Beschluss
1 ABR 45/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Konzernbetriebsrat ist für die Mitbestimmung bei der Nutzung eines konzernweit eingesetzten Personalverwaltungssystems nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zuständig, wenn technische Voraussetzungen eine zentrale Nutzungs- und Überwachungsmöglichkeit schaffen.
• Ein Feststellungsantrag auf Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ist im Beschlussverfahren so auszulegen, dass über das tatsächliche Begehren des Antragstellers entschieden werden kann; ein isolierter Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs ist insoweit regelmäßig als Antrag auf Feststellung des Mitbestimmungsrechts zu verstehen.
• Zur Bestimmung der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats nach § 58 Abs. 1 BetrVG sind sowohl die betroffenen Unternehmen als auch das zwingende Erfordernis einer unternehmensübergreifenden Regelung nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungsrechts zu prüfen.
• Arbeitsgerichte haben die in den betroffenen konzernangehörigen Unternehmen errichteten Betriebsräte als Verfahrensbeteiligte zu hören, da eine Entscheidung die betriebsverfassungsrechtliche Stellung dieser Betriebsräte betreffen kann.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für SAP-ERP-Personalverwaltung (Mitbestimmung §87 Nr.6, §58 BetrVG) • Der Konzernbetriebsrat ist für die Mitbestimmung bei der Nutzung eines konzernweit eingesetzten Personalverwaltungssystems nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zuständig, wenn technische Voraussetzungen eine zentrale Nutzungs- und Überwachungsmöglichkeit schaffen. • Ein Feststellungsantrag auf Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ist im Beschlussverfahren so auszulegen, dass über das tatsächliche Begehren des Antragstellers entschieden werden kann; ein isolierter Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs ist insoweit regelmäßig als Antrag auf Feststellung des Mitbestimmungsrechts zu verstehen. • Zur Bestimmung der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats nach § 58 Abs. 1 BetrVG sind sowohl die betroffenen Unternehmen als auch das zwingende Erfordernis einer unternehmensübergreifenden Regelung nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungsrechts zu prüfen. • Arbeitsgerichte haben die in den betroffenen konzernangehörigen Unternehmen errichteten Betriebsräte als Verfahrensbeteiligte zu hören, da eine Entscheidung die betriebsverfassungsrechtliche Stellung dieser Betriebsräte betreffen kann. Die Arbeitgeberin ist Konzernobergesellschaft einer Verlagsgruppe; der Konzernbetriebsrat begehrt Feststellung seiner Zuständigkeit für die Mitbestimmung bei der Nutzung des konzernweit eingesetzten Personalverwaltungssystems SAP ERP. Ursprünglich wurde die Personalverwaltung durch Geschäftsbesorgungsverträge von der Arbeitgeberin zentral durchgeführt; seit 2010 erfolgt die Verwaltung durch eine Konzerntochter. Das System wird im Einmandantenmodell genutzt, verarbeitet und verknüpft individualisierbare Personal- und Leistungsdaten und verfügt über zentrale Schnittstellen sowie eine Protokollierungsfunktion. Der Konzernbetriebsrat führte ein Einigungsstellenverfahren, in dem die Einigungsstelle ihre Unzuständigkeit erklärte; daraufhin beantragte der Konzernbetriebsrat die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Spruchs bzw. die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht entschieden unterschiedlich; das BAG hat die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats erfolgreich behandelt. • Antragsauslegung: Im Beschlussverfahren sind Feststellungsanträge so auszulegen, dass über das tatsächliche Begehren entschieden werden kann; der Antrag des Konzernbetriebsrats ist daher dahin zu verstehen, dass seine Zuständigkeit für die Mitbestimmung bei der gegenwärtigen Nutzung des SAP-Systems festzustellen ist. • Zulässigkeit: Der Antrag erfüllt die Formerfordernisse und ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähig, weil es um ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis geht. • Parteibeteiligung: Die Vorinstanzen versäumten die Anhörung der betroffenen Betriebsräte in den konzernangehörigen Unternehmen (§ 83 Abs. 3 ArbGG); der Senat holte diese Beteiligung nach, eine Zurückverweisung war nicht erforderlich. • Rechtlicher Prüfmaßstab: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gewährt Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer bestimmt sind; dies umfasst Systeme, die individualisierte oder individualisierbare Verhaltens- oder Leistungsdaten erheben oder aufzeichnen. • Anwendung auf den Fall: SAP ERP erhebt, verknüpft und speichert individualisierbare Personal- und Leistungsdaten, ermöglicht Auswertungen und verfügt über zentrale Schnittstellen und Protokollierung, sodass es als technische Einrichtung zur Überwachung iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einzuordnen ist. • Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats: Nach § 58 Abs. 1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat zuständig, wenn eine Angelegenheit mehrere Konzerngesellschaften betrifft und ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung besteht; dies ist gegeben, weil technische zentrale Nutzungs- und Überwachungsmöglichkeiten eine Regelung auf Unternehmensebene objektiv ausschließen. • Keine Entscheidung zu weiteren datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen: Ob zusätzlich aus § 4 Abs. 1 BDSG oder anderen rechtlichen Gesichtspunkten Folgen für die Zuständigkeit folgen, blieb offen und war nicht zu entscheiden. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats stattgegeben und die Vorinstanzentscheidung aufgehoben. Festgestellt wurde, dass der Konzernbetriebsrat für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Nutzung des SAP-ERP-Systems zuständig ist. Begründet wurde dies mit der zentralen Nutzungs- und Überwachungsmöglichkeit des Systems sowie dem Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses für eine unternehmensübergreifende Regelung nach § 58 Abs. 1 BetrVG. Die Entscheidung betrifft die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der in den Konzerngesellschaften errichteten Betriebsräte; diese wurden im Verfahren gehört. Damit ist klargestellt, dass nicht die einzelnen Betriebsräte der Konzernunternehmen, sondern der Konzernbetriebsrat die Mitbestimmung bei der Nutzung des streitgegenständlichen Personalverwaltungssystems ausüben darf.