OffeneUrteileSuche
Urteil

2 AZR 864/12

BAG, Entscheidung vom

61mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Landesarbeitsgericht durfte den Rechtsstreit nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen; es hatte in der Sache selbst zu entscheiden (§ 68 ArbGG). • Ein Verstoß des erstinstanzlichen Gerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO (Entscheidung über einen nicht geltend gemachten Lebenssachverhalt) berechtigt nicht zwingend zur Zurückverweisung, wenn das Berufungsgericht den gesamten Streitgegenstand zur Entscheidung erhalten hat. • Deutsche Gerichte sind aufgrund der EuGVVO international zuständig; zu prüfen ist gegebenenfalls die Wirkung kuwaitischer Verfahren und die anzuwendende Kollisionsnorm (EGBGB aF).
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung unzulässig bei fehlerhafter Auslegung des Klagebegehrens • Das Landesarbeitsgericht durfte den Rechtsstreit nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen; es hatte in der Sache selbst zu entscheiden (§ 68 ArbGG). • Ein Verstoß des erstinstanzlichen Gerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO (Entscheidung über einen nicht geltend gemachten Lebenssachverhalt) berechtigt nicht zwingend zur Zurückverweisung, wenn das Berufungsgericht den gesamten Streitgegenstand zur Entscheidung erhalten hat. • Deutsche Gerichte sind aufgrund der EuGVVO international zuständig; zu prüfen ist gegebenenfalls die Wirkung kuwaitischer Verfahren und die anzuwendende Kollisionsnorm (EGBGB aF). Der Kläger war seit rund 30 Jahren bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt, zuletzt in Kuwait als General Manager; der Arbeitsvertrag von September 2004 regelte u. a. kuwaitisches Recht. Die Rechtsvorgängerin kündigte außerordentlich zum 26.10.2007; der Kläger erhob fristgerecht Klage und focht später auch die zweite außerordentliche Kündigung vom 02.04.2008 an. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil es annahm, es bestehe neben dem seit den achtziger Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis ein weiteres durch den Vertrag von 2004 begründetes kuwaitisches Arbeitsverhältnis. Das Landesarbeitsgericht hob dieses Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung an das Arbeitsgericht zurück. Die Beklagte legte Revision ein. Parallel erhob der Kläger in Kuwait Klage; dort entschied die erste Instanz zu seinen Gunsten, gegen das Urteil sind Rechtsmittel eingelegt worden. • Die Revision der Beklagten ist begründet; das Berufungsurteil verletzt § 68 ArbGG, weil das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nicht selbst entschieden hat, obwohl es konnte (§§ 562, 563 ZPO). • § 68 ArbGG beschränkt die Möglichkeit der Zurückverweisung; grundsätzlich hat das Berufungsgericht im arbeitsgerichtlichen Verfahren selbst zu entscheiden, auch bei Verfahrensfehlern in erster Instanz. Ausnahmen gelten nur bei nicht in der Berufungsinstanz korrigierbaren Mängeln. • Das Arbeitsgericht hat gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, weil es über einen anderen Lebenssachverhalt als den geltend gemachten entschieden hat; es legte das Klagebegehren des Klägers unzutreffend aus und nahm fälschlich an, es bestünden zwei Arbeitsverhältnisse. • Dieser Verstoß rechtfertigt jedoch keine Zurückverweisung, weil das Landesarbeitsgericht durch die Berufung die gesamte Streitstoffkonstellation erhalten hat und den Rechtsfehler korrigieren kann; der Streitgegenstand ist vollständig in die Berufungsinstanz gelangt (§ 528 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG). • Zur weiteren Entscheidung muss das Landesarbeitsgericht prüfen, ob die Klage zulässig und begründet ist, insbesondere die internationale Zuständigkeit nach EuGVVO, die mögliche Wirkung der kuwaitischen Rechtsverfahren (§ 261 ZPO) und die anzuwendende kollisionsrechtliche Regelung (Art. 27 ff. EGBGB aF). Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.08.2012 auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Das Landesarbeitsgericht durfte den Rechtsstreit nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen, sondern muss in der Sache selbst entscheiden. Es hat bei seiner erneuten Entscheidung zu prüfen, ob die Klage zulässig und begründet ist, ob kuwaitische Entscheidungen entgegenstehen und welches materielle Recht anzuwenden ist; dabei sind internationale Zuständigkeit nach EuGVVO und kollisionsrechtliche Vorgaben (EGBGB aF) zu beachten. Die Revision der Beklagten führt somit zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht, das die weiteren Feststellungen und Entscheidungen zu treffen hat.