gegen eine Übernahme des gesamten Betriebes der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2) spricht auch, dass die Beklagte zu 1) ab 05.09.2019 bzw. 01.10.2019, d. h. ab Aufnahme einer Betriebstätigkeit durch die Beklagte zu 2), ihren Betrieb unstreitig nicht eingestellt, sondern diesen neben den Aktivitäten der Beklagten zu 2) aufrechterhalten hat. Es kann folglich nicht die gesamte organisatorische Einheit der Beklagten zu 1) zu diesem Zeitpunkt auf die Beklagte zu 2) übergangen sein. Hiergegen spricht auch der Klägervortrag, den die Beklagte zu 2) allerdings bestreitet, wonach die beiden Beklagten zunächst in der Zeit ab 01.10.2019 in den Betriebsräumlichkeiten in der E straße 3 in F einen einheitlich geführten Gemeinschaftsbetrieb geführt haben sollen, indem sie Betriebsräumlichkeiten gemeinsam genutzt, sich wechselseitig Personal zur Verfügung gestellt und auch wechselseitig füreinander produziert hätten. Dass die Beklagte zu 1) ihre (Rest-) Betriebstätigkeit eingestellt hätte, was für einen gänzlichen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) sprechen könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar, da der Kläger u. a. die vollständige Stilllegung der A-Anlage zum 31.03.2019 und eine Entscheidung der Beklagten zu 1) vom 07.02.2020, den gesamten Betrieb endgültig stillzulegen, mit Nichtwissen bestreitet. Außerdem bestreitet er mit Nichtwissen, dass die Beklagte zu 1) den Betrieb zum 31.07.2020 nur wegen des Verlustes des Auftrages von B eingestellt habe. Wenn aber die Beklagte zu 1) weiterhin einen Betrieb neben oder mit der Beklagten zu 2) über den 01.10.2019 hinaus betrieben hat, dessen Stilllegung bestritten ist, kann in keiner Weise ihr gesamter Betrieb auf die Beklagte zu 2) übergegangen sein. Hiergegen spricht auch, dass die Beklagte zu 2) unwiderlegt, mit Ausnahme eines befristeten Auftrages für D nicht für die in die Vergangenheit wichtigsten Kunden der Beklagten zu 1) aus dem Bereich der Automobilhersteller arbeitet, hier für A, B und C. Nach nicht widerlegtem Vortrag der Beklagten zu 2) stand die A-Gruppe in der Vergangenheit für ca. 75 % des Umsatzes der Beklagten zu 1), die mit Kunden aus der Automobilherstellerbranche insgesamt 90 bis 95 % ihres Umsatzes generiert haben soll. Die Beklagte zu 2) aber arbeitet, mit Ausnahme des nach Beklagtenvortrag bis 30.06.2020 befristeten Auftrags für D, mit keinem der genannten Automobilhersteller zusammen, weshalb sie auch nicht zu einem überwiegenden Teil nachweislich Kundenbeziehungen der Beklagten zu 1) übernommen hat. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass eine sukzessive Verringerung des Umfangs der bisherigen betrieblichen Tätigkeit bei einer Betriebsveräußerung keine entscheidende Bedeutung für die Frage eines Betriebsübergangs haben mag (siehe hierzu nur BAG, Urteil vom 27.02.2020 a. a. O., juris, Rdnr. 125, 135, 145). Dies führt aber für den vorliegenden Rechtsstreit nicht dazu, dass entgegen dem allenfalls feststellbaren Betriebsteilübergang von einem vollständigen Übergang des, wenn auch verringerten Betriebes der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) ausgegangen werden kann. dd) Kann aber demnach allenfalls von einem Betriebsteilübergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) ausgegangen werden, ist nicht feststellbar, und fehlt jeglicher nachvollziehbar Vortrag des in diesem Punkt nach Auffassung der Kammer nach wie vor in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtigen Klägers dazu, weshalb sein Arbeitsverhältnis dem übergangenen Betriebsteil zuzuordnen sein sollte und deshalb mit dem übergangenen Betriebsteil gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen sein sollte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des BAG zu einer erforderlichen Sozialauswahl vor Kündigungsausspruch zitiert, wenn ein Arbeitgeber bei Kündigungsausspruch nicht (mehr) plant, die Betriebstätigkeit komplett aufzugeben, sondern plant, einen Teil des Betriebes und die dortige Betriebstätigkeit auf ein