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Beschluss

10 AZB 32/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben, wenn ein Beschäftigter nach Beendigung bzw. Abberufung als Geschäftsführer geltend macht, sein früheres Arbeitsverhältnis bestehe fort. • Die Bestellung zum Geschäftsführer begründet regelmäßig ein eigenständiges Dienstverhältnis und hebt das bisherige Arbeitsverhältnis nur dann auf, wenn die Aufhebung die Schriftform des § 623 BGB wahrt. • Ein Formmangel der Aufhebung kann nur in engen Ausnahmefällen wegen Treu und Glauben nach § 242 BGB unbeachtlich sein; längere Durchführung des Geschäftsführerverhältnisses allein begründet keinen Rechtsmissbrauch.
Entscheidungsgründe
Rechtsweg und Wirksamkeit der Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses bei Bestellung zum Geschäftsführer • Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben, wenn ein Beschäftigter nach Beendigung bzw. Abberufung als Geschäftsführer geltend macht, sein früheres Arbeitsverhältnis bestehe fort. • Die Bestellung zum Geschäftsführer begründet regelmäßig ein eigenständiges Dienstverhältnis und hebt das bisherige Arbeitsverhältnis nur dann auf, wenn die Aufhebung die Schriftform des § 623 BGB wahrt. • Ein Formmangel der Aufhebung kann nur in engen Ausnahmefällen wegen Treu und Glauben nach § 242 BGB unbeachtlich sein; längere Durchführung des Geschäftsführerverhältnisses allein begründet keinen Rechtsmissbrauch. Der Kläger war seit 1996 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt; sein Vertrag enthielt Bestandsschutzregelungen. 2008 wurde er ohne schriftliche Vereinbarung Geschäftsführer der Beklagten. Der Aufsichtsrat berief ihn im Mai 2009 mit Wirkung zum 15. Juni 2009 ab. Die Beklagte kündigte das (nunmehrige) Geschäftsführerverhältnis schriftlich und erklärte zudem vorsorglich die Kündigung etwaiger Arbeitsverhältnisse. Der Kläger focht die Kündigungen an und behauptete, sein ursprünglich bestehendes Arbeitsverhältnis sei nicht wirksam aufgehoben worden und sei nach der Abberufung wieder aufgelebt. Das Arbeitsgericht verwies die Sache an das Landgericht; das Landesarbeitsgericht erklärte dagegen den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig. Die Beklagte erhob Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung. • Zuständigkeit: Nach § 2 Abs.1 Nr.3 Buchst. b ArbGG sind Arbeitsgerichte zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; § 5 ArbGG bestimmt, wer Arbeitnehmer ist. • Organfiktion: Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung als Organvertreter berufen sind, gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG; dies führt zur Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte, wenn die Streitigkeit das Organverhältnis betrifft. • Grundsatz bei Bestellung zum Geschäftsführer: Regelmäßig wird mit Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben; eine Fortexistenz des Arbeitsverhältnisses neben dem Dienstvertrag ist nur anzunehmen bei deutlichen Anhaltspunkten für eine solche Absicht der Parteien. • Schriftformerfordernis: Die wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses setzt die Einhaltung der Schriftform des § 623 BGB voraus; diese ist bei rein mündlicher Vereinbarung nicht gewahrt. • Anwendung auf den Streitfall: Hier ist zwar ein Geschäftsführer-Dienstverhältnis zustande gekommen, eine schriftliche Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses liegt aber nicht vor. Die Eintragung ins Handelsregister oder die Durchführung der Geschäftsführertätigkeit heilen den Formmangel nicht. • Keine teleologische Reduktion: Es besteht kein Anlass, § 623 BGB wegen Umgestaltung der Vertragsbeziehungen aufzulösen; das Schriftformerfordernis erfüllt Warn-, Klarstellungs- und Beweisfunktion. • Rechtsmissbrauchsprüfung (§ 242 BGB): Ein Berufen auf den Formmangel wäre nur ausnahmsweise wegen treuwidrigen Verhaltens unzulässig. Allein die längere Ausübung der Geschäftsführertätigkeit begründet keinen rechtsmissbräuchlichen Verzicht; weitere Umstände, die ein widersprüchliches Verhalten belegen, fehlen. • Kostenfolge: Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen und der Streitwert wurde festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bejaht. Das frühere Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch die Bestellung zum Geschäftsführer nicht wirksam aufgehoben, weil die erforderliche Schriftform des § 623 BGB nicht eingehalten wurde. Ein Heilung des Formmangels durch Eintragung ins Handelsregister oder durch die längere Durchführung der Geschäftsführertätigkeit liegt nicht vor. Ein behaupteter Verstoß gegen Treu und Glauben rechtfertigt keine Ausnahme; daher bleibt das Klagevorbringen des Klägers zulässig und die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde.