Urteil
3 AZR 770/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Teilurteil nach §301 Abs.1 ZPO ist unzulässig, wenn über materiell-rechtliche Fragen entschieden wird, die für noch offen gebliebene Teile des Rechtsstreits von wesentlicher Bedeutung sein können.
• Bei Störung der Geschäftsgrundlage nach §313 BGB kann der Arbeitnehmer Anpassung der Versorgungszusage verlangen; Ausgangspunkt der Anpassung ist die vormals geltende Satzung, die die Erwartung einer beamtenähnlichen Versorgung begründete.
• Die kirchlichen Schulträger dürfen zur Beseitigung der Störung kollektive Anpassungsentscheidungen treffen; diese Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts unterliegt der Prüfung nach §315 BGB und darf nicht gegen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen, insbesondere Art.3 Abs.1 GG, verstoßen.
• Ist eine Anpassungsentscheidung unbillig und treffen die Schulträger keine angemessene Ersatzentscheidung, kann das Gericht unter Berücksichtigung des effektiven Rechtsschutzes nach §315 Abs.3 BGB eine eigene angemessene Regelung treffen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit Teilurteils; Prüfung und Grenzen von Anpassungsentscheidungen bei Versorgungszusagen • Ein Teilurteil nach §301 Abs.1 ZPO ist unzulässig, wenn über materiell-rechtliche Fragen entschieden wird, die für noch offen gebliebene Teile des Rechtsstreits von wesentlicher Bedeutung sein können. • Bei Störung der Geschäftsgrundlage nach §313 BGB kann der Arbeitnehmer Anpassung der Versorgungszusage verlangen; Ausgangspunkt der Anpassung ist die vormals geltende Satzung, die die Erwartung einer beamtenähnlichen Versorgung begründete. • Die kirchlichen Schulträger dürfen zur Beseitigung der Störung kollektive Anpassungsentscheidungen treffen; diese Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts unterliegt der Prüfung nach §315 BGB und darf nicht gegen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen, insbesondere Art.3 Abs.1 GG, verstoßen. • Ist eine Anpassungsentscheidung unbillig und treffen die Schulträger keine angemessene Ersatzentscheidung, kann das Gericht unter Berücksichtigung des effektiven Rechtsschutzes nach §315 Abs.3 BGB eine eigene angemessene Regelung treffen. Die Klägerin, ehemalige Beamtin und später angestellte Lehrkraft bei katholischen Privatschulen, beansprucht von der Beklagten Zuschläge zur Versorgungsrente wegen einer vertraglichen Zusage in §9 ihres Arbeitsvertrags. Die Zusatzversorgung war ursprünglich als Gesamtversorgung ausgestaltet (ZVKbGS aF); ab 2001 erfolgte eine Umstellung auf ein Punktemodell (ZVKbGS nF). Die katholischen Schulträger entschieden daraufhin kollektiv, die Versorgungsrente fiktiv nach der alten Satzung zu berechnen, pauschal um 4,33% zu mindern und die tatsächliche Rente der ZVKbG abzuziehen; den Differenzbetrag zahlten sie als Zuschlag. Die Klägerin forderte höhere Zuschläge und rügte insbesondere die Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger vollen Anrechnung der gesetzlichen Rente. Das Landesarbeitsgericht gab Hilfsanträgen teilweise statt; das BAG hob diesen Teil des Teilurteils auf wegen Verfahrensmangels und verwies zur erneuten Entscheidung zurück. • Das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts war unzulässig nach §301 Abs.1 ZPO, weil materiell-rechtliche Fragen (u.a. zur Halbanrechnung von Vordienstzeiten) entschieden wurden, die für den noch offenen Teil des Rechtsstreits von wesentlicher Bedeutung sind. • Nach §313 BGB besteht ein Anspruch auf Anpassung der Versorgungszusage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage infolge der Systemumstellung der ZVKbG; Ausgangspunkt der Anpassung ist die ZVKbGS aF und die am Beamtenversorgungsniveau orientierte Erwartung. • Die katholischen Schulträger haben ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Beseitigung der Störung und müssen dieses nach §315 BGB billigem Ermessen ausüben; das Gericht hat die Anpassungsentscheidung nur eingeschränkt zu ersetzen, weil die Regelung kollektive Wirkung hat. • Bei der Billigkeitsprüfung sind verfassungsrechtliche Wertentscheidungen, insbesondere Art.3 Abs.1 GG, zu berücksichtigen. Die Halbanrechnung der Vordienstzeiten bei gleichzeitiger voller Anrechnung der gesetzlichen Rente kann Ungleichbehandlungen bewirken, die das Landesarbeitsgericht zu prüfen hat. • Es ist zu prüfen, ob der pauschale Abschlag von 4,33% ab 1.1.2002 angemessen ist, da die Senkung des Beamtenversorgungsniveaus stufenweise erfolgte und erst später endgültig wurde. • Sollte die Anpassungsentscheidung der Schulträger unbillig sein, kann das Gericht nach §315 Abs.3 BGB unter Berücksichtigung des effektiven Rechtsschutzes eine eigene angemessene Regelung treffen; dabei sind mögliche Ersatzlösungen zu prüfen (z.B. vollständige Anrechnung der Vordienstzeiten oder Modifikation der Anrechnung von Rentenanteilen). • Das Revisionsgericht überprüft die Zulässigkeit von Teilurteilen von Amts wegen; der festgestellte Verfahrensmangel führt zur teilweisen Aufhebung des Landesarbeitsgerichtsurteils und zur Zurückverweisung gem. §§562,563 ZPO. Die Revision der Beklagten wird teilweise stattgegeben: Das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts vom 2.7.2012 ist insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung rückständiger und laufender Zuschläge für die Zeit vom 1.4.2005 bzw. ab 1.6.2012 verurteilt wurde. Wegen der Unzulässigkeit des Teilurteils wird der Rechtsstreit hinsichtlich dieser Ansprüche zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat bei der erneuten Entscheidung zu prüfen, ob die kollektive Anpassungsentscheidung der kirchlichen Schulträger nach §315 BGB billigem Ermessen entspricht, ob der pauschale Abschlag von 4,33% gerechtfertigt ist und ob die Halbanrechnung von Vordienstzeiten in Verbindung mit voller Anrechnung der gesetzlichen Rente mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar ist. Sollte die Anpassungsentscheidung unbillig sein und die Schulträger keine angemessene Ersatzregelung treffen, ist das Landesarbeitsgericht gehalten, unter Wahrung des effektiven Rechtsschutzes eine eigene angemessene Anpassung zu treffen.