anderes Unternehmen zu übertragen (siehe hierzu nur BAG, Urteil vom 14.03.2013 – 8 AZR 159/12 -, veröffentlicht bei juris, Rdnr. 41; Urteil vom 21.05.2015 – 8 AZR 409/13 -, juris, Rdnr. 58), mag dies in einem solchen Fall zur Unwirksamkeit einer Kündigung mangels Durchführung einer Sozialauswahl führen, führt aber nicht automatisch zum Übergang aller Arbeitnehmer des bisherigen Gesamtbetriebes auf den Betriebsteilübernehmer. Dass eine fehlerhaft durchführte Sozialauswahl, zu der der hier darlegungs- und beweispflichtige Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit im Übrigen nichts vorträgt, aber unabhängig von einer Zuordnung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu einem auf die Beklagte zu 2) übergegangenen Betriebsteil zu einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) und einem dortigen Fortbestand geführt hätte, ist aber ohnehin nicht erkennbar. ee) Im Ergebnis kann die Kammer daher keinen Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte zu 2) feststellen. ff) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Beachtung der anfänglich von dem Kläger auch angeführten Regelungen in §§ 322, 324 UmwG, zumal weder eine Spaltung im Sinne von § 322 UmwG in Verbindung mit § 123 UmwG seitens des Klägers dargelegt ist, noch gemäß § 324 UmwG geringere Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen der dort genannten Regelungen gemäß § 613 a BGB zu stellen sind (vgl. hierzu nur Erfurter Kommentar/Oetker, a. a. O., § 324 UmwG, Rdnrn. 1, 2). gg) Im Ergebnis ist daher der Klageantrag zu 3) als unbegründet abzuweisen, da ein Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) aufgrund eines allenfalls vorliegenden Betriebsteilübergangs nicht festgestellt werden kann. b) Aus denselben Gründen sind auch der Hilfsantrag und der weitere Hilfsantrag zu dem Klageantrag zu 3) als unbegründet abzuweisen, da auch hier kein Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte zu 2) seit den dort konkret genannten Daten 30.03.2020 (Hilfsantrag) bzw. 08.06.2020 (äußerster Hilfsantrag) festgestellt werden kann. c) Der Klageantrag zu 4) ist ebenfalls unbegründet und daher abzuweisen, da mangels eines zwischen Kläger und Beklagte zu 2) bestehenden Arbeitsverhältnisses die Beklagte zu 2) nicht verpflichtet werden kann, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Anlagenmitarbeiter/Maschinenbediener weiter zu beschäftigen. C. Über den Hilfsantrag der Beklagten zu 2) auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils war nicht zu entscheiden, da der Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen wurde, ein vollstreckbarer Titel folglich nicht vorliegt. D. Beiden Parteien war auf deren Antrag im Kammertermin am 02.12.2020 kein Nachlass einer Schriftsatzfrist zu gewähren, dem Kläger nicht, da ein gleichlautender Antrag auf Nachlass einer Schriftsatzfrist zu dem Beklagtenschriftsatz vom 02.11.2020 bereits mit Gerichtsbeschluss vom 27.11.2020 zurückgewiesen worden ist, auf dessen Begründung hier Bezug genommen wird (Bl. 268, 269 d. A.), der Beklagten zu 2) nicht, da es auf den Inhalt der Klägerschriftsätze vom 24.11.2020 und 30.11.2020 im Ergebnis nicht entscheidungserheblich zum Nachteil der Beklagten zu 2) ankam. E. Die Streitwertfestsetzung für das vorliegende Teilurteil erfolgt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Feststellungsantrag zu 3) ist gemäß § 42 Abs. 2 GKG mit einem Streitwert von drei Bruttomonatsverdiensten des Klägers zu bewerten. Die Hilfsanträge zu dem Klageantrag zu 3) sind gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht werterhöhend, da sie letztlich denselben Gegenstand betreffen. Für den Klageantrag zu 4) wird ein Streitwert in Höhe von einem Bruttomonatsverdienst des Klägers für angemessen erachtet. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Teilurteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagten Parteien ist gegen dieses Teilurteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Teilurteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.